B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2131/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine kurdische Irakerin mit letztem Wohnsitz
in B._______ (Provinz Suleimaniya) – reichte am 16. März 2018 aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich gemeinsam mit ihrem volljährigen
Sohn E._______ ein Asylgesuch ein. Gleichentags verweigerte das SEM
ihr vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihr den Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 23. März 2018 wurde sie im Rahmen
der Befragung zur Person (nachfolgend BzP) summarisch zu ihren Asyl-
gründen angehört. Die ausführliche Anhörung erfolgte am 29. März 2018.
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen dieser Anhörungen im
Wesentlichen geltend, ihr Mann sei 2001 aufgrund von Landstreitigkeiten
von einem Mann namens C._______ getötet worden. Weil C._______ da-
für nie zur Rechenschaft gezogen worden sei, habe ihr erstgeborener Sohn
D._______ die Tötung des Vaters zu Beginn des Jahres 2018 gerächt und
C._______ erschossen. Unmittelbar nach der Tat habe D._______ ihren
Sohn E._______ angerufen und sie ohne weitere Kommentare angewie-
sen, unterzutauchen. Sie sei mit E._______ sofort nach H._______ zu Ver-
wandten gegangen und habe dort ein bis zwei Tage verbracht. Nach der
Tat hätten sie verschiedene Drohungen erhalten. Aus Angst vor der Rache
der Angehörigen von C._______ hätten sie sich zur Ausreise entschlossen
und mit Hilfe der Verwandten ein Visum für die Türkei erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2018 – eröffnet an demselben Tag – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich an, beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug
der Wegweisung und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus.
C.
Am 12. April 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM
vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Materiell beantragte
sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie
aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Prozessual ersuchte sie um amtliche Übersetzung der Begründung ihrer
Beschwerde. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
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Rechtspflege (einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 16. April 2018 von Amtes wegen
eine Übersetzung der Beschwerdeschrift ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Aufgrund des engen Bezugs dieses Verfahrens zum Beschwerdeverfahren
des Sohnes der Beschwerdeführerin (E-2130/2018) werden die beiden
Verfahren koordiniert – und insbesondere durch denselben Spruchkörper
– behandelt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft.
Nach Studium der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht die-
ser Auffassung an. Die Vorinstanz hat die durch die Praxis konkretisierten
Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im
vorliegenden Fall zutreffend angewendet und ist zu Recht zum Schluss ge-
langt, die Beschwerdeführerin habe weder die Umstände des Todes ihres
Mannes noch die Umstände der angeblichen Rachehandlung ihres Sohnes
D._______ glaubhaft gemacht.
Tatsächlich bleiben die Aussagen der Beschwerdeführerin während der
BzP und der ausführlichen Anhörung durchgehend vage und oberflächlich;
sie weisen keinerlei Realkennzeichen auf und sind ausserdem teil-
weise widersprüchlich (instruktiv in diesem Zusammenhang die Schilde-
rung der angeblichen Drohungen der Angehörigen von C._______, A18 F
52-60). Zwar kann der Beschwerdeführerin angesichts ihrer psychischen
Erkrankung (vgl. dazu den Bericht von F._______ vom 20. März 2018
[A16]) nicht vorgeworfen werden, dass sie sich an vieles nicht mehr erin-
nert; wohl wäre aber von ihr zu erwarten, dass sie kürzlich erlebte ein-
schneidende Erlebnisse mit einem Mindestmass an Realkennzeichen
schildern kann. Angesichts des völligen Fehlens solcher Realkennzeichen
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ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte nicht
selbst erlebt, sondern womöglich von ihrem Sohn im Hinblick auf das an-
stehende Asylverfahren erzählt bekommen hat.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Übrigen auf die zutreffenden
und sorgfältig begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, mit denen sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt. Zudem ist auf die
E. 3.3-3.5 des Urteils E-2130/2018 zu verweisen, in denen sich das Gericht
mit den Schilderungen des Sohnes der Beschwerdeführerin befasst hat
und ebenfalls zum Schluss gekommen ist, dass die Verfolgungsvorbrin-
gen nicht glaubhaft gemacht seien.
3.4 Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.
4.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 7.4 (als Referenzurteil publiziert) wurde festgestellt, dass
in den vier Provinzen der ARK (das betreffende Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzte-
rer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) nicht von einer Situation allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in ab-
sehbarer Zeit massgeblich verändern. An dieser Einschätzung vermögen
die Unruhen im Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum vom
25. September 2017 nichts zu ändern, zumal sich diese in erster Linie auf
das Gebiet rund um Kirkuk konzentrieren. Angesichts der Belastung der
behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen ist aller-
dings jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Fak-
toren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungs-
netzes (vgl. auch BVGE 2008/5 E. 7.5) – besonderes Gewicht beizumes-
sen.
5.4.2 Die verwitwete Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise gemein-
sam mit ihren beiden Söhnen in G._______ in der Nähe von H._______,
Provinz Suleimaniya (vgl. A11, F 2.01). Ferner leben neben ihrer Tochter
viele weitere Verwandte in der Nähe (A11, F 3.01; A18, F 11-15); ein Teil
dieser Verwandten hat sie und ihren Sohn vor und während der Ausreise
finanziell und anderweitig unterstützt (vgl. A18, F 17-18). Es kann davon
ausgegangen werden, dass dieses familiäre Bezugsnetz der Beschwerde-
führerin nach der Rückkehr zur Verfügung stehen und sie namentlich – wie
bereits bisher – bei der Bewältigung ihrer medizinisch begründeten Ein-
schränkungen unterstützen wird.
Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz des Ver-
kaufs ihrer Tiere vor ihrer Ausreise – gegebenenfalls unter Mithilfe ihrer
Angehörigen bei der Beschaffung neuer Tiere – ihre Tätigkeiten im Haus-
halt und in der Verarbeitung von Milch wieder aufnehmen kann (vgl. A18,
F 12 ff.). Ausserdem hat sie eigenen Angaben zufolge eine Rente erhalten
(A11, F 1.17.05).
In Bezug auf die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (De-
pression [A18, F 19 ff.]; ausserdem womöglich Schizophrenie [vgl. A15]) ist
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mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sie sich bereits in ihrer Heimat in ärzt-
liche Behandlung begeben und dort das Medikament Fluphenazine De-
canoate Injection erhalten hat, durch welches sich ihr Gesundheitszustand
nach ihren eigenen Angaben verbessert hat (A18, F 27). Es ist davon aus-
zugehen, dass sie diese Behandlung nach der Rückkehr in ihre Heimat
fortführen kann.
Somit sprechen keine individuellen Gründe gegen die Rückkehr in den Hei-
matstaat, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin
in der ARK in eine existenzgefährdende Situation geraten wird.
5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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