Abtei lung V
E-2126/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
geboren (...), Äquatorial-Guinea,
alias A._______,
geboren (...), Kenia,
alias A._______,
geboren (...), Äquatorial-Guinea,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern-Wabern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom
27. März 2008 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2126/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende De-
zember 2007 von Nairobi nach Mombasa begab und von dort per
Schiff ausreiste und später mit dem Zug und mit dem Auto in die
Schweiz gelangte und am 14. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl
ersuchte,
dass am 10. März 2008 im Transitzentrum (...) eine Kurzbefragung zu
seiner Person und seinen Fluchtgründen stattfand,
dass er dabei angab, er sei in Kenia geboren worden und mit seinen
Eltern, als er noch ein Baby/Kleinkind respektive 7 Jahre alt war, nach
Malabo in Äquatorialguinea gezogen und habe dort bis Oktober/No-
vember 2007 gewohnt,
dass er im Oktober/November 2007 mit seinen Eltern nach Nairobi in
Kenia gezogen sei,
dass sein Vater zur Partei Orange Democratic Movement gehört habe
und vor den Wahlen in Kenia Meetings organisiert habe,
dass eines Tages die Leute des Staatspräsidenten gekommen seien
und ihr Haus angezündet hätten und dass seine Mutter dabei umge-
kommen sei,
dass sein Vater ihn dann zu einem Freund gebracht habe, der mit ihm
nach Mombasa gegangen sei und seine Ausreise vorbereitet habe,
dass er nicht nach Äquatorialguinea zurückgegangen sei und auch
nicht dorthin zurückkehren könne, weil er da niemanden habe,
dass am 11. März 2008 eine Knochenaltersbestimmung im Auftrag des
BFM ergeben hat, dass das wahrscheinliche Alter des Beschwerdefüh-
rers 19 Jahre oder mehr betrage,
dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Anga-
ben 15 Jahre und 7 Monate alt war,
dass dem Beschwerdeführer am 17. März 2008 im Beisein einer Ver-
trauensperson zu dieser Untersuchung das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
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dass er dabei angab, das von ihm genannte Geburtsdatum habe ihm
seine Mutter so gesagt,
dass er nie auf das Geburtsdatum in seinem Pass und in seiner Identi-
tätskarte geachtet habe und dass ihn das nie interessiert habe,
dass der Beschwerdeführer nicht wisse, wo sich sein Vater in der Zwi-
schenzeit aufhalte oder ob er noch am Leben sei,
dass ihm bei dieser Gelegenheit Fragen zu Äquatorialguinea und zu
Kenia gestellt wurden,
dass die Vertrauensperson schriftlich festhielt, sie sei der Ansicht, der
Beschwerdeführer sei noch minderjährig,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 – gleichentags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Ab-
weichung zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und
dem durch die Knochenanalyse nachgewiesenen Alter mehr als drei
Jahre betrage und damit ausserhalb des Normalbereichs liege,
dass die Identitätstäuschung mit dieser Knochenaltersanalyse nachge-
wiesen worden sei und dass das BFM den Beschwerdeführer als voll-
jährig betrachte,
dass ausserdem erhebliche Zweifel an den vom Beschwerdeführer an-
gegeben Heimat- bzw. Herkunftsländern Äquatorialguinea und Kenia
bestünden,
dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität und Herkunft offen-
sichtlich verheimlichen wolle,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten sowie das Verfahren bis
zu seiner Volljährigkeit auszusetzen, und dass ihm Asyl oder eventuali-
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ter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz sowie in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem
das Geburtsdatum umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer wiederholt angegeben hat, er sei am (...)
geboren worden, womit er zum Zeitpunkt der vorgenommenen
Knochenaltersanalyse 15 Jahre und 7 Monate alt gewesen wäre,
dass die Knochenaltersanalyse indessen ergeben hat, der Beschwer-
deführer sei mindestens 19 Jahre alt,
dass die vorliegend durchgeführte Knochenaltersanalyse den von der
Praxis festgesetzten Anforderungen entspricht (vgl. EMARK 2005
Nr. 16 S. 141 ff.; 2004 Nr. 31 S. 218 ff.),
dass zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter und
dem in der Knochenanalyse festgestellten Alter eine Abweichung von
fast dreieinhalb Jahren besteht, weshalb das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die vom Beschwerdeführer versuchte Täuschung
über die Identität habe als rechtsgenüglich nachgewiesen zu gelten
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 S. 184 ff.),
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dass das in der Beschwerdeschrift wiederholte Vorbringen, das von
ihm angegebene Geburtsdatum sei ihm von seiner Mutter so mitgeteilt
worden, am klaren Ergebnis der Knochenaltersanalyse nichts zu ver-
ändern vermag,
dass dasselbe für den schriftlichen Vermerk der Vertrauensperson, ih-
rer Ansicht nach sei der Beschwerdeführer noch minderjährig, gilt,
dass vorliegend eine Abweichung von dreieinhalb Jahren und nicht wie
vom Beschwerdeführer vorgebracht von zweieinhalb Jahren vorliegt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass erhebliche Zweifel
an den vom Beschwerdeführer angegebenen Heimat- beziehungswei-
se Herkunftsländern Äquatorialguinea und Kenia bestehen,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift nichts zugunsten des Be-
schwerdeführers ableiten lassen kann,
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen
(Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
kunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und – soweit
aktenkundig – um einen gesunden Mann handelt, dem es zuzumuten
ist, sich wieder in seinem Herkunfts- oder Heimatstaat einzugliedern,
dass aufgrund seiner täuschenden und unwahren Angaben auch nicht
davon ausgegangen werden kann, dass er sich nach seiner Rückkehr
nicht auf ein familiäres oder anderes Beziehungsnetz stützen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
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hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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