Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2135/2011
Urteil vom 21. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am 1. Januar 1991,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 6.
September 2010 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er (…) am 15. September 2010 summarisch befragt wurde und
dabei als Geburtsdatum der "(…) 1373" protokolliert wurde (was dem
[…] 1994 entspricht, Anm. BVGer),
dass am 20. September 2010 im Auftrag des BFM eine radiologische
Analyse des Knochenalters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde,
welche zum Ergebnis führte, dass sein Knochenwachstum – entgegen
dem angegebenen Alter von (…) Jahren und (…) Monaten – einem
Skelettalter von 19 Jahren oder mehr entspreche,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung vom 27.
September 2010 mit der Vermutung des BFM konfrontiert wurde, er sei in
Wirklichkeit mindestens 19 Jahre alt, worauf er an der geltend gemachten
Minderjährigkeit festhielt und im Weiteren ausführte, nicht im (…),
sondern im (…) Monat (…) des Jahres 1373, entsprechend dem (…)
1995, geboren zu sein,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung das
rechtliche Gehör zu seiner voraussichtlichen Überstellung nach Italien
gewährt wurde, nachdem die Recherche des BFM in der
daktyloskopischen Datenbank EURODAC bezüglich dieses Drittstaats ein
positives Ergebnis ergeben hatte,
dass er hierzu ausführte, er "habe in Italien keine Fingerabdrücke",
dass das BFM am 6. Oktober 2010 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis zum
21. Oktober 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete und ihn
aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 16. November 2010 mit Urteil E-8015/2010
vom 23. November 2010 guthiess, die Verfügung des BFM im Umfang
der Dispositivziffern 1 bis 4 (Nichteintreten auf Asylgesuch, Wegweisung
und deren Vollzug) aufhob, hinsichtlich der Dispositivziffern 7 und 8
(Anordnung der Ausschaffungshaft und deren Vollzug) auf das separate
Beschwerdeverfahren E-8035/2010 verwies und die Akten zur korrekten
Weiterführung des Verfahrens an das BFM überwies,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, zwar sei den Akten
zu entnehmen, dass das BFM die Minderjährigkeit des
Beschwerdeführers offenbar nicht als glaubhaft qualifiziert habe,
indessen sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem
Wort auf dieses Vorbringen eingegangen und habe auch nicht
ausgeführt, aus welchen Gründen die spezifischen staatsvertraglichen
und gesetzlichen Schutzbestimmungen für unbegleiteten Minderjährige
nicht zur Anwendung gelangen sollten,
dass hierin eine grobe Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken
sei, welche eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung verunmögliche,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des wiederaufgenommenen
erstinstanzlichen Verfahrens eine in B._______ wohnhafte Schwester als
nahe Angehörige bezeichnen sowie verschiedene Beweismittel zur
Stützung der behaupteten Minderjährigkeit (Geburtsurkunde, afghanische
Identitätskarte, Todesscheine der Eltern) zu den Akten reichen liess,
dass das BFM die eingereichte Identitätskarte am 10. Januar 2011 dem
Forensischen Institut der Kantons- und Stadtpolizei Zürich zur
Überprüfung übermittelte und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
24. Januar 2011 das rechtliche Gehör zum Untersuchungsergebnis
gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am
21. März 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde
gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass der Begründung unter anderem zu entnehmen ist, eine schriftliche
Stellungnahme zum vorgenannten Untersuchungsergebnis sei bisher
ausgeblieben, wobei seitens des BFM offensichtlich übersehen wurde,
dass eine solche am 2. Februar 2011 übermittelt wurde
(Eingangsstempel BFM: 3. Februar 2011),
dass die Verfügung vom 10. März 2011 – auf Antrag des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 22. März 2011 – mit Verfügung vom
23. März 2011 aufgehoben und – nunmehr unter Berücksichtigung der
Stellungnahme vom 2. Februar 2011 – durch eine vom 28. März 2011
datierende Verfügung – eröffnet am 4. April 2011 – mit gleichlautendem
Dispositiv ersetzt wurde,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung anführte, der vormalige
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien respektive sein dortiges
Asylersuchen sei durch den EURODAC-Treffer vom (…) 2010 belegt,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie
auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass das BFM auf das entsprechende Übernahmeersuchen vom
6. Oktober 2010 von den italienischen Behörden bis am 21. Oktober 2010
keine Antwort erhalten habe, weshalb davon auszugehen sei, Italien habe
dem Gesuch stillschweigend zugestimmt,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung bis spätestens am 23. Mai 2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien bestritten habe, dort
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daktyloskopisch erfasst worden zu sein, welche durch EURODAC
widerlegte Behauptung einem Vollzug nach Italien nicht entgegenstehe,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Minderjährigkeit festzustellen
sei, dass sich die Lebenslaufschlilderung des Beschwerdeführers – im
Hinblick auf das Alter der Eltern, deren Unfall sowie die Frage, wer sich
hiernach um ihn gekümmert und mit wem er zusammengelebt habe –
widersprüchlich und unsubstanziiert darstelle, sie mithin sein behauptetes
Alter von (…) Jahren nicht zu belegen vermöge,
dass das Resultat der Knochenaltersbestimmung ein Alter von 19 und
mehr Jahren ergeben habe und in der Differenz von (…) Jahren
zumindest ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers
zu erbblicken sei,
dass die eingereichte Identitätskarte – in Anbetracht von deren Datierung
und Erscheinungsbild – verschiedene inhaltliche und formale Mängel
aufweise, weshalb sich der Verdacht aufdränge, dass es sich hierbei um
ein gefälschtes Dokument handle,
dass insgesamt die geltend gemachte Minderjährigkeit unbewiesen
geblieben und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei
volljährig,
dass Italien das Non-Refoulement-Gebot respektiere und keine Hinweise
einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rücküberstellung bestehen würden,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und
der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
11. April 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller
Hinsicht beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Behandlung des vorliegenden
Asylgesuchs fortzusetzen,
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dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, ihre Vollzugsbemühungen sofort einzustellen,
eventuell sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105
AsylG, Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52
Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG die Richterinnen und Richter mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin über
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offensichtlich unbegründete Beschwerden als Einzelrichter
beziehungsweise Einzelrichterin entscheiden und ein solches
Rechtsmittel hier vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
(…) 2010 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass die anderslautenden Beteuerungen des Beschwerdeführers in der
Empfangszentrumsbefragung vom 15. September 2010 (A1 S. 12) diese
Feststellung nicht umzustossen vermögen,
dass im Rahmen der Zuständigkeitsfrage zu prüfen bleibt, ob die
Vorinstanz zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit ausgegangen ist,
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dass gemäss Rechtsprechung eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt und diese Beweislastregel sich zuungunsten einer
asylsuchenden Person auswirkt, wenn die Behauptung der
Minderjährigkeit tatsächlich unbewiesen bleibt, das heisst, wenn weder
der asylsuchenden Person der Nachweis gelingt, dass sie weniger als 18
Jahre alt ist, noch der Behörde, dass sie 18-jährig oder älter ist (vgl. zum
Ganzen EMARK 2004 Nr. 30),
dass diese Beweislastregel – entgegen der anderslautenden Vermutung
in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 21) – selbstverständlich auch im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens zur Anwendung gelangt,
dass vorab mit dem BFM festzustellen ist, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Lebenslauf wenig überzeugend
ausgefallen sind, mithin die Vielzahl der darin enthaltenen
Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel an seiner generellen Glaubwürdigkeit
wecken,
dass die vom BFM aus dem Resultat der Knochenaltersbestimmung
gewonnenen Zweifel ebenfalls geteilt werden und überdies festzustellen
ist, dass die Berichtigung des Beschwerdeführers im Rahmen der
Anhörung vom 27. September 2010, wonach er am (…) 1995 geboren
(und demgemäss 15 Jahre und sieben Monate alt) sei, zu einer Differenz
von rund (…) Jahren führen würde, womit auch der Tatbestand der
Identitätstäuschung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG als erfüllt zu
betrachten gewesen wäre,
dass die eingereichte Identitätskarte nach zutreffender Auffassung des
BFM nicht geeignet ist, die vermutete Volljährigkeit zu entkräften, zumal
sie – nebst der von Fachpersonen festgestellten formalen Mängel (vgl.
Untersuchungsergebnis vom 12. Januar 2011; A55) – inhaltlich nicht mit
den Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist,
dass dieser nämlich bei der Befragung angegeben hat, niemals eine
Identitätskarte besessen oder beantragt zu haben (A1 S. 8 f.), was zum
nunmehr behaupteten Antrag um Ausstellung einer solchen am (…) 2009
im direkten Widerspruch steht,
dass dem Befragungsprotokoll weiter zu entnehmen ist, der
Beschwerdeführer habe von (…) bis 2010 im Iran gelebt (A1 S. 1),
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dass er zwar einräumt, 2009 im Rahmen einer Deportation an die
afghanische Grenze verbracht worden zu sein, er sich jedoch
aussagegemäss stets auf iranischer Seite aufgehalten habe (A1 S. 9 f.),
dass – entgegen der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe (Ziff. 22
Bst. c) – ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang mit den afghanischen Behörden in Kontakt
getreten sei, zumal er gerade die Deportation in den Herkunftsstaat als
Asylgrund geltend macht,
dass im Ergebnis eine Dokumentenfälschung zwar nicht zweifelsfrei
festgestellt werden konnte, die eingereichte Identitätskarte und die
weiteren Dokumente angesichts der vorstehend aufgezeigten formalen
und inhaltlichen Unstimmigkeiten jedoch nicht geeignet erscheinen, die
geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen,
dass das BFM somit zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist, womit Art. 6 Dublin-II-VO nicht zur
Anwendung gelangen kann,
dass sich bei dieser Sachlage die Zuständigkeit der Schweiz allenfalls
aus Art. 7 Dublin-II-VO ergeben könnte, da der Beschwerdeführer
nunmehr geltend macht, mit seiner Schwester D._______ in der Schweiz
über eine Familienangehörige zu verfügen,
dass im Hinblick auf dieses Vorbringen zunächst fraglich erscheint, ob es
sich bei der genannten Person tatsächlich um die Schwester des
Beschwerdeführers handelt, da dieser bei der Befragung angegeben hat,
weder in der Schweiz noch in einem Drittstaat über Angehörige zu
verfügen (A1 S. 8), zudem auch die angebliche Schwester gemäss
Einwohnerkontrolle B._______ keinen Bruder angegeben hat (vgl. A39),
dass diese Frage jedoch offenbleiben kann, da die Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 7 Dublin-II-VO bereits insofern nicht gegeben
sind, als D._______ gemäss Eintrag im "Zentralen
Migrationsinformationssystem" (ZEMIS) die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt,
dass die Genannte auch bei Wahrunterstellung des geltend gemachten
Verwandtschaftsgrades nicht zu dem in Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO als
"Familienangehörige" bezeichneten Personenkreis gehören würde,
weshalb sich eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des
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Asylverfahrens auch nicht aus Art. 7 Dublin-II-VO ableiten lässt (vgl.
hierzu und zum Folgenden etwa das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2010 vom 23. August 2010 S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist,
dass sich – selbst wenn es sich D._______ um die Schwester des
Beschwerdeführers handeln sollte – unter Hinweis auf die nachstehenden
Ausführungen auch ein Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nicht
aufdrängen würde,
dass zwar im Gegensatz zu Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO der Begriff der
Familienangehörigen gemäss Art. 8 EMRK weitere Angehörige umfassen
kann, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht,
dass allerdings im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der
Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. die Hinweise auf
Praxis und Lehre im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2010
vom 23. Au-gust 2010 S. 5),
dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht geschlossen
werden kann, zwischen ihm und D._______ bestehe nebst einer nahen,
echten und tatsächlich gelebten Beziehung ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis, welchem allenfalls unter Berücksichtigung von
Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO Rechnung zu tragen wäre,
dass vielmehr der Rechtsmitteleingabe zu entnehmen ist, die Schwester
habe im Iran lange Jahre getrennt von ihm gelebt (Ziff. 22 Bst. e),
dass zu prüfen bleibt, ob sonstige Umstände bestehen, die gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in das für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständige Land sprechen würden und das BFM zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) hätten veranlassen müssen,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht
an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass davon auszugehen ist, dass der vom Beschwerdeführer dort
offenkundig gestellte Asylantrag in einem rechtsstaatlich korrekten
Verfahren geprüft wird,
dass hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten grundsätzlichen
Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien
festzuhalten ist, dass diese zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können,
dass aber entscheidend ist, dass Italien – wie oben dargelegt – unter
anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im
vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1.
Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass unter diesen Umständen und mangels anderweitiger, über blosse
Mutmassungen des Beschwerdeführers hinausgehender konkreter
Anhaltspunkte kein Grund für die Annahme besteht, der
Beschwerdeführer würde im Fall seiner Rückkehr nach Italien infolge
Obdachlosigkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten (vgl. Urteile
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Seite 12
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009, E-
6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass zusammenfassend auch für das Bundesverwaltungsgericht keine
Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen den
Wegweisungsvollzug nach Italien sprechen, und sich ein Selbsteintritt
nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO aus humanitären Gründen (Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) nicht
aufdrängt,
dass die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an dieser
Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere die Rüge, wonach das BFM in Verletzung seiner
Begründungspflicht nicht dargelegt habe, weshalb es sein
Selbsteintrittsrecht nicht ausüben wolle (Ziff. 19), nicht zutrifft, wie sich
aus der angefochtenen Verfügung ergibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
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Seite 13
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache die prozessualen
Anträge (Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Vollzugsstopp)
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: