B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2134/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Albanien,
zur Zeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. März 2014 am Flughafen Zürich ein
Asylgesuch ein. Mit Zuweisungsverfügung vom gleichen Tag verweigerte
das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zu.
Im Rahmen der Befragung zu seiner Person vom 31. März 2014 und der
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 14. April 2014 brachte
der Beschwerdeführer vor, er stamme aus der Stadt B._______ in (…).
Im Jahr 1997 habe ein (….weit entfernter Verwandter….) den Politiker
Sali Berisha bei einer Wahlveranstaltung unterbrochen und sich negativ
über diesen geäussert, worauf dieser (….weit entfernter Verwandter….)
vom Bruder des Polizeichefs von B._______ ermordet worden sei. Ein
Bruder seines (….weit entfernter Verwandter….) hat dann diesen Mörder
getötet. Dabei sei auch (…eine Person…) getötet und ein weitere (…)
verletzt worden. Der Bruder des (….weit entfernter Verwandter….) sei in
der Folge verschwunden, und alle seine männlichen Verwandten hätten
sich im Ausland aufgehalten. Da der (…) Bruder des Beschwerdeführers
unter einer anderen Identität in C._______ lebe, seien er selber, der
Beschwerdeführer, und D._______ Ziel der Blutrache geworden. Er sei im
Herbst 2000 auf Veranlassung von D._______ nach Griechenland
ausgereist, wo er bis 2012 in E._______ bei einem entfernten
Verwandten illegal gelebt und den Lebensunterhalt mit (…)arbeiten
bestritten habe. In den Jahren 2010, 2011 und 2012 sei er nach
B._______ zurückgekehrt, weil entweder die Grosseltern gestorben seien
(2010: für die Dauer von zwei Tagen; 2011: sehr kurz) oder sein
D._______ krank gewesen sei (2012: für rund 2 Wochen). Beim letzten
Aufenthalt hätten Unbekannte auf ihn geschossen, als er sich in einem
öffentlichen Café aufhalten wollte. Er sei den Tätern durch die Toilette
entkommen und umgehend nach Griechenland zurückgekehrt. Im April
2012 habe er Griechenland mit einem ihm nicht zustehenden
griechischen Pass über den Flughafen Athen verlassen, weil er sich ein
besseres Leben in den USA erhofft habe. Er sei via die Schweiz nach
F._______ in New Jersey gereist, wo seit 2007 eine (…) mit ihrer Familie
lebe. Indessen hätten ihn die amerikanischen Grenzbehörden bereits bei
seiner Ankunft auf dem Flughafen verhaftet. Aus dem Gefängnis heraus
habe er ein Asylgesuch gestellt und in der Folge anwaltliche Hilfe in
Anspruch genommen. Ende März 2014 hätten ihn die amerikanischen
Behörden über die Abweisung seines Asylgesuchs unterrichtet. Er habe
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im Gefängnis geglaubt, dass er in ein anderes Gefängnis verlegt werde.
Indessen hätten ihn die amerikanischen Behörden in ein Flugzeug
gesetzt, das ihn via die Schweiz nach Griechenland hätte transportieren
sollen. Erst beim Umsteigen in Zürich habe er realisiert, dass er sich in
der Schweiz befinde, und gegenüber den Grenzbehörden ein Asylgesuch
gestellt. Er wolle nicht nach Albanien zurückkehren, da er dort Blutrache
zu befürchten habe.
Er reichte Kopien von Dokumenten seines Asylverfahrens in den USA ein.
Darunter befanden sich keine Identitätspapiere.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 16. April 2014 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens Zürich und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 22. April 2014
per Telefax und Post beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde unter
Verwendung eines Beschwerdeformulars auf Deutsch, das er
unvollständig ausfüllte und mit einer auf Englisch abgefassten
Begründung ergänzte. Beantragt wird mit der Beschwerde gemäss der
vorgedruckten Rechtsbegehren auf Seite 2 des Formulars die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, die Feststellung, dass die
Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme, die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses,
eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die
vorsorgliche Anweisung der Behörde, sich jeder Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats zu enthalten sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und eventualiter
bei erfolgter Datenweitergabe eine Information des Beschwerdeführers in
einer separaten Verfügung. Auf Seite 3 der Beschwerde wurde, wiederum
im vorgedruckten Teil des Formulars, zusätzlich die Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung verlangt, ohne allerdings die beizuordnende
Person namentlich zu bezeichnen.
