B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2126/2019
Ur t e i l vom 1 3 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren);
SEM-Verfahren N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (…) Mai 2015 am Flughafen B._______
ein Asylgesuch. Am 3. Mai 2015 fand die Befragung zur Person und am
13. Mai 2015 eine Anhörung zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) statt.
B.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer gestützt
auf aArt. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylge-
suches bewilligt.
C.
C.a Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 und 20. August 2018 erkundigte der
Beschwerdeführer sich bei der Vorinstanz nach dem Verfahrensstand und
ersuchte unter Hinweis auf die psychische Belastung durch die ungewisse
Situation um einen baldigen Entscheid über sein Asylgesuch.
C.b Mit Antwortschreiben vom 14. Juli 2017 und 3. September 2018 stellte
das SEM jeweils einen Entscheid nach Abschluss der Sachverhaltsabklä-
rungen in Aussicht beziehungsweise stellte es fest, es könnten aufgrund
der hohen Geschäftslast keine verbindlichen Zusagen zur weiteren Verfah-
rensdauer gemacht werden.
D.
D.a Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 forderte der Beschwerdeführer,
handelnd durch seinen Rechtsvertreter, die Vorinstanz auf, bis zum 15. Ja-
nuar 2019 über sein Asylgesuch zu befinden oder weitere Verfahrens-
schritte einzuleiten, und stellte andernfalls die Einreichung eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Aussicht.
D.b Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, es seien schon vor einiger Zeit weitere Verfahrensschritte be-
treffend sein Asylverfahren eingeleitet worden. Dieses werde sobald wie
möglich abgeschlossen.
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Seite 3
E.
E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2019 an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustel-
len, dass das Verhalten des SEM eine Rechtsverzögerung im Sinne von
Art. 46a VwVG darstelle, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylge-
such ohne weitere Verzögerung zu behandeln. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.b Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer
warte seit bald vier Jahren auf einen Entscheid über sein Asylgesuch. Seit
den Befragungen im Frühling 2015 habe die Vorinstanz offensichtlich keine
weiteren Schritte im Hinblick auf einen Abschluss des Verfahrens unter-
nommen. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2018 habe sie zwar an-
gegeben, Verfahrensschritte eingeleitet zu haben, ohne indessen auszu-
führen um welche es sich handle und wann diese veranlasst worden seien.
Viele seiner Parteikollegen hätten bereits kurze Zeit nach Einreichung ihres
Asylgesuchs Asyl erhalten, und es sei daher nicht nachvollziehbar, wes-
halb sein Verfahren so lange dauere. Das SEM müsse zumindest darüber
informieren, weshalb es nicht zu einem Asylentscheid in absehbarer Zeit in
der Lage sei oder sich nicht zu seinem solchen verpflichtet fühle. Es seien
keine Gründe ersichtlich, welche die Nichtbehandlung seines Asylgesuchs
rechtfertigen würden. Deshalb sei das Verhalten der Vorinstanz als rechts-
verzögernd zu qualifizieren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2019 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
G.
Am 29. Mai 2019 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde vernehmen,
wobei sie festhielt, die Feststellung des Beschwerdeführers, es seien nach
den Befragungen keine weiteren Schritte getätigt worden, werde von der
Hand gewiesen. Sie sei im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen auf ei-
nen externen Bericht angewiesen gewesen, welcher erst Mitte April 2019
eingegangen sei. Zur vollständigen Sachverhaltsabklärung seien nun aber
noch weitere Verfahrensschritte notwendig, welche unverzüglich eingelei-
tet würden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch
vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behand-
lung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfü-
gung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3
zu Art. 46a).
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3
1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichter-
lass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vo-
raus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass ei-
ner Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch
ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Ge-
such hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
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Seite 5
1.4
1.4.1 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet.
1.4.2 Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu bean-
standen.
1.5
1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie
zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles
und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung
hat (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen
er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen ra-
schen Entscheid ersuchte.
1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.7 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.8 Vorab aus Gründen der Prozessökonomie und in Anbetracht des sich
aufdrängenden Ausgangs des Beschwerdeverfahrens wurde auf eine vor-
gängige Kenntnisgabe der Vernehmlassung des SEM an den Beschwer-
deführer und die Einholung einer Replik verzichtet (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c
und Art. 31 VwVG). Ihm wird indessen die Vernehmlassung als Beilage
zum vorliegenden Urteil zugestellt.
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Seite 6
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, mit weiteren Hinweisen).
3.
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allge-
meinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist.
Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen).
Von einer Rechtsverzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und
Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer
Rechtsverweigerung – grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht
innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als
angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Kom-
plexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Be-
hörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie ein-
zelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312
E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschul-
den der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb
sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen
Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist han-
delt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen
auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, mit weiteren
Hinweisen).
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Seite 7
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat Kenntnis von den durch die Vor-
instanz getroffenen Massnahmen zur Beschleunigung der Verfahren,
ebenso von der nach wie vor hohen Pendenzenzahl. Es ist unvermeidbar
und auch nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Be-
handlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abge-
schlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Abklä-
rungsmassnahmen aufdrängen.
4.2 Vorliegend kann indes – auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass das Verfahren insbesondere in sachverhaltlicher Hinsicht zweifellos
eine überdurchschnittliche Komplexität aufweist – von einer gerechtfertig-
ten Verfahrensverzögerung nicht ausgegangen werden:
4.2.1 Der Beschwerdeführer suchte am (…) Mai 2015 um Asyl nach; am
3. Mai 2015 wurde er summarisch zur Person befragt und am 13. Mai 2015
fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Soweit feststellbar, kam
er seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nach.
4.2.2 In der Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage bis zum ersten
Mahnschreiben des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2017 gänzlich untä-
tig. Zweieinhalb Monate nach Eingang dieses Schreibens – welches erst
nach einem Monat mit einem Standardschreiben beantwortet wurde – lei-
tete das SEM Abklärungsmassnahmen ein, indem es zwei externe Organi-
sationen um Auskünfte ersuchte.
Die ausserordentlich lange Dauer dieser Abklärungen war zwar augen-
scheinlich zu einem guten Teil auf das schleppende (teilweise geradezu
hinhaltend wirkende) Verhalten der angefragten Stellen zurückzuführen; es
muss aber festgestellt werden, dass auch die Vorinstanz nicht alles ihr
Mögliche unternommen hat, um einen möglichst beförderlichen Abschluss
dieser Abklärungen zu gewährleisten.
4.2.3 Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer in nachvoll-
ziehbarer Weise auf die durch die Verfahrensdauer bewirkte psychische
Belastung hingewiesen hat. Ob allerdings seine Parteigenossen mit ähnli-
chen Asylvorbringen tatsächlich innert kurzer Zeit einen positiven Asylent-
scheid erhalten haben (vgl. Beschwerde S. 3) kann das Gericht aufgrund
der Akten nicht beurteilen.
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Seite 8
5.
Die Verfahrensdauer von gut vier Jahren kann unter den gegebenen Um-
ständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das durch die Ak-
ten dokumentierte Vorgehen des SEM widerspricht einer beförderlichen
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers. Das SEM muss
sich deshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 29
Abs. 1 BV vorhalten lassen. Eine Nichtbehandlung während einer solch
langen Zeit ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grund-
sätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist so-
mit verletzt. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als
begründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen
an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2015 beförderlich zu behandeln und
rasch einer Verfügung zuzuführen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Sein Rechts-
vertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwen-
dige Vertretungsaufwand von Amtes wegen aufgrund der Akten festzuset-
zen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Parteientschädigung ist (unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13
VGKE) auf insgesamt Fr. 450.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und rasch einer Verfügung zuzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 450. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain