Abtei lung V
E-2143/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2143/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Serbe mit letztem Wohnsitz
in (...), Gemeinde (...) (Kosovo), den Kosovo eigenen Angaben zufolge
am 8. November 2008 verliess und am 9. November 2008 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 12. November 2008 sowie der direkten An-
hörung vom 3. Dezember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2004 hätten einige Albaner er-
folglos versucht, ihn in einen Autounfall zu verwickeln und im Jahre
2008 hätten Albaner sein Auto mit Steinen beworfen, so dass die
Scheiben eingeschlagen worden seien,
dass eine entsprechende Anzeige von der Polizei unbeantwortet ge-
blieben sei,
dass er ausserhalb des Dorfes ständig von Albanern mittels Gesten
mit dem Tod bedroht worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund den Kosovo verlassen habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2009 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylge-
such ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
internationalen Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service
(KPS), in dem auch Angehörige der serbischen Minderheit dienten,
garantierten die Sicherheit und den Schutz der im Kosovo ansässigen
Minderheiten,
dass auch die Strafgerichtsbarkeit und der Strafvollzug grösstenteils
funktionierten,
dass die Sicherheitskräfte regelmässig intervenierten und Übergriffe
und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet würden,
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weshalb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe vor-
liegend asylrechtlich nicht relevant seien,
dass zudem für Serben im Norden Kosovos eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zur Einschätzung
gelangt, eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers könne auf-
grund der ethnischen Zugehörigkeit in der Gemeinde (...) nicht ausge-
schlossen werden, jedoch bestünde für ihn im Norden Kosovos eine
innerstaatliche Aufenthaltsalternative und er bringe die Vorausset-
zungen mit, sich dort eine neue Existenz aufzubauen,
dass ferner für Serben grundsätzlich auch eine Aufenthaltsalternative
in Serbien bestehe,
dass der Kosovo gemäss der serbischen Verfassung von 2006 integra-
ler Bestandteil Serbiens sei, weshalb Kosovo-Serben auch nach der
Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staats-
angehörige betrachtet würden, auf den diplomatischen Vertretungen
Serbiens in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und
nach Serbien einreisen könnten,
dass der Beschwerdeführer eine gute Ausbildung durchlaufen habe, in
Serbien mit einer Tante über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte
verfüge, sich am 24. Oktober 2008 eine serbische Identitätskarte habe
ausstellen lassen, weshalb er sich offensichtlich als serbischer Staats-
angehöriger betrachte und dies auch von den serbischen Behörden so
gesehen werde,
dass er die Voraussetzungen mit sich bringe, sich auch in Serbien eine
neue Existenz aufbauen zu können, weshalb er in Serbien eine Aufent-
haltsalternative zumutbarerweise in Anspruch nehmen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung auch durchführbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die angefoch-
tene Verfügung verwiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei von einer
Wegweisung abzusehen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersuchte,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe eine umfang-
reiche, mehrheitlich aus dem Internet stammende Dokumentation be-
treffend die Situation ethnischer Serben im Kosovo und serbischer
Flüchtlinge in Serbien beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 9. April 2009
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 17. April 2009
festhielt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werde zum aktuellen Zeitpunkt verzichtet, den Beschwerde-
führer aufforderte, eine Bestätigung seiner Prozessbedürftigkeit nach-
zureichen und die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung einlud,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2009 eine Be-
stätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichte,
dass das BFM eine Vernehmlassung vom 1. Mai 2009 einreichte, die
dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 5. Mai
2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde im heutigen Zeitpunkt
als offensichtlich unbegründet erweisen, über die in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kosovos ist, was aus
der von ihm eingereichten, von der UNMIK am 3. September 2002
ausgestellten Identitätskarte hervorgeht,
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Gesetz (Nr. 135/04) vom
21. Dezember 2004 zudem die serbische Staatsangehörigkeit besitzt,
da er Sohn serbischer Staatsangehöriger ist, auf dem (ehemaligen)
Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurde und ihm am 24. Ok-
tober 2008 eine serbische Identitätskarte ausgestellt wurde,
dass die Republik Kosovo Angehörigen anderer Staaten die kosova-
rische Staatsangehörigkeit weder aberkennt noch verweigert, Serbien
die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit die Staats-
angehörigen des Kosovos grundsätzlich als serbische Staatsange-
hörige betrachtet,
dass der Beschwerdeführer sich demnach nach Serbien begeben
kann, wo er aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen
kann,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer
drohe in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb er des
Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrach-
ten Argumente hinsichtlich seiner Gefährdung im Kosovo und die dies-
bezüglichen mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Beweismittel
einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
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solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Auslän-
derin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beach-
tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim-
mungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze
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der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
dortigen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Ser-
ben mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist (BVGE
D-7561/2008 vom 15. April 2010),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit guter
Ausbildung handelt (acht Jahre Grundschule, drei Jahre Technische
Mittelschule mit Abschluss), und er somit in der Lage ist, sich in Serbi-
en eine Existenz aufzubauen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch unter individuellen Gesichtspunkten nicht als unzumutbar zu be-
urteilen ist,
dass er darüber hinaus mit einer Tante in Serbien auch verwandt-
schaftliche Anknüpfungspunkte aufweisen kann, die ihm zumindest in
einer Anfangsphase der Eingliederung in Serbien von Nutzen sein
können,
dass insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, die
einen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen und die
Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, Serbien nehme keine Flücht-
linge mehr auf, in entscheidwesentlicher Hinsicht nicht durchzudringen
vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Serbi-
en schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), je-
doch die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Einreichung der Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von
der Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, so
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art.
65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
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