B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2143/2018
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. März 2018 / N (…).
E-2143/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am
(…). September 2015 von Colombo aus. Er gelangte in B._______ und an-
schliessend am 19. Oktober 2015 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen
Tag ein Asylgesuch stellte. Am 2. November 2015 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum C._______ zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 14. März 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
aus D._______ (Jaffna) und habe in den letzten Jahren vor der Ausreise in
E._______ (Nordprovinz) offiziellen Wohnsitz gehabt. Er habe bis (…) zehn
Jahre lang die obligatorische Schule besucht respektive er sei elf Jahre zur
Schule gegangen. Die letzten zehn Tage respektive etwa einen Monat vor
der Ausreise habe er sich in Colombo aufgehalten. Er habe zwischen 2009
und 2015 jeweils an verschiedenen Orten in E._______, F._______,
G._______, H._______ und an der letzten offiziellen Adresse in E._______
(bei Mutter und Bruder) gewohnt.
A.c In den Jahren 1999 bis 2009 sei er Mitglied der "Liberation Tigers
of Tamil Ealam" (LTTE) gewesen. Bis zum Jahr 2002, als das Friedens-
abkommen in Kraft getreten sei, sei er in der (…)-Brigade, einer (…)einheit,
aktiv gewesen. Er habe zunächst die dreimonatige militärische Grundaus-
bildung der LTTE absolviert. Während der drei Jahre seines Einsatzes als
Guerilla-Soldat sei er nur an einem Gefecht im Einsatz gewesen. Als ein-
mal eine Bombe in der Nähe des LTTE-Lagers explodiert sei, sei er von
einem Bombensplitter (…) getroffen worden. Er sei damals auch zum
Hauptmann ("Captain") aufgestiegen, wobei er sich hier nicht sicher sei.
Danach habe er in der (…)abteilung der LTTE gearbeitet. Im (…) 2009 sei
er dann nach Hause gegangen und habe dort gesehen, wie ein Bruder von
ihm, ebenfalls LTTE-Mitglied, und der Vater mitgenommen und erschossen
worden seien. Am gleichen Tag sei er ins Flüchtlingscamp gegangen, wo
er bis (…) 2009 geblieben sei. Die Mutter habe ihn im Flüchtlingslager unter
einem anderen, ihm nicht bekannten, Namen gemeldet. Im Camp habe es
Aufrufe an die LTTE-Leute gegeben, sich zu melden; diese habe er jeweils
ignoriert und sich stattdessen in seinem Zelt respektive in verschiedenen
Zelten versteckt. Etwa ein Jahr nach der Entlassung aus dem Camp habe
ihn ein ehemaliger LTTE-Kamerad an einer Bushaltestelle beim Namen
genannt. Der Beschwerdeführer sei jedoch weggegangen, da er realisiert
E-2143/2018
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habe, dass dieser ehemalige Genosse ihn verraten werde (respektive er
habe nicht gedacht, dass dieser ihn verraten würde, sondern einfach Prob-
leme erwartet). In der Folge hätten ihn Beamte des Criminal Investigation
Departments (CID) sowie mit den Behörden kooperierende ehemalige Kol-
legen mehrfach, mindestens zweimal monatlich, daheim bei der Mutter ge-
sucht; er sei dann glücklicherweise jeweils andernorts gewesen. Die erste
Suche sei im (…) 2010, die letzte vor der Ausreise im (…) 2015 erfolgt.
A.d Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde und die Geburts-
urkunden der Eltern (beglaubigte Kopien), eine Vermisstenmeldung betref-
fend seinen Bruder von (…) und das Empfehlungsschreiben eines Pries-
ters von 2015 zu den erstinstanzlichen Akten.
B.
Mit (am 13. März 2018 eröffneter) Verfügung vom 6. März 2018 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
C.a
Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März
2018 ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Rückwei-
sung an die Vorinstanz zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Allenfalls
sei die Verfügung des SEM aufzuheben und er sei vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen. Der Kanton I._______ sei anzuweisen, während der Dauer
des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen.
C.b In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege, insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde der Eingang der Beschwerde be-
stätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.
E-2143/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine solche, weshalb auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten und der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen eines asylrechtlichen Sachverhalts in verschiedenen Entschei-
den dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen würden in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht gewichtige Wider-
sprüche enthalten, seien teilweise konfus und würden von einer konstru-
ierten Geschichte, nicht aber von tatsächlich erlebten Ereignissen zeugen.
Sie könnten deshalb nicht geglaubt werden. Die zum Beleg der Vorbringen
eingereichten Beweismittel – Empfehlungsschreiben des Priesters und
Vermisstenanzeige des Bruders – vermöchten die Annahme der Unglaub-
haftigkeit nicht zu relativieren, sondern würden vielmehr ihrerseits in Wi-
derspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen. Die Vorbringen
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG ins-
gesamt nicht standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, sein Asylgesuch sei folglich abzulehnen.
5.2
5.2.1 Im Rechtsmittel wird der Sachverhalt erneut dargelegt und erklärt, er
habe in der Anhörung vom 14. März 2017 seine Asylgründe zusammen-
gefasst und könne diese mit einem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe untermauern. Damit sei belegt, dass seine Vorbringen den Er-
kenntnissen über die allgemeine Situation entspreche. Daran vermöchten
die "kleineren, vom SEM hervorgehobenen Ungereimtheiten" (Beschwerde
Ziff. IV/2) nichts zu ändern. Diese Unstimmigkeiten seien nicht als Hinweise
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Seite 6
für fehlerhafte Angaben, sondern als blosser Ausdruck des grossen Drucks
zu werten, der während einer Asylanhörung auf die befragte Person herr-
sche.
5.2.2 Zudem habe es in der BzP Verständigungsprobleme zwischen ihm
und dem Dolmetscher gegeben. Erstens sei diese Befragung nur von kur-
zer Dauer gewesen. Zweitens sei dort zwar die Standardfrage, ob er (Be-
schwerdeführer) den Dolmetscher verstehe, protokolliert, nicht jedoch
seine Antwort auf diese Frage; vielmehr seien in der Folge direkt die Aus-
führungen zur Wahrheits- und Mitwirkungspflicht ins Protokoll eingefügt
worden. Er habe während der BzP keine Gelegenheit gehabt, sich zu den
sprachlichen Missverständnissen zu äussern und Übersetzungsprobleme
anzusprechen. Es sei daher auf seine Ausführungen in der Anhörung vom
14. März 2017 Bezug zu nehmen. Die gewichtigen Widersprüche wie das
Jahr des Todes seines Vaters, die Umstände der Erschiessung und Ver-
haftung des Bruders seien mit den Verständigungsproblemen an der BzP
zu erklären.
5.2.3 Er sei nach wie vor um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht.
Diese habe sich als sehr schwierig herausgestellt. Sollten doch noch Un-
terlagen eintreffen, würde er diese sofort nachreichen.
5.2.4 Insgesamt erweise sich der Kern seiner Aussagen entgegen der Auf-
fassung des SEM als glaubhaft. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und diese solle seine Aussagen hinsichtlich der Flüchtlingseigen-
schaft überprüfen; andernfalls sei diese Prüfung durch das Gericht vorzu-
nehmen.
5.2.5 Als ehemaliges LTTE-Mitglied erfülle er den Hauptrisikofaktor, im Fall
einer Rückkehr in Sri Lanka zum Opfer staatlicher Verfolgung zu werden.
Zudem sei er auch wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit aktuell gefähr-
det. Es sei daher seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl
zu gewähren.
5.3
5.3.1 Vorweg ist bezüglich der geltend gemachten Verständigungsprob-
leme mit dem Dolmetscher an der BzP Folgendes festzuhalten:
5.3.2 Dem Beschwerdeführer wurde einleitend der Ablauf dieser Kurzbe-
fragung erklärt; es wurden die Teilnehmenden vorgestellt und es wurde auf
Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden sowie die für ihn geltenden Mit-
wirkungspflichten hingewiesen. Direkt anschliessend erklärte er klar, diese
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Punkte der Einleitung verstanden zu haben (vgl. Protokoll A3/11 S. 1 f.).
Die Befragung wurde in seiner Muttersprache Tamilisch durchgeführt.
Es trifft zwar zu, dass die Frage nach der Verständigung mit dem Dolmet-
scher (vgl. a.a.O. S. 2 Bst. h) unbeantwortet erscheint und die Hinweise
auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflichten (vgl. a.a.O. Bst. i) direkt an die
Frage "h" folgen. Dass der Hinweis in Bst. "i" unmittelbar folgt, ist jedoch
offensichtlich unbeabsichtigt während des Schreibens des Protokolls ge-
schehen: So ist die Zeile betreffend Hinweis "i" nicht wie die anderen Buch-
staben formatiert am Anfang der Zeile und "fettgedruckt", sondern er-
scheint als "normaler" Antworttext unter Bst. "h". Dies lässt auf die verse-
hentliche – und in der Folge offenbar unbemerkt gebliebene – Löschung
einer Zeile schliessen.
5.3.3 Allein dieser formale Fehler lässt indessen nicht das ganze Protokoll
der BzP als mangelhaft erscheinen. Einerseits erweckt dieses nie den Ein-
druck sprachlicher Missverständnisse oder Verständigungsprobleme mit
dem Dolmetscher. Andererseits hätte der Beschwerdeführer – entgegen
seiner Auffassung – durchaus jederzeit allfällige Probleme mit dem Über-
setzer anbringen können und müssen; dazu hätte es nur eines einfachen
mündlichen Einwands bedurft. Ein solcher ist nirgends, auch nicht unter
der Rubrik "Weitere Fragen" und dort bei der Frage nach allfälligen Zusatz-
bemerkungen, erfolgt ("Ich habe nichts mehr beizufügen", vgl. Protokoll
A3/11 S. 7 F. 9/9.01). Und die später wiederholte Frage, ob die Verständi-
gung mit dem Dolmetscher gut gewesen sei, bejahte der Beschwerdefüh-
rer ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. a.a.O. S. 7 F. 9.02). Im Zu-
sammenhang mit der Rückübersetzung liess er eine Korrektur anbringen
und am Ende der Befragung bestätigte er mit seiner Unterschrift, das Pro-
tokoll entspreche seinen Aussagen und diese seien in eine ihm verständli-
che Sprache, seine Muttersprache, übersetzt worden (vgl. a.a.O. S. 7 f.).
5.3.4 Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher auf den während
der BzP protokollierten Aussagen behaften lassen. Dieses ist vollumfäng-
lich für die Beurteilung der Fragen der Glaubhaftigkeit der Asylgründe ver-
wertbar.
5.4 Vor diesem Hintergrund und in Würdigung aller vorliegenden Akten
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuches den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts
nicht genügen. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen sind
nicht zu beanstanden. In diesen werden die massgeblichen Widersprüche
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Seite 8
ausführlich aufgeführt, und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen
auf diese Erwägungen verwiesen werden, denen es nichts hinzuzufügen
gibt.
5.5 Allein mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und eini-
gen Hinweisen aus allgemeinen öffentlichen Berichten betreffend Kinder-
soldaten in der LTTE vermag der Beschwerdeführer die zahlreichen von
der Vorinstanz aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente nicht substanziell
zu relativieren. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unter-
lagen, das Bestätigungsschreiben eines Priesters und die Vermissten-
anzeige beziehen sich teilweise respektive gänzlich auf den Bruder des
Beschwerdeführers. Zu Recht hat die Vorinstanz auch diesbezüglich auf
verschiedene Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
hingewiesen. Zu diesen wird im Rechtsmittel nichts Konkretes eingewen-
det.
5.6 Gegen die behauptete Verfolgungssituation spricht überdies, dass der
Beschwerdeführer nach dem Kriegsende im Jahr 2009 noch sechs Jahre
im Heimatland verblieben ist, bevor er mit einem auf den eigenen Namen
lautenden Reisepass auf dem Luftweg ausgereist sei. Im Übrigen sind
auch die seinen eigenen Reisepass betreffenden Angaben – er habe im
Zeitpunkt der Ausreise einen eigenen, echten Pass besessen, der ihm vom
Schlepper abgenommen worden sei, respektive er habe nie einen solchen
in seinem Besitz gehabt (vgl. Protokoll A3/11 S. 5; Protokoll A10/22
F/A186 ff.) – widersprüchlich geblieben.
5.7 Dass er unter eigenem Namen habe ausreisen können, weil die Sicher-
heitskräfte ihn nur unter seinem Rebellennamen gekannt und gesucht hät-
ten (vgl. Protokoll A3/11 S. 7, Protokoll A10/22 F/A 112 f.), erscheint als
lebensfremd; zudem hätte eine Person in der behaupteten Gefährdungssi-
tuation zweifellos nicht auf die Richtigkeit dieser Vermutung vertraut und
sich den falschen Pass vorsichtshalber gleich auf einen anderen Namen
ausstellen lassen.
5.8 Der Beschwerdeführer stellt erneut (wie bereits in der Anhörung, vgl.
Protokoll A10/22 S. 13 f. F/A 126 ff.) das eventuelle Einreichen weiterer
Beweismittel in Aussicht. Er weiss spätestens seit der Anhörung im März
2017 und sicher seit Erhalt der erstinstanzlichen Verfügung am 6. März
2018 um die Wichtigkeit allfälliger beweisbildender Unterlagen. Seit Anhe-
bung des Asylverfahrens sind ihm die seiner Person obliegenden Mitwir-
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Seite 9
kungspflichten bekannt. Allfällige Bemühungen der Beweismittelbeschaf-
fung sind den Akten nicht zu entnehmen. Insgesamt ist daher auch vor die-
sem Hintergrund von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen.
5.9 Zusammenfassend und in Würdigung aller vorliegenden Sachverhalts-
elemente ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise asylrelevante Verfolgungsgefahr
glaubhaft darzutun.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag
in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten)
seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent-
scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be-
jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden
das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek-
tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
6.2 Aufgrund der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
ist nicht von einer persönlichen Nähe des Beschwerdeführers zu den LTTE
auszugehen. Allfällige exilpolitische Tätigkeiten wurden nicht geltend ge-
macht, und es gibt keinen Grund zu Annahme, dass er in der "Stop"- oder
"Watch-List" verzeichnet wäre. Die Narbe (…) ist gemäss Angabe des Be-
schwerdeführers (…) nicht sichtbar (vgl. Protokoll A10/22 S. 15 F/A 140)
und demnach ebenfalls nicht als Risikofaktor zu werten. Insgesamt ist da-
her mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht anzunehmen, die sri-lanki-
schen Behörden würden ihm Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Se-
paratismus wieder aufleben zu lassen. Die Tatsache, dass der tamilische
Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung
zu begründen.
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Seite 10
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (angeführtes Referenzur-
teil, BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Ein-
zelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte
nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr
die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrecht-
lich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre.
8.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka kam das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil
E-1866/2015 (vgl. dort E. 13.2) zum Schluss gekommen, dass der Vollzug
von Wegweisungen in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Ge-
biets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
E-2143/2018
Seite 12
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In einem späteren Refe-
renzurteil BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 stellte das Gericht
fest, dass auch der Vollzug von Wegweisungen in das "Vanni-Gebiet" nicht
mehr als generell unzumutbar qualifiziert werden kann (vgl. dort E. 9).
8.3.2 Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt hat, verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges Beziehungs-
netz, auf das er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Die
Mutter und der (…) Bruder leben in E._______, wo auch der letzte offizielle
Wohnsitz des Beschwerdeführers ist. Er verfügt damit über eine gesicherte
Wohnsituation. Auch hat er viele Kollegen erwähnt, bei denen er sich im-
mer wieder aufgehalten habe. Die Mutter arbeitet als (…) und sorgt für die
Familie. Weiter ist der Beschwerdeführer gemäss Akten gesund und ohne
familiäre Verpflichtungen. Dem über eine volle Schulausbildung verfügen-
den Beschwerdeführer (der über Erfahrungen im Bereich (…) verfügen
will), kann somit zugemutet werden, nach einer Rückkehr eine eigene Exis-
tenzgrundlage aufzubauen.
8.3.3 Der Vollzug erweist sich nach dem Gesagten auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für die beantragte Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
10.
10.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und die amtliche Verbeiständung beantragt.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforder-
lichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht
aussichtslos erscheint. Wurde die Person von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, bestellt das Bundesverwaltungsgericht ihr auf Antrag
hin grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen
Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als
aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten müssen. Damit ist
eine der Voraussetzungen für beide Anträge nicht erfüllt, weshalb die Ge-
suche – ungeachtet der Frage der behaupteten aber bisher nicht belegten
Bedürftigkeit – abzuweisen sind.
Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, wird mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2143/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: