B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2129/2013
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (…).
E-2129/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus Jaffna – verliess seinen Heimat-
staat gemäss eigenen Angaben am (…) November 2011 und gelangte am
29. November 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) wurde er am
6. Dezember 2011 summarisch befragt. Die ausführliche Anhörung fand
am 13. Juli 2012 statt.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2003 an einem College in Jaffna Mit-
glied einer Studentenorganisation geworden und habe sich fortan für die
Belange der Lernenden eingesetzt und dabei auch an Demonstrationen
gegen die Regierung teilgenommen. Im (…) 2004 habe er die Schule be-
endet und danach als (…) gearbeitet. Im (…) 2006 sei dann der (…) der
Studentenorganisation mit weiteren Studenten in B._______ erschossen
worden.
Zwischen dem (…) 2005 und dem (…) 2005 habe er auf Druck der "Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) eine Ausbildung absolviert. Er sei wäh-
rend dieses Monats mit der Propagandaabteilung der Tigers in Jaffna un-
terwegs gewesen, wobei er den Leuten die Ziele der LTTE nähergebracht,
Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt habe. Er habe danach wieder
als (...) gearbeitet. Die LTTE habe ihn je nach Bedarf für Propagandaaktivi-
täten eingesetzt; er sei aber nie deren Mitglied gewesen.
A.b Am (…) 2006 sei er zu Hause von der Armee verhaftet und (…) Mona-
te lang inhaftiert worden; in dieser Zeit habe man ihn geschlagen und
misshandelt. Mit einer Geldzahlung seiner Angehörigen sei er schliesslich
freigekommen.
A.c Am (…) 2006 habe ihn die Bevölkerung zum Vizepräsidenten des (…)
gewählt; in dieser Funktion habe er Meetings und Demonstrationen gegen
die Regierung organisiert, Probleme der Bevölkerung weitergeleitet und
den Leuten beim Schreiben von Briefen geholfen. Am (…) 2006 sei eine
Mitarbeiterin in ihrem Haus von der Armee erschossen worden. Er selber
habe sich beobachtet gefühlt, sei aber weiter aktiv geblieben. Nachdem am
(…) 2007 ein Journalist erschossen worden sei, der ihm als Kontaktperson
gedient gehabt habe, habe er seine Tätigkeiten eingestellt.
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A.d Am (…) 2007 habe er – mit Bewilligung der Armee – den kranken Va-
ter nach Colombo begleitet. Dort habe er am (…) 2007 auf der Schweizer
Botschaft ein Asylgesuch gestellt, habe jedoch die Hauptstadt kurz darauf
wieder verlassen müssen. Der Vater sei in der Folge nach Jaffna zurück-
gekehrt, während er nach C._______ gegangen sei. Kurze Zeit später sei
der Vater von der Armee nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers
befragt und dabei so schwer geschlagen worden, dass er bleibende Ge-
sundheitsbeschwerden davongetragen habe.
Nachdem die Mutter ihn (Beschwerdeführer) telefonisch gewarnt habe,
dass die Armee ihn suche, sei er mit Hilfe der LTTE nach D._______ ge-
langt, wo er bei einem Cousin Unterschlupf gefunden habe. Von der LTTE
sei er damit beauftragt worden, die Bewegungen der Armee zu beobachten
und sich um eine allfällige rechtzeitige Evakuierung der Bevölkerung zu
kümmern. Er habe diese Arbeit bis (…) 2009 ausgeführt.
Mit Tausenden von Menschen habe er sich am (…) 2009 – allerdings unter
falschen Personalien – der sri-lankischen Armee gestellt. Er sei ins Flücht-
lingslager (…) gebracht, dort am (…) 2009 gegen eine Geldzahlung seines
ehemaligen Arbeitgebers wieder freigelassen worden. Bis zur Ausreise ha-
be er dann an verschiedenen Orten gelebt. Zwei Kollegen im Flüchtlings-
camp seien im (…) 2009 respektive im (…) 2010 entführt und getötet wor-
den. Vor dem Hintergrund dieser Erlebnisse und weil er in Jaffna auch
Drohungen seitens der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) erhal-
ten habe, sei er am (…) November 2011 ausgereist.
