B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2142/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Iran,
vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. März 2015 / N (…).
E-2142/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 13. März 2015 am Flughafen Zürich
ein Asylgesuch ein. Das SEM verweigerte ihm am selben Tag vorläufig die
Einreise in die Schweiz, und es wurde ihm für die Dauer von maximal 60
Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen. Am 17. und 24. März 2015 fanden die summarische Befragung
respektive die Anhörung zu seinen Asylgründen statt (vgl. Akten SEM: Be-
fragungsprotokoll A8/24; Anhörungsprotokoll A14/19).
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend: Er sei iranischer Staatsangehöriger und habe in
B._______ gelebt. Er und seine Familie seien Angehörige der Glaubens-
gemeinschaft der Ahl-e Haqq (kurdisch: Yarsan), so genannte Kaka'i (bzw.
Yaresan). Diese sei von den iranischen Behörden nicht anerkannt und ihre
Anhänger würden deshalb schikaniert, diskriminiert und unterdrückt. Die
Behörden hätten zwar vermutet, dass die Familie Kaka'i seien (u.a. wegen
des langen Schnurrbarts des Vaters). Bis sie anlässlich einer der geheimen
Sitzungen dieser Religionsgemeinschaft im [Datum] eine Razzia durchge-
führt hätten, habe indes der konkrete Beweis gefehlt. Der Vater habe bis
dahin auch davon profitieren können, dass er bereits vor der Revolution ein
offizieller Angestellter des Shah-Regimes gewesen sei. Die Behörden hät-
ten bei der Razzia ihren Pir (Taufpriester, religiöser Führer) namens
C._______, den Dalil (Taufzeuge) und einige der Ältesten, darunter den
Vater des Beschwerdeführers, festgenommen. Der Beschwerdeführer
habe seine Identitätskarte und seinen Studentenausweis dabei gehabt,
weshalb man ihn habe identifizieren können. Er sei vermutungsweise des-
halb kurz darauf aus der Universität ausgeschlossen und seine Arbeits-
stelle sei ihm gekündigt worden. Einige Tage später sei der Vater freigelas-
sen worden. Im Jahr 2013 sei ein Kaka'i namens D._______ festgenom-
men worden und die Beamten hätten ihm dessen charakteristisch langen
Schnurrbart abrasiert. Dies sei eine grosse Beleidigung für alle Pirs gewe-
sen. Ein Herr E._______ habe sich daraufhin aus Protest in F._______ vor
der Gemeinde angezündet. Die Beleidigungen gegenüber den Kaka'i und
die wiederholten Verhaftungen ihrer Pirs (so eine im [Datum]) habe
schliesslich zu Protestdemonstrationen geführt, unter anderen am [Datum],
an welcher der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Dabei
sei dieser von den Behörden erneut verhaftet worden und zehn Monate in
Haft gewesen. Zwei bis drei Tage später habe der Beschwerdeführer sich
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mit etwa 80 bis 100 Personen (Familienangehörige von Verhafteten) ver-
sammelt und für deren Freilassung demonstriert. Am selben Abend sei er
vor seiner Eingangstür von drei Sicherheitsbeamten festgenommen und
mit einem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei
er während dreier Tage befragt, bedroht, geschlagen und psychisch unter
Druck gesetzt worden, damit er seine Religion nicht weiter lebe und nicht
mehr an Versammlungen teilnehme. Er habe sich danach still gehalten. Da
sein Vater aber nach einigen Monaten immer noch in Haft gewesen sei,
habe er am [Datum] erneut für dessen Freilassung demonstriert. Noch am
selben Nachmittag hätten Familienangehörige ihn telefonisch davor ge-
warnt, nach Hause zu kommen, da Sicherheitsbeamte sowohl im Haus sei-
nes Vaters als auch in der eigenen Wohnung nach ihm gesucht hätten. Er
habe sich deshalb bei einem Freund versteckt und sei dann am [Datum]
ausgereist. Auf dem Landweg sei er in die Türkei gelangt, von wo er weiter
über Griechenland in die Niederlande gereist sei. Mitte März 2015 habe er
von Amsterdam über Zürich nach G._______ reisen wollen, wo sich sein
[Verwandter] aufhalte. In Zürich sei ihm aufgrund des gefälschten griechi-
schen Reisepasses die Weiterreise verweigert worden, weshalb er am
Flughafen um Asyl nachgesucht habe. Seit seiner Ausreise hätten sich Si-
cherheitsbeamte bei den Nachbarn seines Elternhauses nach seinem Ver-
bleib erkundigt.
Die Flughafenpolizei stellte den gefälschten griechischen Reisepass si-
cher. Nach der Befragung reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner ira-
nischen Identitätskarte und des Familienbüchleins zu den Akten.
A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. März 2015 – eröffnet am 29. März
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an.
A.d Mit Eingabe vom 7. April 2015 (vorab per Telefax) liess der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Be-
schwerde erheben mit den Rechtsbegehren, es sei die vorinstanzliche Ver-
fügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des
Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiord-
nung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechts-
vertreters.
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Seite 4
B.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses – unter dem Vorbehalt einer nachträglichen
Verbesserung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers –
gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde eben-
falls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wie beantragt der rubri-
zierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt. Das SEM wurde
schliesslich angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise für die Dauer
des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, dieser Anweisung es mit Verfü-
gung vom 17. April 2015 nachkam.
C.
Die Vorinstanz liess sich am 20. April 2015 vernehmen. Darauf replizierte
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2015. Gleichzeitig wurde
die Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines abweisenden Entscheides führte das SEM ei-
nerseits aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie und er
seien Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq, sei nicht
glaubhaft gemacht worden, da seine entsprechenden Ausführungen in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert gewesen
seien. So habe er anlässlich der Befragung und der Anhörung zwar einige
korrekte Auskünfte über die Ahl-e Haqq zu Protokoll gegeben: So habe er
zum Beispiel den Gründer des Ordens, Sultan Sahak (Eshak, Ishak), die
so genannten heiligen Schriften namens Kalam und die vier Stufen der spi-
rituellen Entwicklung eines Gläubigen genannt. Bei genauerem Hin-
schauen würden sich seine Angaben jedoch als unvollständig und standar-
disiert erweisen, da wesentliche Elemente der angeblichen Glaubensrich-
tung dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien: so habe er nicht
erklären können, wann und unter welchen Umständen der AhI-e Haqq-
Glaube gegründet worden sei. Auch sei es ihm nicht gelungen, nähere
Angaben zu dem Geburtsort, den Aufenthaltsorten und dem Grabesort des
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Seite 6
Religionsgründers Sultan Sahak zu machen. So habe er sein Grab in Baba
Yadegar lokalisiert, dieses befinde sich aber mehreren Quellen zufolge
zirka 180 km von Baba Yadegar entfernt in der Nähe der irakischen
Grenze. Weiter habe er richtig erklärt, dass für die Ahl-e Haqq die Men-
schenseele nach dem Tode weiterleben würde. Die Frage, wie viele Leben
eine Seele bekommen könne, habe er allerdings nicht korrekt beantworten
können. Auch zum Aufnahmeritual der Kinder habe er keine schlüssigen
Auskünfte zu Protokoll gegeben. Weiter habe er richtig ausgesagt, dass
die Fastenzeit drei Tage dauere, ohne indes diesbezüglich weitere Details
zu nennen. Schliesslich müsse erwähnt werden, dass er zum spirituellen
Lebensziel seiner angeblich Gleichgesinnten, zu den wesentlichen Unter-
schieden zwischen den beiden Religionen Islam und Ahl-e Haqq sowie
zum Leben in der Gemeinschaft bloss pauschale Angaben gemacht habe.
Zusammenfassend sei nicht glaubhaft, dass er das Leben eines religiösen
Ahl-e Haqq geführt habe. Seine insgesamt lückenhaften Aussagen zur
Glaubensgemeinschaft würden vielmehr auf ein auswendig gelerntes Kon-
strukt hinweisen, als auf eine tatsächlich gelebte Zugehörigkeit zur AhI-e
Haqq-Glaubensgemeinschaft.
Andererseits führte das SEM betreffend die geltend gemachte Razzia einer
geheimen Versammlung von Ahl-e Haqq im [Datum], der daraus folgenden
Aufdeckung der Anhängerschaft des Beschwerdeführers und seiner Fami-
lie zur Glaubensgemeinschaft sowie die Verhaftung des Vaters im [Datum]
aus, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers würden nicht
zu überzeugen vermögen. So habe er den genauen Grund für die Razzia
nicht nennen können, sondern habe sich mit der pauschalen Angabe be-
gnügt, die Regierung sei gegen die AhI-e Haqq-Versammlungen gewesen
(A14 S. 7). Zum Grund und Ablauf dieser Razzia habe er keine detaillierten
Angaben machen können. Gemäss Kenntnissen des SEM werde im Iran
der mehr als eine Million Anhänger zählenden Glaubensgemeinschaft der
AhI-e Haqq die Ausübung ihres Glaubens im privaten Bereich nicht verbo-
ten. In diesem Kontext scheine nicht plausibel, dass die Behörden aufgrund
einer blossen Vermutung eingreifen beziehungsweise aufgrund dieser
Konstellation intervenieren würden. Zum Ausschluss aus der Universität
habe der Beschwerdeführer selbst eingeräumt, dass er nicht genau
wüsste, ob dieser im direkten Zusammenhang mit seinem Glauben stehe
(A14 S. 8). Ferner sei zweifelhaft, dass die Behörden erst mit der Razzia
erfahren haben sollen, dass die Familie der Glaubensgemeinschaft der
AhI-e Haqq angehöre. Hätte die Regierung sich tatsächlich für die Religi-
onszugehörigkeit der Familie interessiert, sei davon auszugehen, dass es
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schon zu einem früheren Zeitpunkt zu diesbezüglichen Konfrontationen ge-
kommen wäre. Die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers zur
Zeit der islamischen Republik als Staatsbeamter tätig gewesen sei und der
Beschwerdeführer ein Universitätsstudium habe angehen können, wider-
spreche seinen Schilderungen. Er habe zwar erklärt, dass die Regierung
den Vater nicht habe entlassen können, weil er bereits unter dem Shah ein
Staatsangestellter gewesen sei. Diese Erklärung vermöge allerdings nicht
zu überzeugen, sei doch eine grosse Zahl der Shah-Beamten durch re-
gimetreue Personen ersetzt worden (A14 S. 13). Schliesslich habe er nur
spärliche Auskünfte zur angeblichen Festnahme und Inhaftierung seines
Vaters zu Protokoll gegeben, zum Beispiel sei er nicht in der Lage gewe-
sen, überzeugend zu schildern, weshalb sich die Behörden speziell für den
Vater interessiert hätten. Diesbezüglich habe er nur ausgesagt, dieser
habe zu den Ältesten gezählt und habe als Verwandter eines Pirs in der
AhI-e-Haqq-Gemeinschaft eine wichtige Rolle gespielt (A14 S. 9). Auch er-
staune, dass von den Behörden kein offizielles Strafverfahren in die Wege
geleitet worden sei. Auf die diesbezüglich gestellte Frage habe der Be-
schwerdeführer keine relevante Antwort gegeben (A14 S. 9). Er habe auch
keine ausführlichen Aussagen bezüglich des festgenommenen Pirs zu Pro-
tokoll gegeben. So würde er weder dessen Namen noch die Umstände
seiner Festnahme kennen, was erstaunlich sei, handle es sich doch um
den auschlaggebenden Grund der Teilnahme des Vaters an der erwähnten
Kundgebung. Über den Vorfall habe der Beschwerdeführer ebenso wenig
berichten gekonnt (A14 S. 11). Weiter würden sich die Schilderungen be-
züglich der Protestdemonstration gegen die Verhaftung des Vaters als sub-
stanzlos erweisen. Insbesondere sei es ihm nicht gelungen, plausibel zu
schildern, weshalb dabei niemand festgenommen worden sei. Er habe
dazu lediglich erklärt, dass die Demonstration friedlich gewesen sei und
der Sicherheitsdienst niemanden in der Öffentlichkeit festnehme. Zum
Grund der Festnahme habe der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll
gegeben, die Behörden hätten gewusst, dass der Vater zu den Gefange-
nen zählen würde, und er habe ebenfalls Überwachungskameras erwähnt.
Dies erkläre nicht, wie die Beamten Bescheid gewusst hätten, dass der
Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen habe (A14 S. 12).
Darüber hinaus sei der Bericht über die Festnahme und die dreitägige Haft
äusserst pauschal und substanzlos gewesen. Weder zur Festnahme sel-
ber, zum Alltag in der Haft noch zu den Befragungen oder zur Freilassung
habe er ausführliche und schlüssige Angaben gemacht (A14 S. 13). Er
habe im Wesentlichen ausgesagt, dass die Behörden ihm hätten Angst ma-
chen wollen. Die zentrale Frage, welche Gefahr er für das Regime dar-
stelle, bleibe offen. Er habe das Interesse der Behörden an seiner Person
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und Angehörigen nicht stichhaltig erklären können und den Grund nicht
nennen können, weshalb der Staatsapparat erst [Jahr] beziehungsweise
[Jahr] aktiv geworden sei. Er habe die zentrale Frage, weshalb die Sicher-
heitsbehörden nicht öffentlich gegen ihn und seinen Vater ermittelt hätten
beziehungsweise kein Verfahren hätten einleiten wollen, nicht beantwortet
(A14 S. 14). Er habe lediglich angegeben, dass die Regierung die AhI-e
Haqq nicht öffentlich verfolge, weil sie den Eindruck eines die Menschen-
rechte einhaltenden Regimes abgeben wolle. Diese Erklärung überzeuge
nicht, agiere doch das Regime dezidiert gegen sogenannte Staatsfeinde.
Betreffend die vorgebrachte Suche durch die Sicherheitsbehörden führte
das SEM aus, in der vom Beschwerdeführer angegebenen Konstellation
erstaune, dass er (nach der ersten Protestdemonstration und Festnahme)
sich erneut derart exponiert habe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar,
dass die Behörden ihn nicht vor Ort (festgenommen), sondern nachmittags
zu Hause aufgesucht hätten. Weiter könne nicht geglaubt werden, dass er
nicht Bescheid wisse, ob weitere AhI-e Haqq beziehungsweise Demonst-
ranten festgenommen worden seien (A14 S. 16). Schliesslich habe er
nichts über die angebliche zehnmonatige Haft des Vaters erzählen können
(A14 S. 15). Die dürftige und realitätsfremde Darstellung bezüglich des Ver-
suchs der Behörden, ihn nochmals festzunehmen, bestätige die Unglaub-
haftigkeit einer Verfolgung durch die iranischen Behörden. Folglich könne
auch nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Ausreise weiterhin von
den Behörden gesucht worden sei (A14 S. 16).
4.2 Zur Asylrelevanz der Vorbringen wurde in der Beschwerde vorab auf
drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28, D-8110/2009
vom 17. Mai 2011 und D-5110/2008 vom 7. Juli 2011) verwiesen, in wel-
chen die Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq Erwähnung gefunden
habe. Bei der Einschätzung der Gefährdung der Angehörigen dieser religi-
ösen Minderheit könne zwar nicht von einer eigentlichen Praxis gespro-
chen werden, indes könne insbesondere aus dem Urteil D-5110/2008 vom
7. Juli 2011 der Schluss gezogen werden, dass Anhänger der Ahl-e Haqq,
ähnlich wie solche der Baha'i im Iran kollektiv verfolgt würden. Bereits die
Zugehörigkeit eines iranischen Asylgesuchstellers zur Minderheit der Ahl-e
Haqq müsse zu einer Schutzgewährung in der Schweiz führen.
Zur Widerlegung der nach Ansicht des SEM nicht glaubhaft gemachten Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahl-e Haqq-Glaubensgemein-
schaft wurde auf Beschwerdestufe eine Bestätigung der "[Exil-Vereini-
gung]" vom 2. April 2015 eingereicht. Betreffend die vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben wurde ausgeführt, er sei sowohl zur Person als auch
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zu seinen Asylgründen ungefähr zehn Stunden befragt worden. Dement-
sprechend umfangreich seien auch die Protokolle. An der sehr ausführli-
chen Glaubhaftigkeitsanalyse des SEM sei auffällig, dass es dabei im We-
sentlichen die ausführlichen Aussagen des Beschwerdeführers heranziehe
und schreibe, man erachte das Gesagte als lückenhaft, nicht überzeugend,
nicht ausführlich, dürftig erklärt, nicht stichhaltig und so weiter. Indes könne
demgegenüber festgestellt werden, dass die Aussagen des Beschwerde-
führers in sich stimmig und schlüssig seien und er sich unbestrittenermas-
sen kein einziges Mal widersprüchlich geäussert habe. Da das SEM zudem
seine ausführlichen Auskünfte zum Glauben der Ahl-e Haqq als auswendig
gelerntes Konstrukt erachtet habe, könne davon ausgegangen werden,
dass er viele wahrheitsgemässe Angaben habe machen können. Er habe
anlässlich der Anhörung nach entsprechender Aufforderung zunächst frei
und ausführlich seine Asylgründe geschildert. Dabei habe er von sich aus
umfangreiche Angaben zur Glaubensrichtung der Ahl-e Haqq gemacht
(vgl. A14, Antwort auf F10). In der Folge sei er sehr spezifisch über die Ahl-
e Haqq ausgefragt worden. Mit den Fragen F11–33 habe das SEM einen
Wissenstest durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe diesen "mit Bra-
vour" gemeistert, wenn man seine Antworten mit den Informationen aus
dem eingereichten Bericht vom 5 März 2008 zu den Ahl-e Haqq der Inter-
netseite "(…)" vergleiche, obwohl die Informationsdichte des Berichts seine
Schilderungen selbstverständlich übertreffe. Die konkreten Beanstandun-
gen der Vorinstanz könnten die Tatsache nicht widerlegen, dass der Be-
schwerdeführer ein solides Grundwissen betreffend die Ahl-e Haqq aufge-
zeigt habe. Mit Bezug auf die Gründung der Religion, das Grabmal von
Sultan Sahak und die Taufe von Kindern habe er zudem entgegen den Vor-
haltungen der Vorinstanz korrekte Angaben gemacht. Zu argumentieren,
beim vorhandenen Wissen handle es sich um ein auswendig gelerntes
Konstrukt, sei deshalb stossend. Wenn das SEM mit sehr präzisen Fragen
einen Wissenstest durchführe, müsse es die richtigen Antworten zwingend
zu Gunsten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werten. Andernfalls müsse
es sich den Vorwurf gefallen lassen, den Wissenstest lediglich zum Zweck
durchgeführt zu haben, das Resultat in jedem Fall zu Ungunsten des Be-
schwerdeführers zu werten – etwa nach dem Motto: Seien die Antworten
richtig, sei das Wissen auswendig gelernt, seien sie falsch, fehle das we-
sentliche Wissen.
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Angehöriger
der Ahl-e Haqq-Minderheit sei, würden sich seine übrigen Vorbringen gut
in die Fluchtgeschichte einfügen. Insbesondere würden seine Angaben zur
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Razzia, zur Festnahme seines Vaters und zum Ausschluss aus der Univer-
sität glaubhaft erscheinen. Die Ausführungen des SEM, wonach gemäss
seinen Kenntnissen die Ausübung des Ahl-e Haqq-Glaubens im privaten
Bereich nicht verboten sei, würden weder begründet noch belegt. Vor dem
Hintergrund der ausführlichen Lageanalyse des Bundesverwaltungsge-
richts in seinen Urteilen BVGE 2009/28 und D-5110/2008 vom 7. Juli 2011
und der nachgereichten Bestätigung der "[Exil-Vereinigung]" müsse daran
gezweifelt werden, dass die private Ausübung des Ahl-e Haqq im Iran tole-
riert werde. Abgesehen davon könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet
werden, seinen Glauben im Herkunftsland geheim zu halten oder sich zu-
rückzuhalten, um damit eine Verfolgung zu vermeiden.
Zu den Vorhaltungen des SEM äusserte sich der Beschwerdeführer in ei-
nem der Beschwerde beigelegten separaten Schreiben noch persönlich.
4.3 In der Vernehmlassung vom 20. April 2015 führte das SEM aus, bei der
nachgereichten Bestätigung handle es sich um eine leicht manipulierbare
Telefax-Kopie. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich
beim fraglichen Dokument um ein Original handeln könnte, falle auf, dass
die Ahl-e Haqq-Gemeinschaft zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
keine Stellung abgebe. Im Schreiben werde vielmehr erwähnt, dass es sich
um seine Angaben handle. Es sei im Übrigen bekannt, dass auf Anfrage
jedermann eine solche allgemeine Bestätigung bei der Ahl-e Haqq-Exilge-
meinschaft erhalten könne. Dieses Schreiben habe somit einen äusserst
geringen Beweiswert. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5110/2008 vom 7. Juli 2011 sei im vorliegenden Fall nicht relevant, da
der Beschwerdeführer weder zu einem tatsächlich gelebten Ahl-e Haqq-
Glauben noch zu einer daraus resultierenden Verfolgung glaubhafte Anga-
ben habe machen können.
4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Replik vom 6. Mai 2015,
dass die Voraussetzung für die Erstellung des Bestätigungsschreibens der
"[Exil-Vereinigung]" gewesen sei, dass zwei Personen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu den Ahl-e Haqq bezeugten. Diese zwei Zeugen
seien in H._______ ansässige Bekannte seines in I._______ lebenden
Bruders. Die Ausstellung der Bestätigung sei somit an Voraussetzungen
gebunden gewesen, und eine Anfrage alleine hätte, entgegen der Meinung
des SEM, nicht ausgereicht. Da es sich beim Glauben um einen inneren
Vorgang handle, lasse sich dieser letztlich nicht mit Sicherheit belegen. In
der Natur der Sache liege wohl, dass die Bestätigung der Zugehörigkeit zu
einer Religionsgemeinschaft nie der sichere Beweis dafür sein könne, dass
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eine Person tatsächlich einem bestimmten Glauben folge. Das SEM
schätze aber den Beweiswert der Bestätigung als äusserst gering ein, ohne
dabei zu berücksichtigen, dass sich das Dokument bestens in die Flucht-
geschichte des Beschwerdeführers einfüge und seine Vorbringen unter-
mauere. Der unterzeichnende Vorsitzende der "[Exil-Vereinigung]" sei zu-
dem bereit, sich auf Anfrage persönlich zur Bestätigung und zur Zugehö-
rigkeit des Beschwerdeführers zu äussern.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln
und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2 Ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem
rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und
vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller
weiteren rechtsrelevanten Sachumstände nachgekommen ist, ist vorab zu
klären, zumal auf Beschwerdeebene das Gericht diesbezüglich in seiner
Zwischenverfügung vom 15. April 2015 Zweifel äusserte.
In besagter Zwischenverfügung wurde festgestellt, dass es für die Beurtei-
lung der Asylrelevanz der Vorbringen entscheidend sei abzuklären, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich der Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq
zugehörig ist, was von der Vorinstanz indes als nicht glaubhaft gemacht
erachtet werde. Für das Gericht werde aus den Akten zwar erkennbar, wel-
che Fragen das SEM dem Beschwerdeführer zur Eruierung seiner Zuge-
hörigkeit zur Ahl-e Haqq-Gemeinschaft gestellt hat (gemäss Beschwerde
fand ein regelrechter "Wissenstest" statt) und wie dieser darauf geantwortet
hat. Hingegen erschloss sich dem Gericht aus den Akten damals nicht
beziehungsweise ist dem Gericht nach wie vor nicht immer klar, auf welche
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Grundlage sich die Vorhaltungen der Vorinstanz stützen, das heisst inwie-
fern die Antworten des Beschwerdeführers objektiv "nicht genügend detail-
liert" beziehungsweise "falsch" ausgefallen seien. So sind den Akten über-
haupt keine Hinweise zu entnehmen, welche Fragen wie hätten beantwor-
tet werden müssen und weshalb eine dieser Religionsgemeinschaft zuge-
hörige Person die zutreffenden Antworten hätte kennen sollen. Damit
scheint die Einschätzung der Vorinstanz sich in keiner Weise objektiv auf
ein "Expertenwissen" irgendwelcher Art zu stützen. Stossend ist dabei,
dass die Vorinstanz trotz der vom Gericht geäusserten Zweifel zur diesbe-
züglichen allfälligen Verletzung ihrer Pflicht zur ernsthaften, sorgfältigen
und vollständigen Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers in ih-
rer Vernehmlassung keinerlei Hinweise auf seine "Wissensgrundlage" lie-
ferte. Daraus würde logischerweise folgen, dass die vorinstanzlichen Vor-
haltungen auf dem eigenen "Expertenwissen" des Sachbearbeiters zur
Glaubensrichtung der Ahl-e Haqq gründen. Dass dieser über ein solches
Wissen verfügt, ist angesichts dieser spezifischen Glaubensrichtung, wel-
che nach dem Studium des auf Beschwerdeebene eingereichten Berichts
zu den Ahl-e Haqq inhaltlich komplex erscheint, indes nicht nur als über-
wiegend unwahrscheinlich zu bezeichnen, sondern kann nach Ansicht des
Gerichts aufgrund der auf "Wikipedia-Wissen" hindeutenden Fragestellun-
gen (oder auch aufgrund der falschen Aussprache des Namens Eshak
durch den Befrager; vgl. A14 F14) ausgeschlossen werden.
5.3 Zusammenfassend können den Akten keine Informationen entnommen
werden, die es dem Gericht erlaubt hätten, zuverlässig zu ermitteln, ob der
Beschwerdeführer hinreichende Angaben über die geltend gemachte Reli-
gionszugehörigkeit machte, folglich eine Verletzung der vorinstanzlichen
Pflicht betreffend Untersuchungspflicht und Gewährung des rechtlichen
Gehörs festzustellen ist (vgl. per analogiam die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts zu den Mindeststandards betreffend Gewährung
des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht des SEM im Rah-
men der Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer
Ethnie; BVGE 2015/10). Die angefochtene Verfügung wäre vor diesem
Hintergrund aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklä-
rung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
5.4 Da das Gericht indes zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers ohnehin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als
glaubhaft gemacht zu erachten sind (vgl. nachfolgende Erwägung), wird
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen.
E-2142/2015
Seite 13
6.
6.1 Vorab gilt festzustellen, dass Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
Abs. 2 AsylG – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Be-
weismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Gesuchstellers lässt. Entscheidend ist, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar-
stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft-
machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be-
treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we-
sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
6.2 Nach Prüfung aller Akten können die Erwägungen der Vorinstanz zur
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bestätigt
werden. Dies gilt sowohl für seine geltend gemachte Zugehörigkeit und
diejenige seiner Familie zur Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq als
auch hinsichtlich der von den iranischen Behörden gegen ihn ergriffenen
Verfolgungsmassnahmen beziehungsweise ihrer Suche nach ihm, nach-
dem er sich öffentlich für die Freilassung seines Vaters eingesetzt hatte.
6.2.1 Wie in der Beschwerdeschrift richtig ausgeführt, hat der Beschwer-
deführer zunächst in freier Erzählung ausführlich und detailliert geschildert,
was die Glaubenslehre der Ahl-e Haqq beinhaltet (vgl. A14 S. 2 f.).
Hingegen sind die vom SEM erwähnten Beispiele (vgl. oben E. 4.1, Abs. 1),
welche "bei genauerem Hinschauen" die "Unvollständigkeit" und "Standar-
disierung" der Angaben des Beschwerdeführers und sein Unwissen zu
"wesentlichen Elementen" der Glaubensrichtung belegen sollen, nach
E-2142/2015
Seite 14
Ansicht des Gerichts als überspitzt formalistische Auslegung des Glaub-
haftigkeitsbegriffes zu werten. Dies trifft beispielsweise auf den vorinstanz-
lichen Vorwurf zu, dass das Grab des Sultan Sahak sich nicht wie angege-
ben in Baba Yadegar, sondern 180 km von diesem Ort entfernt, befände.
Richtig dürfte sein, dass entweder der Beschwerdeführer die beiden in der
Religion der Ahl-e Haqq wichtigen Grabmäler, dasjenige des Baba Yadegar
(in Dohab bei Kerend) und dasjenige von Sultan Sahak (in Shaykan bei
Perdiwar, am Fluss Sîrwan) miteinander verwechselt hat, beziehungsweise
die in der Kermanshah-Provinz liegende Ortschaft Baba Yadegar irrtümlich
oder weil ihm das so gesagt wurde (vgl. A14 F15) zu Unrecht mit Sultan
Sahak in Verbindung gebracht hat, was angesichts des Umstandes, dass
er weder das eine noch das andere Grabmal je besucht hat, nicht abwegig
erscheint. Immerhin sind beide Orte in der Nähe der irakischen Grenze
(vgl. auch die der Beschwerdeschrift beigelegte persönliche Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 1. April 2015). Auch erschliesst sich
dem Gericht nicht, inwiefern die protokollierte Antwort zum Zeitpunkt und
den Umständen der Gründung des Ahl-e Haqq-Glaubens objektiv "unge-
nügend" sein sollen. So antwortete er auf die Frage, wann diese Religion
gegründet wurde, "viele sagen, dass diese Religion schon seit Beginn der
Menschheit existierte und es gibt es auch andere, die sagen, dass diese
Religion seit dem 7. Jahrhundert des Mondkalenders, also wir haben jetzt
das Jahr 14-irgendwas, gegründet wurde." Dem beim Gericht eingereich-
ten Ausdruck der Internetseite "(…)" ist zu entnehmen, dass "die Ahl-e
Haqq geschichtlich betrachtet zu Anfang des 11. Jahrhunderts durch
Schah-Khoschin gegründet und ihre Lehre im 13. Jahrhundert durch Sultan
Sahak ergänzt" wurde, welcher auch "die religiösen Vorschriften festge-
legt" habe. (Gemäss anderen Quellen ist Sultan Sahak im 14. Jh. geboren
und im 15. Jh. gestorben.) Sie seien jedoch "der Auffassung, dass ihre Re-
ligion genauso alt ist wie die Entstehung des Universums und der Plane-
ten". Die Aussagen des Beschwerdeführers stimmen somit im Wesentli-
chen mit demjenigen der konsultierten Fachquelle überein. Angesichts der
Differenz von über 600 Jahren zwischen dem iranischen und dem abend-
ländischen Kalender deckt sich die behauptete Gründung im 7. Jahrhun-
dert gemäss iranischem Kalender mit der Kodifizierung durch Sultan Sahak
im 13. (oder 14.) Jahrhundert nach abendländischer Zeitrechnung. Für das
Gericht ist zudem äusserst fraglich, ob für die Glaubhaftmachung der Zu-
gehörigkeit zu irgendeiner Glaubensrichtung vorausgesetzt werden darf,
dass ein Angehöriger der betreffenden Glaubensgemeinschaft sämtliche
Einzelheiten zum Leben des Begründers einer Religion und deren Inhalte
und Riten kennen muss. Die Vorinstanz bezeichnet die entsprechenden
E-2142/2015
Seite 15
Antworten des Beschwerdeführers als "falsch", "unschlüssig", "undetail-
liert" oder "pauschal" (vgl. Ausführungen oben in E. 4.1, Abs. 1), führt aber
nicht an, welche die nach ihrer Meinung korrekten, schlüssigen und aus-
reichend detaillierten Antworten sind. Nach Ansicht des Gerichts erschei-
nen die Antworten des Beschwerdeführers durchaus detailreich und stim-
men im Wesentlichen überein mit den Angaben in der oben erwähnten und
mit weiteren konsultierten Fachquellen. Im Übrigen überzeugen das Ge-
richt die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerdeschrift (vgl. E.
4.2, Abs. 2), auf welche deshalb vollumfänglich verwiesen werden kann.
Aufgrund des Gesagten scheint dem Gericht, dass eine Bestätigung der
vorinstanzlichen Erwägungen die von der Rechtsprechung geforderte
Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 6.1) ad absurdum führen würde. So über-
wiegen die Gründe, die für die Angehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft sprechen, wenn man dabei auf eine
objektivierte Sichtweise abstellt, deutlich. Entgegen der Unterstellung der
Vorinstanz hatte er auch nicht glaubhaft zu machen, er habe das Leben
eines religiösen Ahl-e Haqq geführt. Dies hat er sogar ausdrücklich ver-
neint, indem er zwar seinen festen Glauben an diese Religion bestätigte,
sich aber im Vergleich zu seinem (…)-jährigen Vater als viel weniger reli-
giös bezeichnete (vgl. A14 F34 f.). Es ging vielmehr darum, seine Zugehö-
rigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, was ihm nach
Einschätzung des Gerichts gelungen ist. Unter diesem Gesichtspunkt ist
auch das Bestätigungsschreiben der "[Exil-Verenigung]" betreffend die Zu-
gehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahl-e Haqq-Glaubensgemein-
schaft zu würdigen, nämlich als zusätzlichen Hinweis für die Richtigkeit sei-
nes Vorbringens.
6.2.2 Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtglaubhaftmachung
seiner ihn aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahl-
e Haqq betroffenen Verfolgung durch die iranischen Behörden (vgl. E. 4.1,
Abs. 2) überzeugen das Gericht nicht. Vielmehr ist der Einwand in der Be-
schwerde zu bestätigen, dass das SEM die Aussagen zur Verfolgung in
keiner Weise in den Kontext der Gesamtschilderung gestellt hat.
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte,
dass er Angehöriger der Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft ist, ist nämlich
vorab festzustellen, dass die daraus resultierenden Verfolgungsmassnah-
men von ihm substantiiert, eindrücklich und logisch dargelegt wurden.
E-2142/2015
Seite 16
Wo die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mangelnde Details vorwirft, ent-
gegnete der Beschwerdeführer beispielsweise zu Recht, dass er zur Haft
des Vaters keine Details liefern könne, da er während dessen Haft keinen
Kontakt mit ihm hatte und nach dessen Haftentlassung bereits aus dem
Iran ausgereist war. Dem vorinstanzlichen Vorwurf, er habe nicht gewusst,
ob noch andere Teilnehmer im Nachgang zur Protestdemonstration verhaf-
tet worden seien, entgegnete er wiederum zu Recht, er sei danach selbst
in Haft gewesen, weshalb er nicht in Erfahrung habe bringen können, ob
und welche Teilnehmer allenfalls ebenfalls verhaftet worden seien. Nach
Durchsicht der Akten können die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es
den Ausführungen zur eigenen Verhaftung, zum Alltag in der Haft und zur
Entlassung an den notwendigen Details mangle, ebenfalls nicht bestätigt
werden. Vielmehr gelingt es dem Beschwerdeführer, substantiiert und
überzeugend herzuleiten, dass es den Beamten des iranischen Regimes,
nachdem es offiziell bekannt geworden war, dass die Familie der Glau-
bensgemeinschaft angehörte, darum ging, ihn mit ihren Massnahmen da-
von abzuhalten, seiner Religion weiter nachzugehen (vgl. A14 S. 12 ff.).
Dasselbe kann auch für den Grund seiner Festnahme festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer erläuterte ausführlich dazu, dass es sich bei den
Teilnehmern der Protestdemonstration um Verwandte der Verhafteten han-
delte. Die Behörden konnten also den Kreis der möglichen Teilnehmer be-
reits auf diese eingrenzen, wobei zusätzlich Überwachungskameras ein-
gesetzt worden seien. Die entsprechenden vorinstanzlichen Vorhaltungen
erweisen sich somit als unbegründet.
Zudem nimmt die Vorinstanz an, dass das Regime bereits vor der geltend
gemachten Razzia von der Ahl-e Haqq-Zugehörigkeit der Familie gewusst
habe beziehungsweise haben müsse und deshalb nicht einleuchte, wes-
halb es nicht schon vorher zu Verfolgungsmassnahmen gegen die Familie
gekommen sei. Damit kehrt sie indes in unzulässiger Weise die Beweislast
um: Der Beschwerdeführer musste lediglich seine Verfolgungsgeschichte
glaubhaft darlegen und nicht, weshalb es vor den geltend gemachten Mass-
nahmen nicht bereits zu Verfolgungen gekommen sei. Er musste in dem
Sinne keine Rechenschaft über das Verfolgungsverhalten der staatlichen
Behörden abliefern. In dem Sinne hat der Beschwerdeführer ausführlich
dargelegt, dass sie bis zu der besagten Razzia unbehelligt leben konnten,
da ihre Religionszugehörigkeit nicht direkt nach aussen getragen worden
sei, so habe er sich zum Beispiel als "Muslim" an der Universität einge-
schrieben, und ihre Sitzungen hätten jeweils im Geheimen stattgefunden.
Das einzige äusserlich erkennbare Merkmal beim Vater (der lange Schnurr-
bart) habe offenbar zu "Irritationen" geführt, was aber alleine wohl nicht
E-2142/2015
Seite 17
gereicht habe, um ihre Religionszugehörigkeit zu belegen (vgl. A14 S. 9 f.)
Somit erweist sich auch dieses vorinstanzliche Argument als unzulässig,
zumal die Haltung der iranischen Behörden gegenüber missliebigen reli-
giösen Minderheiten sich dadurch auszeichnet, dass Phasen des Tolerie-
rens sich mit solchen des Unterdrückens oder Verfolgens abwechseln.
In der Beschwerdeschrift wurde des Weiteren zu Recht moniert, dass das
SEM seine Ausführungen, wonach gemäss seinen Kenntnissen die Aus-
übung des Ahl-e Haqq-Glaubens im privaten Bereich nicht verboten sei,
weder begründet noch belegt hat. Diese vorinstanzliche Aussage beinhal-
tet, dass der Beschwerdeführer als Ahl-e Haqq grundsätzlich von den ira-
nischen Behörden nichts zu befürchten habe, wenn er seine Religionszu-
gehörigkeit nicht nach aussen tragen würde, beziehungsweise dass die
iranischen Behörden öffentlich auftretende "Staatsfeinde" auch dezidiert
öffentlich und nicht bloss im Geheimen verfolgen würden. Mit dieser An-
nahme wirft das SEM dem Beschwerdeführer vor, dass er nicht habe
glaubhaft erklären können, weshalb keine Strafmassnahmen gegen den
Vater ergriffen worden seien oder keine Festnahmen anlässlich der Pro-
testdemonstrationen stattgefunden hätten, und schliesst davon auf die Un-
glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Vor dem Hintergrund der ausführ-
lichen Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-5110/2008
vom 7. Juli 2011 (und der knappen in BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2, 1. und 4.
Abs.) bestehen indes von Seiten des Gerichts erhebliche Zweifel an diesen
Annahmen.
Den Akten kann zudem entnommen werden, dass die Flughafenpolizei
dem SEM per Telefax am 18. März 2015 einen Abdruck eines aus dem
Internet stammenden Blog-Beitrages mit der Überschrift "(…)" überwiesen
hatte. Dieser floss indes überhaupt nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung der
Vorinstanz ein, obwohl der Blog-Beitrag zugunsten des Beschwerdeführers
die von ihm geschilderten, im Jahr [Zahl] stattgefundenen Vorfälle in
B._______, namentlich die zwangsweise vorgenommene Rasur eines Pirs,
die darauf folgenden Selbstverbrennungen und Demonstrationen und das
Nicht-Eingreifen der staatlichen Behörden anlässlich der Demonstrationen,
belegt. Dass der Beschwerdeführer den Namen jenes Pirs nicht kannte,
kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, handelte es sich dabei doch
um einen der Pirs von B._______. Die an der summarischen Befragung
(A8 S. 10 und A14 F68) gemachte und an der Anhörung wiederholte Aus-
sage, er kenne den Namen jenes Pirs – ganz im Unterschied zum lokalen
Pir, dessen Namen er nennen konnte – nicht, spricht sogar eher für seine
Glaubwürdigkeit, wäre es doch für ihn ein Leichtes gewesen, sich dieses
E-2142/2015
Seite 18
Namens kundig zu machen, was aber wieder nur dann Sinn machen
würde, wenn er, wie vom SEM unterstellt, sich seine Kenntnisse im Hinblick
auf die Asylgesuchstellung angeeignet hätte. Schliesslich erweist es sich
auch aus flüchtlingsrechtlicher Sicht als nicht haltbar, dass das SEM dem
Beschwerdeführer indirekt – indem es ein solches Verhalten als unglaub-
haft einstuft – vorwirft, die Gefahr einer erneuten Verhaftung provoziert zu
haben, indem er sich trotz seiner dreitägigen Haft mit der Teilnahme an
einer Protestdemonstration gegen die damals immer noch anhaltende In-
haftierung seines Vaters erneut derart exponiert habe.
6.3 Zusammenfassend ist das Gericht nach Würdigung der Akten der An-
sicht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt detailliert,
substantiiert und widerspruchsarm erfolgten und er auch persönlich einen
sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlässt. Seinen Ausführungen ist zu glau-
ben, dass er wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahl-e Haqq-Glaubensgemein-
schaft aus der Universität ausgeschlossen und, als er sich für die Freilas-
sung seines Vaters aus der Haft einsetzte, von Sicherheitsbeamten verhaf-
tet und während dieser dreitägigen Haft geschlagen und bedroht wurde.
Ihm ist auch zu glauben, dass die Behörden nach ihm suchten, als er trotz
der anlässlich der Haft ausgesprochenen Warnungen erneut gegen die da-
mals noch andauernde Haft seines Vaters demonstrierte.
7.
7.1 Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-
tive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, m.w.H.). Aufgrund der Subsidi-
arität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu
E-2142/2015
Seite 19
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl.
BVGE 2013/21 E. 9.2, 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2008/34 E. 7.1 und
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.). Begründete Furcht vor
Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht bezie-
hungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte
Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
In den Urteilen BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 und D-5110/2008 vom
7. Juli 2011 wurde, wie oben, ausgeführt eine ausführliche Lageanalyse
zur Situation von religiösen Minderheiten im Iran, inklusive derjenigen der
Ahl-e Haqq, vorgenommen. So wird im Urteil D-5110/2008 unter Verweis
auf BVGE 2009/28 festgestellt, dass am 17. Juni 2005 mit der Wahl des
neuen erzkonservativen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad das Ende
der parlamentarischen Reformer eintrat und mit seiner konfrontativen Aus-
sen- sowie repressiven Innenpolitik die internationale Isolation zugenom-
men habe. Seine Wiederwahl im Jahre 2009 sei von zahlreichen Manipu-
lationsvorwürfen begleitet gewesen und habe zu massiven Protesten ge-
führt. Die Menschenrechtssituation sei generell schlecht, wobei auch poli-
tische Rechte und insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit nicht
ausgeübt werden könnten. Auch die Versammlungsfreiheit und die Religi-
onsfreiheit würden erheblichen Einschränkungen unterliegen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.3.1). Die Verfassung anerkenne zwar die Christen, Juden,
und Zoroastrier als religiöse Minderheiten an und würde ihnen insgesamt
fünf Sitze im Parlament zugestehen. Sie würden innerhalb des gesetzli-
chen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie
Zeremonien geniessen und sich in persönlichen und glaubensspezifischen
Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten können. In der
Realität würden selbst diese religiösen Minderheiten jedoch diese Rechte
schon beim geringsten Verdacht auf eine so genannte Verschwörung oder
Ausübung anderer Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Repub-
lik Iran verlieren. Sie würden im alltäglichen Leben diskriminiert und auch
auf gesetzlicher und verfassungsmässiger Ebene (vgl. BVGE 2009/28
E. 7.3.2.1). Weiter wird festgehalten, dass die Situation für die staatlich
nicht anerkannten religiösen Minderheiten, so insbesondere die Baha'i, die
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Seite 20
Ahl-e Haqq, die Yeziden, die Mandäer und die Mazdakiten noch weitaus
problematischer einzustufen sei (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.2.2). Mit der
Wahl Hassan Rohanis zum iranischen Präsidenten und dessen Amtsantritt
am 3. August 2013 wurde in der iranischen (Aussen-)Politik ein bedeuten-
der Wandel eingeleitet. Was hingegen die Situation der religiösen Minder-
heiten wie die Ahl-e Haqq anbelangt, ist festzustellen, dass sich diese un-
verändert als äusserst prekär präsentiert. So anerkennt die Regierung ne-
ben den Christen, Juden, und Zoroastrier nach wie vor keine andere nicht-
islamische Religion an, weshalb unter anderem den Ahl-e Haqq nicht ein-
mal die für diese Glaubensrichtungen anerkannten minimalen Rechte zu-
stehen. Als Anwendungsbeispiele von staatlicher Repression gegen Ahl-e
Haqq wurde aktuell unter anderem berichtet, dass die Behörden ihnen die
Baubewilligung für Kultusstätten verweigerte oder den Zugang zur Hoch-
schulbildung und staatlichen Arbeitsplätzen verwehrten, ausser sie würden
sich selbst auf den entsprechenden Anmeldungsformularen als Muslime
deklarieren. Im Mai 2014 erklärte ein muslimischer Geistlicher in der Stadt
Islam-Abade-Gharb öffentlich, Ahl-e Haqq seien Teufelsanbeter und des-
halb unrein und unislamisch. Zudem sind offenbar männliche Ahl-e Haqq
Ziel von Belästigungen geworden, da sie aufgrund des charakteristischen
langen Schnurrbarts als Ahl-e Haqq identifiziert worden seien (vgl. U.S.
Departement of State, International Religious Freedom Report for 2014 –
Iran, 14.10.2015, abrufbar unter:
freedom/index.htm?year=2014&dlid=238454#wrapper).
Wie in Erwägung 6 ausführlich dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegt, dass er als Ahl-e Haqq, nachdem seine Anhänger-
schaft bekannt geworden war, von den iranischen Behörden verfolgt
wurde. Angesichts der beschriebenen Situation im Iran kann auch im heu-
tigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerde-
führer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen. Vielmehr muss angenom-
men werden, dass er den Behörden als Angehöriger der Ahl-e Haqq be-
kannt und aufgrund der Inhaftierung im Jahr 2013 registriert ist und deshalb
das Augenmerk der Behörden in besonderem Mass auf sich zieht. Unter
diesen Umständen ist das Risiko, bei der Einreise festgenommen und auf-
grund seiner Vorgeschichte in Haft genommen zu werden, als erheblich
einzuschätzen. In Anbetracht des Grundsatzes, wonach Personen, die be-
reits Verfolgung erlitten haben, eine ausgeprägtere subjektive Furcht zuge-
standen wird, und die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht – auf-
grund der anhaltend schlechten Menschenrechtssituation insbesondere für
Angehörige von nicht anerkannten Minderheiten wie die Ahl-e Haqq – auch
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Seite 21
objektivierbar ist, muss ihm eine begründete Furcht, ernsthafte Nachteile
zu erleiden, auch aus heutiger Sicht zuerkannt werden.
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die in
der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob nicht sogar sämtliche An-
gehörige der Ahl-e Haqq-Glaubensgemeinschaft – oder immerhin all jene,
die ihre Glaubenszugehörigkeit nicht kaschieren beziehungsweise verleug-
nen –, einer Kollektivverfolgung unterliegen würden, kann vorliegend des-
halb offen gelassen werden.
7.3 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschluss-
gründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung
als Flüchtling zur Asylgewährung.
8.
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und das SEM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
10.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der am 15. April
2015 zum amtlichen Rechtsbeistand ernannte Rechtsvertreter hat eine
Kostennote eingereicht, welche im geltend gemachten Zeitaufwand als an-
gemessen erscheint, weshalb gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer zulasten
des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1840.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen ist. Der Anspruch auf das in gleicher Höhe zu bemessende Ho-
norar für die amtliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird an-
gewiesen, ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1840.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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