B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2147/2018
Ur t e i l vom 2 3 . N o vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im Februar 2015. Am 4. September 2015 reiste er in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er dem
Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Am 9. September 2015 wurden im Rah-
men des Testbetriebs seine Personalien aufgenommen.
B.
B.a Am 6. Oktober 2015 fand ein beratendes Vorgespräch mit dem Be-
schwerdeführer statt, anlässlich dessen ihm erklärt wurde, dass aufgrund
seines Reisewegs gegebenenfalls Italien für die Beurteilung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei.
B.b Die schweizerischen Behörden ersuchten am 8. Oktober 2015 die ita-
lienischen Behörden, die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers zu übernehmen.
B.c Da in der Folge nicht absehbar war, ob das Dublin-Verfahren dem-
nächst abgeschlossen werden könne, wurde der Beschwerdeführer mit
Entscheid vom 28. Oktober 2015 dem Verfahren ausserhalb der Testpha-
sen zugeteilt. Am 29. Oktober 2015 wurde er dem zuständigen Kanton zu-
gewiesen.
B.d Am 24. November 2015 teilten die italienischen Behörden mit, der Be-
schwerdeführer sei bei ihnen nicht registriert, und es würden keine genü-
genden Hinweise vorliegen, dass er die italienische Grenze überquert
habe.
C.
C.a Am 26. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
einlässlich angehört und gab dabei im Wesentlichen an, bis zur Ausreise
habe er mit seiner Frau und seinen Kindern in B._______ gelebt. Er habe
von der 1. bis zur (…) Klasse die Schule besucht und sei im Februar (…)
für die militärische Ausbildung nach F._______ geschickt worden. Nach-
dem sie zehn Tage in F._______ gearbeitet hätten, seien sie nach
G._______ verlegt worden. Dort habe er mit der militärischen Ausbildung
begonnen. Nach zwei Monaten sei er beim Holz sammeln auf einem Hügel
ausgerutscht und habe sich das (…) gebrochen. Da er so die Ausbildung
nicht habe weiterführen können, sei entschieden worden, dass er zuhause
bleiben dürfe. Er habe ein Schreiben erhalten, gemäss welchem er wieder
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Seite 3
in den Dienst müsse, sobald er wieder gesund sei. Im April (…) sei er nach
Hause zurückgekehrt. Bis ungefähr im Jahr 2013 habe er (…) müssen. Er
habe aber sein (…) und mit seiner Familie gut davon leben können. Im Jahr
2013 sei er – wie alle anderen, die sich wegen Verletzungen oder sonstigen
Gründen im Dorf befunden hätten – aufgefordert worden, erneut in den Mi-
litärdienst einzurücken. Der Verwalter des Dorfes sei persönlich zu ihm
nach Hause gekommen und habe ihm mündlich mitgeteilt, dass er ins Mi-
litär gehen müsse (SEM-act. A33/21 F82 ff.). Denjenigen, welche nicht re-
agiert hätten, sei später eine schriftliche Vorladung geschickt worden. Er
habe nicht ins Militär gewollt, weshalb er sich versteckt habe. Zwei Jahre
später habe er eine Vorladung erhalten (SEM-act. A33/21 F52) respektive
seien – ohne dass er schriftlich vorgeladen worden sei – Leute der
C._______ gekommen und hätten seine Frau festgenommen (SEM-
act. A33/21 F89). Als er dies erfahren habe, habe er sich gestellt und seine
Frau sei frei gelassen worden. Er sei nach D._______ ins Gefängnis ge-
bracht worden. Nach nur einer Nacht sei es ihm jedoch gelungen, zu flie-
hen und nach Äthiopien zu gelangen. Nachdem er ausgereist sei, sei seine
Frau erneut inhaftiert und ihr das Land weggenommen worden. Sie sei
deshalb mit den Kindern nach Äthiopien gereist.
