Abtei lung V
E-2141/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Algerien,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Oktober 2007 / E-_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2141/2009
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am 17. November 2005 in der Schweiz ein
Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 24. Januar 2007
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat. Gleichzeitig wurde die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom
30. Oktober 2007 abgewiesen.
B.
Auf die als Wiedererwägungsgesuche entgegengenommenen Einga-
ben vom 19. November 2007 und vom 17. März 2008 trat das BFM mit
Verfügungen vom 20. Dezember 2007 und vom 16. Mai 2008 infolge
Nichtleistung des einverlangten Gebührenvorschusses nicht ein. Diese
Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
C.
Die erneute, als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene, Ein-
gabe des Gesuchstellers vom 6. Januar 2009 wies das BFM mit Verfü-
gung vom 20. Januar 2009 ab und erklärte die Verfügung vom 12. Ja-
nuar 2007 (recte: 24. Januar 2007) als rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr von Fr. 600.-- und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Poststempel) erhob der Gesuch-
steller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM vom 20. Januar 2009 und reichte die Originale der am
6. Januar 2009 in Kopie ins Recht gelegten Dokumente zu den Akten.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wieder herzustellen und die Fremdenpolizeibehörde
sei anzuweisen, vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 wurden die Gesuche um
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der un-
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entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Gesuchsteller aufge-
fordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzah-
len. Mit gleicher Verfügung wurde dem Gesuchsteller Frist zur Überset-
zung des eingereichten fremdsprachigen Haftbefehls in eine Amts-
sprache angesetzt.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2009 (Poststempel) reichte der Gesuchsteller
eine französischsprachige Übersetzung des oben erwähnten fremd-
sprachigen Beweismittels zu den Akten. Ebenfalls am 3. März 2009
wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.
G.
Mit Urteil vom 31. März 2009 (E-951/2009) hob das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 auf, schrieb
das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab und nahm
das Gesuch des Gesuchstellers vom 6. Januar 2009 sowie die nach-
folgenden, auf Beschwerdeebene erfolgten Eingaben als Revisionsge-
such entgegen. Zur Begründung führte es aus, mittels der eingereich-
ten Beweismittel werde keine seit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. Oktober 2007 wesentlich veränderte Sachlage gel-
tend gemacht. Während dies bei den die Identität des Gesuchstellers
betreffenden Unterlagen evident sei, habe sich im Falle des arabisch-
sprachigen Haftbefehls erst aus dessen Übersetzung zweifelsfrei erge-
ben, dass das Dokument am (...) 2005 ausgefertigt worden sei, sich
mithin auf einen Sachverhalt beziehe, der bereits vor dem
vorgenannten Urteil bestanden habe. Somit werde sinngemäss der
Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss Art.
123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) angerufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
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1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss.
Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwen-
dung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
geltend. Mit Eingabe an das BFM vom 6. Januar 2009 hat er zudem
die erforderliche Frist gewahrt (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG i.V.m. Art.
21 Abs. 2 VwVG). Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Anglegenheiten
kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Be-
weismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.2 Als neue und erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG reichte der Gesuchsteller zusammen mit seiner als Wie-
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dererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 6. Januar 2009
nachstehende Dokumente zu den Akten:
- Suchbefehl der algerischen Militärpolizei vom
(...) 2005 (nachstehend: Beweismittel 1),
- Zivilstandsbescheinigung vom (...) 2009 (Beweismittel 2),
- Wohnsitzbestätigung vom (...) 2009 (Beweismittel 3),
- Geburtsurkunde vom (...) 2009 (Beweismittel 4),
- Bestätigung der algerischen Staatsbürgerschaft vom
(...) 2009 (Beweismittel 5).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die aufgeführten Beweismittel den An-
forderungen an die revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu
genügen vermögen.
3.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass die Beweismittel 2 bis 5 gemäss
ihrer Datierung erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden
und schon deshalb revisionsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG). Zudem betreffen sie ausschliesslich die Identität
des Gesuchstellers, womit ihnen auch die Erheblichkeit im revisions-
rechtlichen Sinne abzusprechen ist. Selbst wenn sie – respektive ent-
sprechende Dokumente – bereits im ordentlichen Verfahren vorgele-
gen hätten, wären diese nicht geeignet gewesen, zu einem anderen,
für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen beziehungswei-
se die tatbeständliche Grundlage des im ordentlichen Verfahrens er-
gangenen Entscheids zu ändern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren Hinweisen).
Im ordentlichen Verfahren wurde auf das Asylgesuch des Gesuchstel-
lers nicht eingetreten, da er keine Reise- und Identitätspapiere ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG eingereicht und diesbe-
züglich keine entschuldbaren Gründe vorgebracht hatte, welche ihm
dies verunmöglicht hätten. Unter Reise- und Identitätspapieren sind
nur solche Dokumente und Ausweise zu verstehen, welche von hei-
matlichen Behörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt
worden sind sowie einerseits die Identität, einschliesslich die Staats-
angehörigkeit "fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen, und ander-
seits den Vollzug der Wegweisung (Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6, S. 58 ff.). Die vom Gesuchsteller nun eingereichten
"Identitätsdokumente" erfüllen diese Anforderungen gemäss Recht-
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sprechung nicht, weshalb diese Beweismittel nicht als erheblich im re-
visionsrechtlichen Sinne gelten können, da sie im ordentlichen Verfah-
ren den Anforderungen an ein erforderliches Identitätspapier im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt hätten.
3.2.2 Mittels des Suchbefehls der algerischen Militärpolizei vom
(...) 2005 (Beweismittel 1) soll gemäss Revisionsschrift die geltend
gemachte – und zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen
gebliebene – Verfolgung belegt werden. Dazu ist festzustellen, dass
die genannte Urkunde aus der Zeit des ordentlichen Beschwerdever-
fahrens stammt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Okto-
ber 2007), mithin damals hätte eingereicht werden müssen und die
Einreichung im Revisionsverfahren als verspätet zu qualifizieren ist. Es
kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Gesuch-
steller nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, dieses Doku-
ment bereits während des Beschwerdeverfahrens einzureichen. Für
die verspätete Beibringung sind sodann keine entschuldbaren Gründe
ersichtlich, zumal die Ausführungen des Gesuchstellers in der Revisi-
onseingabe, wonach es seinem Vater nach monatelangen und intensi-
ven Bemühungen endlich möglich gewesen sei, seine Verfolgung bele-
gende Dokumente zu beschaffen, in keiner Weise zu überzeugen ver-
mögen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es einem Gesuch-
steller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht während des ordentlichen
Verfahrens obliegt, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und beizubringen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dem genannten
Suchbefehl ist somit die revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen.
Verspätete Beweismittel sind dann zu berücksichtigen, wenn durch sie
zumindest die Unzulässigkeit eines Wegweisungsvollzuges schlüssig
nachgewiesen werden kann (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9). Der
Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Hierzu ist festzustellen, dass der eingereichte Suchbefehl
entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers inhaltlich in keiner
Weise mit seinen Vorbringen im seinerzeitigen Asylverfahren (E-
_______) korrespondiert und demzufolge auch nicht geeignet ist,
deren Wahrheitsgehalt nachträglich zu beweisen. Anlässlich der
Anhörungen im Jahr 2005 hat der Gesuchsteller als Asylgrund ange-
geben, im (...) 2002 beim Militär einen auf (...) Jahre befristeten Ar-
beitsvertrag unterzeichnet zu haben (A1 S. 6), nach dessen Ablauf er
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behelligt worden sei, da man ihn der Weitergabe von militärischen
Geheimnissen an Terroristen verdächtigt habe (A9 S. 9).
Demgegenüber ist dem vorliegenden Suchbefehl zu entnehmen, er
werde infolge Nichterfüllung seines (offenbar unbefristeten) Arbeits-
vertrags mit den heimatlichen Militärbehörden vom (...) 2000, mithin
wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht. Betreffend die
ursprünglichen Asylvorbringen kann damit dem neuen Beweismittel
schon aufgrund dieser inhaltlichen Diskrepanz kein Beweiswert
zugemessen werden. Hinzu tritt der Umstand, dass die Authentizität
des Dokuments äusserst zweifelhaft erscheint. So ist dem vom
(...) 2005 datierenden Dokument zu entnehmen, der Gesuchsteller
gelte seit dem (...) 2005 [vier Wochen nach Ausstelldatum] als (...).
Dass den algerischen Behörden in einem amtlichen Dokument ein
derart offensichtlicher logischer Fehler unterlaufen würde, erscheint in
erheblichem Masse unwahrscheinlich.
Die genannte Urkunde ist aus den vorgenannten Gründen als revisi-
onsrechtlich unerheblich zu qualifizieren.
3.2.3 Im Weiteren wird in der Gesuchseingabe vom 6. Januar 2009
nichts ausgeführt, was nicht bereits Gegenstand des ordentlichen Ver-
fahrens war. Mithin erweisen sich die entsprechenden Ausführungen
als blosse Urteilskritik, welche keinem revisionsrechtlich relevanten
Sachverhalt zugeordnet werden kann.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2007 ist demzufolge
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 3. März 2009 im Beschwerdeverfahren
E-951/2009 einbezahlen Kostenvorschuss zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem im Beschwerdeverfahren gegen die
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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