B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-213/2017
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie – wurde am 12. Oktober 2006 in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt und vorläufig aufgenommen.
B.
Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer im Januar 2016 eine Reise
nach China gebucht. Am (…) April 2016 ist er mit der Air (…), Flug (…),
von Frankfurt nach B._______ geflogen und hat sich bis am (…) April 2016
in China aufgehalten. Der Rückflug in die Schweiz erfolgte am (…) April
2016 mit der Air (…), Flug (…), von B._______ nach Frankfurt. Zudem hat
er sich am 1. Juli 2015 beim Generalkonsulat in C._______ einen chinesi-
schen Reisepass (Travel Document Nr. […]) ausstellen lassen. Aus den im
Reisepass eingetragenen Stempeln ist ersichtlich, dass er am (…) April
2016 auf offiziellem Weg in die Volksrepublik (VR) China eingereist und am
(…) April 2016 auf offiziellem Weg ausgereist ist.
C.
Im Hinblick auf eine eventuelle Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
wurde ihm vom SEM mit Schreiben vom 13. Juni 2016 die Gelegenheit
eingeräumt, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
Mutter sei schwer krank und er habe sie noch einmal sehen wollen, da sich
ihr gesundheitlicher Zustand weiter verschlechtert habe. Er habe einen
Treffpunkt in D._______ vereinbart und sei mit Hilfe von Verwandten zu
seiner kranken Mutter nach D._______ gereist. Seine Verwandten hätten
die Behandlung seiner Mutter in D._______ veranlasst. Er habe eine Rück-
kehr nach Tibet vermeiden wollen. In der tibetischen Kultur hätten Mutter
und Vater jedoch einen hohen Stellenwert und er habe eine enge Bezie-
hung zu seiner Mutter.
E.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer
zur Einreichung von Dokumenten betreffend seine Mutter (aktuelles Arzt-
zeugnis, ärztliche Unterlagen betreffend die Behandlung, genaue Perso-
nalien) auf.
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F.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Au-
gust 2016 nach. Dabei reichte er ein Arztzeugnis, ärztliche Unterlagen so-
wie die Personalien seiner Mutter ein.
G.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 aberkannte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers.
H.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufge-
fordert.
J.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. Januar 2017 fristgerecht geleistet.
K.
Das SEM reichte am 16. März 2017 eine Vernehmlassung ein.
L.
Mit Replik vom 4. April 2017 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Gleichzeitig reichte die Rechtsvertretung ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft ab-
erkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1C Ziffern 1–6
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorliegen.
Art. 1C FK beinhaltet die Beendigungsklauseln betreffend den Flüchtlings-
status. Die Beendigungsgründe in den Ziffern 1-4 der genannten Bestim-
mung beruhen im Gegensatz zu jenen in den Ziffern 5 und 6 auf einer Ver-
änderung in der Situation des Flüchtlings, welche dieser selber herbeige-
führt hat. Namentlich fällt eine Person unter anderem dann nicht mehr unter
die Bestimmungen der FK, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Art. 1C
Ziff. 1 FK). Diese Ziffer dient als Grund- und Auffangtatbestand, während
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die Ziffern 2-4 Unterkategorien der Ziffer 1 darstellen. Solche Verhaltens-
weisen des Flüchtlings, die im Bestreben auf eine Normalisierung der Be-
ziehungen zum Heimatland erfolgen, sind jedoch bloss als Indizien für
möglicherweise eingetretene objektive Änderungen zu werten, welche die
Asylbehörden nicht von der Prüfung der konkreten Umstände im Heimat-
land entbinden. Zudem muss in jedem Fall die Verhältnismässigkeit beach-
tet werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 22 E. 4b).
3.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer mit seiner im
April 2016 unbestrittenermassen erfolgten über dreiwöchigen Reise in die
Volksrepublik China freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt, gestellt hat (Art. 1C Ziff. 1 FK). Dafür müssen ku-
mulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Der Beschwerdeführer muss ers-
tens freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatland getreten sein, er muss
zweitens beabsichtigt haben, von seinem Heimatland Schutz in Anspruch
zu nehmen, und drittens muss ihm dieser Schutz auch tatsächlich gewährt
worden sein (BVGE 2010/17 E. 5.1.1 f.).
Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beurteilt werden. Grund-
sätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat
begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation
oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Trotzdem stellt nicht
jeder Kontakt mit den Heimatbehörden und damit auch nicht jede Heimat-
reise einen Aberkennungsgrund dar. Deshalb dürfen eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgespro-
chen werden, wenn die erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Gesamt-
heit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzuse-
hen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2; EMARK 1996 Nr. 7 E. 10a S. 62).
3.3 Die Beweislast für die Voraussetzungen einer Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts
bei den asylrechtlichen Behörden, da diese aus den zu beweisenden Tat-
sachen Rechtsfolgen ableiten wollen. Dies gilt für alle drei der genannten
Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3610/2017 vom 6. März 2019, E. 2.4).
Bezüglich des Beweismasses ist festzuhalten, dass die Asylbehörden die
relevanten Tatsachen grundsätzlich zu beweisen haben. Soweit sich rele-
vante Tatsachen nur mit unverhältnismässigem Aufwand oder mit den den
Behörden zur Verfügung stehenden Mitteln gar nicht beweisen lassen,
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müssen sie mindestens überwiegend wahrscheinlich gemacht werden
(analog Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, die drei Vorausset-
zungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft seien vorliegend er-
füllt. Der Beschwerdeführer begründe die Ausstellung des heimatlichen
Reisepapiers und seine Heimreise zwar damit, der Gesundheitszustand
seiner Mutter habe sich stets verschlechtert und er habe sie nochmals se-
hen wollen. Indes könne es sich bei der in den eingereichten Belegen (Per-
sonalausweis, drei medizinische Dokumente) nicht um die Mutter des Be-
schwerdeführers handeln, da diese anders heisse als vom Beschwerde-
führer im Asylverfahren angegeben. Zudem seien seine Angaben zum Auf-
enthalt seiner Mutter mit den eingereichten Dokumenten nicht vereinbar.
Er habe damit die von ihm geltend gemachten Gründe für seine Heimat-
reise nicht glaubhaft machen können und es liege kein beachtlicher Grund
beziehungsweise eine Zwangslage vor.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab gel-
tend, die Vorinstanz gehe betreffend den Namen seiner Mutter und deren
Aufenthalt von einem falschen Sachverhalt aus. Der Name seiner Mutter
E._______ sei identisch mit dem Namen auf dem Personalausweis
F._______ oder G._______. Die Problematik liege in sprachlichen Schwie-
rigkeiten bezüglich Phonetik, Transkription und Übersetzung. Die unter-
schiedlichen Versionen seien auf die verschiedenen Übersetzungen zu-
rückzuführen. So gebe es je nachdem ob der Name vom Tibetischen ins
Chinesische und anschliessend ins Deutsche oder vom Tibetischen ins
Deutsche übersetzt worden sei, unterschiedliche Resultate. Dies könne auf
Nachfrage beim Tibet Büro in Genf zutreffen. Auch gemäss dem Überset-
zungsdienst inlingua sei diese Erklärung plausibel. Weiter handle es sich
bei der Stadt D._______ um die Stadt B._______. Ferner handle es sich
bei H._______ – den Namen des Krankenhauses – nicht um einen Ort
sondern um den Namen der Provinz, in welcher D._______ (B._______) –
die Hauptstadt – liege. Das Krankenhaus, wo seine Mutter behandelt wor-
den sei, sei in D._______ (B._______).
Der Beschwerdeführer habe lediglich seine aktenkundig schwer erkrankte
Mutter besuchen wollen. Damit seien nicht alle drei von der Rechtspre-
chung geforderten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, weshalb von der Ab-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft abzusehen sei.
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In einem als Beweismittel eingereichten Schreiben des Übersetzungs-
dienstes inlingua vom 10. Januar 2017 wird auf die unterschiedliche
Schreibweise im Tibetischen als auch von chinesischen und tibetischen
Namen hingewiesen.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, es könne davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
20. Juni 2016 mit D._______ eigentlich B._______ gemeint habe. Weiter
lasse sich nicht abschliessend beurteilen, ob die eingereichten Beweismit-
tel tatsächlich die Mutter des Beschwerdeführers betreffen würden. Es
fehle indes auf der Identitätskarte der Familienname der Mutter. Dieser
Ausweis liege zudem nur als Farbkopie vor. Weiter würden die chinesi-
schen Schriftzeichen des Familiennamens in den eingereichten Spitaldo-
kumenten nicht mit denjenigen im chinesischen Travel Document des Be-
schwerdeführers übereinstimmen. Abgesehen davon falle auf, dass der
Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 2015 ein chinesisches Travel
Document habe ausstellen lassen und seinen Flug vom (…) April 2016 von
Frankfurt nach B._______ sowie den Rückflug vom (…) April 2016 bereits
am 14. Januar 2016 gebucht beziehungsweise bestätigt erhalten habe.
Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er seine Heimatreise bereits
seit längerer Zeit geplant habe. Eine schwere und akute Erkrankung seiner
Mutter, die eine sofortige beziehungsweise unmittelbare sowie unfreiwillige
Heimatreise aus seelischen und moralischen Gründen beziehungsweise
aufgrund eines hohen psychischen Leidensdruckes ausgelöst hätte, sei
damit nicht zu begründen. Diese sei somit nicht aus einem sogenannten
beachtlichen Grund beziehungsweise aufgrund einer Zwangslage erfolgt.
4.4 In seiner Replik wendet der Beschwerdeführer dazu ein, es handle sich
bei der in den eingereichten Dokumenten aufgeführten Person um seine
Mutter. Die unterschiedlichen Schriftzeichen des Familiennamens seiner
Mutter seien erklärbar. Überdies habe er seit einiger Zeit Kenntnis davon
gehabt, dass seine Mutter eine Herzkrankheit habe und dass er sie vor
ihrem Tod unbedingt noch einmal sehen wolle. Er habe im Juli 2015 einen
chinesischen Pass ausstellen lassen für den Fall, dass sich der Gesund-
heitszustand seiner Mutter verschlechtern sollte. Nachdem er um Weih-
nachten 2015 Hinweise erhalten habe, dass es seiner Mutter eher schlech-
ter gehe, habe er sich zur Buchung seiner Reise nach China entschlossen.
Er habe für seine Reise auf seine Anstellung Rücksicht nehmen müssen.
Zudem habe er sich vorbehalten, die Reise wiederum zu annullieren, sollte
es seiner Mutter besser gehen. Nachdem diese Mitte März 2016 hospitali-
siert worden sei, habe er die Reise anfangs April 2016 angetreten. Damit
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seien die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt.
5.
5.1 Vorliegend stellt sich vorerst die Frage, ob es sich bei der in den am
22. August 2016 eingereichten Dokumenten erwähnten Person um die
Mutter des Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer gibt an, die
unterschiedlichen Namen seien auf die Verwendung verschiedener Tran-
skriptionsregeln und Schriftzeichen im Chinesischen, Tibetischen und in
der lateinischen Schrift sowie auf unterschiedliche Übersetzungen zurück-
zuführen. Gewisse Übersetzungen seien von Tibetisch ins Deutsche (An-
hörung/BzP) respektive von Tibetisch ins Chinesische (Spitaldokumente)
respektive vom Deutschen ins Chinesische (Travel Document) erfolgt. All
diese Erklärungen lassen grosse Fragezeichen an den diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung aufkommen, zumal auch die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bezüglich der andersartigen Bezeich-
nungen teilweise von ihrer Argumentation abgerückt ist. Indessen kann
aufgrund der nachfolgenden Feststellungen darauf verzichtet werden, auf
die einzelnen Punkte näher einzugehen.
5.2 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass es sich bei der in den einge-
reichten Dokumenten (Personalausweis sowie ärztliche Unterlagen) auf-
geführten Person tatsächlich um die Mutter des Beschwerdeführers han-
deln soll, erweisen sich die weiteren Beschwerdevorbringen als unbehelf-
lich.
5.3 So begründete der Beschwerdeführer seine über dreiwöchige Reise in
die VR China im Wesentlichen damit, er habe dort seine schwer kranke
Mutter noch einmal besuchen wollen, da sich ihr gesundheitlicher Zustand
stets verschlechtere. Es sei sein grosser Wunsch gewesen, sie noch ein-
mal zu sehen, bevor es zu spät sei.
Gemäss den am 22. August 2016 eingereichten ärztlichen Unterlagen des
Provinzkrankenhauses H._______ vom 15. Mai 2016 war die Mutter des
Beschwerdeführers vom 15. März 2016 bis 15. Mai 2016 in stationärer Be-
handlung. Es wurden bei ihr eine koronare Herzerkrankung, eine zerebrale
Arteriosklerose, eine Myokardischämie und ein zerebraler Thrombus diag-
nostiziert. Sie wurde wegen „plötzlicher Brustschmerzen, akuter Phase ei-
ner Angina, Kopfschmerzen und Schwindel“ hospitalisiert. Die Kranken-
hausentlassung sei nach einer Behandlung der verschiedenen Beschwer-
den und einer Verbesserung des Zustands der Patientin erfolgt. Dieser
wurde als stabil bezeichnet. Es sei ihr vom Arzt geraten worden, mehr auf
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Ruhe zu achten, um Ermüdung zu vermeiden. Zudem wurde ihr eine am-
bulante Nachbehandlung in der Kardiologie sowie diverse periodische Un-
tersuchungen empfohlen. Es wurden ihr ferner Medikamente (Elantan
Long 250 mg) mitgegeben. Bei den im Arztbericht aufgeführten gesund-
heitlichen Beschwerden handelt es sich somit um Krankheiten, welche
grundsätzlich bei adäquater medizinischer Behandlung – welche offenbar
auch verfügbar ist – nicht unmittelbar lebensbedrohlicher Natur sind. Bei
Befolgen der ärztlichen Ratschläge und den empfohlenen Untersuchungen
erlauben sie zudem noch ein längeres Leben. Aufgrund dieser Prognosen
erweist sich die Krankheit der Mutter des Beschwerdeführers – welche ge-
mäss dessen Angaben bereits seit geraumer Zeit an einer Herzkrankheit
leide – als nicht schwerwiegend genug, um auf einen derart hohen seeli-
schen und moralischen Druck beim Beschwerdeführer schliessen zu kön-
nen, dass hierdurch das Kriterium der Freiwilligkeit in Abrede gestellt wer-
den müsste. Es soll an dieser Stelle nicht verkannt werden, dass es gewiss
eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele Jahre getrennt
von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben und dabei nicht die
Möglichkeit zu haben, diese in der Heimat zu besuchen. Indes ist daran zu
erinnern, dass der Schutz desjenigen Staates, der einer Person den Flücht-
lingsstatus gewährt, ein subsidiärer ist. Reist der Betroffene zu einem Be-
such seiner Angehörigen in seinen Heimatstaat, bringt er damit grundsätz-
lich zum Ausdruck, dass er keiner flüchtlingsrechtlichen Gefährdung sei-
tens seines Heimatstaates mehr ausgesetzt ist und den subsidiären Schutz
nicht mehr benötigt, weshalb der entsprechende Status, bei gegebenen
Voraussetzungen, zu entziehen ist (vgl. oben E. 3.2).
Hinsichtlich des Kriteriums der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat
ist festzuhalten, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den
Heimatstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausrei-
chend erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine
Reise in das Heimatland – unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält
sich während des Aufenthalts weitgehend versteckt – zeigt er durch dieses
Verhalten unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates
vermieden werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unter-
schutzstellung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Be-
schwerdeführer am 1. Juli 2015 vom Chinesischen Generalkonsulat in der
Schweiz einen heimatlichen Reisepass hat ausstellen lassen und diesen
auch erhalten hat, was in der Praxis einen der wichtigsten Anwendungs-
fälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. BVGE 2011/28 mit Hinweisen).
Zusätzlich ist er mit diesem Reisepapier einige Monate später – im April
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2016 – kontrolliert über den chinesischen Flughafen B._______ in seinen
Heimatstaat ein- und wieder ausgereist. Damit ist erstellt, dass der Be-
schwerdeführer mit einem ihm von der offiziellen Chinesischen Vertretung
in der Schweiz ausgestellten authentischen heimatlichen Reisepass eine
Heimatreise über eine offizielle Grenzkontrolle, über die er sowohl ein- als
auch ausgereist ist, unternommen, und damit eine Unterschutzstellung zu-
mindest in Kauf genommen hat.
5.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer problemlos einen heimatlichen Pass erhalten
hat, in die VR China einreisen, sich dort für über drei Wochen aufhalten
und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, be-
stehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass er in der VR China nicht (mehr)
gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Dabei ist unerheblich,
dass er eine Reise nach Tibet vermieden habe.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1 C Ziffer 1 FK sta-
tuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt hat.
Anzumerken bleibt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft derzeit nicht
beeinträchtigt ist, kann die verfügte vorläufige Aufnahme doch erst nach
eingängiger Überprüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG
(in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 ff. AIG) aufgehoben werden. Zudem sind
seine Ehefrau und sein Kind in der Schweiz weiterhin als Flüchtlinge aner-
kannt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
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festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 18. Januar 2017 in der gleichen Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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