Abtei lung V
E-2136/2008/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, geboren (...), Bangladesch,
vertreten durch Werner Greiner, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2136/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 12. Februar 2008 verliess, die Strecke (...) im Flugzeug zurücklegte
und am 18. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. und 27. Februar 2008
unter anderem mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende
gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48
Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenzentrum
B._______ am 27. Februar 2008 summarisch zu seiner Person und
den Ausreisemotiven befragt und am 13. März 2008 einlässlich zu den
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen gel-
tend machte, bangladeschischer Staatsangehöriger zu sein und aus
C._______ zu stammen, wo er im Quartier D._______ aus seinen
letzten Wohnsitz gehabt habe,
dass er seit 1998 im Quartier D._______, (...), als Führer der Jatiyo
Party (JP) tätig gewesen sei und im gleichen Jahr eine Auseinander-
setzung mit dem politischen Gegner, dem Chef des (...), E._______
von der Bangladesh National Party (BNP) respektive der Jamat-e-
Islami (JI), erlebt habe,
dass er jeweils gegen ein Unrecht protestiert und seine Leute ständig
geschützt habe, weshalb er im Streit mit E._______ gestanden sei,
dass er deswegen im Jahr 2001 wegen angeblicher Waffendelikte an-
gezeigt und nach mehr als dreissig Gerichtsverhandlungen am 10. re-
spektive 20. September 2007 - vom Judge Court in C._______ in zwei
Urteilen zu insgesamt 17 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei,
dass er dem Rat seines Rechtsvertreters gefolgt und seit dem 12.
September 2007 den Gerichtsverhandlungen fern geblieben sei,
dass er sich ab diesem Zeitpunkt bei einer Tante in F._______ ver-
steckt gehalten habe,
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dass er nur noch ein- bis zweimal monatlich zum Bazar gegangen sei,
um sich einige Zigaretten zu kaufen und etwas Tee zu trinken,
dass er am 10. Februar 2008 vom Vater erfahren habe, dass alles für
seine Ausreise organisiert worden sei,
dass er zwei Tage später das Heimatland auf dem Landweg in Rich-
tung G._______ und H._______ verlassen habe,
dass er ansonsten noch nie Probleme mit Behörden oder Organisatio-
nen seines Landes gehabt habe,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Reisepapiere zu den Akten reichte,
hingegen Prozessakten in Abschrift, einen First Information Report
(FIR, polizeiliche Tatbestandesaufnahme), ein polizeiliches Charge
Sheet (Details über Personen und Zeugenaussagen) und ein Gerichts-
urteil, alle mit englischen Übersetzungen, sowie einen Zeitungsartikel
vom 11. September 2007,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. März
2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Februar
2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass der Beschwerdeführer zwar die Abflugs- und Ankunftszeiten so-
wie Zwischenstopps zwischen H._______ und I._______ habe nennen
können, indessen keine substanziierten Angaben zum Visa im Pass,
zu den Ausreiseumständen aus seinem Heimatland um zum Reiseweg
bis G._______ gemacht habe, weshalb massive Zweifel in Bezug auf
den geltend gemachten Reiseweg und den Nichtbesitz von
Identitätspapieren bestehen würden,
dass er zudem die Fragen zu den Möglichkeiten einer Papierbeschaf-
fung im Heimatland lediglich vage und ausweichend beantwortet und
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Tatsachenwidriges zur Papierausstellungspraxis der Übergangsregie-
rung behauptet habe,
dass kaum glaubhaft sei, dass er in J._______ mit einem ge- oder ver-
fälschten Pass (Bildauswechslung) hätte einreisen können,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die
wahren Reiseumstände sowie seine echte Identität offen zu legen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass er keine Konkretisierung zu den Anklagepunkten - er sei angeb-
lich wegen Waffendelikten im Jahre 2001 angeklagt und im Jahr 2007
verurteilt worden - habe machen können, obwohl er an über dreissig
Gerichtsverhandlungen teilgenommen haben soll,
dass ihm die Teilnahme an einer Vielzahl von Gerichtssitzungen auch
nicht geglaubt werden könne, weil er unglaubhafte, unsubstanziierte
und realitätswidrige Aussagen über die Sitzungsverläufe gemacht habe,
dass sein Verhalten nach dem 12. September 2007 angesichts der zu
erwartenden langjährigen Gefängnisstrafe unrealistisch erscheine, weil
er sich damals aus seinem Versteck in F._______ monatlich ein- bis
zweimal zum Bazar begeben habe, um sich die Zeit zu vertreiben und
Belangloses zu erledigen,
dass in der Zeit von September 2007 bis zur Ausreise, mithin während
rund fünf Monaten, nichts vorgefallen sei, das seine Ausreise hätte er-
klären können,
dass er über den Aufbewahrungsort der Originale der eingereichten
beglaubigten Beweismittel keine Angaben machen könne,
dass Bangladesch dafür bekannt sei, dass derartige Beweismittel pro-
blemlos käuflich erwerbbar seien,
dass zudem die Fotografie im eingereichten Zeitungsartikel nicht dem
Beschwerdeführer entsprechen könne,
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dass ein Wegweisungsvollzug in das Heimatland des Beschwerdefüh-
rers durchführbar erscheine (zulässig, zumutbar, möglich),
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2008 gegen die Verfügung des
BFM vom 18. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz
zwecks zusätzlicher Abklärungen (Vervollständigung des Sachverhal-
tes) und materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragen liess,
dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, ersucht wurde,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorakten am 4. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG vorweg über das Bestehen bzw. Nichtbeste-
hen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entschei-
dend ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist, wobei das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft Vorausset-
zung zu einem Nichteintretensentscheid nach dieser Bestimmung bil-
det (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings
nur hinsichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Pro-
zessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Rechtsvertreter in der Beschwerde vorab die Auffassung ver-
tritt, die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei angesichts der
Garantien des Art. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) völkerrechtswidrig
ausgefallen, Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei ohnehin in flüchtlingsrecht-
licher Hinsicht unakzeptabel und gewährleiste einem Asylsuchen-
den/Flüchtling nicht einmal die ihm zustehende Rechtsweggarantie
(vgl. Beschwerde, S. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht gesetzliche Erlasse auf ihre Ver-
fassungsmässigkeit nicht zu überprüfen hat, es sich im Übrigen mit der
Entstehungsgeschichte und der Bedeutung dieser Gesetzesbestim-
mung sowie der an ihr geäusserten Kritik im Rahmen seiner Praxis
(vgl. BVGE 2007/7 und 8) bereits einlässlich befasst hat und nament-
lich die Beanstandung einer weggefallenen Rechtsweggarantie nicht
zutrifft,
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen
kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
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dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg
auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ protokollier-
ten Aussagen des Beschwerdeführers und auf den Hinweis in der Be-
schwerde, noch nie ein Identitätspapier besessen oder beschafft zu
haben (vgl. Beschwerde, S. 6), zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer jedoch einwendete, er hätte ja gar nicht
die Umstände der Reiseorganisation wissen können, weil er sich da-
mals im Versteck (bei der Tante) befunden habe und sein Vater und der
Anwalt sämtliche Reisemodalitäten organisiert hätten,
dass er zudem die zurückgelegte Strecke bis G._______ nicht habe zu
Protokoll geben können, weil er sich erstmals in jener Gegend aufge-
halten habe (vgl. Beschwerde S. 5 f.),
dass jedoch diese Argumente des Beschwerdeführers vor dem Hinter-
grund verblassen, dass er seine Reisemodalitäten ab der Stadt
K._______ bis zur Schweiz durchaus erlebnisnah und daher
nachvollziehbar bis ins Detail präzise hat schildern können,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht die vom Beschwerdeführer ge-
machten Angaben zu den Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar
hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich
unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht,
er habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz
authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch
innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Behörden nicht aushändigte,
dass der Beschwerdeführer bis heute keine eigenen authentischen
Identitätspapiere abgab, obschon er zu Protokoll gegeben hat, Ver-
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wandte im Heimatland zu haben und zu versuchen, wenigstens den
Geburtsschein und eine Nationalitätenbescheinigung zu beschaffen
(vgl. A1 S. 4 f.),
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reisepapiere be-
schafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung
für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vor-
bringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos
zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in
EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht fest-
steht,
dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen
nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summa-
rischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle, der eingereichten Beweismittel und der
Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum
Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand
ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal
zentrale Angaben des Beschwerdeführers in einem zu hohen Masse
vage, substanzlos, realitäts- und lebensfremd ausgefallen sind, und sei-
ne Schilderungen der wesentlichen Vorgänge insgesamt kaum Glaub-
haftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, obschon er
gleichzeitig viele Beweismittel mit Beglaubigungen und englischen
Übersetzungen beizubringen im Stande war,
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dass der Beschwerdeführer zwar seine Verfolgungslage auf eine politi-
sche Auseinandersetzung mit seinem politischen Gegner zurückführte,
der ihn im Jahr 2001 zu Unrecht in ein Strafverfahren verwickelt habe,
das am 20. September 2007 mit unverhältnismässig langen, nur mit ei-
nem Politmalus erklärbaren Gefängnisstrafen (zehn und sieben Jahre)
geendet habe,
dass er auf Beschwerdestufe jedes Argument des BFM zwar bestrei-
ten liess und zum Fazit gelangte, seine protokollierten Asylangaben
seien durchaus asylrelevant und zumindest glaubhaft ausgefallen und
zusätzlich mit beglaubigten Urkunden belegt,
dass er zu Unrecht gemeinrechtlicher Delikte bezichtigt und wegen ei-
nes Politmalus zu einer übermässigen Gefängnisstrafe verurteilt wor-
den sei und über die Umstände seiner damaligen Freilassung (Kauti-
on), die Details der Ausreiseorganisation und die zurückgelegte Stre-
cke bis G._______ gar nichts habe substanziiert berichten können,
was angesichts der geltend gemachten Ereignisse durchaus
nachvollziehbar sei,
dass er darüber hinaus eine Vielzahl von (beglaubigten) Beweismitteln
zur Stützung seiner Asylangaben habe einreichen können und die Hin-
weise auf gefälschte Beweismittel, vage Schilderungen der Gerichts-
sitzungen und auf eine Unähnlichkeit mit der Foto im eingereichten
Zeitungsausschnitt nicht sachgerecht seien,
dass der wesentlichen Argumentation des Beschwerdeführers aus fol-
genden Gründen nicht gefolgt werden kann,
dass es in Anbetracht der angeblich über dreissig miterlebten Ge-
richtssitzungen im Vorfeld einer zu erwartenden hohen langjährigen
Gefängnisstrafe als lebensfremd erscheint, wenn der Beschwerdefüh-
rer, der rund zehn Jahre lang eine eigene Bäckerei geführt haben soll
und über ein vortreffliches Gedächtnis verfügt - Letzteres hat er mit
seinem Reisebeschrieb ab H._______ unter Beweis gestellt -, nur
Vages und Gemeinplätze Betreffendes hinsichtlich der angeblich,
namentlich im Strafverfahren und bei den Reisemodalitäten bis
K._______, erlebten zentralen Ereignisse hat berichten können,
dass darüber hinaus realitätswidrig erscheint, dass er nach einer
mehrmonatigen Vorbereitungszeit (Urteil vom 10. September 2007 bis
Ausreise vom 12. Februar 2008) mit einer Fülle von Beweismitteln und
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Beglaubigungen mit englischen Übersetzungen zu dem angeblich ihn
betreffenden Strafverfahren aufwarten kann, ohne indessen das Nahe-
liegendste, den Nachweis seiner Identität, dokumentieren zu können,
dass das Risiko, sich bloss wegen zu befriedigender Freizeitgelüste
auf dem Bazar aufzuhalten, nicht in einen vernünftigen Einklang zur
geltend gemachten Gefahr einer Verhaftung und eines Vollzugs einer
siebzehnjährigen Gefängnisstrafe steht,
dass auch die eingereichten Beweismittel am Ausgang dieses Verfah-
rens nichts ändern können, weil der Beschwerdeführer nicht annä-
hernd seinen Bezug zu diesem Strafprozess und den in den Strafakten
festgehaltenen Vorkommnisse nachvollziehbar hat darlegen können,
dass mithin den Argumenten der Rechtsmitteleingabe nicht gefolgt
werden kann, zumal in ihr darüber hinaus keine stichhaltigen Argu-
mente vorgebracht werden, die die überzeugenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu
entkräften vermögen,
dass bekannterweise die obersten Gerichte in Bangladesh auf ihre Un-
abhängigkeit bedacht sind und rechtsstaatliche Zustände ungeachtet
der Parteienlandschaft durchsetzen wollen, mithin ein Weiterzug eines
Fehlurteils in Strafsachen durchaus Chancen auf Erfolg haben könnte,
womit sich selbst bei einer angenommenen Betroffenheit des Be-
schwerdeführers durch die Strafurteile deren Bedeutung stark relati-
vieren würden,
dass jedenfalls nicht von einer verfolgten Person auszugehen ist, die
sich nicht mehr mit rechtsstaatlichen Mitteln gegen ein fehlerhaftes
oder zu strenges Urteil, dessen Authentizität im Übrigen nicht fest-
steht, wehren könnte,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
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sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
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ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer - mangels entsprechender Hinweise - of-
fenbar gesund ist, über einen Schulabschluss verfügt, als Bäcker mit
eigenem Geschäft von 1987 bis September 2007 in der Nähe eines
Onkels seinen Lebensunterhalt verdient hat sowie im Heimatland über
ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Eltern, 3 Brüder, 2 Schwes-
tern, Tante, Onkel) verfügt, weshalb er sich schnell und allenfalls mit
Hilfe seiner Verwandten wieder eine Basis für sein wirtschaftliches
Überleben erarbeiten können wird,
dass er aufgrund der Niederlassungsfreiheit zudem allfälligen örtlichen
Schwierigkeiten politischer Natur durch eine landesinterne Wohnsitz-
verlegung entgehen könnte,
dass somit nichts Erhebliches gegen die Zumutbarkeit eines Wegwei-
sungsvollzugs vorliegt, was zu einer andern Betrachtungsweise zu füh-
ren geeignet ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass bei dieser Sachlage das Bundesverwaltungsgericht keine Veran-
lassung hat, den Sachverhalt zwecks zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
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zugshindernisses an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Beschwerde,
S. 9), weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichts-
los zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Vorausset-
zungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (vgl. Beschwerde, S. 9) abzuwei-
sen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) ge-
genstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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E-2136/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ (per Tele-
fax, zu den Akten Ref.-Nr. N_______)
- das L._______ ad N_______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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