Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2144/2010
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______, geboren am (…),
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
(…)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (…).
E2144/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2008 stellte das BFM fest, der Ehemann
beziehungsweise Vater (nachfolgend Z.) der Beschwerdeführerinnen im
vorliegenden Verfahren erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), weil er seine
Heimat Eritrea im Juni 2006 illegal und im militärdienstpflichtigen Alter
verlassen habe. Das Bundesamt lehnte indessen das Asylgesuch vom
9. November 2006 aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen
(Art. 7 AsylG) sowie zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG)
ab. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 (Eingang BFM: 29. Mai 2009) reichte Z. im
Namen und als Vertreter der Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz ein und beantragte weiter, es sei
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen
würden; eventualiter seien sie in seine Flüchtlingseigenschaft
einzubeziehen. Die Beschwerdeführerinnen seien in Eritrea einer
Reflexverfolgung ausgesetzt und in den Sudan geflohen.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2009 teilte Z. dem BFM mit, die
Beschwerdeführerinnen würden sich im Flüchtlingslager des UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) in Schegerab, Sudan,
befinden, und er habe über Drittpersonen die Möglichkeit, mit ihnen
telefonisch in Kontakt zu treten.
D.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 lud das BFM Z. beziehungsweise die
Beschwerdeführerinnen zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts der Asylgesuche zu einer ergänzenden Stellungnahme zu
ausgewählten Fragen den Aufenthalt in Eritrea, die fluchtauslösenden
Ereignisse, die Ausreise aus Eritrea sowie den Aufenthalt im Sudan
betreffend ein.
E.
Am 23. Juli 2009 übermittelte das BFM der Schweizerischen Botschaft in
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Seite 3
Khartum Unterlagen für eine Befragung der Beschwerdeführerin 1. zu
ihrem Asylgesuch.
F.
Am 2. Oktober 2009 ging beim BFM das Protokoll der Befragung der
Beschwerdeführerin vom 9. September 2009 durch die vorgenannte
Botschaft ein.
G.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 bewilligte das BFM den
Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die
Asylgesuche ab. Die Verfügung wurde Z. am 2. März 2010 eröffnet.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 (Postaufgabe 1. April 2010)
ihrer Vertreterin beantragten die Beschwerdeführerinnen, die
angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen. Es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass die Verweigerung des Familiennachzuges gestützt
auf Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) völkerrechtwidrig sei
und als Folge davon sei den Beschwerdeführerinnen die Einreise zwecks
Familienvereinigung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchten sie um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses sowie
der Verfahrenskosten.
I.
Mit Schreiben vom 9. April 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Eingabe vom 26. April 2010 brachte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerinnen ergänzende Bemerkungen zur Beschwerde vom
31. März 2010 ein. Unter anderem wurde der Bericht des UNHCR vom
29. März 2010 über die Situation von eritreischen Asylsuchenden und
Flüchtlingen im Sudan zu den Akten gereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April
2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
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Seite 4
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung
eingeladen.
L.
Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
der Vertreterin der Beschwerdeführerinnen am 18. Mai 2010 mit
Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2010 nahm die Rechtsvertreterin zur
Vernehmlassung des BFM Stellung.
N.
Mit Schreiben vom 1. September 2010 erkundigt sich die
Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens und reichte eine
Honorarnote zu den Akten.
O.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme gemäss Art. 57
Abs. 2 VwVG ein, da insofern eine veränderte Sachlage eingetreten sei,
als seit dem Erlass der Verfügung vom 15. Februar 2008 betreffend den
Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen die
gesetzliche Wartefrist von drei Jahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
abgelaufen sei.
P.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 22. Februar 2011 verwies das BFM im
Wesentlichen darauf, die Prüfung der Voraussetzungen gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG bezüglich bedarfsgerechter Wohnung und der Frage der
Abhängigkeit von Sozialhilfe falle in die Zuständigkeit der kantonalen
Behörden. Die Vernehmlassung wurde der Rechtsvertreterin mit
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2011 zur
Stellungnahme unterbreitet.
Q.
Nach vom Bundesverwaltungsgericht gewährter Fristerstreckung reichte
die Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 18. März 2011 eine Replik auf
die Vernehmlassung des BFM ein.
