Abtei lung V
E-2132/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Nigeria,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2132/2010
Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 23. oder 24. November 2009 auf dem Seeweg verliess und am
27. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte,
dass er am 13. Januar 2010 im Transitzentrum Altstätten zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
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dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom
13. Januar 2010 auf entsprechenden Vorhalt hin einräumte, am
17. März 2003 in Schweden ein Asylgesuch gestellt zu haben und
nach der Abweisung des Gesuches im August 2004 nach Nigeria
zurückgekehrt zu sein,
dass er am 25. März 2010 vom BFM in einer direkten Anhörung er-
gänzend zu seinem Asylgesuch in der Schweiz befragt wurde,
dass bezüglich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachver-
haltes auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit - dem Beschwerdeführer mündlich eröffneter -
Verfügung vom 25. März 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und
es lägen keine entschuldbaren Gründe für seine Papierlosigkeit vor,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der
Aktenlage keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
seien,
dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerde-
führers durchführbar (zulässig, zumutbar und möglich) sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. April 2010
(vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung vom 25. März 2010 einreichte und beantragt, es
sei auf das Asylgesuch vom 27. Dezember 2009 einzutreten, ge-
gebenenfalls sei die Unzulässigkeit oder gegebenenfalls die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben sei,
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dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersucht wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen beziehungsweise
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
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möglich ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vor-
aussetzung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestim-
mung bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft -
allerdings nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen
Fehlens - Prozessgegenstand ist (vgl. a.a.O., E. 2.1),
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs nach dem
Nichteintreten auf ein Asylgesuch materiell prüft, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif tenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, ausser sie könne glaub-
haft machen, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage, oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nötig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6) und unter Vorbehalt des Vor-
liegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst
dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine
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Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen
(E. 5.3. a.E.),
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerde-
führer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Ein-
reichen von Identitätspapieren geltend,
dass der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2009 schriftlich auf-
gefordert wurde, den schweizerischen Behörden rechtsgültige Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen, und der Beschwerdeführer das
entsprechende Merkblatt und somit die entsprechende Verpflichtung
unterschrieben hat,
dass er anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2010 nochmals aus-
drücklich auf die Verpflichtung der Einreichung von rechtsgültigen
Ausweispapieren aufmerksam gemacht wurde, wobei er vorbrachte, er
habe bisher nichts getan, wisse nicht, was er tun solle und müsse
nachdenken, wie er seinen Onkel kontaktieren könnte (Akten BFM
A1/15 S. 5) sowie auf Nachfrage einräumte, er könnte seinem Onkel
einen Brief schreiben (A1/15 S. 6),
dass aufgrund dieser Situation die Identität des Beschwerdeführers
nach wie vor nicht feststeht,
dass aus der gesamten vorliegenden Aktenlage zu schliessen ist, der
Beschwerdeführer habe mit der Absicht gehandelt, eine allfällige
Rückführung aus der Schweiz zu erschweren und damit den Aufenthalt
in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von
rechtsgültigen Identitätspapieren vorliegen und auf die entsprechende
Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass in der Rechtsmitteleingabe hiezu keine Einwendungen erhoben
werden,
dass in der Beschwerdeschrift vielmehr fälschlicherweise davon aus-
gegangen wird, das BFM sei aufgrund Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch nicht eingetreten und habe eine Wegweisung nach
Schweden angeordnet,
dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe selbstredend nicht einzugehen ist,
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dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - vielmehr zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und
der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder
gar die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.6.6.), zumal er in Bezug auf seine angeblichen Erlebnisse in
zentralen Aspekten widersprüchliche und im Weiteren weitgehend
substanzlose Angaben zu wesentlichen Sachverhaltselementen ge-
macht hat und seine Schilderungen kaum Glaubhaftigkeits- und Reali-
tätsmerkmale beinhalten,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der an-
gefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen des Beschwerdeführers
nicht aktenkundige Ursachen zu Grunde liegen dürften,
dass seine Vorbringen bezüglich der Verfolgungs- und Fluchtgründe of-
fensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht
erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung von Wegweisungsvollzugshindernissen notwendig sind,
dass das BFM mithin zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Be-
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schwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass das BFM aufgrund der Aktenlage den Vollzug der Wegweisung zu
Recht bezüglich Nigeria geprüft und die vom Beschwerdeführer be-
hauptete kamerunische Staatsangehörigkeit begründeterweise als
haltloses Vorbringen bezeichnet hat, zumal er im Anschluss an das in
Schweden durchlaufene Asylverfahren von der nigerianischen Bot-
schaft als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert worden sei und von
dieser ein Laissez-passer ausgestellt erhalten habe,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 3 FoK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
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einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass auf die auch diesbezüglich im Resultat zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen auf das Zitieren der in diesem Zusammenhang
anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen reduzieren und keinen
persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufnehmen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerdebegehren - wie vorstehend aufgezeigt - als
aussichtslos erwiesen haben, weshalb schon deshalb, das heisst ohne
Prüfung der angeblichen und nicht belegten Bedürftigkeit, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und die
Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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