C.b Am 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört
und führte dabei im Wesentlichen aus, da sein (…) in der Zwischenzeit
verheilt sei, sei er im Jahr 2013 aufgefordert worden, nach D._______ zu
gehen. Er habe nicht ins Militär gewollt, sich deswegen in den Jahren 2013
bis 2015 in der Einöde versteckt und sich um die Tiere gekümmert. Dort
sei er nicht gesucht worden. Die Ortsverwaltung habe ihn nicht persönlich
aufgefordert, in den Militärdienst zu gehen, sondern der Dorfverwalter habe
dies seiner Frau gesagt (SEM-act. A35/12 F7 ff.) beziehungsweise sei dies
seiner Frau schriftlich mitgeteilt worden (SEM-act. A35/12 F26). In den
Jahren 2013 bis 2015 seien zwar wiederholt Soldaten bei seiner Familie
erschienen und hätten nach ihm gesucht, er sei aber nicht gefunden wor-
den, weil er sich in der Einöde versteckt und auch nicht bei den Tieren im
Stall geschlafen habe. Da sie ihn nicht gefunden hätten, sei seine Frau
mitgenommen und nach E._______ gebracht worden. Sein Vater sei zu
ihm in die Einöde gekommen und habe ihm davon berichtet. Danach habe
er zuhause Kleider eingepackt und sei nach E._______ gegangen, worauf-
hin seine Frau nach Hause geschickt und er dabehalten worden sei. Im
Anschluss sei er nach D._______ in ein abgezäuntes Areal gebracht wor-
den. Er habe die Nacht in D._______ aber nicht im Gefängnis, sondern im
Militärlager verbracht. Am nächsten Morgen sei er aus dem Lager entkom-
men und nach Äthiopien gegangen.
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Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
E.
Mit Eingabe vom 12. April 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung des
SEM vom 14. März 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Ausländer aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli-
gen, ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amt-
liche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein.
G.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, seine
Ehefrau befinde sich in Äthiopien im Spital. Da es ihr sehr schlecht gehe,
seien seine Kinder auf sich alleine gestellt. Er ersuchte daher um baldmög-
lichste, wohlwollende Prüfung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das durch einen Ko-
ordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E-5022/2017 vom
10. Juli 2018, zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) offensichtlich
unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu be-
gründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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5.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaub-
haftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG genügen.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe sich zwischen 2013 und
2015 versteckt an seinem angestammten Platz in der Wildnis aufgehalten,
wo er über einen Stall und eine Lehmhütte verfügt habe. Dies sei als unre-
alistisch zu qualifizieren. Wäre er tatsächlich zum Wiedereinrücken in den
Militärdienst aufgeboten und deswegen wiederholt gesucht worden, sei es
nicht nachvollziehbar, dass er sich für eine solch lange Zeit in der Wildnis
habe verstecken können. Vielmehr sei anzunehmen, dass wenn er tatsäch-
lich im Fokus der Behörden gestanden hätte, er nicht nur bei seiner Frau,
sondern auch in der Umgebung gesucht worden wäre, zumal der Dorfver-
waltung bekannt gewesen sei, wo sich seine Lehmhütte befinde. Daran
vermöge auch der Einwand, die Hütte sei zu weit entfernt gelegen, nichts
zu ändern.
Die Schilderungen zu seinem Aufenthalt im Militärlager von D._______ An-
fang 2015 und die anschliessende Flucht seien oberflächlich, unlogisch
und würden nicht den Eindruck erwecken, dies habe sich tatsächlich so
zugetragen. Der Beschwerdeführer sei selbst auf Nachfrage hin nicht im-
stande gewesen, seine Flucht aus dem Militärlager ausführlich und mit er-
lebnisorientierten Realkennzeichen wiederzugeben. Seine Aussage, er
habe sich nach nur einer Nacht bei der morgendlichen Verrichtung der Not-
durft von den Wachmännern unbemerkt vom Militärlager entfernen können,
vermöge angesichts der tatsächlichen Verhältnisse in Eritrea nicht zu über-
zeugen.
Weiter seien seine Ausführungen zum Erhalt eines Aufgebotes zum Militär-
dienst im Jahr 2013 widersprüchlich ausgefallen. In der ersten Anhörung
habe er angegeben, der Dorfverwalter sei zu ihm nach Hause gekommen
und habe ihm persönlich gesagt, er sei jetzt wieder gesund, weshalb er
wieder in den Militärdienst müsse. Bei der ergänzenden Anhörung habe er
hingegen ausgesagt, der Dorfvorsteher habe nicht ihn, sondern seine Frau
informiert. Darauf angesprochen, habe er die widersprüchlichen Angaben
nicht aufzulösen vermocht.
Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
im Jahr (…) wegen Dienstuntauglichkeit aus dem Militärdienst in
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G._______ entlassen worden sei. Indes sei es ihm nicht gelungen, glaub-
haft darzulegen, dass nach ihm gesucht worden sei und er sich einer De-
sertion schuldig gemacht habe.
Was die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea betreffe, ver-
möge diese gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst vorgebracht, die Formulie-
rungen des Dolmetschers oder der protokollführenden Person liessen zu
wünschen übrig.
In der ersten Anhörung sei eine Passage so protokolliert worden, als ob
der Dorfverwalter direkt zum Beschwerdeführer gesprochen habe. Dies sei
jedoch nicht so gewesen und habe er auch nicht so gesagt. Diese Behaup-
tung ist aktenwidrig. Dem Protokoll der ersten Anhörung (SEM-act. A33/21)
ist zu entnehmen, dass der Befrager in diesem Punkt beim Beschwerde-
führer mehrfach nachfragte, da dieser jeweils nur oberflächliche und aus-
weichende Antworten gegeben hatte. In Frage 85 und 86 wurde der Be-
schwerdeführer schliesslich gefragt, wie es bei ihm persönlich gewesen
sei, auf welche Art er erfahren habe, dass er in den Militärdienst müsse.
Bei Frage 86 antwortete der Beschwerdeführer, der Verwalter sei persön-
lich zu ihm nach Hause gekommen und habe zu ihm gesagt: „Du bist jetzt
gesund und deswegen musst du wieder in den Militärdienst gehen.“. Dem
Beschwerdeführer wurde das Protokoll vorgelesen und in seine Mutter-
sprache zurückübersetzt. Dabei hat er bei dieser und den vorangehenden
Fragen und Antworten keinerlei Anmerkungen gemacht. Dem Protokoll
sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die
Dolmetscherin nicht richtig verstanden hätte, zumal er angegeben hat, er
verstehe sie gut. Auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens
anwesende Hilfswerksvertreterin hat diesbezüglich keine Anmerkungen
gemacht. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass es zu einem Missver-
ständnis oder einem Übersetzungsfehler gekommen ist. Unter diesen Um-
ständen kann das Protokoll dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt
werden.
6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Haltung der Vor-
instanz ihm gegenüber sei nicht unvoreingenommen gewesen. Dies er-
gebe sich aus der Formulierung in der angefochtenen Verfügung „nach ei-
nem erfolglos verlaufenen Dublin-Verfahren“. Mit dem Wort „erfolglos“ wird
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ausschliesslich und objektiv der Ausgang des Dublin-Verfahrens festge-
stellt. Daraus kann offensichtlich nicht auf eine Voreingenommenheit ge-
schlossen werden.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung aktenwidrig eine (…) erwähnt, obwohl er stets
ausgesagt habe, die Verletzung habe seine (…) betroffen und ein (…) sei
gebrochen gewesen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer ausschliesslich von der Verletzung an (…) gesprochen hat (SEM-
act. A33/21 F8, F52, F62, F70 ff. sowie act. A35/12 F4, F55). Insoweit trifft
der Einwand des Beschwerdeführers zu. Da in der Verfügung abgesehen
von Seite 3 (letzter Abschnitt) die Rede von (…) ist, ist davon auszugehen,
dass es sich dabei um ein Versehen handelt. Jedenfalls sind aufgrund des-
sen die ansonsten zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in Zwei-
fel zu ziehen.
6.4 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest.
6.4.1 Zunächst führt er aus, die Behörden hätten ihn nicht gefunden, weil
sich der zuständige Beamte nicht ernsthaft um die Sache gekümmert habe.
Dieser sei über seine Weigerung, sich in den Militärdienst zu begeben, in-
formiert gewesen, habe dies wohl an einen Vorgesetzten weitergeleitet,
aber nichts weiter unternommen. Dabei handelt es sich offensichtlich um
eine blosse Vermutung des Beschwerdeführers, für welche sich weder sei-
nen eigenen Aussagen noch den Akten Hinweise entnehmen lassen. Wei-
ter macht der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, auch die Soldaten
der Einheit H._______ hätten ihn erfolglos gesucht, weil er sich zum Schla-
fen jeweils verborgen habe. Der Beschwerdeführer substantiiert dies nicht
näher und es ist nicht nachvollziehbar, wo er sich in der Einöde versteckt
haben will, wenn er gleichzeitig (…) hatte. Mithin vermag er mit diesem
Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.4.2 Zur Feststellung der Vorinstanz, die Schilderungen der Flucht aus
dem Lager in D._______ seien oberflächlich, verweist der Beschwerdefüh-
rer darauf, dass er nur eine Nacht im Lager verbracht habe und die Flucht
im Zeitpunkt der Anhörung bereits drei Jahre zurückgelegen habe. Unter
diesen Umständen sei es naheliegend, dass er Details verwechselt habe.
Zudem gehöre es zu seinem Erzählstil, dass er Dinge lediglich kurz und
knapp darlege.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei den von
der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen nicht um Details. Der angebli-
che Aufenthalt im Lager und die Flucht daraus haben sich unmittelbar vor
der Ausreise aus dem Heimatland zugetragen. Auch wenn diese Vorkomm-
nisse im Zeitpunkt der Anhörung bereits drei Jahre zurücklagen, dürfen
vom Beschwerdeführer in diesem Kernpunkt seiner Asylbegründung in den
wesentlichen Punkten übereinstimmende Angaben erwartet werden, zu-
mal es sich dabei um ein besonders einprägsames Erlebnis handelt. Zu-
dem darf ohne weiteres erwartet werden, dass er dies mit persönlicher Be-
troffenheit darzulegen vermag. Selbst wenn er nur eine Nacht im Lager
verbracht hat, ist davon auszugehen, dass er – da er stets vorgehabt habe
zu flüchten – sich so gut wie möglich umgesehen hat. Es ist nicht verständ-
lich, dass er darüber nicht besser Auskunft geben kann. Stattdessen hat er
sich auch diesbezüglich widersprochen und in der ersten Anhörung ange-
geben, er habe mit ungefähr 200 Leuten in einem Zelt übernachtet. Dem-
gegenüber sagte er bei der ergänzenden Anhörung aus, er habe die Nacht
in einem umzäunten Areal verbracht. Darauf angesprochen, gab er an, das
Zelt sei in G._______ gewesen, was wiederum seinen Aussagen anlässlich
der ersten Anhörung widerspricht. Weiter hat der Beschwerdeführer stets
angegeben, er habe D._______ am nächsten Morgen verlassen, als sie
zum Verrichten der Notdurft nach draussen gegangen seien. Unvereinbar
mit diesem Aussagen bringt er in der Beschwerde vor, er habe sich im
Schutze der Nacht vom Gelände entfernen können.
Was das Vorbringen betrifft, die Vorinstanz habe es unterlassen, die wider-
spruchsfreien und kohärenten Darlegungen zu seinen Gunsten zu würdi-
gen, ist festzustellen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers noch
weitere, von der Vorinstanz nicht aufgezeigte Unstimmigkeiten bestehen.
Entgegen seinem Einwand, seine Schilderungen seien teilweise sehr de-
tailliert gewesen, zeichnen sich die Ausführungen durchwegs als beson-
ders knapp und einsilbig aus. Er räumte denn auf Beschwerdeebene auch
ein, sein Erzählstil sei einfach knapp. Dieser Erklärungsversuch vermag
jedoch die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht einfach als glaub-
haft erscheinen zu lassen, denn auch kurze Sätze können Details und Re-
alkennzeichen enthalten und erlebnisgeprägt sein. Bei den Aussagen des
Beschwerdeführers entsteht jedoch, auch wenn bei ihm von einem generell
kurzen Erzählstil auszugehen ist, nicht der Eindruck, als hätte er das Ge-
schilderte tatsächlich erlebt. Dabei vermögen auch einzelne vom Be-
schwerdeführer hervorgehobene Details in seinen Darstellungen, seine
Aussagen nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen.
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Ferner vermag auch seine Schlussfolgerung – da es glaubhaft sei, dass er
bis zur Entlassung aufgrund seiner Verletzung im Jahr (…) Dienst geleistet
habe, sei ohne Weiteres auch die zweite Einziehung glaubhaft – nicht zu
überzeugen. Insbesondere spricht auch die eingereichte „Bescheinigung
der Dienstuntauglichkeit“ nicht von einer Befristung. Vielmehr ist von einer
provisorischen Gültigkeit der Bescheinigung die Rede, bis der Beschwer-
deführer eine Karte erhalte (vgl. SEM-act. A17 Beweismittel 1). Jedenfalls
lassen sich daraus keine Hinweise für die geltend gemachte zweite Einbe-
rufung ableiten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich insbeson-
dere die Erzähldichte zwischen den Erlebnissen des Beschwerdeführers in
G._______ und seinen Ausführungen zur zweiten Einberufung wesentlich
unterscheidet. Sein Bericht zur Zeit in G._______ enthält Details und Re-
alkennzeichen (vgl. SEM-act. A33/21 F62-F73). Sobald er indes von der
zweiten Einberufung berichtete, scheinen die Aussagen nicht mehr erleb-
nisgeprägt und voller Widersprüche (vgl. SEM-act. A33/21 F81-F112 sowie
A35/12 F5-40).
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
zweite Aufforderung zum Militärdienst und die Desertion daraus glaubhaft
zu machen. Da daher keine relevante Verfolgungsgefahr des Beschwerde-
führers anzunehmen ist, hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 11
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea be-
fürchte er erneut, in den Militärdienst eingezogen zu werden.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar
(Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht mit
den folgenden Erwägungen bejaht:
9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Na-
tionaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
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Seite 12
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
10.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.3 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das
ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und
Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
10.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
10.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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11.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer exis-
tenziellen Gefährdung zu führen.
11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es
nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, an-
gesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und
Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Erit-
reas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei
Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit
bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
11.4 Der Beschwerdeführer verfügt über langjährige Erfahrung in (…) und
hat vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Fa-
milie selbst bestritten. Gemäss eigenen Angaben hätten sie gut davon le-
ben können. Seine Eltern sowie diverse Onkel und Tanten leben weiterhin
in Eritrea, womit er über ein Beziehungsnetz verfügt. Besondere individu-
elle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer
existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Im Übrigen dürfte wohl auch nichts gegen eine Rück-
kehr seiner Ehefrau und seiner Kinder, die sich gemäss Angaben des Be-
schwerdeführers aktuell in Äthiopien aufhalten sollen, sprechen.
11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
12.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
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Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2018 gutge-
heissen.
14.2 Die Erfolgsaussichten respektive die Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde (gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist mit Bezug auf den Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurtei-
len (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 und EMARK 2000 Nr. 6 E. 9, je m.w.H.).
Zu jenem Zeitpunkt war die Beschwerde nicht aussichtslos. Die unentgelt-
liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind nicht zu widerrufen,
zumal den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der
finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind. Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
14.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerde eine Kosten-
note zu den Akten gereicht, welche einen Vertretungsaufwand von
5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausweist. Bei amtlicher
Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Rechtsvertreter und Rechtsvertreterinnen
ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, Zwischenverfügung
vom 17.4.2018), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand erscheint ange-
messen, indes ist der in der Kostennote zur Anwendung gebrachte Stun-
denansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Die geltend gemachte Pauschale
für Porti, Tel.-/Faxgebühren wird nicht berücksichtigt, da praxisgemäss nur
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effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden. Zuzüglich der ausge-
wiesenen Dolmetscherkosten von Fr. 125.– beläuft sich das Honorar auf
Fr. 930.–. Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwal-
tungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse
ein Honorar von Fr. 930.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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