Abtei lung V
E-2145/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren (...), Pakistan,
(wohnhaft),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2145/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 27. Dezem-
ber 2007 seinen Heimatstaat verliess und über den Iran sowie die Tür-
kei auf dem Landweg am 7. Februar 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer vom BFM im EVZ Kreuzlingen am 12. Feb-
ruar 2008 summarisch und am 15. Februar 2008 einlässlich zu seinen
Ausreise- und Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei von einem Bekannten seiner Fa-
milie, welcher B.____ gewesen sei, in ein Ausbildungslager der
illegalen C._______, einer Jihad-Organisation, geschickt worden,
dass er - zusammen mit 150 bis 200 weiteren Personen - vom 17. No-
vember bis zum 3. Dezember 2007 innerhalb dieses Ausbildungsla-
gers unter anderem Wachdienst verrichtet habe,
dass er anlässlich dieser Wachdienste Gespräche aus dem benach-
barten Büro mitgehört habe,
dass er am 3. Dezember 2007 aus diesem Ausbildungscamp vertrie-
ben worden sei, nachdem er verdächtigt worden sei, brisante Gesprä-
che mitverfolgt zu haben, worauf er sechs Tage lang (vom 27. Novem-
ber bis 3. Dezember 2007) in einem Keller eingesperrt und dabei miss-
handelt worden sei,
dass seine Freilassung am 3. Dezember 2007 erfolgt sei, nachdem die
Betreffenden sicher gewesen seien, dass der Beschwerdeführer keine
wichtigen Informationen mitbekommen habe,
dass Angehörige der C._______-Gruppe den Beschwerdeführer seit
dem 10. Dezember 2007 gesucht und ihn als Terrorist verdächtigt
hätten,
dass er am 10. und 12. Dezember 2007 zu Hause von unbekannten
Personen gesucht worden sei und dieselben Leute am 14. Dezember
2007 versucht hätten, ihn auf dem Bazar in D._______ zu entführen,
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dass er im Weiteren am 18. Dezember 2007 auf der Geflügelfarm sei-
ner Familie von vier Personen aufgesucht worden sei, die auf ihn ge-
schossen hätten, worauf er sofort zu einem Onkel in E._______ habe
fliehen können,
dass er von seiner Mutter weiter erfahren habe, dass auch die Polizei
am 20. Dezember 2007 zu Hause nach ihm gesucht habe, an seiner
Stelle sein Bruder mitgenommen worden sei und dieser Bruder zwi-
schenzeitlich wieder zu Hause lebe,
dass er danach von der Polizei auch beim Onkel gesucht worden,
jedoch nicht dort gewesen sei,
dass er gemäss Auskunft des Onkels der Zugehörigkeit zur Al-Kaida
bezichtigt worden sei und seither mit Haftbefehl gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer sich ansonsten nie politisch oder religiös
aktiv betätigt habe und nie irgendwelche weitere Probleme mit den Be-
hörden oder anderen Organisationen gehabt habe,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 28.März
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräum-
ten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgege-
ben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt ungereimt
respektive der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns wi-
dersprechend ausgefallen seien,
dass namentlich seine Begründung, er habe sich zur 21 Tage dauern-
den Ausbildung bei der C._______-Gruppe entschlossen, weil er damit
Kurzferien in den Bergen und die dortige gute Luft zu geniessen
bezweckt habe, realitätsfsremd sei,
dass auch seine Angaben zur C._______-Gruppe und seinem
Verhalten während des Ausbildungslagers nicht nachvollziehbar seien,
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dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf Grund
der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar
und möglich sei, zumal weder die im Heimatstaat herrschende politi-
sche Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück-
kehr des Beschwerdeführers dorthin sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2008 (Poststem-
pel) die vollumfängliche Aufhebung der BFM-Verfügung vom 28. März
2008 sowie die Zurückweisung an die Vorinstanz zum materiellen
Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte,
das er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde einer-
seits vorbrachte, er habe keinen Zugang zu einem freiberuflichen An-
walt, weshalb er für die Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten
verweise, insbesondere auf die Protokolle seiner Befragungen,
dass er andererseits betreffend seiner Papierlosigkeit auf seine äus-
serst beschwerliche Flucht aus seinem Heimatland und die bereits vor
dem BFM vorgetragenen Gründe für das Fehlen von Reisepapieren
verwies, wobei er gleichzeitig Schulzeugnisse in Kopie einreichte und
die Nachreichung der diesbezüglichen Originaldokumente in Aussicht
stellte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
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Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der
Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass es dabei zu Recht festgestellt hat, die Erklärung des Beschwer-
deführers, wonach seine Familie nach der erfolgten Hausdurchsu-
chung vom 20. Dezember 2007 seine Identitätskarte zu Hause nicht
mehr vorgefunden habe (vgl. A8, S. 2 f.), sei stereotyp und wenig kon-
zis, zumal anzunehmen ist, dass die Familie über den Verbleib bzw.
über eine allfällige Konfiszierung dieses Ausweispapieres genauere
Kenntnisse haben müsste,
dass ferner auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im EVZ,
er sei auf seiner Reise in die Schweiz, bei welcher er mehrere Landes-
kontrollen hat passieren müssen, nie kontrolliert oder angehalten wor-
den (A1, S. 10), unrealistisch ausgefallen sind,
dass seine weiteren Erklärungen, er habe vom Schlepper einen Aus-
weis mit Foto erhalten, aber dieses „Büchlein“ nie angeschaut bzw. er
habe die schriftlichen Einträge im Dokument sprachlich nicht verstan-
den (vgl. A8, S. 2), ebenfalls lebensfremd anmuten,
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dass die vom Beschwerdeführer insgesamt angeführten Gründe für
das fehlende Beibringen der Reisepapiere daher nicht zu überzeugen
vermögen,
dass keine Veranlassung besteht, die vom Beschwerdeführer in
Aussicht gestellte Nachreichung von Original-Schulzeugnissen
abzuwarten, zumal entsprechende Dokumente keine Ausreise- oder
Iidentitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellen
(vgl. dazu: BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass der Beschwerdeführer mithin keine entschuldbaren Gründe für
die unterlassene Beibringung von Ausweisdokumenten vorgetragen
hat,
dass dadurch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
in erheblichem Masse in Frage gestellt ist,
dass weiter zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der summarischen Befragung vom 12. Februar 2008 und der Di-
rektanhörung vom 15. Februar 2008 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft of-
fensichtlich nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art.
109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe pauschal gehalten
sind und daher nichts Wesentliches daran zu ändern vermögen, dass
der Sachverhaltsvortrag insgesamt als realitätsfremd und konstruiert
qualifiziert werden muss,
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dass namentlich die Angaben des Beschwerdeführers zur Motivation
für seine Teilnahme am Ausbildungslager der verbotenen C._______-
Gruppe sehr naiv und lebensfremd anmuten, nachdem dem Be-
schwerdeführer auf Grund seiner privaten Kontakte mit dem befreun-
deten B._______ die Ideologie und Wirkungskraft dieser Jihad-Gruppe
hätte bewusst sein müssen,
dass seine Vorstellung, er habe beabsichtigt, kurze Ferien in den Ber-
gen zu verbringen und habe sich keine Gedanken zur C._______
selbst gemacht (vgl. A8, S. 6 und 7) als völlig lebensfremd qualifiziert
werden muss,
dass auch seine Behauptung, er habe auf Grund seines unbewaffne-
ten Wachdienstes im schlimmsten Fall den Tod in Kauf genommen
(„Dann würde ich sterben, was soll's“; vgl. A8, S. 8) nicht mit der
gleichzeitig geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgungssituation
im Heimatland in Einklang zu bringen ist,
dass auch seine Aussage, er sei „einfach nach Hause gegangen“,
nachdem er auf dem Bazar angegriffen worden sei, nicht auf eine ir-
gendwie geartete ernsthafte Verfolgungsgefahr hindeutet,
dass auch nicht nachvollziehbar bleibt, dass sich der Beschwerdefüh-
rer anlässlich seiner mehrfachen telefonischen Kontaktnahmen, na-
mentlich mit seiner Mutter, nicht präziser über den Ablauf der Haus-
durchsuchung erkundigt hat, respektive keine konkreteren Angaben zu
den Konsequenzen dieser Hausdurchsuchung, namentlich zum angeb-
lichen Haftbefehl machen konnte (vgl. A8, S. 2 f.),
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keiner
Hinsicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als
glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass sich inbesondere der Einwand, der Beschwerdeführer habe aus
finanziellen Gründen keinen Zugang zu einem professionellen Rechts-
vertreter, nicht stichhaltig ist,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich bei der Verfassung seiner
deutsch-sprachigen Rechtsmittelschrift auf die Unterstützung durch
Hilfspersonen zurückgreifen konnte,
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dass es ihm unter diesen Umständen auch möglich und zumutbar ge-
wesen wäre, sich zu den einzelnen, in der angefochtenen Verfügung
konkretisiert dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente innerhalb seiner
Asylvorbringen schriftlich zu äussern, was er jedoch unterlassen hat,
dass sein Verweis auf seine protokollierten Aussagen (vgl. Beschwer-
deschrift S. 1) nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
zu stützen, zumal diese Protokolle gerade die Unstimmigkeiten inner-
halb seines Sachvortrages belegen,
dass die Vorinstanz angesichts der realitätsfremden Schilderungen zu
Recht die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft be-
urteilte,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substan-
ziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgung bezie-
hungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich
ist,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter ge-
fassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. die diesbezüglich weiterhin Geltung beanspru-
chende und fortzuführende Praxis der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK]: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, publi-
ziert in: EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat über ein verwandt-
schaftliches und soziales Beziehungsnetz verfügt, und erst vor einigen
Monaten ausgereist ist (vgl. A1, S. 4 und 8), was ihm eine Rückkehr
massgeblich erleichtern wird,
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dass seine Familie im Heimatdorf in Pakistan eine Geflügelfarm führt,
was auch seine wirtschaftliche Reintegration im Heimatland unterstüt-
zen wird,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situa-
tion geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b S. 275),
dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Vo-
raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums Kreuzlingen (Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde)
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