E2144/2010
Seite 5
R.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 ersuchte die Rechtsvertreterin im Namen
ihrer Klientschaft um prioritäre Behandlung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens.
S.
Mit Eingabe vom 23. August 2011 machte die Rechtsvertreterin
ergänzende Ausführungen zum Beschwerdeverfahren und reichte eine
aktualisierte Honorarnote zu den Akten.
T.
Mit persönlichem Schreiben vom 28. September 2011 teilte Z. mit, die
Beschwerdeführerinnen hätten vor einer Woche den Sudan verlassen
und lebten aktuell in Äthiopien.
U.
Im Zuge gerichtsinterner Geschäftslastverteilung wurde das vorliegende
Verfahren im Oktober 2011 dem vorsitzenden Richter übersteuert.
V.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2011 machte die Rechtsvertreterin
rechtliche Ergänzungen zu ihrer Beschwerde vom 31. März 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E2144/2010
Seite 6
1.2. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG) wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Prüfung des Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen eines
vorläufig aufgenommenen Flüchtlings gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG
geht die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
vor (Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m.
Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführerinnen
haben denn auch diesen Antrag sowohl im vorinstanzlichen Verfahren
implizit als auch im Beschwerdeverfahren explizit gestellt. Die Frage, ob
allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs von
Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige
Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegen, kann
mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor
festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl.
BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfüllen,
beziehungsweise ob ihnen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und
3 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
4.
Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung
des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder
E2144/2010
Seite 7
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im
Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15
insbes. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung
kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt
die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
5.
Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung
beanspruchende Praxis der ARK die Feststellungen in EMARK 1997 Nr.
15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf den damaligen Art. 13a AsylG
beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz massgeblich bleiben).
Dementsprechend wurde die Eingabe der Beschwerdeführinnen vom 28.
Mai 2008 zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland
entgegengenommen.
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 26. Februar 2010 hielt das
BFM im Wesentlichen fest, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhaltes könne davon ausgegangen werden, dass keine
unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführerinnen vorliege, die eine
sofortige Einreise als notwendig erscheinen liesse. Die Schilderungen der
Beschwerdeführerin bei der Anhörung durch die Schweizerische
Vertretung in Khartum liessen darauf schliessen, dass sie
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt
habe. Ferner attestiere auch der für sie und ihr Kind ausgestellte
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Seite 8
Flüchtlingsausweis der sudanesischen Behörden beziehungsweise des
UNHCR die bestehende Flüchtlingseigenschaft. Sie und ihre Tochter
befänden sich jedoch seit Mai 2009 im Sudan und verfügten über einen
sudanesischen Flüchtlingsausweis. Die sudanesischen Behörden und
das UNHCR hätten ihnen somit Schutz und Aufenthalt gewährt.
Eritreische Flüchtlinge verfügten im Sudan zwar nicht über ein freies
Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden einem
Flüchtlingslager zugeteilt, in dem sie sich aufzuhalten hätten und die
nötige Versorgung erhielten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im
Urteil E145/2010 vom 11. Februar 2010 entschieden, für somalische
Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern
grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch für
Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch den gleichen
Aufenthaltspflichten wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Im Übrigen sei das
Risiko einer Deportation für Eritreer, die im Sudan als Flüchtlinge
anerkannt seien, sehr gering. Den Beschwerdeführerinnen sei daher
zuzumuten, vorderhand im Sudan zu bleiben, weshalb sie den
subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Schliesslich hält das BFM fest, auch eine Beurteilung des Gesuchs unter
dem Aspekt des Familiennachzugs führe zu keinem anderen Ergebnis.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG hätten Ehegatten und minderjährige Kinder
von Flüchtlingen einen Anspruch auf Familienzusammenführung. Der
Anspruch setze aber voraus, dass die in der Schweiz lebende Person die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt und Asyl erhalten hat. Letzteres sei nicht der
Fall. Das BFM habe den Ehemann beziehungsweise Vater der
Beschwerdeführerinnen zwar als Flüchtling anerkannt und ihn in der
Schweiz vorläufig aufgenommen. Er sei jedoch vom Asyl in Anwendung
von Art. 54 AsylG ausgeschlossen worden. Bei vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG.
Danach könnten Ehegatten und minderjährige Kinder von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden.
Das BFM habe den Ehemann respektive Vater der
Beschwerdeführerinnen mit Entscheid vom 15. Februar 2008 als
Flüchtling vorläufig aufgenommen. Damit sei die minimale Wartefrist von
drei Jahren noch nicht erfüllt. Die Frage, ob auch die weiteren
Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG gegeben seien namentlich
das Bestehen einer bedarfsgerechten Wohnung sowie die
Unabhängigkeit von Sozialhilfe könne folglich offenbleiben.
E2144/2010
Seite 9
6.2 In ihrer Beschwerde vom 31. März 2010 halten die
Beschwerdeführerinnen dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen,
aufgrund der Desertion ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters aus
dem aktiven Militärdienst seien sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt.
Durch ihre erlittene Verfolgung erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft
originär, weshalb ihnen Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren sei der
weitere Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Sudan in
Berücksichtigung der gesamten Situation als unzumutbar zu bezeichnen
und deshalb die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zudem sei die in
Art. 85 Abs. 7 AuG zwar formellgesetzlich vorgesehene dreijährige
Wartefrist nicht verhältnismässig und führe zu einem schwerwiegenden
Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Familienleben.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerinnen machen eine eigene Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie
vorbringen, seit Juni 2006 (Ausreise von Z.) wiederholt Probleme mit den
eritreischen Behörden bekommen zu haben und nach dem Aufenthaltsort
von Z. befragt worden zu sein. Im Oktober 2007 seien sie einen Monat
inhaftiert worden. Ausserdem hätten sie das Recht auf Arbeit,
Schulbesuch, Landbesitz und auch den Anspruch auf
Lebensmittelcoupons verloren. Das BFM hält in der angefochtenen
Verfügung ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen fest, die
Ausführungen bei der Anhörung durch die Schweizerische Vertretung in
Khartum liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerinnen in
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt hätten. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer
Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 3 AsylG im
Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, bejaht bei der
anschliessenden Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2
AsylG jedoch die Zumutbarkeit ihres Verbleibs im Sudan.
7.2. Die von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachte Reflexverfolgung
kann aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Die
Beschwerdeführerin 1. hat Eritrea jedoch im Mai 2009 im
militärdienstpflichtigen Alter von 22 Jahren illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen. Sie und ihr Kind haben jedenfalls
deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. zu
subjektiven Nachfluchtgründen EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit
weiteren Hinweisen, sowie zur Anwendung bezüglich Eritrea das Urteil
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Seite 10
des Bundesverwaltungsgerichts D3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3).
Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG ist
insofern zu bejahen.
7.3. Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese
Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort
erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, und falls dies zu bejahen ist ob der asylsuchenden Person die
Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib
in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung
bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur
Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE
E8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa
S. 139 f.).
7.4. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch
verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der
Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht
ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als
aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen
eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu
berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu
anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat
(oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende
E2144/2010
Seite 11
Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für
die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem
Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen,
wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches
Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3
S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen
Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist
(vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D7225/2010 vom
14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D4758/2010 vom 30. August 2010
E. 4.1.4, D2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.).
7.5. Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des
Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 2
seiner angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung
zu Recht fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat
als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann dar, weshalb
trotz der nicht einfachen Bedingungen für eritreische Flüchtlinge im
Sudan nicht von der Unzumutbarkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat
ausgegangen werden könne. Das BFM unterlässt es jedoch vorliegend in
den anschliessenden Erwägungen, die von den Beschwerdeführerinnen
geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen und begnügt
sich damit, festzuhalten, den Beschwerdeführerinnen werde im Sudan
Schutz und Aufenthalt gewährt, sie benötigten den subsidiären Schutz
der Schweiz nicht, und es sei ihnen zuzumuten, vorderhand im Sudan zu
bleiben. Zur Stützung dieser Auffassung weist es auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E145/2010 vom 11. Februar 2010 hin, in
dem so das BFM in der angefochtenen Verfügung entschieden worden
sei, für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen
Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse
auch für eritreische Flüchtlinge im Sudan gelten, unterstünden diese doch
den gleichen Aufenthaltspflichten wie die Flüchtlinge in Äthiopien.
7.6. Die vom BFM aus dem zitierten Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gezogenen Schlussfolgerungen sind in dieser
E2144/2010
Seite 12
Form nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Das Urteil äussert
sich nicht in allgemeiner Weise dahingehend, dass der Aufenthalt in
äthiopischen Flüchtlingslagern für somalische Flüchtlinge (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E145/2010 vom 11. Februar 2010) generell
und uneingeschränkt zumutbar sei. Das Gericht legte vielmehr aufgrund
einer Einzelfallprüfung unter Abwägung der gemäss Rechtsprechung
massgeblichen Kriterien dar, weshalb der Verbleib in Äthiopien im
vorgenannten Fall zuzumuten ist. So wurde unter anderem auch eine
Beziehungsnähe zur Schweiz, welche zu einer anderen Beurteilung der
Zumutbarkeit des Verbleibs im Aufenthaltsstaat hätte führen können,
verneint. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lässt sich im Übrigen von
der Situation somalischer Flüchtlinge in äthiopischen Flüchtlingslagern
nicht auf diejenige eritreischer Flüchtlinge in sudanesischen Lagern allein
mit der Begründung schliessen, diese unterstünden im Sudan denselben
Aufenthaltspflichten wie jene.
7.7. In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht bei
Sachverhalten, in welchen Frauen sich mit oder ohne Kinder in einem
Drittstaat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe
Familienangehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die
deswegen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem
Aspekt der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben,
den weiteren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar
und weist das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese
in der Regel in der Person des Ehemannes, welcher als Flüchtling
anerkannt ist über eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügen und zu keinem anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen
als zur Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E4757/2009
vom 8. Juli 2011 E. 8.6, E4469/2009 vom 1. März 2011 E. 5, D
7804/2007 vom 27. Oktober 2010 E. 7, E2247/2009 vom 9. August 2010
E. 7,
D4548/2009 vom 18. Februar 2010 E. 6).
8.
8.1. Die Beschwerdeführerinnen sind nach eigenen Angaben vom
UNHCR registriert sowie im Besitz eines Flüchtlingsausweises und lebten
seit Mai 2009 im sudanesischen Flüchtlingslager Shegerab. Die
Mitteilung von Z. vom 28. September 2011, die Beschwerdeführerinnen
hätten den Sudan vor einer Woche verlassen und hielten sich aktuell in
Äthiopien auf, ist durch nichts belegt. Selbst wenn dies zutreffen sollte,
würde dies bezüglich der individuellen Prüfung des zumutbaren
E2144/2010
Seite 13
Aufenthaltes im Drittstaat in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändern
(vgl. nachstehend E. 8.3 und 8.4). Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerinnen im Sudan als Flüchtlinge anerkannt wurden.
Doch auch wenn sie tatsächlich lediglich vom UNHCR als Asylsuchende
registriert sein sollten, dürften sie weitgehend Schutz vor einer
Abschiebung nach Eritrea geniessen, zumindest solange sie sich im
ihnen zugewiesenen Flüchtlingslager aufhalten. Angesichts der grossen
Zahl der im Sudan lebenden eritreischen Asylsuchenden und Flüchtlinge
lässt sich keine generelle Gefahr ableiten, dass diesen grundsätzlich eine
Rückschiebung nach Eritrea droht. Konkrete Hinweise auf eine drohende
Deportation nach Eritrea liegen im vorliegenden Fall denn auch keine vor.
8.2. Das Bundesamt nahm jedoch weder eine Einschätzung der
individuellen Situation der Beschwerdeführerinnen im Aufenthaltsstaat
Sudan vor, noch prüfte es die besondere Beziehungsnähe zur Schweiz.
8.3. Wie dargelegt, ist bei Asylgesuchen aus einem Drittstaat in jedem
Einzelfall stets eine Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der
Zufluchtnahme in diesem oder einem allfälligen anderen Land (z.B. der
Schweiz) vorzunehmen, wobei die Beziehungsnähe zur Schweiz ein
gewichtiges Kriterium bildet. Indem das BFM bei der Prüfung der
Zumutbarkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG die besondere
Beziehungsnähe der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz nicht
berücksichtigt, sondern im Ergebnis allein auf die Verfolgungssicherheit
und die genügende materielle Versorgung von eritreischen Flüchtlingen
im Sudan verwiesen hat, hat es im vorliegenden Fall das ihm zustehende
Ermessen unterschritten und gleichzeitig die Begründungspflicht verletzt.
Gestützt auf die mit Blick auf die Zumutbarkeitsfrage spruchreife
Aktenlage ist das vorliegende Verfahren indes reformatorisch zu
entscheiden, zumal den Beschwerdeführerinnen dadurch kein
Rechtsnachteil erwächst.
8.4. Die (…)jährige Beschwerdeführerin und ihre (…)jährige Tochter
halten sich gemäss von der Vorinstanz nicht bestrittenen Angaben ohne
nahe Familienangehörige oder weitere Verwandte alleine im
Flüchtlingslager auf und verfügen auch ausserhalb des Lagers im Sudan
oder in anderen Staaten über keine Bezugspersonen. Sie leben im
Flüchtlingslager offenbar unter prekären Bedingungen und gehören zur
Gruppe der verletzlichen Personen. Mit dem Sudan verbindet die
Beschwerdeführerinnen ausserdem keine besondere kulturelle oder
sprachliche Nähe; den einzigen Bezugspunkt zu diesem Staat bildet
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demnach ihr Aufenthalt im dortigen Flüchtlingslager. Eine sprachliche
oder kulturelle Nähe existiert zwar auch zur Schweiz nicht, doch lebt hier
der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführerinnen seit Februar
2008 als Flüchtling. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des
Ehemannes beziehungsweise Vaters verfügen die
Beschwerdeführerinnen offensichtlich über einen engen Bezug zur
Schweiz. Vor diesem Hintergrund erweist sich ein auf unbestimmte Zeit
weiterer Verbleib der Beschwerdeführerinnen im Sudan als unzumutbar
im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Akten kann schliesslich
auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerinnen
verfügten über eine Beziehungsnähe zu anderen Staaten. Die individuelle
Abwägung zwischen der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme im Drittstaat
Äthiopien und in der Schweiz würde zu keinem anderen Ergebnis führen.
Zudem steht es den Beschwerdeführerinnen frei, kurzfristig in den Sudan
zurückzukehren und sich bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum
zu melden. Der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung ist in
Berücksichtigung der Gesamtumstände durch die Schweiz zu gewähren.
9.
Nach dem Gesagten erweist sich der Verbleib der
Beschwerdeführerinnen im Sudan im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG als
unzumutbar, und der von ihnen benötigte Schutz vor Verfolgung
(Flüchtlingsanerkennung) ist durch die Schweiz zu gewähren, weshalb
ihnen die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
zu bewilligen ist.
10. Da die Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer eigenen
Gefährdung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach
Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllen, erübrigen sich im vorliegenden Verfahren
Ausführungen hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen zur
Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
des Einbezugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in die Z. gewährte vorläufige
Aufnahme. Diese Fragen werden allenfalls im Rahmen des in der
Schweiz durchzuführenden Asylverfahrens die Einreisebewilligung
bedeutet nicht zwangsläufig Asylgewährung der Beschwerdeführerinnen
zu prüfen sein. Demnach erweist sich das Beschwerdeverfahren
hinsichtlich der Frage der Familienzusammenführung als gegenstandslos.
11.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde vom 31. März
2010 gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010
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aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen
Einreisepapiere auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren
fortzusetzen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführerinnen
keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei
der vorliegender Sachlage gegenstandslos.
13.
Aufgrund ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführerinnen in Anwendung
von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertretung hat in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von total
12 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint vorliegend
angemessen. Unter Berücksichtigung des angegebenen
Stundenansatzes von Fr. 162.− (inklusive Mehrwertsteueranteil) sowie
der Auslagen von Fr. 54.− ist den Beschwerdeführerinnen somit von der
Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 1998.− auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere
auszustellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1998.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen,
das BFM, die Schweizerische Vertretung in Khartum und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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