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Der Beschwerde lag ein vom 22. April 2014 datiertes Schreiben einer
Person des Beraterteams des Schweizerischen Roten Kreuzes des
Kantons Zürich bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2
Die Beschwerde ist unter nachstehendem Vorbehalt frist- und
formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Soweit der Beschwerdeführer Anträge zum Verfahren stellt –
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder, bei bereits erfolgter
Datenweitergabe, darüber in einer separaten Verfügung zu informieren –,
so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer (individualisierten)
Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Ausserdem sind Eingaben
grundsätzlich in einer Amtssprache des Bundes beziehungsweise
fremdsprachige Texte zusammen mit einer Übersetzung in eine
Amtssprache einzureichen (Art. 16 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 AsylG). Eine
Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG; Art. 110 Abs. 1 AsylG) kann allerdings unterbleiben, weil die
verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid
gegenstandslos werden beziehungsweise aus prozessökonomischen
Gründen, da die englische Beschwerdebegründung verständlich ist.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
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AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf
die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf
Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung
ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen
äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder
Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise
droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die
betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen
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ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides –
nicht diejenige im Zeitpunkt der Ausreise –, wobei allerdings erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann.
Veränderungen der Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 7
AsylG ab. Die Anzahl der geltend gemachten erlebten Attentate (ein
einziger oder zwei oder drei Überfälle), die Anzahl der Schüsse auf den
Beschwerdeführer (ein einziges Mal oder mehrere Male auf ihn
geschossen), die letzten Kontaktdaten mit dem Bruder (2000 oder 2010),
die Anzahl der Rückreisen nach Albanien (zwei oder drei), die Todesdaten
der Grossmutter (2010 oder 2011) und des Grossvaters (2011 oder 2010)
und der Besitz eines Passes (erhalten/nicht erhalten) seien
widersprüchlich dargelegt worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass
er zum Mittelpunkt der Blutrache geworden sein soll, weil zahlreiche
andere männliche Verwandten existierten und er nur ein weit entfernter
Verwandter des Täters sei. Es sei ferner unglaubhaft, dass er sich in
einem öffentlichen Café trotz drohender Blutrache gezeigt haben soll.
Unrealistisch erscheine ebenfalls, dass er den Tätern mit der geltend
gemachten Leichtigkeit habe entkommen können. Ausserdem seien
substanziierte Ausführungen zum Bruder in Albanien, zum Datum des
Attentats auf D._______, zu den Beweggründen seiner Rückkehr nach
Albanien und zu den Umständen und Ablauf des Überfalls im Café
unterblieben. Der in Aussicht gestellte, dem BFM aber nicht vorliegende
Zeitungsartikel zu den Vorfällen ab 1997 könnte nichts daran ändern, da
aus einer Blutrache der 1990-er Jahre, die seine weitere Familie betroffen
haben soll, nicht zu folgern sei, dass er seit dem Jahr 2000 persönlich
zum Ziel dieser Blutrachehandlungen geworden sei. Somit seien die
Vorbringen nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
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sei. Demzufolge sei er kein Flüchtling und das Asylgesuch sei
abzulehnen.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, seine
Aussagen in den Anhörungen seien zu unterschiedlichen Zeiten gemacht
worden. Er sei nach der langen Reise unter Druck gestanden, weshalb es
zu unterschiedlichen Aussagen gekommen sei. Er wolle sich hierfür
entschuldigen. Die Wahrheit sei, dass an unterschiedlichen Terminen
insgesamt zweimal auf ihn und einmal auf D._______ geschossen
worden sei. Auch sei korrekt, dass er nach dem Jahr 2000 den Bruder,
der in C._______ an einer ihm nicht geläufigen Anschrift wohne, nicht
mehr gesehen habe. Er sei seit 2000 dreimal in Albanien gewesen: 2010
und 2011 nach Todesfällen seiner Grosseltern und im November 2012
wegen der Erkrankung von D._______. Die Antwort auf die gestellte
Frage nach dem Reisepass basiere offensichtlich auf einem
Missverständnis, denn er habe damals geglaubt, es gälte, die Frage nach
dem aktuellen Besitz eines Reisepasses zu beantworten. Weiter treffe die
Auffassung der Vorinstanz nicht zu, dass die albanischen Behörden
seiner Person hätten habhaft werden können, wenn sie es gewollt hätten.
So habe er Albanien bereits im Kindesalter verlassen, und die Behörden
hätten ihn vom Gesicht her nicht erkannt. Würde er heute ins Heimatland
zurückkehren, so könne er mangels Alternativen nur in seinem
angestammten Haus leben. Dort würde man ihn finden und er würde
Opfer der Blutrache werden. Bereits sei auf ihn und D._______
geschossen worden. Auch sei er geistig zur Zeit nicht in guter
Verfassung, da ihm das Jahr im amerikanischen Gefängnis zugesetzt
habe. Er sei somit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat an Leib und
Leben gefährdet.
2.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu ermitteln, ob die
für die Richtigkeit des Sachvortrags sprechenden Gründe überwiegen
oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
2.3.1 Vorab ist festzustellen, dass das BFM auf der Basis eines
rechtsgenügend festgestellten Sachverhalts entschieden hat, der keiner
ergänzenden Anhörungen oder Abklärungen bedarf.
2.3.2 Das BFM hat die geltend gemachten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügend erachtet. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu
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beanstandenden korrekten Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerde sind keine stichhaltigen
oder erheblichen Entgegnungen zu entnehmen, die eine Änderung in den
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken
vermöchten, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Verweis
auf die bisherigen Vorbringen, stellen Angleichungen früherer Angaben an
nicht wegzudiskutierende Realitäten dar oder erscheinen als
Schutzbehauptungen.
Den vorinstanzlichen Ausführungen ist Folgendes beizufügen: Wäre der
Beschwerdeführer tatsächlich von einer drohenden Blutrache in Albanien
unmittelbar betroffen gewesen, so hätte er nach der geglückten Einreise
in Griechenland (Herbst 2000) wohl kaum während dreizehn Jahren
darauf verzichtet, um Asyl nachzusuchen. Darüber hinaus hätte er später
nicht zweimal (gemäss den bisher eingereichten amerikanischen
Asylakten) respektive dreimal (gemäss aktuellem Asylverfahren) gewagt,
sich am Wohnort seiner Eltern in Albanien länger als nötig blicken zu
lassen. Gewiss hätte er sich nicht in ein öffentliches Clubcafé begeben,
um zusammen mit Kollegen sich dort aufgehalten oder sich beim
Billardspiel zu vergnügen. So zählte er den Polizeichef seines Wohnortes
(B._______) zu seinen erklärten Gegnern, denn dessen Bruder sei vom
(….weit entfernter Verwandter….) seines D._______ ermordet worden
(vgl. Befragungen vom 31. März 2014 S. 13 f. und vom 14. April 2014 S.
9). Das Aussageverhalten muss darüber hinaus in wichtigen Bereichen
der Asylbegründung zusätzlich als oberflächlich und substanzlos
bezeichnet werden. Wie ihm ohne Reisepass zwei- oder dreimal die
Rückreise von Albanien nach Griechenland, wo er sich angeblich all die
Jahre illegal aufgehalten haben will, geglückt sein soll, bleibt ungeklärt.
Den Schilderungen fehlt es an der erforderlichen Begründungsdichte und
Realitätsnähe, und es entsteht bei den Angaben des Beschwerdeführers
nicht der Eindruck von tatsächlich erlebter Todesgefahr oder -furcht.
Daran ändern auch seine Beweismittel nichts.
2.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, zumindest
glaubhaft zu machen, dass er in Albanien ernsthafte Nachteile erlitten hat
oder solche im Fall der Rückkehr ins Heimatland befürchten müsste. Er
erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch zu Recht und mit korrekter Begründung abgelehnt.
3.
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Seite 9
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst
unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
vorliegend keine Anwendung finden; seine Rückkehr nach Albanien ist
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unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus
seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Rückkehr in der Albanien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm bei
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage,
da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht,
noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lässt.
4.3.2 Einer Rückkehr des (…)-jährigen Beschwerdeführers stehen keine
individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur entgegen. So wohnte er vor dem Verlassen seines
Heimatlandes bei seinen Eltern in B._______, welche er gemäss seinen
Angaben im schweizerischen Asylverfahren zwischen 2010 und 2012
dreimal besucht hat . In Griechenland ging er jahrelang der
Erwerbstätigkeit als (…) nach. Er verfügt mithin über ein bestehendes
familiäres Beziehungsnetz in Albanien, kann zu Verwandten
zurückkehren und dürfte auch seinen im Alter von (…) Jahren
verlassenen Bekanntschafts- und Freundeskreis zum Teil reaktivieren
können. Zudem konnte er bisher auf die Unterstützung seiner
Verwandtschaft im Ausland, namentlich seiner Schwester im
amerikanischen F._______ und seines Verwandten in Griechenland
zählen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass dies künftig anders sein
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wird. Seine einschlägigen Erfahrungen im Ausland werden ihm den
Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Er machte zwar in der Beschwerde
gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge seiner Erlebnisse in
amerikanischen Haftanstalten geltend. Einerseits sind diese
gesundheitlichen Einschränkungen ärztlich nicht belegt. Anderseits sind
sie offenbar nicht von einer Art, dass er sich deswegen in der Schweiz in
ärztliche Pflege hätte begeben müssen oder deswegen arbeitsunfähig
geworden wäre. Die von ihm pauschal ins Feld geführten
gesundheitlichen Einschränkungen stehen einem Wegweisungsvollzug
somit nicht entgegen. Bei allfälligem Bedarf nach medizinischer
Behandlung würden in Albanien entsprechende Einrichtungen mit
Fachpersonal zur Verfügung stehen, namentlich in den grösseren Städten
des Landes.
4.3.3 Angesichts seines Alters, seines intakten Gesundheitszustandes,
seiner beruflichen Erfahrungen und seiner Beziehungen zu Personen im
Heimatland ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich dort wieder in
den Arbeitsmarkt integrieren kann. Ausserdem könnte er sich, falls er
lokalen Gegebenheiten ausweichen möchte, an einem anderen Ort in
Albanien, beispielsweise in der Grossstadt C._______, wo sein Bruder
lebt, niederlassen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von
denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, stellen im
Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG dar. Der
Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
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6.
6.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von
vornherein aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und
Rechtsbeistand) ungeachtet der allfälligen, indes nicht belegten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: