Abtei lung V
E-2145/2007
scr/stk
{T 0/2}
Urteil vom 29. März 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Badoud, Richterin Teuscher,
Gerichtsschreiberin Steiner
1. A._______, Mongolei,
2. B._______, Mongolei,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 14. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
/ N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 29. Dezember
2006 verliessen und am 9. Januar 2007 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszetrum C._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie am 12. Februar 2007 nach einem Transfer nach D._______ im Transitzentrum
summarisch zu ihren Ausreisegründen befragt wurden,
dass die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführer zu den Asylgründen am 7. März
2007 stattfand,
dass die Beschwerdeführer, Adoptivkinder derselben Eltern, im Konkubinat lebend, gel-
tend machten, sie seien mongolische Staatsangehörige aus E._______,
dass der Adoptivvater der Beschwerdeführer mehrere Jahre bei verschiedenen Militäror-
ganisationen tätig gewesen sei und sich im Jahr 2000 selbständig gemacht und mit Au-
tos gehandelt habe,
dass er am 1. Dezember 2006 wegen Veruntreuung ins Gefängnis gekommen, während
der Haft schwer gefoltert worden und am 5. Dezember 2006 an den Folgen der Folte-
rungen gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer von einem Freund seines Adoptivvaters erfahren habe, die-
ser habe mit der russischen Mafia Geschäfte gemacht und sei aus diesem Grund ver-
haftet worden,
dass sich die Adoptivmutter während der Haft um den Adoptivvater gekümmert habe
und sich bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft nach dem Grund der Inhaftierung er-
kundigt, jedoch diesbezüglich kaum Informationen erhalten habe,
dass die Adoptivmutter am 22. Dezember 2006 auf offener Strasse erschossen worden
sei,
dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt anlässlich einer Blinddarmoperati-
on im Spital aufgehalten habe, am 23. Dezember 2006 von der Polizei im Spital aufge-
sucht worden sei und diese ihm von der Erschiessung der Mutter berichtet habe, aber
keine Angaben zur Täterschaft habe machen können,
dass sich die Beschwerdeführer aus Angst, ebenfalls Opfer einer solchen Tat zu werden
zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen hätten,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer auf die Vorakten zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführer zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei Zeitungsartikel in
Kopie bezüglich dem Tod ihrer Adoptiveltern ins Recht legten,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. März 2007 - eröffnet am 15. März 2007 - in An-
wendung von Art. 34 des Asylgesetzes vom vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
3dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Mon-
golei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 zum "Safe Country" erklärt,
dass die wenig detaillierten und widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführer
völlig haltlos seien und sich somit aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung er-
geben würden,
dass den Ausführungen der Beschwerdeführer die persönliche Betroffenheit über den
Tod ihrer Adoptiveltern fehle,
dass darüber hinaus der Beweiswert mongolischer Dokumente als äusserst gering ein-
zustufen sei, da amtliche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten und sich auch Zeitungsartikel und Berichte nach Belieben manipulieren liessen,
dass deshalb die beiden in Kopie eingereichten Zeitungsartikel über den vermeintlichen
Tod der Adoptiveltern der Beschwerdeführer - insbesondere auch unter Berücksichti-
gung der Ungereimtheiten in ihren Vorbringen - keine Hinweise auf Verfolgung zu bele-
gen vermöchten,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks neuer Entscheidung beantragten,
dass sie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 AsylG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesge-
setz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsgesetz
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Praxis
4der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welcher sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeich-
neten verfolgungssicheren Staaten (sog. "Safe Countries") nicht eingetreten wird, aus-
ser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwei-
sen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind
(Art. 34 Abs. 2 AsylG; EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff; 2004 Nr. 5 E. . S. 36),
dass der Schweizerische Bundesrat die Mongolei am 28. Juni 2000 als verfolgungssi-
cheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat,
dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist,
dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen
ist, wobei gemäss Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht an-
schliesst derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 33
Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Men-
schenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f.,
2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist
und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf
Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht
schon auf den ersten Blick ergibt (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass das BFM aus den hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Gründen zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten nicht zu überzeu-
gen, seien zu allgemein gehalten, zu wenig detailliert und würden mit ungenügenden
Beweismitteln gestützt,
dass bezüglich der vorgebrachten Verfolgung beziehungsweise der Furcht vor künftiger
Verfolgung auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Ausführungen in den Erwä-
gungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in welchen die Wider-
5sprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen der Beschwerdeführer aufgezeigt
werden,
dass die detailarmen Ausführungen der Beschwerdeführer auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts widersprüchlich sind, kaum Realitätskennzeichen enthalten
und insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwe-
cken vermögen,
dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe die Todesanzeige des Adoptivvaters in
der Zeitung gelesen (vgl. Protokoll der Bundesanhörung A17/8, S. 5), auf die Frage, was
denn in dem Artikel stehe, jedoch keine Angaben machen konnte (vgl. Protokoll der
Bundesanhörung A17/8, S. 6),
dass aufgrund solch widersprüchlicher Aussagen der Beschwerdeführerin - aber auch
des Beschwerdeführers - die Vorbringen als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren
sind,
dass den - lediglich in Kopie - eingereichten Zeitungsartikeln auch nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall kein Beweiswert zukommt, da nicht von
deren Echtheit ausgegangen werden kann,
dass die Beschwerdeführer ausserdem seit dem Erhalt der besagten Beweismittel per
Telefax am 5. Februar 2007 inzwischen deutlich mehr als einen Monat Zeit gehabt hät-
ten, sich die Zeitunsartikel im Original zuschicken zu lassen und diese zu den Akten zu
reichen,
dass zudem aus den Akten keine Gründe ersichtlich sind, weshalb seit der Einreichung
des Asylgesuchs das Beschaffen und Nachreichen der Zeitungsartikel im Original nicht
möglich gewesen wäre und die Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine entschuld-
baren Gründe geltend machen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos
zu qualifizieren sind,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen
Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerde-
führer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzten noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a
AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte
dafür ergeben, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landes-
6und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Akten auch
keine Hinweise auf weitere Wegweisungshindernisse enthalten,
dass aufgrund der offensichtlich haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ge-
glaubt werden kann, dass sie tatsächlich beide Elternteile verloren haben,
dass ausserdem gemäss ihren eigenen Angaben weitere Verwandte - namentlich drei
Onkel, eine Tante sowie eine Grossmutter - in der Mongolei leben und deshalb in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ih-
rem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügen,
dass zudem beide Beschwerdeführer, welche gemäss Akten gesund sind, über über-
durchschnittliche Bildung verfügen (Beschwerdeführerin: 11. Klasse; Beschwerdeführer:
Hochschule für F._______, 7. Semester),
dass aufgrund ihrer guten Bildung und der Tatsache, dass sie sich gegenseitig unter-
stützen können, davon auszugehen ist, dass sie gemeinsam ihren Lebensunterhalt be-
streiten können und im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in eine existenz-
bedrohende Lage geraten werden,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Voll-
zug der Wegweisung sprechen,
dass sich schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse
ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und demzufolge
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten
und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VGKE, SR 172.041.0]) den Beschwer-
deführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______; Kopie zu den Akten)
- den G._______ des Kantons H._______ ad I._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Karin Steiner
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