B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2143/2014
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 6. August 2013
illegal in die Schweiz einreiste und hier gleichentags ein Asylgesuch stell-
te,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. August 2013
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und der Anhörung
vom 25. November 2013 zu den Asylgründen erklärte, in Italien als aner-
kannter Flüchtling aufenthaltsberechtigt zu sein, und das Asylgesuch in
der Schweiz damit begründete, dass seine religiös angetraute Ehefrau
und das gemeinsame Kind (beide N […]; positiver Asylentscheid des BFM
vom […]) in der Schweiz wohnhaft seien und er mit diesen zusammenle-
ben wolle,
dass die zuständigen italienischen Behörden am 28. Oktober 2013 eine
Rückübernahmeanfrage des BFM betreffend den Beschwerdeführer posi-
tiv beantworteten und dabei bestätigten, dieser sei in Italien als Flüchtling
asyl- und aufenthaltsberechtigt,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. a alt AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat, dies unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Weg-
weisungsvollzuges,
dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in wel-
chem Land sich der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz
seit seiner Asylgesuchstellung vom (…) 2009 aufgehalten habe, als si-
cheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme
des Beschwerdeführers bereit erklärt,
dass auch keine Ausnahmekonstellation gemäss Art. 34 Abs. 3 (Bstn. a-c)
alt AsylG vorliege,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Ita-
lien schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge-
richt vom 20. Januar 2014 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-321/2014 vom 28. Janu-
ar 2014 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Vorin-
stanz zurückwies,
dass das Gericht zur Begründung erwog (Zitat; unter gleichzeitigem Hin-
weis auf die per 1. Februar 2014 teilweise geänderten Bestimmungen des
AsylG:),
"dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann
vorliegt, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt,
dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
dass das Gesetz somit für die Qualifizierung als Asylgesuch nicht auf die
Betitelung, sondern auf den substanziellen Inhalt des (mündlich oder
schriftlich) geäusserten Anliegens abstellt,
dass der Beschwerdeführer vorliegend mit seinem "Asylgesuch" zwar den
prozessualen Weg des Asylverfahrens eingeschlagen hat, in keinem
Zeitpunkt aber in irgendeiner Weise um Schutz vor irgendwelcher Verfol-
gung (im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs) ersucht hat,
dass er dazu offensichtlich auch keine Veranlassung hatte und hat, weil
er Schutz vor Verfolgung bereits in Italien beantragt und erhalten hat,
dass er vielmehr wiederholt und übereinstimmend erklärt hat, einzig zum
Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Familie ein Asylgesuch in der
Schweiz gestellt zu haben (vgl. BzP [A6] Ziff. 7.01 sowie Anhörung [A21]
F4, F26 und F42), und dies auch in seiner Rechtsmitteleingabe noch an
mehreren Stellen bekräftigt (vgl. dort z.B. S. 3 [2. Abschnitt] und S. 4
[zweitletzter Abschnitt]),
dass somit eindeutig kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt,
dass diese Feststellung aber nicht nur eine materielle Prüfung des ge-
stellten Anliegens unter asylrechtlichen Gesichtspunkten ausschliesst,
sondern ebenso die Fällung eines Nichteintretensentscheides nach
Art. 32 Abs. 2 bis Art. 35a Abs. 2 AsylG, denn solche Nichteintretensent-
scheide setzen zwingend das Vorliegen eines Asylgesuchs nach Art. 18
AsylG voraus,
dass damit der vom BFM auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG getroffene Nichteintretensentscheid unter unrichtiger Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und in Verletzung von Bundesrecht
ergangen und entsprechend vollumfänglich aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über die Art
und Form der Anhandnahme beziehungsweise Erledigung des an sie ge-
richteten Familienvereinigungsanliegens des Beschwerdeführers zu be-
finden hat",
dass der damalige Rechtsvertreter das BFM mit Eingabe vom 4. Februar
2014 unter Hinweis auf den Kassationsentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts um beförderliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers im Rahmen des Familienasyls ersuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. April 2014 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, entsprechend
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-321/2014 liege kein Asylge-
such im Sinne von Art. 18 AsylG vor, da gemäss den protokollierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz lediglich im
Zusammenleben mit der Familie begründet liege,
dass er zu diesem Zweck aber in Italien ein Familienzusammenführungs-
gesuch für seine Angehörigen stellen könne beziehungsweise es der in
der Schweiz lebenden angeblichen Ehefrau frei stehe, ein solches zu-
gunsten des Beschwerdeführers beim Kanton einzureichen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Ita-
lien schliessen lassen könnten, zumal Italien, wo der Beschwerdeführer
als Flüchtling asyl- und aufenthaltsberechtigt sei, einer Rücknahme aus-
drücklich zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2014 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
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dass er in der Begründung klarstellt, er habe durchaus die Absicht ge-
habt, ein Asylgesuch zu stellen und seine Gründe hierfür vorzulegen, wo-
zu man ihm aber in Missachtung des rechtlichen Gehörs faktisch keine
Gelegenheit geboten hätte,
dass nämlich das BFM die vom EJPD erlassenen Qualitätskriterien be-
züglich der Anhörung zu den Asylgründen missachtet habe, da man ihn
zwar nach seinen Asylgründen gefragt habe, ihm aber nicht explizit be-
wusst gemacht worden sei, dass er hierzu seine Flucht- und Verfolgungs-
gründe und nicht bloss die Vorzüge der Schweiz gegenüber Italien als
Gastland geltend machen müsse,
dass er nach Treu und Glauben davon ausgegangen sei, die schweizeri-
schen Asylbehörden seien mit den italienischen in Kontakt und hätten da-
durch Kenntnisse über seine Probleme in Eritrea,
dass es Sache der Vorinstanz gewesen wäre, ihrer Untersuchungspflicht
nachzukommen, insbesondere die italienischen Asylakten beizuziehen
oder ihn in einer zusätzlichen Anhörung gezielt nach allfällig vorhandenen
Verfolgungsgründen zu befragen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. April
2014 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Ein-
gang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
dass für die detaillierten Inhalte der Befragung, der Anhörung und der sei-
tens des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen (Zwi-
schen-) Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist, soweit nicht in
den nachfolgenden Erwägungen spezifisch darauf Bezug genommen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mangels aktenkundigen Rückscheins der Zeitpunkt der Eröffnung
der angefochtenen Verfügung nicht erstellt ist, angesichts des Ausgangs-
stempels der per Post versandten Verfügung (10. April 2014; Eröffnung
somit frühestens am 11. April 2014) und des Poststempels der Beschwer-
de (22. April 2014, Dienstag nach den Osterfeiertagen) die gesetzliche
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen aber jedenfalls eingehalten ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann vorliegt, wenn eine Person
mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um
Schutz vor Verfolgung nachsucht,
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dass der Begriff der Verfolgung dabei nicht nur eine asylrelevante Verfol-
gung i.S. von Art. 3 AsylG, sondern in einem weiten Sinne auch gewisse
Wegweisungsvollzugshindernisse umfasst, die allerdings einen menschli-
chen Akteur voraussetzen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-938/2013 vom 18. März 2013 E. 5.1 m.w.H.),
dass nach Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch, welches die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht einzutreten ist,
dass diese Nichteintretensvoraussetzung vorliegend offensichtlich gege-
ben ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen integral auf die oben zitierten
Erwägungen gemäss dem Urteil E-321/2014 vom 28. Januar 2014 und
die darauf sich abstützenden und zusammenfassend wiedergegebenen
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann
und die diesbezüglich auf Beschwerdestufe unternommenen Argumenta-
tionsversuche offensichtlich erfolglos sind und keine Durchschlagskraft
besitzen,
dass die betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm
nicht explizit bewusst gemacht worden sei, dass er seine Flucht- und Ver-
folgungsgründe hätte geltend machen müssen, er ferner nach Treu und
Glauben von der Kenntnis der schweizerischen Asylbehörden über seine
Probleme habe ausgehen dürfen und er in einer zusätzlichen Anhörung
gezielt nach allfällig vorhandenen Verfolgungsgründen zu befragen ge-
wesen wäre, angesichts der klar gegen ihn sprechenden Akten und der
ihm hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (insb. Art. 8
Abs. 1 Bst. c AsylG) gänzlich haltlos erscheinen und gar an mutwillige
Beschwerdeführung grenzen,
dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeit-
punkt auch nicht ansatzweise mit irgendwelchen Äusserung zu erkennen
gegeben hat, er suche in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung, sondern
sein Anliegen vielmehr unmissverständlich einzig auf ein Zusammenleben
mit seiner angeblichen Familie ausgerichtet war,
dass das BFM den Beschwerdeführer zutreffend darauf hingewiesen hat,
dass er zu diesem Zweck in Italien ein Familienzusammenführungsge-
such für seine Angehörigen stellen könne beziehungsweise es der in der
Schweiz lebenden angeblichen Ehefrau frei stehe, ein solches zugunsten
des Beschwerdeführers beim Kanton einzureichen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch die Wegwei-
sung aus der Schweiz ist (Art. 44 AsylG) und vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, zumal letzterer vom Beschwerdeführer
beziehungsweise seiner angeblichen Ehefrau bis dato offensichtlich nicht
mit einem entsprechenden Gesuch angegangen wurde,
dass gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges nach Italien sprechende Anhaltspunkte offensichtlich nicht
auszumachen sind und hierzu auf die betreffenden Erwägungen gemäss
angefochtener Verfügung zu verweisen ist, die in der Beschwerde sub-
stanziell nicht bestritten werden,
dass somit die vom Bundesamt verfügte Wegweisung und die Anordnung
des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen sind,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es Sache des BFM ist, über den Behandlungsbedarf und gegebe-
nenfalls die Art und Form der Erledigung des am 4. Februar 2014 bei ihm
gestellten Gesuchs um Familienasyl zu befinden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängig-
keit abzuweisen ist, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwä-
gungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetz-
lichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: