B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2130/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein kurdischer Iraker mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz Suleimaniya) – reichte am 16. März 2018 aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich gemeinsam mit seiner Mutter ein
Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM ihm vorläufig die Ein-
reise in die Schweiz und wies ihm den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zu. Am 18. März 2018 wurde er im Rahmen der Befragung
zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu seinen Asylgründen ange-
hört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 29. März 2018.
A.b Der Beschwerdeführer machte im Rahmen dieser Anhörungen im We-
sentlichen geltend, sein Vater sei 2001 aufgrund von Landstreitigkeiten von
einem Mann namens C._______ getötet worden. Weil C._______ dafür nie
zur Rechenschaft gezogen worden sei, habe sein älterer Bruder
D._______ die Tötung des Vaters zu Beginn des Jahres 2018 gerächt und
C._______ in E._______ erschossen. Unmittelbar nach der Tat habe sein
Bruder ihn angerufen und ohne weitere Kommentare angewiesen, unter-
zutauchen. Er sei mit seiner Mutter sofort nach E._______ zu Verwandten
gegangen und habe dort zwei Nächte verbracht. Nach der Tat habe er ver-
schiedene Drohanrufe erhalten. Aus Angst vor der Rache der Angehörigen
von C._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen und mit Hilfe der
Verwandten ein Visum für die Türkei erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 – eröffnet an demselben Tag – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbe-
reich des Flughafens Zürich an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten
aus.
C.
Am 12. April 2017 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom
5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte er
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er
aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Prozessual ersuchte er um amtliche Übersetzung der Begründung seiner
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Beschwerde. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses).
Der Beschwerde beigelegt waren einige Fotografien und ein Stick mit an-
geblichen Audioaufnahmen seines ehemaligen Telefons.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16. April 2018 von Amtes wegen
eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren
der Mutter des Beschwerdeführers (E-2131/2018) werden die beiden Ver-
fahren koordiniert – und insbesondere durch denselben Spruchkörper –
behandelt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Das SEM begründet seine Verfügung im Asylpunkt damit, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht die-
ser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisierten
Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im
vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss ge-
langt, der Beschwerdeführer habe weder die Umstände des Todes seines
Vaters (vgl. insbesondere auch den Widerspruch zum Fundort seiner Lei-
che [A7, F 7.01 gegenüber A12, F 74) noch die Umstände der angeblichen
Rachehandlung seines Bruders (vgl. die überaus unsubstanziierte Schilde-
rung in A12, F 79-100) glaubhaft gemacht.
Im Zusammenhang der angeblich fluchtauslösenden Bedrohung durch die
Familie von C._______ fallen massive zeitliche Inkohärenzen ins Auge.
Der Beschwerdeführer gab wiederholt zu Protokoll, sein Bruder habe
C._______ rund zwei Monate vor seiner Ankunft am Flughafen Zürich er-
mordet (A7, F 5.01; A12, F 65 ff.), ihn unmittelbar darauf angerufen und
zum Untertauchen aufgefordert; nach verschiedenen Drohanrufen (vgl. A7,
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F 7.01) sei er zwei Tage später mit seiner Mutter nach Istanbul geflogen
(A7, F 5.02; A12, F 103-104). Diese Version der Geschehnisse ist erstens
inkompatibel mit seiner Behauptung, dass er anfangs Januar ein türkisches
Visum beantragt haben will, um mit Freunden eine Urlaubsreise zu unter-
nehmen (A12, F 114 ff.; zum Zweck dieses Visums und den Modalitäten
der Ausfertigung hat er sich aber ohnehin verschiedentlich widersprochen
[vgl. A12, F 101 ff.; und nun in der Beschwerde, S. 4]). Vor allem aber ist
sie nicht zu vereinbaren mit dem Faktum, dass er gemäss dem Einreise-
stempel in seinem Pass erst am 9. März 2018 in die Türkei eingereist ist.
Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers im Lichte der eingereichten Beweismittel
krasse zeitliche Ungereimtheiten aufweisen.
Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
3.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Vielmehr ergeben sich aus ihnen zusätzliche
Widersprüche und Ungereimtheiten.
Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll:
„Am Telefon sagte er [der Bruder]: „Versteckt […] euch! Weil ich die Person
getötet habe, die unseren Vater damals getötet hat.“ Er hat nur diese paar
Worte gesagt und hat das Telefon aufgelegt.“ (vgl. A12, F 91). In der Be-
schwerde vervollständigt er dieses Telefonat nun dahingehend, der Bruder
habe ihn informiert, dass sie sehr intensiv gesucht würden. Diese Ergän-
zung dient offensichtlich dem Zweck, den Ausreiseentscheid plausibel zu
machen. Sie ist aber nachgeschoben und zudem nicht nachvollziehbar, zu-
mal nicht ersichtlich ist, wie der Bruder zu dieser Information ge-
langt sein soll.
Aus den zwei Tagen, die er und seine Mutter nach dem Vorfall noch im Irak
verbracht haben wollen (vgl. A12, F 103-104), werden in der Beschwerde
ausserdem plötzlich mehrere Tage, nach denen sie erst entschlossen hät-
ten, die Heimat zu verlassen (Beschwerde S. 4).
3.5 Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen
an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Die Fo-
tografien zeigen ein Haus mit Einschusslöchern und eingeschlagenen
Fenstern. Es ist aber weder erstellt, dass es sich bei dem abgebildeten
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Haus um jenes der Familie des Beschwerdeführers handelt, noch über-
zeugt die Darstellung des Beschwerdeführers, wie es zu diesen Schäden
gekommen sein soll. So ist es beispielsweise realitätsfremd zu behaupten,
die Familienangehörigen von C._______ hätten ziellos auf das Haus ge-
schossen, weil sie von der Vermutung ausgegangen seien, er und seine
Mutter versteckten sich darin (Beschwerde S. 4); hätten die Familienange-
hörigen von C._______ tatsächlich beabsichtigt, ihn und seine Mutter zu
töten, wären sie nämlich ohne Zweifel ins Haus gelangt und hätten sich
nicht mit bloss oberflächlichen Einschüssen an einer Hausfassade be-
gnügt.
Nicht von Belang sind auch die eingereichten Audiodateien. An ihrer Au-
thentizität ist schon deshalb zu zweifeln, weil der Beschwerdeführer nicht
plausibel zu erklären vermag, warum er sein Mobiltelefon im Irak gelassen
haben will (vgl. A12, F 134).
3.6 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
folglich zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass
in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzte-
rer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in ab-
sehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen
die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom
25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf
das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist aller-
dings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Fak-
toren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumes-
sen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und – soweit aktenkundig –
gesund. Vor seiner Ausreise lebte er in B._______ in der Nähe von
E._______ (Provinz Suleimaniya) gemeinsam mit seinem Bruder und sei-
ner Mutter (vgl. A7, F 2.01). Ferner leben neben seiner verheirateten
Schwester viele weitere Verwandte in der Nähe (A7, F 3.01); ein Teil dieser
Verwandten hat ihn und seine Mutter bei der Ausreise finanziell unterstützt
(vgl. A7, F 2.01; A12, F 18-19). Es kann davon ausgegangen werden, dass
dieses familiäre Bezugsnetz dem Beschwerdeführer nach der Rückkehr
zur Verfügung stehen und ihn namentlich bei der Pflege seiner psychisch
erkrankten Mutter unterstützen wird (wie dies im Übrigen schon vor der
Ausreise der Fall war; vgl. A12, F 61-62).
Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat als Schafhirte gearbeitet; auch
wenn er seine Tiere vor der Ausreise verkauft hat (A7, F 1.17.05), ist davon
auszugehen, dass er diese Tätigkeit – oder eine damit vergleichbare Auf-
gabe in der Landwirtschaft – wieder aufnehmen kann, zumal seine Familie
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weiterhin über Land verfügt (A7, F 1.17.05). Es ist somit davon auszuge-
hen, dass er nach seiner Rückkehr für seinen Lebensunterhalt aufkommen
kann.
Somit sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr in
den Heimatstaat, zumal nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwer-
deführer in der ARK in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: