Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2140/2011
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 4.
Mai 2010 an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-gend: die
Botschaft) gelangte und unter Hinweis auf seine ehemalige Zugehörigkeit
zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), eine Verhaftung,
Drohungen und die aussichtslose Lage, in der er sich mit seiner Familie
befinde, um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni
2010 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, in-
nert Frist eine Reihe vorformulierter Fragen zu beantworten und Do-
kumente einzureichen, die zur Stützung der Vorbringen geeignet wä-ren,
dass der Beschwerdeführer mit fristgerechter Eingabe vom 3. Juli 2010
an die Botschaft im Wesentlichen nur die bereits angegebene Vorge-
schichte und die bedrohliche aktuelle Lage geltend machte, ohne auf die
gestellten Fragen näher einzugehen,
dass deshalb die Botschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2010 erneut an
den Beschwerdeführer gelangte und ihn ersuchte, innert Frist die
spezifizierten Fragen zur Vorgeschichte und zur aktuellen persönlichen
Situation zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer fristgerecht in sehr knapper Art mit Zu-schrift
vom 25. August 2010 antwortete,
dass die Botschaft bei dieser Sachlage den Beschwerdeführer am 29.
September 2010 für den 12. Oktober 2010 zu einer Anhörung ein-lud,
dass die Botschaft dem BFM das Anhörungsprotokoll zusammen mit
einer Begleitnotiz vom 13. Oktober 2010 zugehen liess und darin unter
anderem festhielt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Entlassung im
(…) aus einem IDP-Camp (internally displaced persons) nie tätlich
angegriffen oder bedroht worden und die von ihm erwähnten Kontrollen
seitens der Sicherheitsbehörden seien allesamt als Routine-massnahmen
einzustufen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Januar 2011 – dem Be-
schwerdeführer mit Schreiben der Botschaft vom 10. März 2011 eröff-net
– die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch
ablehnte,
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dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht mit Rechtsmitteleingabe vom 28. März 2011 (Eingangs-
stempel des BFM vom 4. April 2010) anficht, wobei er sich in der Be-
schwerde auf einer Wiederholung des bereits Vorgebrachten be-schränkt
und seinem Wunsch Ausdruck gibt, sich in der Schweiz auf-halten zu
können, bis es in Sri Lanka eine neue Regierung gebe,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wird,
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dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernst-hafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-heit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-ten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem angefochtenen Entscheid darauf hin-
weist, zwecks Abklärung des Sachverhalts könne einer Person ge-stützt
auf Art. 20 Abs. 2 AsylG nur dann die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, in verschiedenen
(Armee-)Camps interniert worden zu sein, bevor man ihn nach (…)
Monaten bedingungslos freigelassen habe, dass er aber weiterhin unter
Beobachtung stehe und immer wieder befragt werde, weshalb er Angst
habe, erneut inhaftiert zu werden,
dass aber gemäss Erkenntnissen des BFM die Insassen solcher Camps
einem intensiven Screening unterzogen würden und die Frei-lassung des
Beschwerdeführers deutlich mache, dass er nicht mehr ernsthaft
verdächtigt werde, in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein, und
dass es keine Anhaltspunkte gebe, er könnte in absehbarer Zeit erneut
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein,
dass der Beschwerdeführer zwar auch nach seiner Freilassung unter
Beobachtung gestanden habe und es zu Befragungen gekommen sei,
aber solchen Massnahmen aufgrund der fehlenden Intensität kein
Verfolgungscharakter zukomme,
dass daher die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden nicht asylrelevant seien,
dass betreffend die angegebene Verfolgung durch unbekannte Grup-pen
zu vermerken sei, dass der Staat solche seit dem Ende der
Kriegshandlungen im Mai 2009 nicht mehr unterstütze, und es sich bei
den weiterhin vorkommenden Übergriffen solcher Gruppierungen um
Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter handle und der Beschwerde-
führer die Möglichkeit habe, sich an die Behörden zu wenden,
dass demnach die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant
seien, woran auch die eingereichten Dokumente nichts ändern könn-ten,
und bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu ver-zichten
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sei, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den
Asylvorbringen einzugehen,
dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Ein-reise
in die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass sich die Beschwerde darauf beschränkt, bereits Vorgebrachtes zu
wiederholen, und der Beschwerdeführer darauf hinweist, er möchte nur
so lange in der Schweiz bleiben können, bis ein neues Regime an der
Macht sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Aktenlage und der
Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vorbringen des Be-
schwerdeführers zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vorin-
stanz in keiner Weise zu beanstanden ist,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass
den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfol-
gungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht
vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die
Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG –
und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon
deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation
befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird,
dass demnach ohne weiteren Begründungsaufwand insgesamt der
Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimat-land
keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb
ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
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richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die
Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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