A.e Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Nationale Identitätskarte vom (…) 2001, ein Bestätigungsschreiben des
(…) vom (…) 2012, ein Empfehlungsschreiben der "(…) Church" (…) vom
(…) 2012, die englische Übersetzung einer Todesurkunde betreffend den
befreundeten Journalisten (Kopie) sowie zwei Zeitungsberichte vom (…)
2006 und (…) 2007 je mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
B.
Das BFM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 13. März 2013 – eröff-
net am 18. März 2013 – mit der Begründung ab, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Als Folge verfügte die Vorinstanz die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beur-
teilte sie als zulässig, zumutbar und möglich.
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Seite 4
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 16. April 2013 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 13. März 2013, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh-
rung des Asyls beantragen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei und das
BFM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und eventualiter der Verzicht auf eine Kostenbevorschussung be-
antragt. Ausserdem stellte der Beschwerdeführer das Nachreichen einer
Vorladung der Geheimpolizei aus dem Jahr 2013 in Aussicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeit-
punkt entschieden, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Einreichen des in Aussicht
gestellten Beweismittels.
E.
Der Beschwerdeführer liess am 27. Mai 2013 eine Vorladung der Polizei-
station F._______ vom (…) 2013 mit deutscher Übersetzung, zwei Brief-
umschläge von Schreiben seiner zwei Brüder in E._______ sowie Aus-
weisschriften seines in der Schweiz wohnhaften Bruders zu den Akten rei-
chen.
F.
Am 29. Mai 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeakten
der Vorinstanz zur Stellungnahme.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 vollumfänglich
an den Erwägungen in der Verfügung vom 13. März 2013 fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz äusserte sich kurz
zur eingereichten Vorladung und hielt fest, es sei nicht anzunehmen, dass
die in der Beschwerde geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten den
heimatlichen Behörden zur Kenntnis gekommen seien.
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G.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 setzte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Frist für allfällige Gegenäusserungen zur vorinstanzlichen
Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik innert Frist am 27. Juni 2013 ein-
reichen. Zugleich wurde eine Bestätigung eines Parlamentsmitglieds vom
(…) 2013 (Kopie) ins Recht gelegt. Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 liess der
Beschwerdeführer die Bestätigung vom (…) 2013 im Original und inklusive
Zustellcouvert einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre negative Verfügung im Wesentlichen
damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht
glaubhaft. Obwohl sie recht umfangreich ausgefallen seien, würden sie un-
substanziiert wirken und die Aussagen zu den zentralen Aspekten der
Fluchtgründe seien oberflächlich und allgemein gehalten. Dies gelte auch
für die geltend gemachten Folterungen, die der Beschwerdeführer ohne er-
kennbare persönliche Betroffenheit geschildert habe.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien teilweise auch nicht
stimmig. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass er einerseits nicht mit
der Politik der LTTE einverstanden gewesen und wegen seiner unfrei-
willigen LTTE-Unterstützung inhaftiert und gefoltert worden sei, auf der an-
deren Seite aber im Rahmen seines Engagements als Vizepräsident des
(…)von (…) 2006 bis (…) 2007 Meetings und Demonstrationen gegen die
Regierung durchgeführt haben wolle. Es sei zudem inkonsequent, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Reise nach Colombo nicht mehr nach Jaff-
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na zurückgekehrt sein wolle, obwohl ihm zuvor die Konsequenzen – Folter
oder Tötung des Vaters – von der Armee angekündigt worden seien und er
mithin den Vater bewusst diesem Risiko ausgesetzt hätte.
4.2 Das BFM hielt zudem fest, selbst bei Wahrheitsunterstellung wäre das
geltend gemachte Engagement für die LTTE insoweit asylrechtlich nicht
beachtlich, als der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen
Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkrieges mit den LTTE in Kon-
takt gekommen sei, kein ausreichendes Kriterium für eine Gefährdungs-
wahrscheinlichkeit darstelle; vielmehr sei davon auszugehen, dass prak-
tisch die gesamte Bevölkerung in den von den LTTE kontrollierten Gebie-
ten mit entsprechende Kontakte gehabt habe.
5.
5.1 In der Beschwerde wird der Sachverhalt erneut ausführlich dargelegt.
Ergänzend zu den protokollierten Vorbringen führt der Beschwerdeführer
aus, alle seine Brüder hätten den LTTE angehört. Zwei Brüder würden seit
(…) 2011 in E._______ leben. Ein Bruder lebe mit den Eltern bei
D._______; die Mutter sei (…) und der Vater (…). Der Beschwerdeführer
selber sei als Mitglied der LTTE in deren Transport- und Überwachungs-
einheit im Einsatz gestanden. Er werde vom Geheimdienst gesucht und
hätte gemäss Angaben seines sri-lankischen Anwaltes in diesem Zusam-
menhang im Jahr 2013 bei der Polizei in F._______/Jaffna-Distrikt vorspre-
chen müssen; diese Vorladung werde er nachreichen.
5.2 Der Beschwerdeführer habe zwar seine formelle Zugehörigkeit zu den
LTTE bisher aufgrund von Warnungen verschiedener Landsleute ver-
schwiegen, weil er in der Schweiz deswegen Bestrafung und die Abschie-
bung nach Sri Lanka befürchtet habe. Dies sei aber auch vor dem Hinter-
grund der Tatsache nachvollziehbar, dass verschiedene europäische Staa-
ten die LTTE als Terrororganisation einstufen würden. Er entschuldige sich
für dieses Zurückhalten von Informationen und sei bereit, ergänzende Aus-
künfte zu erteilen.
Als Folge der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten habe er die mit seiner
LTTE-Mitgliedschaft verbundenen Tätigkeiten zwar etwas schemenhaft
umschrieben, sich aber dennoch bemüht, möglichst wahrheitsgemäss zu
antworten. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er jedoch die
bei der Haft erlebten Misshandlungen und Folterungen durchaus in einer
Art und Weise geschildert, die auf Erlebtes schliessen lassen würde und
dabei auch seinen Gefühlen gebührend Ausdruck gegeben. Er sei bereit,
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Seite 8
seine effektiven Tätigkeiten für die LTTE eingehend darzulegen und bean-
trage hierzu eine ergänzende Anhörung. Auch weitere vom BFM erwähnte
Unstimmigkeiten, wie seine fortgesetzte Tätigkeit als Vizepräsident des (…)
und die Tatsache, dass er durch sein Verhalten nach der Rückkehr aus Co-
lombo den Vater in Gefahr gebracht habe, sei vor dem Hintergrund seiner
LTTE-Tätigkeit nachvollzieh- und erklärbar.
5.3 Bei dieser Aktenlage gehöre er zur Risikogruppe der früheren LTTE-
Mitglieder gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit der Teilnahme an exilpolitischen Veranstaltungen in der Schweiz habe
er zudem sein Engagement weitergeführt und damit aufgezeigt, dass er
sich weiterhin mit den Zielen der LTTE eng verbunden fühle. Er sei auf
Fotografien, die im Internet zugänglich seien, als Kundgebungsteilnehmer
klar zu erkennen. Es wäre absehbar, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka umgehend verhaftet und zur Rechenschaft gezogen würde. Vor dem
Hintergrund seiner LTTE-Mitgliedschaft müssten Vorbringen auf ihre asyl-
rechtliche Relevanz hin geprüft werden.
6.
6.1 Im Asylverfahren (wie im übrigen Verwaltungsverfahren) gilt der Unter-
suchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde muss den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
korrekt abklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, vgl. auch Art. 106
Abs. 1 Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren notwendigen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die massgebenden Umstände ab-
klären sowie darüber ordnungs- und pflichtgemäss Beweis führen. Gemäss
Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und
das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2, BVGE 2007/21 E. 11.1.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer hatte im erstinstanzlichen Verfahren ange-
geben, unter Zwang gewisse Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt zu haben;
er sei aber nicht Mitglied der Tigers gewesen. Auf Beschwerdeebene
macht er neu geltend, er sei Mitglied der LTTE gewesen und habe in die-
sem Zusammenhang die geschilderten Tätigkeiten ausgeübt.
6.3 Ein solches Nachschieben von Asylgründen respektive das nachträgli-
che Anpassen der Asylvorbringen stellt nach Lehre und Praxis die Glaub-
haftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen – je nach Konstellation auch
die persönliche Glaubwürdigkeit der asylsuchenden Person – grundsätzlich
in Frage; dies auch vor dem Hintergrund der Überlegung, dass eine tat-
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sächlich verfolgte Person vermutungsweise kaum den benötigten Schutz
des Gaststaats durch eine derartige Verletzung der Mitwirkungspflichten
mutwillig aufs Spiel setzen würde.
6.4 Bei Durchsicht der Akten fallen vorliegend indessen folgende Beson-
derheiten auf:
6.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation des
BFM nicht in allen Punkten zu überzeugen vermag und insoweit durch die
Beschwerdevorbringen auch deutlich relativiert wird.
6.4.2 Hauptsächlich aber hat der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
das Original einer polizeilichen Vorladung zu den Akten gereicht, die ange-
sichts ihrer Datierung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht
beigebracht werden konnte. Der deutschsprachigen Übersetzung ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der "Teil-
nahme an einer Untersuchung im Zusammenhang mit Beihilfe zur LTTE-
Bewegung" verpflichtet worden sei, sich am (…) 2013 für eine Befragung
auf dem Polizeiposten zu melden, wobei als Säumnisfolge die Ausschrei-
bung zur Verhaftung gestützt auf die "Prevention of Terrorism"-
Gesetzgebung erwähnt werde.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 setzt sich die Vorinstanz mit
dem neuen Sachverhaltselement der Mitgliedschaft bei den LTTE nicht
auseinander, sondern verweist bloss auf die in der angefochtenen Verfü-
gung enthaltene Unglaubhaftigkeitsargumentation. Mit Bezug auf die Vor-
ladung vom (…) 2013 hält das BFM fest, "der Zeitpunkt der Polizeivorla-
dung (lege) nahe, dass dieses Beweismittel einzig dazu (diene), der Be-
schwerde Nachdruck zu verleihen und eine Gefährdungssituation für den
Beschwerdeführer aufzuzeigen" (vgl. Vernehmlassung S. 1).
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht nachvollziehbar: Einerseits
sind Beweismittel wie die eingereichte Vorladung naturgemäss dazu be-
stimmt, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdungssituation aufzuzei-
gen beziehungsweise zu belegen. Falls es sich um ein authentisches Do-
kument handeln sollte, dürfte denn mit dessen Vorlage wohl auch die in-
haltliche Richtigkeit des negativen Asylentscheids widerlegt worden sein.
Andererseits macht das BFM mit keinem Wort explizit geltend, dass es sich
um ein gefälschtes Dokument handle. Diese Frage kann nach dem Gesag-
ten nicht offen bleiben.
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6.4.3 Schliesslich hatte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfah-
ren mehrmals erwähnt, er habe im Sommer auf der Schweizer Botschaft in
Colombo ein (erstes) Asylgesuch eingereicht. Bei der Summarbefragung
im EVZ gab er Folgendes zu Protokoll: "Am (…).06.2007 stellte ich einen
Asylantrag bei der schweizerischen Botschaft. […] Ich erhielt kein Asyl"; die
Frage nach der Verfahrensnummer beantwortete er mit "Das weiss ich
nicht mehr, das liegt zu lange zurück" (vgl. Protokoll EVZ F. 2.07 S. 4 f.).
Bei der ausführlichen Befragung gab er ergänzend an, das Asylgesuch von
2007 unter seinem eigenen Namen gestellt zu haben (vgl. Protokoll Bun-
desamt S. 5). Im Rahmen der freien Erzählung führte er aus, er habe im
Juni 2007 den weiteren Gang des ersten Asylverfahrens nicht in Colombo
abwarten können, da er nur für kurze Zeit in der Hauptstadt habe bleiben
können (vgl. a.a.O. S. 6).
Den vorinstanzlichen Akten ist nicht zu entnehmen, dass das BFM
in diesem Zusammenhang irgendwelche Abklärungen vorgenommen hätte.
In der angefochtenen Verfügung fehlt jeder Hinweis auf das angebliche
erste Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts waren im Sommer 2007
auf der Botschaft in Colombo offenbar verschiedentlich Asylgesuche nicht
ordnungsgemäss – respektive mit mehreren Monaten Verzögerung, näm-
lich erst nach der Übermittlung der Akten durch die Botschaft an das BFM
– in der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
(ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) regist-
riert und danach auch mit einer BFM-Verfahrensnummer versehen worden
(vgl. etwa das Urteil E-4499/2008 vom 8. September 2008 E. 4.2).
Unter diesen Umständen wäre beispielsweise denkbar, dass die Botschaft
das Asylverfahren im Jahr 2007 – etwa mangels Erreichbarkeit des Be-
schwerdeführers – nicht weiterführte und auch auf eine Übermittlung der
bisherigen Akten an das BFM verzichtete; diesfalls wäre das Asylverfahren
nach dem oben Gesagten wohl nicht mit einer Verfahrensnummer verse-
hen und in der ZEMIS-Datenbank registriert worden.
Das BFM wäre vor seinem Entscheid gehalten gewesen, die präzise Da-
tumsangabe des Beschwerdeführers bei der Botschaft in Colombo zu veri-
fizieren; gegebenenfalls wären auch die von der Vertretung geführten Ak-
ten (gemäss Angaben des Beschwerdeführers zumindest ein schriftliches
Asylgesuch, allenfalls mit beigelegten Beweismitteln) beizuziehen gewe-
sen.
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Seite 11
6.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Pflichten zur Sachver-
haltsermittlung und zur korrekten Aktenführung (vgl. BVGE E-5688/2012
E. 6.4.2, zur Publikation vorgesehen) und somit das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt. Eine Heilung der Gehörsverletzungen schon
deshalb nicht möglich, weil das Versäumte bisher nicht nachgeholt worden
ist. Es kann im Übrigen auch nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, den
Sachverhalt an Stelle des BFM vollständig festzustellen.
6.6 Bei dieser Aktenlage ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das BFM ist gehalten, den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären (Rückfra-
ge bei der Botschaft in Colombo, gegebenenfalls Beizug der Akten
der Vertretung; Beurteilung der Authentizität der eingereichten Vorladung)
und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu fällen.
7.
Die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist belegt, und seine
Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG. In Gutheissung dieses Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sind somit keine Kosten zu erheben.
8.
Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb der notwendi-
ge Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2
in fine VGKE). Nachdem der negative Asylentscheid auch darauf zurückzu-
führen sein kann, dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Asylgründe
– in eingestandener Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – erst auf Be-
schwerdeebene aktenkundig gemacht hat, ist eine Kürzung der Parteient-
schädigung angezeigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
Unter Würdigung aller Verfahrensumstände und der in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu-
lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 wird aufgehoben. Die Akten
werden der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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