B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2144/2013
U r t e i l v o m 2 0 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am (…) und gelangte gleichentags in die Schweiz; gleichentags
suchte er im (…) um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 23. Februar 2012 führte er auf entsprechende Fragen an, er
sei am (…) nach B._______ gereist, wo er einen negativen Asylentscheid
erhalten habe. Am (…) habe er nach verpasster Beschwerdefrist ein Wie-
dererwägungsgesuch eingereicht, das am (…) mit der Aufforderung abge-
lehnt worden sei, das Land zu verlassen. Am (…) sei er in (…) ange-
kommen, nachdem er B._______ am (…) im Laderaum eines Lastwa-
gens verlassen gehabt habe. Am 14. Februar 2013 wurde der Beschwer-
deführer zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe vor seiner ersten Ausreise nach B._______ ein militärisches
Aufgebot erhalten, dem er aufgrund seiner kurdischen Herkunft aus Angst
vor Schikanen und Benachteiligungen keine Folge geleistet habe. Des
Weiteren sei er für die (…) aktiv gewesen, ohne indessen Mitglied zu
sein. Im (…) hätten ihn (…) zusammengeschlagen, als er für die Partei
Zeitungen ausgetragen habe. Nach diesem Vorfall sei er zu einem
Freund geflüchtet, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen. In (…)
habe er Kontakt mit seinen Eltern aufgenommen, bevor er nach
B._______ ausgereist sei. Später habe er erfahren, dass die türkische
Polizei ihn wegen Körperverletzung suche und ihm eine Gerichtsvorla-
dung des (…) für den (…) zugestellt worden sei. Einer der (…) habe be-
hauptet, beim Vorfall von ihm verletzt worden zu sein. Zudem sei er terro-
ristischer Aktivitäten verdächtigt worden. Nach der Ablehnung seines
Asylgesuchs in B._______ sei er in die Türkei zurückgekehrt, und zwar il-
legal, weil er nach wie vor gesucht worden sei. Er habe sich in (…), (…),
(…), (…) und ab (…) in (…) aufgehalten. Nach seiner Rückkehr sei er von
der Polizei bei einem Wahlkampf erkannt worden. Ein Anwalt habe ihm
erklärt, es sei aussichtslos, sich gegen die falschen Anschuldigungen zur
Wehr zu setzen, weil er eine langjährige Haftstrafe riskieren würde. Er
habe sich deshalb entschlossen, bei der (…) aktiv zu werden. Nach der
Verhaftung eines Mittelsmannes der (…), den er zu diesem Zweck aufge-
sucht habe, sei dieses Unterfangen nicht mehr möglich gewesen. Er habe
erfahren, dass die (…) bei ihm zu Hause Razzien durchgeführt habe. Für
die weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die nachstehenden Er-
wägungen verwiesen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem Kopien einer Vorladung der Militärdienstbehörde vom (…) und einer
Gerichtsvorladung vom (…) sowie Bestätigungsschreiben der (…) vom
(…), der (…) vom (…) und der (…) vom (…) zu den Akten. Zum Nachweis
seiner Identität reichte er ein Schuldiplom vom (…), ein Antragsformular
für Identitätskarten vom (…) und nach Abschluss des vorinstanzlichen
Verfahrens einen am (…) ausgestellten türkischen Führerausweis im Ori-
ginal ein.
B.
B.a Am 21. Februar 2013 reichte die Rechtsvertreterin Kopien von
Schreiben an das (…) und das (…) in B._______ ein mit dem Hinweis,
beim Erhalt einer Antwort werde das Bundesamt benachrichtigt. Gleich-
zeitig wurde um Mitteilung ersucht für den Fall, dass die Akten von den
(…) Behörden an das Amt geschickt würden.
B.b Mit Eingabe vom 8. März 2013 (Eingang beim BFM am 11. März
2013) wurden die per E-Mail übermittelte Antwort der (…) und eine (sich
in den Akten nicht als Beilage zum Schreiben befindliche) Vollmacht des
Beschwerdeführers für die Asylbehörde in B._______ zwecks Erhalts der
dortigen Verfahrensakten eingereicht. Aus der Antwort ergebe sich, dass
der Personalausweis der Türkischen Vertretung in (…) übermittelt worden
sei und es den Schweizer Behörden frei stehe, auf dem Rechtshilfeweg
Auskünfte zum Asylverfahren in B._______ einzuholen.
C.
Mit am 18. März 2013 eröffneter Verfügung vom 15. März 2013 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2013 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, der Asylent-
scheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren,
weiter sei im Falle der Bestätigung des Asylentscheides unter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung jetzt und in naher Zukunft weder zulässig noch zumutbar sei. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass des Kostenvor-
schusses und der Verfahrenskosten. Des Weiteren ersuchte er darum,
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seine Rechtsvertreterin im Falle des Obsiegens vor dem Entscheid einzu-
laden, ihre Kostennote einzureichen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er nebst einer Bestätigung des
Sozialhilfebezugs vom (…) (Faxkopie) weitere Dokumente
(vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 11 der Beschwerdeschrift) zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 23. April 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Erlass der Verfah-
renskosten auf einen späteren Zeitpunkt.
F.
Mit Eingabe vom 25. April 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine weitere
Faxkopie der Bestätigung des Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers
vom 15. April 2013 zu den Akten.
G.
G.a Das BFM führte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2013
aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe mit dem Nichtein-
reichen von Identitätspapieren seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt, weil
sich seine Papiere bei den (…) Behörden befinden würden und die
Schweizer Behörden davon Kenntnis hätten, sei zu bemerken, dass das
Bundesamt ihm keine solche Verletzung vorhalte. Die zusammen mit der
Beschwerde eingereichten Beweismittel beinhalteten lediglich Ausführun-
gen zur türkischen Armee und zur Lage der Türken im Allgemeinen, wes-
halb sie nicht geeignet seien, die Vorbringen zu untermauern. Zur weite-
ren Aussage in der Rechtsmitteleingabe, das Bundesamt werfe ihm vor,
die Gerichtsvorladung erhalten zu haben, weil man ihn der Unterstützung
für eine Organisation beschuldige, welche die verfassungsmässige Ord-
nung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, sei anzumerken,
dass dies der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung selber geltend
gemacht habe. Anlässlich der Anhörung habe er ausgesagt, man werfe
ihm Körperverletzung vor. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er nicht wis-
se, ob ihm Körperverletzung oder Terrorismus vorgeworfen werde, sollte
er tatsächlich verfolgt sein. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der
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angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehal-
ten werde.
G.b In ihrer Replik vom 4. Oktober 2013 hielt die Rechtsvertreterin na-
mens ihres Mandanten unter Verweis auf die gemachten Ausführungen
an ihren Rechtsbegehren fest. Für die Begründung wird auf die Akten und
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit-
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wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu
gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzu-
geben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der An-
hörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der Fall, wenn die
Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sach-
verhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu
Unrecht verneinte. Unvollständig ist sie, wenn nicht über alle rechtswe-
sentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde. Dies ist häufig dann
der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzte (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2013, Rz. 1043).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt,
wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen
(Art. 106 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Be-
schwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde lie-
gende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochte-
nen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. CHRISTOPH AUER,
Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungs-
rechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1).
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in den
Art. 26–33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs um-
fasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in
die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des
rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und
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ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind
(vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass es die Vorinstanz trotz diesbezügli-
cher Eingaben der Rechtsvertretung (vgl. vorstehend Bst. B) unterlassen
hat, die (…) Verfahrensakten auf dem Rechtshilfeweg anzufordern. In der
Verfügung vom 15. März 2013 wird mit keinem Wort auf das am 11. März
2013 beim Amt eingelangte Schreiben eingegangen, worin ausgeführt
wird, aus der gleichzeitig eingereichten, per E-Mail übermittelten Antwort
der (…) ergebe sich, dass der Personalausweis des Beschwerdeführers
der Türkischen Vertretung in (…) übermittelt worden und es den Schwei-
zer Behörden unbenommen sei, auf dem Rechtshilfeweg Auskünfte zum
Asylverfahren in B._______ einzuholen. Des Weiteren liege dem Schrei-
ben eine Vollmacht des Beschwerdeführers für die Asylbehörden in
B._______ zwecks Erhalts der dortigen Verfahrensakten bei.
Damit steht fest, dass sich die Vorinstanz in der Abfassung der angefoch-
tenen Verfügung nicht mit allen wesentlichen Vorbringen des Beschwer-
deführers befasst und damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt hat, wenngleich nicht in einer Weise, wel-
che die sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hätte. Zudem hat sie da-
durch, dass sie die für den Entscheid relevanten (…) Asylverfahrensakten
nicht auf dem Rechtshilfeweg beigezogen hat, den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt.
3.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige Feststellung
des Sachverhaltes geheilt werden kann oder zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches un-
geachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden
Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsver-
letzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund der
umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken
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geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten
Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. alt
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverlet-
zungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom
Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine
Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nach-
geholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der
Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in
Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestell-
te Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand her-
gestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O., E. 3.4.4 m.w.H.).
Vorliegend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, ei-
ne Heilung der Gehörsverletzung vorzunehmen respektive den Sachver-
halt an Stelle der Vorinstanz vollständig festzustellen, zumal das Bundes-
amt das Versäumte nicht nachgeholt hat und dem Beschwerdeführer
diesfalls eine Instanz verloren ginge. Im Übrigen ist die vorliegende Ge-
hörsverletzung als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine Heilung nicht
angebracht ist.
3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Die Verfügung vom 15. März 2013 ist aufzuheben und die
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur vollständigen
Feststellung des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an
das BFM zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten
wird damit hinfällig.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der An-
trag in der Beschwerde, die Rechtsvertreterin sei im Falle des Obsiegens
vor dem Entscheid einzuladen, ihre Kostennote einzureichen, wird abge-
wiesen, weil die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben,
und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen dem Gericht vor dem
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Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben, und dieses
bei deren Ausbleiben die Entschädigung auf Grund der Akten festsetzt
(vgl. Art. 14 VGKE). Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich zu-
dem aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und die
Praxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorin-
stanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Auslagen
und MWSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 15. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur vollständigen Feststellung
des Sachverhaltes und anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– (inkl. Ausla-
gen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: