Abtei lung V
E-2129/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2129/2009
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im April 2008 verliess und via Niger, Algerien und Marokko nach
Spanien gelangte, wo er ein erstes Asylgesuch stellte, wobei es dabei
geblieben sei, dass man ihn daktyloskopisch erfasst habe,
dass er Spanien nach rund einem Monat verliess und am 7. De-
zember 2008 via Frankreich illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte,
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dass am 19. Dezember 2008 im Transitzentrum C._______ die Erstbe-
fragung erfolgte und am 19. Januar 2009 die direkte Bundesanhörung
gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei
nigerianischer Staatsangehöriger aus D._______ mit letztem Wohnsitz
in E._______,
dass bereits sein Urgrossvater aus dessen Heimatdorf entführt und
nach E._______ gebracht worden sei, um dort dem Schrein zu dienen,
dass diese Aufgabe später traditionsgemäss vom Urgrossvater auf den
Grossvater und schliesslich auf seinen Vater übergegangen sei,
dass es als Angehörige der Osu (religiöse Kaste der Igbo, Anm.
BVGer) Pflicht seiner Familie sei, dem Schrein zu dienen,
dass der Vater noch vor seiner Geburt aufgehört habe, dem Schrein zu
dienen, in der Folge nach F._______ gezogen und dort Christ ge-
worden sei,
dass die Familie wegen der schweren Erkrankung des Vaters in ihr
Heimatdorf zurückgekehrt sei und er dort dessen Aufgabe hätte über-
nehmen sollen, dies jedoch ein Verstoss gegen seinen Glauben als
Christ gewesen wäre,
dass der Chief Priest seiner Familie den spirituellen Krieg erklärt habe,
worauf sie sozial isoliert und täglich bedroht worden sei,
dass ihm wegen seiner Weigerung, dem Schrein zu dienen, die gleiche
Krankheit drohe, welche seinen Vater befallen habe,
dass er seinen Heimatstaat aus Angst vor sozialer Isolation und
Krankheit sowie aus Furcht, keine Zukunft zu haben, verlassen habe,
dass er nie politisch aktiv gewesen sei und keine Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2009 – eröffnet am
27. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung den Asylbehörden inner-
halb der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abge-
geben,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz keiner-
lei Anstrengungen unternommen habe, sich Reise- oder Ausweispa-
piere aus dem Heimatstaat zu beschaffen, weshalb keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, ent-
sprechende Papiere einzureichen,
dass seine Ausführungen von Ungereimtheiten, Widersprüchen und
wirren sowie zweifelhaften Vorbringen durchsetzt seien,
dass insbesondere seine Schilderungen zum Werdegang der Schrein-
priester keinen Sinn ergeben würden und er auf viele Fragen keine
oder nur ausweichende Antworten gegeben habe, wodurch die erhebli-
chen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen untermauert
würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden, der Be-
schwerdeführer infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass weder die in Nigeria vorherrschende politische Situation noch an-
dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen würden und dieser technisch möglich und praktisch durchführbar
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorins-
tanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege zu gewähren,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen ei-
ner summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
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scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
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Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie Probleme
mit den heimatlichen Behörden hatte, weshalb es ihm zumutbar gewe-
sen wäre, sich (beispielsweise über seine Mutter oder über seine
Schwester) Identitätspapiere zu beschaffen,
dass er indessen keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung
von Identitätsdokumenten unternommen hat,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe das Nach-
reichen eines Schulabschlusszertifikats in Aussicht stellt (vgl. S. 3 der
Eingabe),
dass es sich dabei aber nicht um ein Reise- oder Identitätspapier in
Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung handelt,
dass sodann das Nachreichen von Reise- oder Identitätspapieren
– welche aus unentschuldbaren Gründen nicht ordnungsgemäss abge-
geben worden sind – auf Beschwerdeebene nicht zur Kassation des
angefochtenen Entscheids führt (vgl. EMARK 1999/16 E. 5c]aa]
S. 109),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Urteil BVGE
2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn
bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingsei-
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genschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben könne,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, in der Igbo-Gemeinschaft wür-
den die Angehörigen der Osu traditionsgemäss die Funktion der
Schrein-Diener ausüben und die Opfer darbringen (vgl. Protokoll der
direkten Anhörung, S. 5),
dass diese Schrein-Diener in der Regel aus einem anderen Dorf ge-
kauft oder entführt würden (vgl. a.a.O., S. 5),
dass innerhalb der Osu die Aufgaben vom Vater auf den Sohn überge-
hen würden, weshalb er die Funktion seines Vaters hätte übernehmen
sollen (vgl. a.a.O., S. 5),
dass der König von E._______ seiner Familie, nachdem sein Vater die
Tradition nicht mehr weitergeführt habe, verboten habe, Wasser zu
holen oder auf den Markt zu gehen, (vgl. a.a.O., S. 5),
dass er selbst die Tradition wegen seines christlichen Glaubens nicht
habe weiterführen wollen, weshalb der Chief Priest seiner Familie den
spirituellen Krieg erklärt habe (vgl. a.a.O., S. 5),
dass seine Mutter von den Nachstellungen nicht betroffen sei, da sie
aus einer anderen Familie stamme, und auch seine Schwester nicht
behelligt werde, da das Amt traditionsgemäss ausschliesslich vom
Vater auf den Sohn übergehe (vgl. a.a.O., S. 8)
dass das Osu-Kastenssystem gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts hauptsächlich im Südosten und im zentra-
len Süden Nigerias, dem so genannten Igboland, existiert,
dass es sich dabei um ein Relikt der religiösen einheimischen Igbo-
Bräuche handelt, wonach die Osu dem Hohepriester assistieren, um
den Gottheiten und Göttern in ihrem Schrein zu dienen,
dass der Status eines Osu durch Heirat oder Abstammung erworben
wird, Frauen und Männer gleichermassen betrifft und dauerhaft sowie
unwiderruflich mit der jeweiligen Person verbunden ist,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers über die Osu als unsub-
stanziiert, widersprüchlich und teilweise tatsachenwidrig zu bezeichn-
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en sind und aufgrund der offensichtlich mangelhaften Kenntnisse vor-
liegend nicht davon ausgegangen wird, er selbst oder sein Vater sei
Angehöriger dieser Kaste,
dass diesbezüglich auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorins-
tanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese
im Einzelnen zu wiederholen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen sowie der Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im
Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde zu keiner ande-
ren Beurteilung führen können, zumal der Beschwerdeführer es unter-
lassen hat, auf die Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise
und substanziiert einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Be-
schwerdeführer ist jung, alleinstehend und gemäss Aktenlage gesund -
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Voll-
zugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang des
Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
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Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt zu den Akten Ref.-Nr. N [...],)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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