B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-213/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch.
Am 12. Oktober 2015 führte das SEM eine Befragung zur Person durch
und gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfäl-
ligen Überstellung nach Ungarn, wo er gemäss einem Eintrag in der
EURODAC-Datenbank am (…) September 2015 daktyloskopisch regis-
triert worden war.
Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates für die Behand-
lung des Asylgesuchs wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Jedoch machte er geltend, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, weil
er dort Schlimmes erlebt habe.
B.
Am 3. November 2015 stellte das SEM den ungarischen Behörden ein Ge-
such um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), welches innert der in den
Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet blieb
C.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 (eröffnet am 7. Januar 2016) trat das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Ungarn. Gleichzeitig stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 12. Januar 2016
– vorab per Telefax ‒ an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung vom 4. Januar 2016 sei aufzuheben und
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende
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Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorgli-
cher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die
Beschwerde von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihm
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Telefax-Verfügung vom 12. Januar 2016 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Schliesslich wurde der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung gesetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 hielt das Staatssekretariat an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Februar 2016 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 1. Februar
2016 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt vollumfänglich an
den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest.
I.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit Ver-
nehmlassung vom 11. Juli 2016 an ihrer Einschätzung fest.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Juli 2016 reichte der Be-
schwerdeführer eine Stellungnahme zu der erneuten Vernehmlassung der
Vorinstanz ein, wobei er an seinem Antrag auf Aufhebung des Nichteintre-
tensentscheides festhielt.
J.
Mit Schreiben vom 11. April 2017 teilte die Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers mit, dass das Vertretungsverhältnis nicht mehr bestehe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Urteilszeitpunkt als
offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
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Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
5.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerde-
führer vor seiner Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten hatte und
dort am (…) September 2015 daktyloskopisch erfasst wurde. Das SEM er-
suchte die ungarischen Behörden am 3. November 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO.
Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO).
Die – im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestrittene ‒ grundsätzliche
Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (vorgesehen zur Publikation als Referenzurteil) eingehend
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeutenden Migrations-
stroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat
das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System
festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die
Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Ge-
richt hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen
ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur
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Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungari-
schen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Ak-
tes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwend-
bar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung
mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es
könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsu-
chende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht aufenthaltsberech-
tigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen
abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende Personen betrachtet
werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln sind. Ange-
sichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem der-
zeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanz-
lichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die
zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und es sei
nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit ei-
nem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Erwägung 13 des Urteils).
6.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die Vorbringen in der Be-
schwerde vom 12. Januar 2016, soweit Frage der Zulässigkeit einer Über-
stellung nach Ungarn betreffend, zu beurteilen. Die angefochtene Verfü-
gung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Somit erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung mit den
einzelnen Parteivorbringen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde.
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Seite 8
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Begehren um Aufhebung
der angefochtenen Verfügung durchgedrungen ist, ist ihm zulasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der vorherigen
Rechtsvertretung mit der Beschwerde eingereichte Kostennote vom
12. Januar 2016 weist einen Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1310.–
auf, der dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt worden sei; unter Be-
rücksichtigung der späteren Eingaben werden somit Parteikosten von un-
gefähr Fr. 1700.– geltend gemacht, was den konkreten Verfahrensumstän-
den nicht angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) und der Entschädigungs-
praxis des Gerichts in Vergleichsfällen wird die Parteientschädigung des-
halb von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 900.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt
wurden.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Januar 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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