Abtei lung V
E-2139/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Simon Bähler.
R________, geboren (...), Kamerun,
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, 8058 Zürich-Flughafen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung vom 28. März 2008 / N ________.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2139/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 17. März 2008 bei den Grenzpoli-
zeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. März
2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Be-
schwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60
Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthalts-
ort zuwies,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 19. März 2008 sowie der
Anhörung vom 27. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, dass sie Studentin sei und ihren Leben-
unterhalt mittels Temporärstellen und der Unterstützung seitens ihrer
Mutter bestritten habe,
dass sie am 24. Februar 2008 bei der Regierungspartei (Kurzbefra-
gung) beziehungsweise der Oppositionspartei SDF (Anhörung) eine
Stelle als Sekretärin angetreten und dort vier Tage gearbeitet habe,
dass am 25. Februar 2008 ein Streik stattgefunden habe, welcher zu
Unruhen geführt habe,
dass sie in dieser Zeit an einer Demonstration teilgenommen habe,
dass ein Kadermitglied der SDF („Chef der Strasse“) verhaftet worden
sei und unter Folter ihren Namen genannt habe,
dass die Beschwerdeführerin deshalb beschlossen habe, zu fliehen,
dass sie an der Grenze zum Tschad einen Franzosen kennengelernt
habe, welcher ihre Reise in die Schweiz organisiert und ihr die ver-
fälschten Papiere besorgt habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 28. März 2008 - eröffnet am 29. März 2008 - ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin könne nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie
verfolgt werde, habe sie doch lediglich vier Tage für eine legale Partei
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als Sekretärin gearbeitet, ohne vorher in irgendeiner Weise für diese
aktiv gewesen zu sein,
dass von einer Person mit der Bildung der Beschwerdeführerin
erwartet werden könne, dass sie ihre Vorbringen korrekt geltend
machen könne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. April 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sach-
verhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird,
dass in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wird, dass
die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7
AsylG nicht genüge,
dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat,
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dass diese den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz
nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder
Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend
rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin versucht, die ihr zur Last gelegten Unge-
reimtheiten zu begründen, indem sie ungenaue Protokollierung geltend
macht,
dass sie dabei übersieht, dass ihr die Protokolle nach Abschluss der
Befragung beziehungsweise der Anhörung vorgelesen und in ihre
Muttersprache übersetzt wurden und ihr dabei ausdrücklich Gelegen-
heit gegeben wurde, Ergänzungen anzubringen und allfällige
unpräzise Formulierungen zu korrigieren,
dass die Beschwerdeführerin unterschriftlich die Vollständigkeit und
Richtigkeit der vorliegenden Protokolle bestätigt hat, weshalb sie sich
bei ihren Aussagen behaften lassen muss,
dass die Beschwerdeführerin einen Steckbrief (Avis de Recherche)
einreicht,
dass dieses Dokument nur als per Telefax übermittelte Kopie vorliegt,
dass deshalb die Echtheit des Dokumentes nicht überprüft werden
kann,
dass die Beschwerdeführerin für ihre Reise verfälschte Reisepapiere
verwendete hat und somit weiss, wie sie sich gefälschte Dokumente
beschaffen kann,
dass zudem nicht nachvollziehbar ist, weshalb von den Tausenden
Teilnehmer an den Demonstrationen ausgerechnet die Beschwerde-
führerin von den Behörden gesucht werden sollte,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
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hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG))
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin via Vermittlung der Flughafenpolizei,
Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058 Zürich (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N _______; zur
Kenntnis)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl, 8058
Zürich, (Ref.-Nr. N _______), mit der Bitte, dieses Urteil der
Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht
umgehend zuzustellen (vorab per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Simon Bähler
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
R., geboren (...), Kamerun
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2008
Ort: ................................................
Datum: ................................................
Unterschrift: ................................................
Bemerkungen: .................................................
Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem
Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-2139/2008, Postfach, CH-3000 Bern 14,
zuzustellen.
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