B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2145/2013
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 17. August
2009 und gelangte nach einem Aufenthalt von 16 Tagen in Italien am
4. September 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 8. Sep-
tember 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ C._______ zu seinen
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen be-
fragt und am 2. Oktober 2009 fand die einlässliche Anhörung zu seinen
Asylgründen durch das BFM statt.
Dabei machte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, er habe vom Jahr (…) bis im August (…) zusammen mit seiner
Familie in der Stadt B._______ gewohnt. Am (…) habe er in B._______
geheiratet und dort bis im Jahr 2007 einen (…) besessen. Danach habe
er bis zu seiner Ausreise im September 2009 seinen Lebensunterhalt als
(...) verdient. Bei dieser Tätigkeit habe er verschiedene Gegenstände der
Fischer, Lebensmittel sowie Leute transportiert. Am 24. März 2009 und
am 1. April 2009 seien zwei Freunde, die ebenfalls (...) gewesen seien,
von Unbekannten erschossen worden, worauf auch er von diesen zwei-
mal zu Hause gesucht worden sei. Da er beide Male nicht zu Hause ge-
wesen sei, hätten die Unbekannten seine Familie mit dem Tode bedroht.
Ab dem 24. März 2009 habe er sich aus Angst, umgebracht zu werden,
bei seiner (...), welche ungefähr 30 Gehminuten von seiner Familie ent-
fernt wohne, dreieinhalb Monate versteckt gehalten. In dieser Zeit habe
seine (...) seine Ausreise organisiert. Am 17. August 2009 habe er mit Hil-
fe eines Schleppers sein Heimatland über den Flughafen Colombo ver-
lassen.
Für weitere Aussagen des Beschwerdeführers kann auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vor-
instanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente in Kopie ein (Identi-
tätspapiere von sich und seiner Familie, Heiratsurkunde, verschiedene
Bescheinigungen, Arbeitsbestätigungen, Ausweise sowie Unterlagen zum
Tod seines verstorbenen Freundes K.).
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B.
Am 9. November 2009 legte der Beschwerdeführer seine sri-lankische
Identitätskarte sowie seinen Führerausweis je im Original zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. März 2013 – eröffnet am 18. März 2013 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 16. April 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung erheben und beantragen, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Un-
zulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme zu beantragen (recte: anzuordnen). In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Mit seiner Eingabe liess er ein Schreiben der Mutter des ermordeten
Freundes K. vom 25. März 2013 sowie ein Schreiben eines sri-lankischen
Anwaltes, datiert vom 26. März 2013 (je im Original und mit Zustellum-
schlägen) und eine Kopie der Freigabebescheinigung für die Leiche des
ermordeten K. vom 25. März 2009 zu den Akten legen.
E.
Mit Schreiben vom 21. April 2013 liess er eine Fürsorgeabhängigkeitsbes-
tätigung ins Recht reichen.
F.
Am 6. Mai 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer zwei Schrei-
ben seiner Ehefrau aus dem Jahre 2009 im Original mit englischer Über-
setzung ins Recht legen. Gleichzeitig machte er geltend, auf Seite 2 sei-
ner Beschwerdeschrift vom 17. April 2013 habe er im Sachverhalt fälsch-
licherweise geschrieben, er habe bis Ende 2007 einen (…) geführt. Rich-
tig müsste stehen, dass er einen (…) geführt habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111 a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. So seien seine Aussa-
gen zur Suche nach ihm in B._______ seitens Unbekannter wenig detail-
liert und differenziert ausgefallen, so dass der Eindruck entstehe, er habe
das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auch sei es ihm nicht gelungen, wei-
tergehende Informationen zur Suche nach seiner Person zu schildern,
was umso mehr erstaune, als er von seinen Angehörigen darüber infor-
miert worden sein wolle. Aufgrund der Tatsache, dass er erst anlässlich
der Bundesanhörung erwähnt habe, von Unbekannten auch noch am 30.
August 2009 gesucht worden zu sein, sei auch dieses Vorbringen zwei-
felhaft. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe anlässlich der Kurzbe-
fragung aus Angst nichts darüber erzählt, stelle eine Schutzbehauptung
dar und vermöge nicht zu überzeugen. Ferner seien die eingereichten
Beweismittel nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen
nachzuweisen, handle es sich dabei doch mehrheitlich um Kopien von
Identitätsdokumenten und Arbeitsbestätigungen sowie um Zeitungsartikel
sowie die Freigabebescheinigung der Leiche, in deren Rahmen der Be-
schwerdeführer nicht persönlich genannt werde. Vor dem Hintergrund,
dass seine Vorbringen zur geltend gemachten Verfolgung nicht glaubhaft
seien, liessen sich aus den eingereichten Beweismitteln keine glaubhaf-
ten Hinweise auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers
entnehmen. Damit erübrige es sich, seine Vorbringen auf ihre Asylrele-
vanz hin zu prüfen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, Sri Lanka habe sich unter
der Präsidentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheidstaat
entwickelt. Ein Hauptziel der Regierung bestehe darin, die tamilische Be-
wegung für einen unabhängigen Staat Tamil Eelam für immer auszulö-
schen. Es werde versucht, die tamilische Bevölkerung einzuschüchtern
und alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens zu identifizieren
und unschädlich zu machen. Gefährdet seien nicht nur ehemalige Mit-
glieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), sondern alle Ver-
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wandten und Freunde im Umfeld der Bewegung. Ein anderes Ziel, die
genozidale Vernichtung des tamilischen Volkes, nehme langsam Kontu-
ren an. Sämtliche von den LTTE angelegten Friedhöfe seien zerstört wor-
den, in den tamilischen Siedlungsgebieten fänden laufend Enteignungen
statt und die beschlagnahmten Grundstücke würden für militärische Zwe-
cke verwendet oder an Unternehmen aus dem In- und Ausland verpach-
tet, damit dort touristische Projekte verwirklicht werden könnten. Ziel sei
auch eine demographische Umgestaltung der traditionellen tamilischen
Siedlungsgebiete. Gleichzeitig seien Absichten der Regierung erkennbar,
das Bildungswesen in den tamilischen Gebieten "zu singhalisieren". Da-
mit verfolge die Regierung eine ähnliche Politik wie frühere türkische Re-
gierungen, welche durch das Verbot der kurdischen Sprache und Feste
versucht hätten, die Minderheit zwangsweise zu assimilieren. Die Sicher-
heitslage im Norden Sri Lankas verschlechtere sich seit November 2012
stetig und seit der Amtseinsetzung eines mutmasslichen Kriegsverbre-
chers und Gefolgsmannes des Präsidenten Rajapakse als oberster Rich-
ter komme die Regierung einem diktatorischen Regime gleich.
Aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...), wobei er auch
Fahrten ins Vanni-Gebiet durchgeführt habe, seien ihm – wie vielen ande-
ren (...) auch – Probleme mit dem sri-lankischen Sicherheitsdienst er-
wachsen, zumal diese in den Fahrern Sympathisanten der LTTE vermutet
habe. Damit sei davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer in
das Register der ehemaligen LTTE-Sympathisanten aufgenommen wor-
den sei. Demzufolge und wegen seiner Ausreise im September 2009 so-
wie seines Asylgesuchs in der Schweiz gehöre der Beschwerdeführer ei-
ner der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 definier-
ten Risikogruppe an, nämlich dem Personenkreis, der auch nach Beendi-
gung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu
stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Die Meinung der Vorin-
stanz, wonach nur führende Mitglieder der LTTE durch die sri-lankischen
Behörden verfolgt würden, entspreche nicht der Realität. Zwar sei richtig,
dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte zwischen Mitgliedern und Sym-
pathisanten unterscheiden würden, aber nur um die Art und Weise der
Neutralisierung festzusetzen. Zudem hätten im Norden und in Colombo
die kriminellen Aktivitäten, wie Entführungen, Erpressungen und
Verschwindenlassen von Personen, der regierungsfreundlichen Milizen
wieder Einzug gehalten. Hauptbetroffene der kriminellen Aktivitäten seien
dabei auch reiche tamilische Geschäftsleute, zu welchen auch der Be-
schwerdeführer gehöre.
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Des Weiteren lasse das BFM in seiner Verfügung ausser Acht, dass ge-
mäss der geltenden Rechtspraxis die Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit kleiner seien als bei der Beweisführung. Ferner habe die Vorinstanz
unterlassen, sich eingehend mit der aktuellen Repression gegen die tami-
lische Minderheit und gegen andere oppositionelle Kräfte – wie bei-
spielsweise Journalisten – auseinanderzusetzen. Sodann komme die
Wiedereinführung der Prevention of Terrorism Act (PTA) einer Steigerung
der Repression gleich, weil dieser den staatlichen Akteuren die Möglich-
keit gebe, verdächtige Personen ohne Beweise in eine ausgedehnte Ad-
ministrativhaft zu nehmen, ohne dass eine Anklage oder ein Urteil vorlie-
gen müsse. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht unbehelligt bleibe, sondern weiterhin
verfolgt werde, sei erheblich. Um das Risiko für ihn abschätzen zu kön-
nen, hätte das BFM seine persönlichen Erlebnisse im Heimatland mit den
dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung bringen und sich damit
auseinandersetzen müssen, was es nicht getan habe. Dies obwohl aus
dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klar her-
vorgehe, dass Asylsuchende, welche mit den LTTE in irgendeiner Bezie-
hung gestanden hätten, wahrscheinlich gefährdet seien. Auch der Be-
schwerdeführer gehöre zu diesem Personenkreis.
4.3 Wie das BFM gelangt auch das Gericht zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen
an das Glaubhaftmachen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die
Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Der Beschwerde-
führer unterlässt es, in seiner Rechtsmitteleingabe zu den einzelnen Un-
glaubhaftigkeitselementen konkret Stellung zu nehmen, sondern macht
lediglich allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung. Ebensowenig taugen das eingereichte Schreiben der Mut-
ter seines Freundes K. vom 25. März 2013, in welchem sie die Ermor-
dung ihres Sohnes bestätigt und ausführt, dass auch "Mr. Pragash" von
Unbekannten gesucht werde, sowie jenes eines sri-lankischen Rechts-
anwaltes aus Mannar vom 26. März 2013, der die Gefährdung von "Mr.
Pragash" bei einer allfälligen Rückkehr bestätigt, nicht, um eine aktuelle
Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Daneben stellt sich die Frage, inwiefern die Verfasser dieser Eingaben
die länderspezifischen Gegebenheiten und die konkrete Lage des Be-
schwerdeführers beurteilen können, so dass die Schreiben die Annahme
zulassen, es könnte sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln, was
zusätzlich dadurch bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer in den
E-2145/2013
Seite 8
Schreiben nicht mit seinem bei den Asylbehörden genannten Namen er-
wähnt wird. Sodann ist festzuhalten, dass die am 13. Juni 2013 nachge-
reichten Schreiben seiner Ehefrau vom 12. Oktober 2009 und vom
15. November 2009, worin sie die schwierigen Lebensumstände darlegt
und ausführt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig immer noch ge-
sucht werde und sie sowie ihre Kinder grosse Angst hätten, abgesehen
davon, dass diese Briefe bald dreijährig sind, als Gefälligkeitsschreiben
zu würdigen sind und geringe Beweiskraft haben. Zudem gibt es keine
konkrete Anzeichen dafür, der Beschwerdeführer gehöre einer der vom
Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe an, nämlich derjeni-
gen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
haben, weshalb er trotz Beendigung des Bürgerkriegs noch mit asylrele-
vanter Verfolgung zu rechnen habe. Insbesondere trifft es nicht zu, dass
er Mitglied oder Sympathisant der LTTE war oder ist, da den Akten keine
entsprechenden Angaben entnommen werden können. Ferner kann sei-
nen Angaben nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigt
hätte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte
nicht auf sich gezogen haben kann. Zudem wurde er nie verurteilt und
gegen ihn ist kein Verfahren hängig. Der Umstand, dass er sich seit bei-
nahe vier Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch einge-
reicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür be-
stehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Aufgrund seiner
Aussagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in der
Heimat einer Gefährdung unterliegen könnte, weil er dort über beträchtli-
che finanzielle Mittel verfügen soll. Gegen den Umstand, dass er in Sri
Lanka behördlich verfolgt sein will, spricht ferner, dass er sein Heimatland
ohne Probleme über den kontrollierten Flughafen in Colombo hat verlas-
sen können.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in BVGE 2011/24 auch ein-
gehend mit der Frage, ob generell davon ausgegangen werden müsse,
dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus der Schweiz nach
Sri Lanka zurückkehren würden, alleine aufgrund ihrer Landesabwesen-
heit generell als Dissidente beziehungsweise Oppositionelle wahrge-
nommen würden (vgl. BVGE a.a.O. E. 8.4 S. 495-497 und E. 10.4.2
S. 503 f.). Diese Frage verneinte es und wies darauf hin, dass weder das
UNHCR noch andere Organisationen bisher auf eine diesbezügliche, ge-
nerell drohende Gefahr hingewiesen hätten. Auch in Anbetracht der jün-
geren Lageentwicklung in Sri Lanka geht das Gericht nicht davon aus,
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abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Es verkennt nicht,
dass die Menschenrechtslage in Sri Lanka insgesamt noch immer mit
zum Teil gravierenden Mängeln behaftet ist. Infolge der stetigen Beobach-
tung der Lage in Sri Lanka, sieht das Gericht indessen aktuell keine Ver-
anlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern (vgl. etwa
die kürzlich ergangenen Urteile E-1757/2013 E. 7.4.2 vom 8. Mai 2013,
D-692/2013 vom 10. April 2013 E. 5.6.3 und D-1424/2012 vom 3. April
2013 E. 8.1).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeit-
punkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in die Heimat
zuerkannt werden. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der vorma-
ligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-2145/2013
Seite 10
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
E-2145/2013
Seite 11
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diese Auffassung teilt
auch der EGMR, welcher in mehreren Entscheiden des Jahres 2011 be-
tonte, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden tami-
lischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Behandlung. Vielmehr müs-
se eine Beurteilung individueller Risikofaktoren (wie beispielsweise eine
frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied,
das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht
aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Ge-
ständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der
Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri
Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-
Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen werden, damit die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne (vgl.
T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar
2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom
31. Mai 2011). In BVGE 2011/24 hielt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des EGMR fest, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. E. 10.4.2).
6.2.3 Wie vorne ausgeführt wurde, verfügt der Beschwerdeführer auch
nicht über ein Risikoprofil, welches ihn bei einer Rückkehr als gefährdet
erscheinen lassen würde (vgl. E. 4.3).
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im
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Seite 12
bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 verwiesen werden,
welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt.
Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-
lakischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbes-
serten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die
Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in
der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, weitgehend
stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das Ge-
biet der Provinz, mit Ausnahme des Vanni-Gebietes, grundsätzlich als
zumutbar erachtet (vgl. BVGE a.a.O., E. 13.1).
6.3.3 Der Beschwerdeführer lebte bis im Jahr 1995 in D._______ (Jaffna-
Distrikt) und nach einem Aufenthalt von drei Jahren im Vanni-Gebiet bis
zu seiner Ausreise im Alter von (…) Jahren mit (…) und den (…) sowie
(…) zusammen in B._______. In D._______ besuchte er sieben Jahre die
Schule, arbeite daraufhin als (…) in und betrieb in B._______ in den Jah-
ren 2001 bis 2007 einen (…). Ab Anfang des Jahres 2008 bis zu seiner
Ausreise arbeitete er dort als (...) (vgl. Akten BFM A1/10 S. 2 f., Eingabe
vom 13. Juni 2013). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Land und der
dortigen Tradition verwurzelt. Gemäss seinen Angaben leben zudem (…),
(…) sowie (…) in B._______ (vgl. A1/10 S. 3), sodass insgesamt davon
ausgegangen werden kann, dass er bei einer Rückreise nach Sri Lanka
ein familiäres tragfähiges Beziehungsnetz sowie einen Kollegenkreis und
eine gesicherte Wohnsituation vorfinden wird. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass er sich bei der Rückkehr sozial und beruflich
wieder integrieren und eine Existenz aufbauen kann. Jedenfalls ist nicht
anzunehmen, er würde bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten. Gemäss ständiger Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts stellen jedenfalls blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-699/2010 vom 28. August 2012). Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
6.3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mit-
wirkungspflicht, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-2145/2013
Seite 13
6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Das Gesuch um Verzicht auf den Kostenvorschuss ist mir vorliegen-
dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2145/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: