B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2139/2011
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Erich Leuzinger, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tamilische Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
B._______ bei C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Am (…) 2008 sei
er nach Colombo gereist und habe dort in Wellawatte ohne eine Regist-
rierung seinerseits gelebt. Am (…) 2008 sei er mit einem Flugzeug nach
Mailand geflogen. Am 24. September 2008 sei er in die Schweiz einge-
reist und reichte am gleichen Tag ein Asylgesuch ein. Am 30. September
2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sum-
marisch zu seiner Person und seinen Gesuchsgründen befragt; am glei-
chen Tag wurde er zudem ausführlich angehört.
Begründet wurde das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er im (…)
2008 nach einer Bombenexplosion zusammen mit seinem Bruder von der
sri-lankischen Armee (SLA) verhaftet worden sei, da der Verdacht be-
standen habe, Kontakte zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
gehabt zu haben. Indes seien sie am gleichen Tag freigelassen worden.
Nach einer weiteren Festnahme zwei Tage später, seien sie nach der
Freilassung einer Meldepflicht unterlegen gewesen. Am (…) 2008 sei
dann der Bruder entführt worden. Danach sei die Ausreise des Be-
schwerdeführers organisiert worden. Auf Details dieser Begründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2011 – eröffnet am 11. März 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und wies das Asylgesuch ab; gleichzeitig wies es ihn aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an.
Es begründete im Wesentlichen seinen Entscheid damit, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sich widerspruchsfrei und damit
glaubhaft zur geltend gemachten Bedrohung durch das Militär zu äussern
(Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Zudem
würden die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten.
Der Vollzug der Wegweisung sei, so das Bundesamt weiter, zulässig, zu-
mutbar und möglich, da auf der Halbinsel Jaffna, aus welcher der Be-
schwerdeführer stamme, ein weitgehend normales Alltagsleben herrsche.
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Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. April 2011 (Poststempel: 11. April 2011) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es gelte, die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren.
Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien die Vorbringen asylrelevant
und glaubhaft. Dies gelte insbesondere, da der Bruder des Beschwerde-
führers verschleppt und zwischenzeitlich höchstwahrscheinlich umge-
bracht worden sei. Hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit würden keine Wi-
dersprüche vorliegen, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung
ausdrücklich angehalten worden sei, sich kurz zu fassen.
Zur Untermauerung dieser Einwände wurden je eine Kopie einer Bestäti-
gung des "Grama Niladhari's Office" vom 31. März 2011 sowie des "Justi-
ce of Peace" aus B._______ vom 8. April 2011 zu den Akten gereicht.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 21. April 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bun-
desverwaltungsgericht aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu bezahlen,
der fristgereicht überwiesen wurde.
E.
Am 25. Februar 2013 erhielt der Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht Gelegenheit, sich infolge der veränderten Verhältnisse in
Sri Lanka (vgl. dazu BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011) zu äussern.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 unterstrich der Beschwerdeführer seine
Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet oder ver-
schleppt zu werden, da er ohne Weiteres den LTTE zugeordnet werden
würde. Ferner verfüge er – mit Ausnahme des Kontaktes zu seiner Mutter
– über kein Beziehungsnetz mehr in Sri Lanka und auch über keine Aus-
bildung, folglich würden keine Erwerbsmöglichkeiten bestehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid vom 10. März
2011 mit der Unglaubhaftigkeit und der fehlenden Asylrelevanz der Vor-
bringen. Demgegenüber tat der Beschwerdeführer kund, es bestehe bei
einer Rückkehr die Gefahr einer Verhaftung oder Verschleppung seiner
Person, da er verdächtigt werde, die LTTE unterstützt zu haben. Die Be-
fürchtungen seien durch die Entführung seines Bruders belegt. Zudem
seien in seinen Aussagen keine Widersprüche erkennbar.
4.2 Mit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat
das Bundesverwaltungsgericht die letztmals im Februar 2008 (vgl.
BVGE 2008/2) vorgenommene Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktuali-
siert und seine Praxis angepasst. Gemäss dieser aktuellen Rechtspre-
chung hat sich seit der Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der srilankischen Armee und den LTTE die Sicherheitslage verbessert
und stabilisiert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sind demzufolge Per-
sonen, die der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtig werden, sowie poli-
tische Dissidenten und Oppositionspolitiker, die den Machtanspruch des
Rajapakse-Regimes in Frage stellen, ausgesetzt. Ferner sind als Risiko-
gruppen kritisch auftretende Journalisten, Menschenrechtsaktivisten oder
Personen zu nennen, die Opfer und Zeuge schwerer Menschenrechts-
verstösse waren und diesbezüglich juristische Schritte eingeleitet haben.
Unter Umständen sind auch Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe
Kontakte zu den LTTE unterstellt werden, sowie Personen mit beträchtli-
chen finanziellen Mitteln einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Letztere deshalb, weil auch heute noch Entführungen insbesondere loka-
ler Geschäftsleute stattfinden sollen, vor denen die staatlichen Behörden
im Norden und Osten des Landes nur limitiert respektive ineffizient schüt-
zen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8).
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Seite 6
4.3 Hinsichtlich der vorgebrachten Befürchtungen des Beschwerdefüh-
rers, bei seiner Rückkehr verhaftet und verschleppt zu werden, da er der
Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt werde, gilt festzuhalten, dass es
sich beim Beschwerdeführer nicht um ein Mitglied der LTTE handelt, da
er nie eine Ausbildung bei den LTTE gemacht habe (A6 S. 9) und auch
sonst in den Protokollaussagen nie auf eine Tätigkeit in irgendeiner Form
für diese Organisation hindeutete. Einzig habe er an Propaganda-
Versammlungen, die in seiner Schule stattgefunden hätten, teilnehmen
müssen, was ihn indes nie sonderlich interessiert habe (A1 S. 6; A6 S. 9).
Bei der angeblichen Festnahme seiner Person und derjenigen des Bru-
ders handelte es sich um eine Massenverhaftung, die – noch mitten im
Bürgerkrieg – im Rahmen einer Razzia im (…) 2008 nach einer Bomben-
explosion stattfand (A1 S. 6; A6 S. 5 f.). Da mutmasslich gegen den Be-
schwerdeführer und seinen Bruder kein individueller Verdacht gehegt
wurde, Kontakte zu den LTTE zu pflegen, wurden beide am selben Tag
wieder freigelassen (A1 S. 6; A6 S. 5 f.). Nach zwei Tagen sei er zwar er-
neut – diesmal für drei Tage – festgenommen und verhört worden, doch
habe man ihn dennoch wieder freigelassen (A1 S. 6; A6 S. 8). Trotz der
auf diese zweite Festnahme erfolgten Meldepflicht ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer nicht unter besonderer Beobachtung der sri-
lankischen Behörden stand, sondern aufgrund von Razzien zusammen
mit anderen Personen wohl willkürlich verhaftet und jeweils wieder freige-
lassen wurde. Damit ist keine gezielte, individuelle und weiterhin drohen-
de Verfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich.
4.4 Die auf Beschwerdestufe eingereichten Kopien des "Grama Niladha-
ri's Office" sowie des "Justice of Peace" aus B._______ sind nicht geeig-
net, eine konkrete und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintretende
Bedrohung des Beschwerdeführers zu begründen, da sie – sie seien im
Auftrag der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden – als Ge-
fälligkeitsschreiben bezeichnet werden müssen.
Auch die vorgebrachte Entführung und Tötung seines Bruders, der nach
der Explosion mit dem Beschwerdeführer zusammen verhaftet worden
sei, bleibt bis heute unbelegt und kann daher nicht als Indiz für eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers gelten.
4.5 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
über ein entsprechend Gefährdungsprofil verfügt (vgl. E. 4.2), da es ihm
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung
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nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heuti-
gen Zeitpunkt ist im Lichte der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 4.2)
den Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu entnehmen, um von ei-
ner begründeten Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in die Heimat
auszugehen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
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Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. dazu BVGE 2011/24
E. 10.4.2).
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass sich die allgemeine
Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Die
Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr in
den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar
sei, da – vorbehältlich des sog. Vanni-Gebietes – weitgehend ein norma-
les Alltagsleben bestehen würde.
Da der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Jaffna stamme, sei ein Vollzug
der Wegweisung in dieses Gebiet als zumutbar zu qualifizieren. Zudem
verfüge er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz; auch würden seine
Schulausbildung, seine Arbeitserfahrung wie auch die finanzielle Unter-
stützung seines Bruders, der in Australien lebe, nach seiner Rückkehr
nach Sri Lanka von Nutzen sein.
5.4.2 In der Beschwerdeschrift vom 10. April 2011 wie auch in der Stel-
lungnahme vom 22. März 2013 wurde hingegen unterstrichen, dass im
Norden weder ein normales Alltagsleben ersichtlich, noch – konkret für
den Beschwerdeführer – ein tragfähiges Beziehungsnetz vorhanden sei,
da einzig seine Mutter sich noch in Jaffna aufhalten würde. Ferner habe
der Beschwerdeführer keine Erwerbsmöglichkeiten, zumal er auch über
keine Ausbildung verfüge.
5.4.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts präsentiert sich
die Lage in den Nordprovinzen sehr unterschiedlich (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2). Im Distrikt Jaffna herrscht derzeit keine Situation allgemeiner
Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste.
Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet je-
doch eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zu-
mutbarkeitskriterien auf. Daneben ist auch dem zeitlichen Element ge-
bührend Rechnung zu tragen. Hat sich die betreffende Person in der
Nordprovinz zuletzt vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 auf-
gehalten, oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnver-
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Seite 10
hältnisse sorgfältig auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang sind namentlich die Existenz ei-
nes tragfähigen Beziehungsnetzes und konkrete Möglichkeiten der Siche-
rung des Existenzminimums und der Wohnsituation massgeblich (vgl.
BVGE 2011/24 E. 13.2.1).
5.4.4 Der Beschwerdeführer, der bis zur Ausreise sein ganzes Leben in
B._______ verbracht habe (A1 S. 1), habe das (…)-College in C._______
kurz vor Abschluss im Jahr 2008 verlassen (A1 S. 3). Seine Mutter sei
gemäss der Eingabe vom 22. März 2013 immer noch in B._______ bei
C._______ wohnhaft, werde von seinem Bruder, der in Australien lebe,
unterstützt und habe daher aus finanzieller Sicht keine Probleme (A1
S. 3; A6 S. 3). Ferner würden in der Gegend weitere Verwandte – Ge-
schwister seiner Eltern – leben (A1 S. 4). Folglich kann davon ausgegan-
gen werden, dass – auch wenn die Schwester zwischenzeitlich unbe-
kannten Aufenthalts sei (allenfalls sei sie ausgereist, A6 S. 4) – der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jaffna auf ein soziales Netz zu-
rückgreifen kann, und dass Möglichkeiten bestehen, eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen. Zur Überbrückung allfälliger Anfangs-
schwierigkeiten kann er beim BFM zudem Rückkehrhilfe beantragen.
5.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-2139/2011
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7.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 bis 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am
27. April 2011 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2139/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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