B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2140/2019
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch),
Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (…).
E-2140/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 18. November 2015 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz.
A.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Dezember 2015
und der einlässlichen Anhörung vom 5. Juli 2018 trug der Beschwerdefüh-
rer vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sei
in B._______, (Bezirk Mullaitivu, Nordprovinz) geboren. Zuletzt habe er
sich offiziell in C._______, Bezirk Vavuniya, Nordprovinz, aufgehalten. Er
habe die neunte Klasse abgeschlossen und als (…) gearbeitet.
Seine ganze Familie habe bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
mitgemacht. Er selbst habe insbesondere von 2006 bis August 2007 für die
LTTE Bunker ausgehoben respektive die Materialversorgung («approvisi-
onnement») gewährleistet sowie Verletztentransporte durchgeführt. Von
Mai bis November 2009 habe er sich in einem Flüchtlingscamp in (…) und
danach bis zum Jahr 2015 im Vanni-Gebiet aufgehalten.
Sein jüngerer Bruder D._______ sei von 1999 bis zum letzten Kampf in
leitender Funktion der LTTE tätig und für deren Waffen zuständig gewesen;
seither sei er verschollen. Ein weiterer Bruder sei 2006 den LTTE beigetre-
ten und habe für diese als Chauffeur gearbeitet.
Ein ehemaliges Mitglied der LTTE namens E._______, das für das CID
gearbeitet habe, habe den Beschwerdeführer verraten und dem CID (Cri-
minal Investigation Departement) von seinen früheren Tätigkeiten für die
LTTE berichtet. Mitte 2014 seien Beamte des CID betreffend seinen Bruder
D._______ nach Hause gekommen. Die Beamten hätten diesbezüglich In-
formationen vom Beschwerdeführer gewollt, seiner Ehefrau ein entspre-
chendes Dossier vorgelegt und sie dabei bedroht. Er habe die Angehörigen
des CID nie persönlich angetroffen. Seine Frau habe ihn nach dem ersten
Behördenbesuch telefonisch gewarnt.
Wegen dieser Vorfälle habe er sein Zuhause verlassen. Danach seien die
Beamten etwa sechs- oder siebenmal bei ihm zu Hause vorbeigekommen,
um nach ihm zu suchen. Bei der letzten Vorsprache vom 24. August 2014
hätten die CID-Leute seiner Frau eine Vorladung des Polizeipostens in
B._______ für ihn übergeben und seine Identitätskarte konfisziert. Seine
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Frau habe ihnen anlässlich dieses Besuches gesagt, dass er – der Be-
schwerdeführer – das Land verlassen habe. Deshalb sei nicht mehr nach
ihm gesucht worden. Nach dem ersten Behördenbesuch habe er sich bis
zur Ausreise im Juli 2015 in Jaffna und (…) versteckt. Während dieser Zeit
habe er keine Probleme gehabt. Er habe Sri Lanka dann im September
2015 über den Flughafen in Colombo mit einem auf seinem Namen lauten-
den Reisepass verlassen respektive er habe nie einen eigenen Pass be-
sessen. Er sei mit dem Pass einer anderen Person ausgereist. Weitere
Asylgründe habe er nicht.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurden mehrere Beweismittel (ein fremd-
sprachiges Dokument im Original [gemäss eigenen Angaben: Vorladung
des CID], eine «temporary identity card», 5 Farbfotos, ein sri-lankischer
Registerauszug im Original [Register of Birth] sowie 7 Registerauszüge in
Kopie) zu den Akten gereicht.
B.
Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug derselben an.
C.
Die gegen die Verfügung vom 14. September 2018 erhobene Beschwerde
vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Dem
Beschwerdeführer wurden dabei Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- und sei-
nem Rechtsvertreter weitere Fr. 200.- (für unnötig verursachte Kosten) auf-
erlegt.
D.
Mit Schreiben vom 29. November 2018 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass er angesichts des am 22. November 2018 ergangenen Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts bis am 29. Dezember 2018 die
Schweiz zu verlassen habe.
E-2140/2019
Seite 4
II.
E.
Am 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als
«neues Asylgesuch» betitelte Eingabe seines Rechtsvertreters ein.
Er trug dazu vor, er befürchte aufgrund sowohl früher geltend gemachter
als auch neuer Asylgründen, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylre-
levanter Weise verfolgt zu werden.
Er stamme aus dem Vanni-Gebiet und habe mit Ausnahme einiger Monate
stets dort gelebt, insbesondere auch während der Endphase des sri-lanki-
schen Bürgerkrieges. Dabei habe er die LTTE unterstützen müssen und
Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeführt. Nach dem Ende des Waffenstill-
standsabkommens von 2006 habe er bis August 2007 Bunker ausgeho-
ben, Holz von Lastwagen abgeladen und Kriegsverletzte transportiert. Er
habe dabei stets eine grüne Uniform getragen, habe über einen entspre-
chenden Ausweis verfügt und während diesen Tätigkeiten auch Kenntnisse
über Waffenverstecke der LTTE erlangt. Zudem seien zahlreiche seiner
Familienmitglieder entweder LTTE-Mitglieder oder hätten sich für die Be-
wegung mit Unterstützungsleistungen eingesetzt. Sein Bruder D._______
sei 2000 den LTTE beigetreten, sei für die Waffenbeschaffung und -vertei-
lung innerhalb der LTTE zuständig gewesen und sei bis zum (…) aufge-
stiegen. Ein anderer Bruder (F._______) habe seit 2006 als Chauffeur für
die LTTE Kriegsverletzte transportiert. Fast die gesamte Familie des Be-
schwerdeführers habe sich für die LTTE betätigt. Viele Familienangehörige
seien ins Ausland geflohen, wo ihnen – auch in der Schweiz – Asyl gewährt
worden sei.
Nach Ende des Bürgerkrieges sei der Beschwerdeführer in einem Flücht-
lingscamp interniert worden. Er habe seine Unterstützungsleistungen zu-
gunsten der LTTE verschwiegen und sei im August 2011 aus dem Camp
entlassen worden, wobei weder er noch sein Bruder F._______ rehabilitiert
worden seien. Im August 2014 sei der Beschwerdeführer vom CID mehr-
mals gesucht worden. Seine Ehefrau sei dabei von seinem ehemaligen
Vorgesetzten bei den LTTE, E._______, welcher heute für das CID arbeite,
verhört worden. Bei der siebten Vorsprache habe E._______ eine Vorla-
dung des CID abgegeben.
Der Beschwerdeführer besitze keine gültigen Einreisepapiere und halte
sich seit über drei Jahren in der tamilischen Diaspora in der Schweiz auf.
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Seite 5
Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch stark engagiert und sich
exponiert für die tamilische Sache eingesetzt. Aufgrund seiner politischen
Überzeugung und seines Hintergrunds würde er bei einer Rückkehr vom
sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und hätte Verfol-
gungsmassnahmen zu gewärtigen. Er weise somit zwei stark risikobegrün-
dende Faktoren und zwei generelle Risikofaktoren im Sinne des Referen-
zurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf.
Es hätten sich seit dem Urteil des Gerichts vom 22. November 2018 neue
Sachverhaltselemente verwirklicht. Dem Onkel des Beschwerdeführers
(G._______) sei in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die gesamte Familie
stamme aus einem «LTTE-Dorf». Die Bedrohungslage des Beschwerde-
führers habe sich aufgrund seiner Vorgeschichte und seines regimekriti-
schen separatistischen Netzwerkes im Exil besonders akzentuiert.
Frühestens seit Mitte 2017, spätestens mit dem Ausgang der Kommunal-
wahlen im Februar 2018 habe sich der Beginn einer neuen Phase in der
Nachkriegszeit in Sri Lanka abgezeichnet. Die Ernennung des ehemaligen
sri-lankischen Präsidenten Rajapaksa zum neuen Premierminister im Ok-
tober 2018 habe Sri Lanka in eine fast zweimonatige Krise gestürzt. Raja-
paksa habe trotz der Wiedereinsetzung von Wickremesinghe als Premier-
minister durch das Urteil des Supreme Court in Sri Lanka heimlich die
Macht inne; er sei im Januar 2019 als Oppositionsführer im Parlament be-
stätigt worden. Für Regimekritiker und Angehörige religiöser und ethni-
scher Minderheiten, insbesondere für Tamilen, sei eine unmittelbare Be-
drohungslage entstanden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 ba-
siere weitgehend auf jenen Länderinformationen, die im Rahmen des Re-
ferenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 herangezogen worden seien
und teilweise auf dem «manipulierten» Lagebild des SEM vom 16. August
2016 basieren würden. Auch der SEM-Entscheid vom 14. September 2018
berufe sich auf diese veralteten Länderinformationen.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und
unmöglich einzustufen.
Der Beschwerdeführer sei zum neu geltend gemachten Sachverhalt aus-
führlich anzuhören. Zudem sei die zuständige kantonale Behörde sofort
anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten, zumal die Einreichung
eines neuen Asylgesuchs solche unzulässig mache.
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Zur Stützung der Vorbringen wurde mit dem Gesuch vom 18. Januar 2019
die folgenden Beweismittel eingereicht:
- Ausweis von G._______ (in Kopie);
- interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 im Verfahren N (…);
- Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom
26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland;
- diverse Zeitungsberichte;
- Eine CD-ROM mit Unterordner «Beilagen Asylgesuch 18.1.19» mit 50
Beilagen (inklusive einem vom Rechtsvertreter verfassten Länderinfor-
mationsbericht, Stand 22. Oktober 2018 [Beilage Nr. 50] sowie Unter-
ordner «CD-Rom, Beilagen zum Bericht Sri Lanka Version 22. Oktober
2018» mit 410 Beilagen.
F.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 an die zuständige kantonale Migrati-
onsbehörde (mit Kopie an den Rechtsvertreter) hielt das SEM fest, vorlie-
gend sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Ent-
scheid vom 14. September 2018 abgelehnt worden. Es sei mit Eingabe
vom 18. Januar 2019 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden.
Die kantonale Migrationsbehörde wurde gestützt auf eine summarische
Prüfung der Akten ersucht, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG einstweilen
auszusetzen; Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung)
könnten hingegen weiterhin getroffen werden.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Januar 2019 liess der Be-
schwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. No-
vember 2018 und auf den Umstand, dass er am 18. Januar 2019 ein neues
Asylgesuch eingereicht habe, verweisen. Gleichzeitig forderte er das SEM
auf, seine Verfügung vom 24. Januar 2019 zu korrigieren und sein Asylge-
such korrekt zu behandeln.
H.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bestätigte das SEM die Entgegen-
nahme der Eingabe vom 18. Januar 2019 als neues Asylgesuch.
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I.
Mit Verfügung vom 29. März 2019 – eröffnet am 5. April 2019 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Gleichzeitig wurde eine Gebühr von Fr. 600.-
erhoben.
Das SEM hielt dabei fest, das zweite Asylgesuch werde als Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelt. Das erste Asylgesuch
sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 ab-
geschlossen worden. Entgegen den Ausführungen im zweiten Asylgesuch
erfolge das Verfahren schriftlich und es gebe keine Veranlassung zur
Durchführung einer neuen Anhörung.
Es sei nicht erstellt, dass es sich bei der Person, auf welche der Beschwer-
deführer in seiner Eingabe vom 18. Januar 2019 verweise (Verfahren N
[…]), um seinen Onkel im rechtlichen Sinn handle. Der Beschwerdeführer
habe im ersten Asylverfahren keinen Bezug auf diesen «Onkel» genom-
men und keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Die Vorbringen
im ersten Asylverfahren seien als unglaubhaft gewürdigt worden. Die Aus-
führungen im zweiten Asylgesuch liessen nicht darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer zu einer gefährdeten Risikogruppe gehöre, insbeson-
dere da er in der Schweiz keine besonders exponierten politischen Aktivi-
täten entfaltet habe. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der sri-lankischen Regierung ge-
rate und asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen habe.
Die Ausführungen zur aktuellen politischen Situation in Sri Lanka seien all-
gemein gehalten und wiesen keinen Bezug zum Beschwerdeführer auf.
Die allenfalls zu gewärtigenden Befragungen am Flughafen seien zudem
nicht asylbeachtlich. Die allfällige Kontaktaufnahme mit dem sri-lankischen
Konsulat im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung erfolge auf
legaler Basis; die entsprechenden Massnahmen hätten keine flüchtlings-
beachtliche Gefährdung zur Folge. Art. 97 AsylG regle spezialgesetzlich
die Datenübermittlung und verdränge vorliegend somit die Anwendung von
Art. 6 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1).
Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich einzustu-
fen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bezirk Vavuniya. Er habe
eine Schulbildung genossen und verfüge über Berufserfahrung in der (…).
Er könne zudem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine
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Familie besitze (…). Zudem könne er allenfalls eine Rückkehrhilfe bean-
spruchen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als zumutbar zu qualifizie-
ren.
J.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten
des SEM zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen (nachfolgend: Antrag 1). Das Bundesverwaltungsge-
richt habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut würden (Antrag 2A). Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht
bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden
seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach de-
nen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien (Antrag 2B). Das
vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten An-
schläge in Sri Lanka zu sistieren (Antrag 3). Weiter sei die Widerrechtlich-
keit der Übermittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die
sri-lankischen Behörden festzustellen (Antrag 4).
Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Antrag 5) respektive eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht (Antrag 6) aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom
29. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 7) respektive es sei die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen (Antrag 8). Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochte-
nen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit festzustellen (Antrag 9).
Unter dem Titel "Beweisanträge" (Beschwerde Ziff. 9 S. 66) wurde zudem
beantragt, es seien dem Beschwerdeführer jene Quellen und Beweismittel
vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche sich das SEM bei der
Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuchten Putsch
(im Herbst 2018) stütze (nachfolgend Antrag 10A). Im Weiteren sei der Be-
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schwerdeführer erneut betreffend seiner individuellen Bedrohungslage an-
zuhören (Antrag 10B). Schliesslich sei ihm Einsicht in die Akten seines On-
kels G._______ (Verfahren N […]) zu gewähren (Antrag 10C).
Zur Begründung wurde in Ergänzung des bisher Vorgetragenen ausge-
führt, dem Rechtsvertreter sei am 1. Oktober 2018 ein Aktenverzeichnis
aus dem ersten Asylverfahren zugestellt worden, auf welchem 15 Akten-
stücke aufgeführt seien. In der SEM-Verfügung vom 29. März 2019 werde
Aktenstück A18 erwähnt; es sei unklar, worum es sich dabei handle. Es sei
möglich, dass das SEM eine bisher nicht offengelegte Botschaftsabklärung
vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer sei deshalb Einsicht in sämt-
liche Aktenstücke, die auf A15 gefolgt seien, zu gewähren.
In Sri Lanka existiere kein angemessenes datenschutzrechtliches
Schutzniveau im Sinne von Art. 6 DSG. Art. 97 AsylG übernehme die
Schutzmechanismen von Art. 6 DSG nicht in ausreichendem Mass,
weshalb die asylrechtliche Bestimmung Art. 6 DSG nicht verdränge. Die
Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-
lankischen Behörden verletze Art. 6 DSG.
Im Weiteren sei die einlässliche Anhörung vom 5. Juli 2018 nicht zeitnah
zur verkürzten BzP vom 1. Dezember 2015 erfolgt. Nachdem am 18. Ja-
nuar 2019 ein zweites Asylgesuch gestellt worden sei, sei dieses am
29. März 2019 abgewiesen und dabei die aufschiebende Wirkung einer all-
fälligen Beschwerde entzogen worden.
Beim Lesen der angefochtenen Verfügung dränge sich die Frage auf, ob
der beigezogene Spezialist des SEM und Verfasser der Verfügung vom
29. März 2019 über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt
habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das deutsch-sprachige
Asylgesuch vom 18. Januar 2019 und das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 22. November 2018 teilweise nicht verstanden und falsch dar-
gelegt oder mutwillig gewisse relevante Tatsachen übergangen worden
seien. Zudem habe sich der zuständige Sachbearbeiter vom Beschwerde-
führer keinen persönlichen Eindruck machen können, da keine Anhörung
durchgeführt worden sei. Aufgrund des neu geltend gemachten Sachver-
haltes hätte zwingend eine persönliche Anhörung durchgeführt werden
müssen. Der Beschwerdeführer sei bereits bei der letzten Anhörung mental
stark beeinträchtigt gewesen und habe seine komplexen Asylgründe nicht
komplett verständlich darlegen können. Hierzu wurde auf die Empfehlun-
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Seite 10
gen von Professor Walter Kälin in seinem Rechtsgutachten vom 23. Feb-
ruar 2014 verwiesen. Falls die SEM-Verfügung nicht aufgehoben werde,
habe das Gericht die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten bei-
zuziehen. Das SEM habe vorliegend das Recht auf Prüfung von Parteivor-
bringen und die damit verbundene Begründungspflicht verletzt.
Der Verweis auf die frühere Beurteilung von Asylvorbringen sei für die Be-
urteilung einer aktuellen Verfolgung grundsätzlich nicht zweckdienlich. Zu-
dem treffe es vorliegend nicht zu, dass alle Vorbringen des Beschwerde-
führers als unglaubhaft beurteilt worden seien. Seine Herkunft und familiä-
ren Verbindungen zu den LTTE sowie seine Internierung seien im ersten
Asylverfahren belegt worden.
Mit der Wiedererstarkung Rajapaksas und dem aktuellen politischen Kurs
Präsident Sirisenas sei es naheliegend, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Profil klar zu einer verstärkt gefährdeten Gruppe gehöre und im
Fall einer Rückkehr Opfer von völkerrechtswidrigen Verfolgungsmassnah-
men werde.
Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel im ersten Asylverfahren mehr-
fach erwähnt, insbesondere in der Beschwerde vom 18. Oktober 2018. Zu-
dem habe er im ersten Asylverfahren angegeben, dass alle Einwohner sei-
nes Herkunftsdorfes Familienangehörige seien. Es bleibe unklar, weshalb
das SEM die Akten dieses Onkels für die Beurteilung des (zweiten) Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers nicht beigezogen habe.
Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern
wurde Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren genommen. Der
Beschwerdeführer stamme aus dem Vanni-Gebiet. Er gehöre zu den Risi-
kogruppen der Personen mit persönlichen und familiären LTTE-Verbindun-
gen, der im Exil politisch Tätigen und der tamilischen Rückkehrer und er-
fülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofak-
toren. Weder das SEM noch das Gericht habe im ersten Verfahren seine
LTTE-Verbindungen als unglaubhaft eingestuft. Vor diesem Hintergrund
sei die geltend gemachte Furcht begründet.
Das SEM habe gewisse Sachverhaltselemente (LTTE-Verbindungen des
Beschwerdeführers, Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und dortiger Aufent-
halt während der Endphase des Bürgerkriegs) weder vollständig noch rich-
tig abgeklärt.
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Seite 11
Die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat beziehungsweise der bei Rückkehrern standardmässig vorgenom-
mene behördliche «Background Check» führe regelmässig zu einer asyl-
relevanten Verfolgung. Es sei vom SEM und dem Bundesverwaltungsge-
richt im Verfahren D-4794/2017 auch zugestanden worden, dass jeder
nach Sri Lanka zurückgeschaffte Tamile am Flughafen in Colombo einer
mehrstufigen intensiven Überprüfung und Befragung durch die Polizei, das
CID und die TID (Terrorist Investigation Division) unterzogen werde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte ausserdem ausge-
dehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und nahm dabei
konkreten Bezug auf eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quel-
lensammlung (Stand: 22. Oktober 2018; [Beschwerdebeilage 85]), welche
das Lagebild und die Einschätzung des SEM gemäss seinem Lagebild vom
16. August 2016 widerlege. Weiter wurde ausgeführt, die Sicherheits- und
Menschenrechtslage habe sich seit der Anschlagserie vom 21. April 2019
deutlich verschärft.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar.
Durch die Übernahme der menschenrechtsverletzenden Politik des
philippinischen Präsidenten und der beliebigen Tötung von Personen unter
dem Vorwand der Drogenkriminalität drohe dem Beschwerdeführer bei der
Rückschaffung ein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3
EMRK. Zudem habe der Beschwerdeführer in Sri Lanka kein sozial
tragfähiges Beziehungsnetz. Viele seiner Verwandte mit LTTE-Hintergrund
seien im Ausland. Er verfüge über keine abgeschlossene Berufsbildung
und leide mit erheblicher Wahrscheinlichkeit unter psychischen
Problemen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit den
in der Beschwerde aufgeführten Beweismitteln Nr. 2 bis 114 (u.a. Akten-
verzeichnis des SEM im ersten und zweiten Asylverfahren; Unterlagen und
Medienberichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular Ersatzrei-
sepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats die Vernehm-
lassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November 2017,
Reisehinweise des EDA [Eidgenössisches Departement für Auswärtige An-
gelegenheiten] vom 3. Mai 2019, eine interne Mitteilung des SEM vom
6. November 2018 zum Verfahren N (…), das Lagebild des SEM vom 16.
August 2016 [Auszug], das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]; Case X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 sowie
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Seite 12
eine CD-ROM mit einer vom Rechtsvertreter zusammengestellten Samm-
lung von Länderinformationen zu Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 [Bei-
lage 85]) zu den Akten. Des Weiteren führte er an, es werde ohne aus-
drücklichen Gegenbericht davon ausgegangen, dass die Beilagen in elekt-
ronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert
würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet
werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerie-
rung in der Beschwerde.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Mail 2019 bestätigte das Gericht den Ein-
gang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung – einzutreten.
E-2140/2019
Seite 13
1.4 Auf den Antrag 2B auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs.2 VwVG wird das Beschwerdeverfahren in
deutscher Sprache geführt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde (vgl. Ziff. 5) wird ausgeführt, das SEM habe im vorlie-
genden Verfahren einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Weder die Erwägungen noch das Dispositiv der angefochtenen
Verfügung vom 29. März 2019 enthalten Ausführungen zum Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, weshalb sich diese Behaup-
tung als aktenwidrig erweist und sich weitere diesbezügliche Erwägungen
erübrigen.
5.
5.1 Der Antrag 2A betreffend Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Er-
lass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
5.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in
seinem Heimatstaat den Antrag 3 auf Sistierung seines Verfahrens. Am
Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen
und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen und am 22. Juni
2019 verlängert wurde (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom
13. Mai 2019 E. 4.2 sowie: Neue Zürcher Zeitung (online) vom 22. Juni
E-2140/2019
Seite 14
2019: Sri Lankas Präsident verlängert Ausnahmezustand:
nahmezustand-ld.1490847, abgerufen am 1. Juli 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam
und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und
christlicher Glaubensgemeinschaften sowie Personen, die sich im Rahmen
muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes
Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in
Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situa-
tion allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbe-
schwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört
entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer Per-
sonengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern 2019 einem er-
höhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag (Antrag
3) abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine unvollständige Gewährung von Akteneinsicht, die Verletzung des
rechtlichen Gehöranspruchs und die Verletzung der Begründungspflicht.
Zudem rügt er, es seien nicht alle Sachverhaltselemente im angefochtenen
Entscheid berücksichtigt worden. Es sei insgesamt von einer unvollständi-
gen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auszu-
gehen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J; Anträge 1 und 5-7).
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
E-2140/2019
Seite 15
6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es sei ihm nicht vollständige Ak-
teneinsicht gewährt worden (Antrag 1); namentlich seien ihm die Aktenstü-
cke A16-A18 vorenthalten worden. Zudem verlangt er die Angabe und Of-
fenlegung der Quellen und Beweismittel, auf welche sich das SEM im Rah-
men seines Entscheides gestützt habe (Antrag 10A) sowie die Einsicht in
die Akten seines angeblichen Onkels (Antrag 10C). Hierzu ist das Folgende
festzuhalten:
7.1.1 Bei Aktenstück A16 handelt es sich um die vom Rechtsvertreter im
Verfahren E-5973/2018 eingereichte Beschwerdeeingabe vom 18. Oktober
2018; mit A17 wurde die dem Beschwerdeführer respektive seinem
Rechtsvertreter in jenem Verfahren eröffnete Instruktionsverfügung vom
24. Oktober 2018 paginiert. Beim Aktenstück A18 handelt es sich – wie auf
Seite 8 der Beschwerde vermutet wird – um das dem Beschwerdeführer
eröffnete und zugestellte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5973/2018 vom 22. November 2018. Alle drei von der Rüge der unvollstän-
dig erteilten Akteneinsicht betroffenen Verfahrensakten A16-A18 stammen
vom Beschwerdeführer selbst oder sind ihm respektive seinem Rechtsver-
treter eröffnet worden. Sie sind ihm somit bekannt. Das Gericht kann weiter
feststellen, dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ver-
mutung im vorliegenden Verfahren keine Botschaftsabklärung vorgenom-
men wurde. Dem Beschwerdeführer wurde korrekt und vollständig Akten-
einsicht gewährt. Es besteht keine Veranlassung, eine ergänzende Akten-
einsicht sowie eine damit verbundene Frist zur Ergänzung zu gewähren.
Die diesbezügliche Rüge stösst deshalb ins Leere und Antrag 1 ist abzu-
weisen.
7.1.2 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für die Beurteilung
der aktuellen Lage verwendeten Quellen (Antrag 10A) ist ebenfalls abzu-
weisen. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Einschätzung der Situation auf
E-2140/2019
Seite 16
allgemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen
das SEM keine Offenlegungspflicht trifft.
7.1.3 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten seines
angeblichen Onkels (Verfahren N […]) beantragt, ist schliesslich festzuhal-
ten, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 18. Januar 2019 (vgl.
Ziff. 3, S. 3 unten) selbst festhält, dass ihm die fraglichen Verfahrensakten
vorliegen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner vollständigen Kenntnis dieser Akten ein-
lässlich dazu hat äussern können, inwiefern er Sachumstände aus diesem
Verfahren für sein eigenes Asylverfahren ableitet. Es besteht keine Veran-
lassung, ergänzende Einsicht in diese Akten zu gewähren, weshalb auch
Antrag 10C abzuweisen ist.
7.2 Die weiter vorgetragene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs-
anspruchs wird damit begründet, der zuständige Fachspezialist des SEM
habe angeblich die deutsche Sprache nur mangelhaft beherrscht und in
der Folge den angefochtenen Entscheid nicht rechtsgenüglich fällen kön-
nen. Allenfalls habe dieser Spezialist mutwillig relevante Tatsachen über-
gangen. Zudem sei der Entscheid des SEM nicht von der gleichen Person
abgefasst worden, die die Anhörung durchgeführt habe.
7.2.1 Eine Durchsicht des deutsch-sprachigen BzP- und des französisch-
sprachigen Anhörungsprotokolls sowie der französisch verfassten ange-
fochtenen Verfügung liefert keine konkrete Anhaltspunkte, die die in der
Beschwerde erhobene Kritik stützen würden.
Weder die beiden genannten Befragungsprotokolle noch die angefochtene
Verfügung enthalten Hinweise auf sprachliche Schwierigkeiten der befra-
genden Person respektive des Verfassers des SEM-Entscheides. Es sind
auch keine inhaltliche Lücken innerhalb der Anhörung respektive Ent-
scheidbegründung erkennbar. Seitens des Beschwerdeführers werden
auch keine spezifischen Hinweise für die behaupteten unzureichenden
Sprachkenntnisse des SEM-Spezialisten geliefert. Dasselbe gilt auch für
die bloss behaupteten mentalen Beeinträchtigungen des Beschwerdefüh-
rers während der einlässlichen Anhörung (vgl. Beschwerde, S. 17). Der
pauschale Verweis auf eine angeblich mangelhafte BzP (Beschwerde Ziff.
7.1.3) vermag ebenfalls keine substanziierte Grundlage für die behaupte-
ten Unstimmigkeiten innerhalb der Erstbefragung darzustellen. Die ent-
sprechende Rüge erweist sich deshalb als unbehelflich.
E-2140/2019
Seite 17
7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, der SEM Entscheid sei nicht durch
die gleiche Person gefällt worden, die die Anhörung durchgeführt habe (Be-
schwerde, Ziff. 7.1.3). Bei dem in diesem Zusammenhang zitierten Rechts-
gutachten von Professor Walter Kälin handelt es sich indessen lediglich um
eine Empfehlung, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids
möglichst durch die gleiche Person durchzuführen, und nicht um eine jus-
tiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019
vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 mit weiteren Verweisen). Die diesbezügliche
Rüge stösst deshalb ins Leere.
7.3 In der Beschwerde wird weiter gerügt, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 7.2) und den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt (Beschwerde, Ziff. 7.3)
7.3.1 Wie in der Beschwerdeschrift selbst ausgeführt wird (vgl. Ziff. 7.2.1)
wurden die vom Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren vorge-
tragene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, sein dortiger Aufenthalt, die gel-
tend gemachten LTTE-Verbindungen und exilpolitische Tätigkeit bereits
gewürdigt. Die entsprechenden Vorbringen wurden rechtskräftig als nicht
asylrelevant qualifiziert und ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Behörden wurde rechtskräftig verneint (vgl. SEM-Verfügung
vom 14. September 2018 Ziff. II/1-4 sowie Urteil E-5973/2018 vom 22. No-
vember 2018 E. 13). Entgegen der anderslautenden Behauptung in der
Beschwerde sind die vom Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren vor-
getragenen Vorfluchtgründe, namentlich die eigenen und familiären Ver-
bindungen zu den LTTE, als unglaubhaft eingestuft worden (vgl. E-
5973/2018 E.13.2). Der Beschwerdeführer legte in seinem neuen, zweiten
Asylgesuch nicht schlüssig dar, welche persönlichen Sachverhaltsele-
mente eine neue Beurteilung erfordern würden. Bei dieser Sachlage be-
stand seitens des SEM keine Veranlassung, im neuen, am 18. Januar 2019
und somit rund zwei Monate nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
gestellten Mehrfachgesuch nochmals auf diese bereits gewürdigten Vor-
bringen weiter einzugehen. Die diesbezüglich angebrachte Kritik stösst da-
her ins Leere.
7.3.2 Der Beschwerdeführer vermischt in seiner Argumentation zudem die
Begründungspflicht mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Wie aus
der angefochtenen Verfügung hervorgeht, hat die Vorinstanz die im neuen
Asylgesuch geltend gemachten Vorbringen im Sachverhalt aufgenommen
und im Rahmen der Erwägungen gewürdigt. Dabei wies das SEM zu Recht
E-2140/2019
Seite 18
darauf hin, dass diese Vorbringen bereits im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-5973/2018 vom 22. November 2018 abschliessend gewürdigt
worden seien (vgl. Verfügung des SEM vom 29. März 2019, Ziff. I/2 sowie
Ziff. II, 6. Abschnitt, S. 3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen
Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers aus-
einandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich hat leiten las-
sen, mit der sachlich gebotenen Begründungsdichte dargelegt. Diese Vor-
gehensweise des SEM bei der Begründung seines Entscheids ist nicht zu
beanstanden. Schliesslich lässt nicht zuletzt auch die Ausführlichkeit der
Beschwerdebegründung (93 Seiten) darauf schliessen, dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war. Dass der Beschwerdeführer inhaltlich mit
der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung nicht einverstanden
ist, betrifft nicht eine Frage formeller Mängel, sondern die materielle Wür-
digung der Sache. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem
Gesagten deshalb nicht vor.
7.3.3 Auch der Umstand, dass die Vorinstanz in der Länderpraxis zu Sri
Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und
sie zu einer anderen rechtlichen Würdigung seiner Vorbringen gelangt,
stellt weder eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung, noch eine Verletzung
der Begründungspflicht, sondern eine Kritik in der Sache selbst dar. Auch
dass das SEM nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfü-
gung festgehalten oder in der Begründung einlässlich jede Einzelheit be-
rücksichtigt, abgehandelt und widerlegt hat, führt nicht zu einer ungenü-
genden Sachverhaltsfeststellung oder einer Verletzung der Begründungs-
pflicht (vgl. dazu: Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3;
vgl. auch BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Der Beschwerdeführer konnte
sich sodann auch über die Tragweite der vorinstanzlichen Verfügung ein
Bild machen. Es war ihm im Rahmen der sehr einlässlich ausgestalteten,
93-seitigen Rechtsmitteleingabe seines Rechtsvertreters möglich, sich
ausführlich mit der diesbezüglichen sachlichen Einschätzung, den Argu-
menten und der Begründung der Vorinstanz inhaltlich auseinanderzuset-
zen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begrün-
dungspflicht ist daher auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.
7.3.4 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer aber-
mals anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen
Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E.
E-2140/2019
Seite 19
4.3). Der Beschwerdeführer war aufgrund der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten, seine neuen Asylgründe bereits
bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun
und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Diese hat der anwalt-
lich vertretene Beschwerdeführer in seinem 28 Seiten umfassenden
schriftlichen (Mehrfach-) Gesuch ausführlich dargelegt. Auf Beschwerde-
ebene wird denn auch diesbezüglich nichts Neues vorgetragen. Vor die-
sem Hintergrund erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt
als rechtsgenüglich festgestellt. Der Antrag auf Durchführung einer erneu-
ten Befragung (Antrag 10B) ist deshalb abzuweisen.
7.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die vom
SEM vorliegend eingeschlagene Vorgehensweise nicht zu beanstanden
ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs oder der Be-
gründungspflicht kann vorliegend keine Rede sein. Ebenso ist der Sach-
verhalt hinlänglich festgestellt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rü-
gen (Anträge 5-7) erweisen sich daher als unbegründet und stellen keine
Grundlage für die beantragte Kassation dar.
7.5 Soweit die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung von
Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden
verlangt wird (Antrag 4), kann auf das Urteil E-4293/2018 vom 8. August
2018 E. 8 verwiesen werden. In diesem Urteil hielt das Gericht insbeson-
dere fest, Art. 97 AsylG regle die Datenweitergabe im vorliegend interes-
sierenden Kontext als lex specialis abschliessend und die Datenweiter-
gabe erweise sich – wie im Übrigen bereits im Urteil E-4703/2017,
E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 festgestellt – als rechtmässig.
Antrag 4 ist deshalb abzuweisen.
7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den relevan-
ten Sachverhalt im vorliegenden Asylverfahren korrekt festgestellt hat und
keine rechtswidrige Weitergabe von Personendaten vorliegt. Die in der Be-
schwerdeschrift behaupteten formellen Rügen erweisen sich allesamt als
nicht begründet.
8.
8.1
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob im zweiten Asylgesuch vom 18.
Januar 2019 neue flüchtlingsrechtlich relevante Asylgründe vorgetragen
wurden respektive ob die vom SEM in seiner Verfügung vom 29. März 2019
E-2140/2019
Seite 20
die Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich zu Recht und mit zutref-
fender Begründung als unglaubhaft eingestuft wurden.
8.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem zweiten Asylgesuch vom
18. Januar 2019 im Wesentlichen geltend, seit dem Urteil vom 22. Novem-
ber 2019 hätten sich rechtserhebliche Sachverhaltselemente verwirklicht.
Er trug zunächst vor, seinem Onkel sei in der Schweiz Asyl gewährt wor-
den. Zudem verwies er auf zwei Brüder und weitere Verwandte, die LTTE-
Verbindungen aufweisen würden.
9.1.1 Das SEM führte hierzu aus, es sei nicht erstellt, dass es sich bei der
Person, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nehme, um seinen Onkel
im rechtlichen Sinn handle. Zudem habe der Beschwerdeführer im ersten
Asylverfahren keinen Bezug auf diesen Verwandten genommen und es
seien auch keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht worden. Zu-
dem seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Urteil
E-2140/2019
Seite 21
E-5973/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2018 als
nicht glaubhaft gewürdigt worden.
9.1.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe vom 18. Oktober 2018 zum ersten Asylverfahren seinen in der
Schweiz lebenden «Onkel» erwähnt hat; er hat hierzu weiter angegeben,
dass diesem «Onkel» in der Schweiz Asyl erteilt worden sei (vgl. Be-
schwerde vom 18. Oktober 2018, Ziff. 5.5.2.1, S. 28). Im Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018 wurde die Asylrelevanz der Vor-
fluchtgründe des Beschwerdeführers verneint und dabei auch die vorge-
tragenen familiären Verbindungen zu den LTTE und die sein exilpolitisches
Wirken mitberücksichtigt (vgl. Sachverhalt Bst. C und Erwägung 13.3, letz-
ter Abschnitt). Die Asylgewährung des «Onkels» hat sich – gemäss den
eigenen Angaben des Beschwerdeführers – während des ersten Asylver-
fahrens verwirklicht; ihm ist im Februar 2014 Asyl erteilt worden; das Asyl-
gesuch in der Schweiz hatte er bereits Ende 2008 gestellt. Dieses im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vorbringen ist deshalb
im vorliegenden zweiten Asylverfahren nicht nochmals respektive nicht
weiter zu überprüfen. Mit Urteil vom 22. November 2018 wurde bereits
rechtskräftig und abschliessend über die familiären Verbindungen des Be-
schwerdeführers zu den LTTE entschieden und die fehlende Asylrelevanz
festgestellt. Ein Zurückkommen auf diese Einschätzung wäre nur unter den
gesetzlich eng vorgegebenen revisionsrechtlichen Gesichtspunkten recht-
lich möglich respektive zulässig gewesen. Aufgrund dieser Erwägungen
sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, die Akten des
angeblichen Onkels beizuziehen.
9.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei aufgrund der seit
Oktober 2018 eingetretenen Veränderung der politischen Situation in Sri
Lanka – unter Mitberücksichtigung seiner Verbindungen zu den LTTE und
seinen exilpolitischen Aktivitäten – eine neue persönliche Gefährdungslage
entstanden. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich insbeson-
dere seit den am Ostersonntag, 21. April 2019 erfolgten Terroranschläge
verschlechtert (vgl. Beschwerde, Ziff. 7.3.3 ff.).
9.2.1 Die Vorinstanz hat die jüngsten Entwicklungen als ungenügend er-
achtet, um von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor künf-
tiger Verfolgung auszugehen. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen
sich aufgrund der Akten als zutreffend und sind zu bestätigen, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen des SEM in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Sachverhalt
E-2140/2019
Seite 22
oben, Bst. I). An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer im neuen, zweiten Asylverfahren hinsichtlich der gel-
tend gemachten LTTE-Verbindungen und der Entfaltung exilpolitischer Tä-
tigkeiten nichts Neues vorgetragen hat, was an der bisherigen Einschät-
zung im ersten Asylverfahren etwas ändern würde. Für das in der Eingabe
vom 18. Januar 2019 vorgetragene starke Engagement für die tamilische
Sache wurden keinerlei konkretere Angaben gemacht. Es wurden auch
keine entsprechenden Beweismittel eingereicht, die einen persönlichen
Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und die behaupteten persönli-
chen Gefährdungselemente stützen würden.
9.2.2 Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu
beurteilen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen
Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe ver-
mag an der Gesamteinschätzung des Asylverfahrens des Beschwerdefüh-
rers jedoch nichts Grundlegendes zu ändern. Aus den Akten ergeben sich
keine Hinweise und es wird auch nicht schlüssig dargelegt, dass speziell
der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter
Mitberücksichtigung der am 21. April 2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen
und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung
von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie
zu schliessen (vgl. auch E. 5.2 oben).
9.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis
und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Be-
schwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe hat
nachweisen oder glaubhaft machen können und er weder aufgrund eigener
politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE
ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der im Referenz-
urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 dargelegten stark risikobegründen-
den Faktoren. Alleine aus seiner tamilischen Ethnie und seiner fast vierjäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich
beachtlichen Ausmasses im Sinne des genannten Referenzurteils ableiten.
9.2.4 An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentli-
chen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu än-
dern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen
Bezug zum Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, insbesondere Ziff. 7.3.2 b,
E-2140/2019
Seite 23
S. 39 ff.) ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6
E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung um ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfah-
ren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Be-
hörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreise-
grundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkon-
sulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten
Verfolgung zu rechnen.
9.3 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Antrag 8 ist da-
her abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass vor dem Hintergrund der neuesten
politischen Entwicklungen jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamili-
sche Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören
E-2140/2019
Seite 24
unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte
in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen über-
wiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
11.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08;
P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Re-
ferenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden,
wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese
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einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicher-
weise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Wür-
digung erreichen könnten.
11.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind (vgl. Ziff. III/1). Gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen
Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzur-
teil publizierten Entscheid E-1866/2015 E. 12.2 f.). Trotz aktueller politi-
scher Veränderungen ist an der Lageeinschätzung im genannten Refe-
renzurteil festzuhalten. Auch der EGMR hat, wie bereits vorstehend er-
wähnt, wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behand-
lung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden
(vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013,
10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch un-
ter Berücksichtigung der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder
nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer
Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne, zu-
mal die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 respektive seit
den Terroranschlägen an Ostern 2019 eine neue Dimension erreicht habe.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die vola-
tile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an
der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkeh-
rende Tamilen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit respektive Asylre-
levanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. auch das Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018) besteht für eine derartige Befürch-
tung kein konkreter Anlass. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur An-
nahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka
könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf
den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
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sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des „Vanni-
Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem späteren, auch als Referenzurteil publi-
zierten, Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar
(Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung
vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019
und der von der sri-lankischen Regierung verhängte und inzwischen ver-
längerte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. Erwägung 5.2 oben).
11.3.2 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
ebenfalls auf das bereits zitierte Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13 und 15)
respektive auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil
E-5973/2018 vom 22. November 2018 und auf die angefochtene Verfü-
gung vom 29. März 2019 (Ziff. III/2) verwiesen werden. Der Beschwerde-
führer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an diesen bis-
herigen Einschätzungen etwas ändern könnte.
An seinem Herkunftsort C._______ (Bezirk Vavuniya, Nord-Provinz) ver-
fügt der Beschwerdeführer über ein bestehendes familiäres Beziehungs-
netz (Ehefrau und Kinder in […] bei C._______ sowie Eltern und ein Bruder
in […] bei C._______; vgl. A3 Ziff. 2.02 und 3.01), welches ihm bei der
Rückkehr und Reintegration behilflich sein kann. Für die pauschale Be-
hauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer leide mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit unter psychischen Problemen (vgl. S. 93)
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werden keinerlei weiterführenden oder spezifizierenden Angaben ge-
macht. Die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer an psychischen
Problemen leiden könnte, genügt nicht, um ein Wegweisungshindernis dar-
zustellen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
weshalb Antrag 9 abzuweisen ist.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne
individuellen Bezug zu ihm praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzu-
setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit
beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem
Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzu-
setzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gesamtverfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: