B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2147/2013
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Pakistan,
vertreten durch Eduard M. Barcikowski, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. März 2013 im Transitbereich des
Flughafens Genf-Cointrin um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und ihm für längstens 60 Tage der Transitbereich des
Flughafens Genf-Cointrin als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 3. April 2013 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt und
am 9. April 2013 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person vorbrachte, er sei Staatsangehöriger von
Pakistan, stamme von B._______(Provinz Punjab) und gehöre der religi-
ösen Gemeinschaft der Ahmadiyya an,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches am 9. April 2013 im We-
sentlichen vortrug, er habe als Ahmadi in seiner Heimat Behelligungen er-
litten und sei insbesondere im Zusammenhang mit dem Verschwinden
seines Vaters von der Polizei festgenommen, misshandelt und drei Tage
lang inhaftiert worden; dabei sei er zu Geldzahlungen aufgefordert wor-
den,
dass er dank der Geldzahlung seines Onkels freigekommen sei,
dass er erfahren habe, dass in Pakistan eine Strafanzeige ("First Informa-
tion Report"; FIR) gegen ihn vorliege,
dass der Beschwerdeführer auf die Fragen nach dem Verbleib seiner
Reise- und Identitätspapiere ausführte, er habe seinen Reisepass wäh-
rend des Fluges seinem Schlepper übergeben müssen respektive er ha-
be seine Identitätskarte zu Hause gelassen,
dass er anlässlich der Summarbefragung am 3. April 2013 deponierte, er
werde seine Eltern darum ersuchen, ihm die Identitätskarte in die
Schweiz zu senden,
dass der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung vom 9. April
2013 unter anderem mit Widersprüchen zu seinen Angaben vom 3. April
2013 konfrontiert wurde,
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dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2013 – eröffnet am gleichen
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesamt in diesem Zusammenhang vorab festhielt, aufgrund
der offensichtlich durchwegs unglaubhaften Angaben des Beschwerde-
führers zu den geltend gemachten Reiseumständen, zum Reisepass und
zu seinem Verhältnis zum Schlepper lägen keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe heimatlicher Reise- oder Identitätspapiere vor,
dass das Bundesamt im Weiteren festhielt, aufgrund der widersprüchli-
chen, unpräzisen und vagen Schilderungen seien die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers offenkundig unglaubhaft, womit er die Flüchtlingsei-
genschaft offenkundig nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass das Bundesamt schliesslich den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. April 2013 gegen die BFM-Verfügung vom 9. April 2013 Beschwerde
erhob und dabei die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die
Asylgewährung beantragte; eventualiter sei der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ansetzung einer Frist zur Nach-
reichung von Beweismitteln beantragt wurde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vortrug, er habe inzwischen
Farbkopien seiner Identitätskarte beschaffen können, womit seine Identi-
tät geklärt sei,
dass im Weiteren der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. April 2013
die Ahmadiyya Gemeinschaft Zürich um Abklärungen zur Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu dieser Religionsgemeinschaft ersucht habe,
dass der Beschwerdeführer daher eine Frist zur Beschaffung des FIR und
zur Beibringung einer Bestätigung der Ahmadiyya-Gemeinschaft betref-
fend Mitgliedschaft und Funktion benötige,
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dass der Beschwerdeführer im Weiteren kurz vor der Einreise einen me-
dizinischen Eingriff über sich habe ergehen lassen müssen und bis heute
an den Nachwirkungen leide,
dass er in diesem Zusammenhang im Flughafen um medizinische Hilfe
ersucht habe,
dass diese gesundheitlichen Probleme möglicherweise einen Einfluss auf
sein Aussageverhalten gehabt hätten,
dass der Beschwerdeführer als Ahmadi in Pakistan asylbeachtliche
Nachteile erlitten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 9. April 2013,
namentlich ab Frage 130, detaillierte Angaben zu allen wichtigen Aspek-
ten seiner Ahmadi-Zugehörigkeit gemacht habe und die in Aussicht ge-
stellten Abklärungen der Ahmadiyya-Gemeinschaft alle Zweifel an seiner
Mitgliedschaft ausräumen würden,
dass sich im Übrigen offensichtlich einige Missverständnisse bei der
Übersetzung der Befragungsprotokolle eingeschlichen hätten, weshalb
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sich am Gesamtzusammenhang ori-
entieren müsse,
dass die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche in seinen Darstel-
lungen sich nur auf unbedeutende Differenzen beziehen würden bzw.
seine Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen worden seien,
dass der Vorhalt in der angefochtenen Verfügung, seine Ausführungen
seien stereotyp ausgefallen, insgesamt nicht gerechtfertigt sei, da der
Beschwerdeführer auf konkrete Fragen auch detaillierte Angaben ge-
macht habe,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Wegweisung nach Pakistan mit
grosser Wahrscheinlichkeit an Leib und Leben gefährdet sei, da er mit der
gezielten Rache der Polizei und der religiösen Hintermänner rechnen
müsste,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen
ein Gerichtsurteil der EU vom 5. September 2012 (Vorabentscheidung
betreffend die Richtlinie 2004/83/EG in den Rechtssachen C-71/11 und C-
99/11), eine Stellungnahme der Asian Human Rights Commission zur
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staatlichen Tolerierung von Übergriffen auf Ahmadis, eine Mitteilung des
Ahmadiyya Foreign Missions Office vom 15. Juli 2012 betreffend Polizei-
übergriffe, einen Bericht ("News Report") vom August 2012 betreffend
staatliches Religionsverbot gegen Ahmadis in Rawalpindi und eine
UNHCR-Publikation (Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada)
vom 11. Januar 2013 zur Situation der Ahmadis zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie am 19. April 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter dem nachfol-
genden Vorbehalt – einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass jedoch auf das Rechtsbegehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl
zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Be-
urteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a
Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, da der Be-
schwerdeführer beim BFM keine Identitätspapiere eingereicht hat (vgl.
dazu BVGE 2007/7),
dass vorliegend – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren
Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers über die
angeblichen Umstände seiner Reise von Lahore über Dubai nach Genf-
Cointrin, ohne Kenntnisse darüber, wie sein Schlepper die Reise organi-
siert habe und ohne zu wissen, ob sein Reisepass ein Schengen-Visum
aufgewiesen habe, als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind,
dass im Resultat davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden
die tatsächlichen Umstände seiner Reise verheimlicht und zugleich ihm
vorliegende Papiere bewusst vorenthalten,
dass die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nachgereichte
Farbkopie seiner Identitätskarte an dieser Sachlage nichts ändert, zumal
es sich um eine blosse Kopie handelt und zudem mit keinem Wort darge-
legt wird, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Farbkopie ge-
langt ist,
dass auch die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in massgeblichen
Punkten widersprüchlich ausgefallen sind,
dass einerseits auffällt, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung
seiner Asylgründe anlässlich der Summarbefragung vom 3. April 2013 die
ihm angeblich drohende Verfolgungssituation in keinerlei Zusammenhang
mit seiner Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft gestellt hat, ob-
wohl er konkret nach den Gründen für die Behelligungen durch die Polizei
gefragt worden ist (vgl. Akte 16, Seite 8),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber während der einlässlichen
Anhörung vom 9. April 2013 die geltend gemachte Verfolgungssituation
direkt in einen Zusammenhang mit seiner Ahmadiyya-Zugehörigkeit ge-
stellt hat (Akte 24, Seite 7 Mitte),
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Festnahme
und dreitägige Inhaftierung vage und unsubstanziiert ausgefallen sind
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(vgl. Akte 24, Seite 7 oben), obwohl diese Ereignisse den Kernanlass für
die Ausreise des Beschwerdeführers aus Pakistan gebildet haben sollen,
weshalb davon auszugehen ist, dass diese Schilderungen detaillierter
und insbesondere mit Realkennzeichen ausgefallen wären, wenn sie auf
tatsächlich Erlebtem basieren würden,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den angeblich erlittenen
Misshandlungen ebenfalls Unstimmigkeiten enthalten, indem er einerseits
angab, mit einem Stab ("bâton"), andererseits mit einem Schuh aus Plas-
tik geschlagen worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. April 2013
mit diesen Unstimmigkeiten konfrontiert wurde, und dass seine diesbe-
züglichen Ausführungen, der betreffende Schlaggegenstand sei auf der
einen Seite mit Plastik und auf der anderen Seite mit Leder überzogen
gewesen, als unbehelflicher Erklärungsversuch gewertet werden müssen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Weiteren zutreffend
darauf hinweist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Situation
nach seiner geltend gemachten Inhaftierung unterschiedlich ausgefallen
ist, indem er einerseits am 3. April 2013 angab, es sei nach seiner Frei-
lassung nichts Weiteres passiert, um bei der späteren Anhörung vom 9.
April 2013 anzugeben, die Lage habe sich verschlimmert, indem die Poli-
zei und die Mullahs ihn verfolgt hätten respektive ihn "nichts hätten ma-
chen lassen" (vgl. Akte 24, S. 9 oben),
dass diese Widersprüche nicht mit den in der Beschwerde vorgetrage-
nen, angeblich anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen vorlie-
genden gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers plausi-
bel aufgelöst werden,
dass eine Gesamtüberprüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers
ergibt, dass dieser gewisse Angaben zur Ahmadiyya-Gemeinschaft kor-
rekt respektive teilweise korrekt hat zu Protokoll geben können, so dass
das Bundesverwaltungsgericht keinen konkreten Anlass hat, an seiner re-
ligiösen Zugehörigkeit zu zweifeln,
dass letztlich die Ahmadiyya-Zugehörigkeit indessen offen gelassen wer-
den kann, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen ist,
Hinweise auf konkrete Behelligungen im Zusammenhang mit seiner reli-
giösen Zugehörigkeit glaubhaft darzutun,
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dass seine Schilderungen der von ihm konkret erlittenen Behelligungen
keinen nachvollziehbaren Vertiefungsgrad aufweisen, weshalb von kon-
struierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist,
dass daher beim Beschwerdeführer keine im Sinne der Rechtsprechung
zusätzlichen, das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadis hi-
nausgehenden, individuellen Gefährdungsindizien vorliegen (vgl. dazu:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 in Sachen E-
4992/2006 E. 5.1 und 7.3, mit weiteren Verweisen),
dass die im Rahmen der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Vor-
bringen und nachgereichten Beweismittel zu keinem anderen Schluss
führen können, zumal sich diese mehrheitlich in allgemeiner Weise zur
Ahmadiyya-Zugehörigkeit äussern, die religiöse Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers vorliegend nicht bestritten wird, diese Zugehörigkeit zu
den Ahmadis jedoch für sich alleine betrachtet gemäss geltender Recht-
sprechung keinen asylbeachtlichen Nachteil nach sich zieht, welcher die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur Folge hätte,
dass daher die Ausführungen und Beweismittel, die sich zur allgemeinen
Lage der Ahmadis in Pakistan äussern, nach dem Gesagten am Ausgang
des Verfahrens nichts ändern,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine
Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass es sich daher auch erübrigt, den Eingang der in Aussicht gestellten
Bestätigung der Ahmadiyya-Gemeinschaft abzuwarten, da sich diese als
für den Ausgang des Verfahrens unerheblich erweist,
dass ebenfalls keine Veranlassung besteht, eine Frist zur Beschaffung ei-
nes FIR anzusetzen, nachdem solche Beweismittel in Pakistan ohne Wei-
teres leicht beschaffbar sind und diesen Beweismitteln daher geringer
Beweiswert zukommt,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich
ein junger Mann ohne gravierende gesundheitliche Probleme, welcher ei-
genen Angaben zufolge während insgesamt zehn Jahren die Schule be-
sucht und anschliessend als Landwirt und als Verkäufer respektive als In-
haber eines kleinen Geschäftes gearbeitet hat und am bisherigen Wohn-
ort in B._______ nach wie vor auf ein familiäres Beziehungsnetz zurück-
greifen kann – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass im Weiteren keine über die allgemein schwierigen Lebensbedingun-
gen der Ahmadis hinausgehenden Gefährdungsindizien (vgl. dazu die
oben zitierte Rechtsprechung) vorliegen, die als gegen die Zulässigkeit
oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechende Anhaltspunkte
zu qualifizieren wären,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
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dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten von Fr. 600.– dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die Flughafenpo-
lizei und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: