B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2131/2014
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Eritrea,
p.A. Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2011 (Ein-
gangsstempel) bei der Schweizer Botschaft in Khartum / Sudan um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend mach-
te, er sei als eritreischer Staatsangehöriger in B._______ (Sudan) zur
Welt gekommen und sei im Jahr 2001 als (…)jähriger mit der Mutter nach
Eritrea zurückgekehrt, wo er in der Folge beim Grossvater gelebt habe,
dass er, nachdem er einer Verhaftung in Eritrea nur mit Glück habe ent-
kommen können, in den Sudan zurückgekehrt sei, wo er sich 2004 vom
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
als Flüchtling habe registrieren lassen,
dass die Lebensbedingungen für ihn im Sudan schwierig seien, weil es
keine Arbeitsmöglichkeiten, keine Bewegungsfreiheit und keine Sicherheit
gebe und er zudem stets damit rechnen müsse entführt oder nach Eritrea
deportiert zu werden,
dass die Botschaft dem BFM das Asylgesuch am 14. Februar 2011 zur
weiteren Behandlung überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juli
2011 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen
auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, ihn aber
unter Beilage eines Fragenkatalogs dazu aufforderte, ergänzende schrift-
liche Angaben zu seinen Asylgründen zu den Akten zu reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. August 2011 (Eingangs-
stempel) fristgerecht seine ergänzenden Ausführungen sowie die Foto-
kopie seiner Refugee Card mit einer englischsprachigen Übersetzung zu
den Akten reichte,
dass er in seinem Ergänzungsschreiben inhaltlich im Wesentlichen aus-
führte, sein 1995 verschollener Vater sei früher Mitglied der Eritrean
Democratic Party gewesen, sein (Beschwerdeführer) Bruder sein deswe-
gen im Jahr 2006 von B._______ aus nach Eritrea deportiert worden und
er befürchte, das gleiche Schicksal wie der Bruder zu erleiden,
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dass der Beschwerdeführer in einer weiteren ergänzenden Eingabe an
die Schweizer Botschaft vom 17. November 2011 ausführte, am (…) 2011
hätten eritreische Geheimdienstagenten ihn und seine Mitbewohner in
der gemeinsamen Wohnung in B._______ festnehmen wollen, wobei er
und ein Mitbewohner nach einer ersten Festhaltung vor dem Haus hätten
fliehen können, die Beamten jedoch den Mitbewohner C._______ festge-
nommen hätten und der Wohngenosse D._______, der sich in der Küche
habe verstecken können, mit einem Mobiltelefon Fotografien vom Ver-
such seiner (Beschwerdeführer) Festnahme habe machen können,
dass er am 19. September 2011 in einem Restaurant telefonisch vor einer
Festnahme durch eritreische Beamte – die bereits sein Haus durchsucht
gehabt hätten – gewarnt worden sei und gerade noch habe fliehen kön-
nen,
dass er selber auch "Supporter" der Eritrean Democratic Party sei und
diese unter anderem durch das Verteilen von Unterlagen und das Organi-
sieren von politischen Veranstaltungen unterstützte,
dass er am (…) 2011 von sudanesischen Soldaten entführt, an einen
dunklen Ort geführt und dort so massiv mit Stöcken geschlagen worden
sei, dass er sich in Spitalpflege habe begeben und in der Folge drei Wo-
chen lang Medikamente habe einnehmen müssen,
dass mit der Eingabe vom 17. November 2011 vier Ausdrucke von Foto-
grafien der angeblichen Festnahme vom (…) 2011 und zudem sechs
Ausdrucke zu den Akten gereicht wurden, welche die Verletzungen des
Beschwerdeführers zeigen sollen,
dass der Beschwerdeführer in einer neuen Gesuchsergänzung vom
13. Juni 2012 eine weitere Entführung vom (…) 2012 beschrieb und gel-
tend machte, er sei danach vier Monate lang festgehalten und misshan-
delt und schliesslich am (…) 2012 – unter Aushändigung eines Drohbrie-
fes – freigelassen worden,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 über die Bot-
schaft in Khartum einen zweiten umfangreichen Fragenkatalog zustellen
liess,
dass der Beschwerdeführer diese Fragen in seiner Eingabe an die Vertre-
tung vom 13. Januar 2013 (Eingangsstempel) beantwortete,
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dass der Beschwerdeführer mit diesem Schreiben auch erneut auf seine
Entführung vom (…) 2012 Bezug nahm und den ihm angeblich ausge-
händigten Drohbrief (sowie Kopien respektive Abschriften von bereits zu
den Akten gereichten Beweismitteln und Eingaben) zu den Akten reichte,
dass er ausserdem ausführte, er lebe nun mit Freunden in E._______
und sei Mitglied der Mesfin Hagos Party, und präzisierte, er habe Eritrea
im Jahr 2004 verlassen, weil er – obwohl noch nicht im dienstpflichtigen
Alter stehend – damals in den Militärdienst hätte eingezogen werden sol-
len,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. August 2013 – offenbar aufgrund
der vorübergehend unbekannten Adresse des Beschwerdeführers erst
am 16. März 2014 durch die Schweizer Botschaft eröffnet – das Asylge-
such des Beschwerdeführers abwies und seine Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2014 (Eingang Schweizerische
Vertretung in Khartum) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erhob
und sinngemäss beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und seine
Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass das Rechtsmittel – und die damit eingereichte Kopie einer Member-
ship Card der Democratic Front for Eritrean Unity – in der Folge zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde
(Eingang am 22. April 2014),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache
des Bundes abgefasst ist, auf das Setzen einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinn von Art. 52 VwVG im Auslandverfahren jedoch praxis-
gemäss verzichtet werden kann, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend
– verständlich begründet ist und darüber ohne weiteres befunden werden
kann,
dass auf die frist- und (abgesehen vom erwähnten Mangel) formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012
aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor
dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die alt Art. 12, Art. 19, Art. 20, Art.
41 Abs. 2, Art. 52 und Art. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des Geset-
zes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom
28. September 2012),
dass gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Be-
richt an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein (vor dem 29. September 2012) im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfol-
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gung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zuge-
mutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, alt Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Asylsuchenden gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen,
dass das BFM vorliegend den spezifischen verfahrensrechtlichen Anfor-
derungen des Auslandverfahrens (vgl. BVGE 2007/30 E. 5) Genüge ge-
tan hat, indem es den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung be-
gründet, den Beschwerdeführer (zweimal) zur Beantwortung eines detail-
lierten Fragekataloges aufgefordert und ihm ausserdem mit Blick auf die
allfällige negative Beurteilung des Asylgesuchs und der Einreisebewilli-
gung Gelegenheit geboten hat, eine Stellungnahme abzugeben,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesent-
lichen ausführte, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in seinem
Heimatstaat, sondern im Sudan, und es sei ihm nicht gelungen, konkrete
Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in die-
sem Drittstaat wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten,
dass nämlich die behauptete Verfolgung im Sudan unlogisch, lebens-
fremd und unsubstanziiert geschildert worden sei und die angeblichen
Fotografien von der Verhaftung des Beschwerdeführers offensichtlich ge-
stellt seien,
dass der Beschwerdeführer ausserdem bezeichnenderweise geltend
mache, er habe die eritreische Botschaft im Sudan aufgesucht und sei
dabei nicht behelligt worden,
dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Sudan möglich und
zuzumuten sei, zumal er in diesem Land geboren sei, den grössten Teil
seines Lebens dort verbracht habe und ja auch vom UNHCR als Flücht-
ling registriert worden sei,
dass schliesslich keine Verwandte oder Bezugspersonen des Beschwer-
deführers in der Schweiz leben würden,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten
den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst,
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dass der Beschwerdeführer nur von 2001 bis 2004 in seinem Heimatland
gelebt haben will und den Rest seines Lebens im Drittstaat Sudan ver-
bracht habe,
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
in Anwendung von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung
des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in
solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prü-
fen und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzu-
wägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts lebensfremd, unlogisch, unsubstanziiert und auch
sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt
sind,
dass auf den eingereichten Fotografien (angebliche Verhaftung, angebli-
che Wunden des Beschwerdeführers; vgl. BFM-Aktenstück A6) offen-
sichtlich gestellte Szenen abgebildet sind und davon ausgegangen wer-
den darf, tatsächlich verfolgte Personen würden nicht gefälschte Be-
weismittel zu den Akten reichen,
dass es sich auch beim angeblichen Drohbrief (vgl. BFM-Aktenstück A7)
– schon angesichts der Umstände, unter denen das Dokument angeblich
ausgestellt und übergeben worden sei – offensichtlich ebenfalls nicht um
ein authentisches Beweismittel handelt,
dass die Ausführungen in der Beschwerde (konstruiert anmutende Erläu-
terungen, wie es seinem Mitbewohner gelungen sei, die Fotos von seiner
Verhaftung anzufertigen; Versuch des Beschwerdeführers, die gänzlich
unsubstanziierte Schilderung einer angeblich viermonatigen Inhaftierung
allein mit der Tatsache zu erklären, ihm seien die ganze Zeit über die Au-
gen verbunden gewesen) nicht geeignet sind, die klaren Unglaubhaftig-
keitsindizien zu entkräften,
dass weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
und den weiteren von ihm eingereichten Beweismittel bei dieser klaren
Aktenlage unterbleiben können,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für
eritreische Flüchtlinge im Sudan, Opfer einer Deportation oder Entführung
zu werden, als sehr gering einstuft (vgl. etwa die Urteile D-141/2014 vom
12. März 2014 E. 6.7, D-5442/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.5.2 oder
E-6427/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 6.2) und den Akten kein spezifi-
sches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an
dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern ver-
möchte,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offensteht, in das ihm vom
UNHCR zugeteilte Flüchtlingslager zurückzukehren oder sich von Lands-
leuten unterstützen zu lassen, und er schliesslich in der Tat (vgl. BFM-
Verfügung S. 5) keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz hat,
dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die
Schweiz nicht erforderlich ist,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asyl-
gesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage
abzusehen ist (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: