Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2133/2011
Urteil vom 15. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
Mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. April 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 26. Juli 2010 verliess und per Flugzeug in die Schweiz
gelangte, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 16. August 2010 (…)
die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum
Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, aufgrund seiner
jüdischen Volkszugehörigkeit werde er in der Heimat von der Polizei
sowie der Bevölkerung verfolgt,
dass seine Peiniger vor elf Jahren mit Maschinenpistolen auf ihn
geschossen und später "Leute von nebenan" auf ihn angesetzt hätten,
damit diese "Schwarze Magie" gegen ihn anwendeten,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am (…) in
Österreich und am (…) in Deutschland daktyloskopisch erfasst worden
ist, wobei er in beiden Staaten um Asyl nachgesucht hat,
dass ihm im Anschluss an die Kurzbefragung mündlich das rechtliche
Gehör im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Deutschlands gewährt
wurde und er auf Vorhalt seiner daktyloskopischen Erfassung angab, so
genau könne man das nicht sagen und beteuerte, direkt aus der Ukraine
in die Schweiz gelangt zu sein,
dass er ausserdem geltend machte, im Falle einer Überführung nach
Deutschland würde er in Ausschaffungshaft genommen und in die
Ukraine abgeschoben werden,
dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) am 25. August 2010
Deutschland um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die deutschen Behörden gemäss umfangreichem Schriftenwechsel
ihrerseits Österreich mehrmals (Wiederaufnahmeersuchen,
Remonstration [Einwendung gegen den abschlägigen Entscheid] vom
27. Oktober 2010, erneutes Wiederaufnahmeersuchen vom
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30. November 2010) um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchten,
dass Österreich seine Zuständigkeit unter dem Hinweis bestritt, der
Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Gewahrsam der deutschen
Behörden, ein entsprechendes Ersuchen habe demnach durch die
Schweiz zu erfolgen (vgl. A25 S. 3),
dass das BFM – wiederum gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO
– am 28. Dezember 2010 die österreichischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und Österreich dem
Ersuchen mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 zustimmte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Januar 2011 zu
diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Österreichs das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 – nebst einer
umfassenden Kritik unter anderem am schweizerischen Asylverfahren –
ausführte, dass er nur in einen Staat überstellt werden dürfe, der sich zur
Durchführung eines Asylverfahrens verpflichte und er infolge verweigerter
Akteneinsicht in die "Papiere aus Österreich" nicht beurteilen könne, ob
dies vorliegend der Fall sei,
dass das BFM mit vom 4. April 2011 datierender Verfügung in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 26. Juli 2010 nicht
eintrat, den Beschwerdeführer nach Österreich wegwies und ihn
aufforderte, die Schweiz spätesten am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (…) mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, der vormalige Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Österreich respektive sein dortiges Asylersuchen
sei durch den Eurodac-Treffer vom (…) belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
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Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie
auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Österreich
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Österreich am 30. Dezember 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 30. Juni 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Österreich keine Gründe geltend
gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Österreich
entgegenstünden,
dass Österreich das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine
Hinweise einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Österreich zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und in
materieller Hinsicht dabei sinngemäss beantragte, es sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass vorab festzustellen ist, dass die sinngemässe formelle Rüge einer
Gehörsverletzung durch Verweigerung der Akteneinsicht in die "Papiere
aus Österreich" ins Leere geht,
dass nämlich dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
(Originalverfügung, Befragungsprotokoll, Eurodac-Treffer), insbesondere
auch das die Zustimmung der österreichischen Behörden (A35)
enthaltende Dokument eröffnet wurden,
dass die pauschalen Vorwürfe, wonach er von den österreichischen
Asylbehörden auf "perverse und idiotische Weise ständig verfolgt und
schikaniert" würde und man ihn (…) in der Schweiz noch viel schlimmer
behandle, sich als offensichtlich haltlos erweisen, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist,
dass im Rahmen eines Dublin-Verfahrens die Fallkonstellationen "take
charge" (Aufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 17 bis 19
Dublin-II-VO) – bei welcher sich der Asylbewerber lediglich in einem
anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat – und "take back"
(Wiederaufnahme, Art. 16 Abs. 1 Bst. c, d und e i.V.m. Art. 20 Dublin-II-
VO) – bei welcher derselbe in einem anderen Mitgliedstaat um Asyl
nachgesucht hat – zu unterscheiden sind,
dass das BFM seine Anfrage an die österreichischen Behörden auf Art.
16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO abstützte, wobei es sich um eine Variante
der Konstellation "take back" (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der
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sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt in einem anderen
Mitgliedstaat aufhält) handelt,
dass die Zustimmung Österreichs basierend auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO (Wiederaufnahme eines Asylbewerbers, der sich nach
Ablehnung seines Antrags unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat
aufhält) erfolgte,
dass es sich sowohl bei 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO als auch bei 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO um Varianten der Konstellation "take back"
handelt, sich mithin die Zuständigkeit aus Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-
VO ergibt, worin die Zustimmungsfrist sämtlicher "take back"-Verfahren
geregelt ist,
dass schliesslich die Frage nach dem Wahrheitsgehalt der behaupteten
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine und einem allfälligen,
hiermit einhergehenden Erlöschen der Verpflichtungen Österreichs
gemäss Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO zu beantworten bleibt,
dass der Beschwerdeführer zwar behauptet, direkt aus der Heimat in die
Schweiz geflogen zu sein (A1 S. 6), er hierfür aber jeden Beleg – zu
denken wäre etwa an eine Flugbestätigung – schuldig geblieben ist,
dass er zur Einreichung entsprechender Beweismittel längst Gelegenheit
gehabt hätte und er – spätestens seit ihm die Verfügung vom
4. April 2011 eröffnet worden ist – auch allen Anlass gehabt hätte, solche
auf Beschwerdeebene umgehend einzureichen,
dass die zeitliche Nähe seines Deutschlandaufenthaltes
(daktyloskopische Erfassung am 31. März 2010) zur Einreise in die
Schweiz (am 26. Juli 2010) als Indiz für die Richtigkeit der Vermutung des
BFM zu werten ist,
dass von einer Rückkehr in die Heimat in der Rechtsmitteleingabe
bezeichnenderweise keine Rede mehr ist, das geltend gemachte
Verlassen des Dubliner Raums umso zweifelhafter erscheint,
dass diese Frage letztlich offenbleiben kann, da selbst bei
Wahrunterstellung der behaupteten Rückkehr in die Ukraine der
Aufenthalt des Beschwerdeführers ausserhalb des Dubliner Raums
weniger als drei Monate angedauert hätte, er mithin gemäss Art. 16 Abs.
3 Dublin-II-VO e contrario nicht zum Erlöschen der österreichischen
Zuständigkeit führen würde,
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dass damit Österreich für die Prüfung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständig ist, welche Zuständigkeit es am
30. Dezember 2010 auch explizit anerkannt hat,
dass der Beschwerdeführer weiter keine Gründe geltend macht, welche
in rechtserheblicher Weise gegen den Wegweisungsvollzug nach
Österreich sprechen, und sich ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in
Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht aufdrängt,
dass Österreich – wie oben dargelegt – unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und –
entgegen des Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe – keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall
nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter
Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Österreich in eine
existenzbedrohende Notlage geraten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind, die
das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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