Abtei lung V
E-2148/2010/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2148/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat
am 10. Oktober 2008 verlassen hat und, über Niger, Libyen und Italien
reisend, am 9. Oktober 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Centro di Registrazione e di
Procedura di Chiasso (CRP) vom 26. Oktober 2009 sowie der direkten
Anhörung vom 23. März 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in Lagos geboren, im Dorf
B._______, aufgewachsen und habe vor der Ausreise wieder in Lagos
gelebt,
dass er in Lagos unter anderem als Taxifahrer gearbeitet habe und am
4. Oktober 2008 im Quartier C._______ in Lagos eine schwangere
Frau angefahren und dabei getötet habe,
dass er aus seinem Taxi ausgestiegen sei, um nachzusehen, wie es
der Frau gehe, woraufhin ihn der Mann der angefahrenen Frau
angegriffen und so schwer verletzt habe, dass er ins Spital eingeliefert
worden sei,
dass der Ehemann der getöteten Frau ihn umbringen wolle und die
Behörden ihn suchten,
dass er zunächst zu einem Freund nach D._______ geflüchtet sei, wo
er am Fernsehen von der Suche nach ihm erfahren habe, worauf er
ausgereist sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 25. März 2010 – am 30. März 2010 zugestellt – in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und un-
glaubwürdig seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 25. März 2010 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinn-
gemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, im Folgenden eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 und 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Be-
urteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung
der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines
formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
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oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind,
dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unter-
lassen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asyl-
gesuches abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie irgend-
welche Papiere gehabt und sei ohne Papiere, und ohne jemals
kontrolliert worden zu sein, von Nigeria bis in die Schweiz gereist, als
stereotype Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Be-
gründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu
liefern vermögen (A1, S. 4f. und 7; A17, S. 2ff. und 11f.),
dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der an-
geblichen Hilfe seines Freundes und anderer fremder Personen
unterwegs, als konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft
erweisen (A1, S. 7f.; A17, S. 11f.),
dass sich der Beschwerdeführer zudem bezüglich der verschiedenen
Stationen sowie der Dauer seiner Aufenthalte in den verschiedenen
Städten – insbesondere in Italien – während seiner Reise laufend
widersprach (A1, S. 2 und 7; A17, S. 12),
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dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in
Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle
diese den Behörden nicht offenlegen,
dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzu-
legen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Um-
stände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitäts -
papieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden
(vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer im CRP ausführte, nachdem er am 4.
Oktober 2008 die Frau angefahren habe, sei er von deren Ehemann
mit einem Messer niedergestochen und derart schwer verletzt worden,
dass er – ohnmächtig geworden – ins Spital gebracht worden sei, wo
er habe operiert werden müssen und wo er am 6. Oktober 2008 wieder
erwacht sei (A1, S. 6),
dass er demgegenüber an der direkten Anhörung aussagte, die
Verletzungen stammten von Scherben und einer Eisenstange, und er
sei nach einem Tag Ohnmacht im Spital erwacht und die Wunden
seien genäht worden (A17, S. 4 und 7),
dass er sich – trotz zweitägiger Behandlung und angeblich schweren
Verletzungen – an den Namen des Spitals nicht erinnern kann, was
seltsam anmutet (A1, S. 6; A17, S. 6),
dass der Beschwerdeführer im CRP ausführte, dass er vom Ehemann
der getöteten Frau sowie von den Behörden gesucht worden sei (A1,
S. 5 f.),
dass er demgegenüber an der direkten Anhörung einerseits aussagte,
dass er nichts mit der Polizei zu tun habe, sondern vor dem Ehemann
geflüchtet sei (A17, S. 8, Fragen 80 ff.), um später – auf die Frage, ob
die Polizei ihn nicht schützen könne – anzuführen, dass die Polizei
nach ihm gesucht habe, weil er die Frau umgebracht habe (A17, S. 10,
Frage 105 ff.),
dass auch die Aussagen, wie er sich bei einem Freund in D._______
versteckt habe, gänzlich unsubstanziiert ausfallen (A1, S. 6),
dass die Vorinstanz zutreffend festhielt, es gebe Widersprüche
betreffend den Zeitpunkt seiner Ohnmacht, betreffend das Mitführen
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eines Fahrgastes im Taxi, sowie betreffend der Art und Weise wie auch
betreffend des Grundes seiner Flucht aus dem Spital,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
konstruiert wirken und nicht geglaubt werden können,
dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der
Argumentation der Vorinstanz nichts angeführt wird, was der Be-
schwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die
Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen umzustossen,
dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen ist und die Vor-
instanz demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätz-
liche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich,
dass anzumerken ist, dass eine polizeiliche Abklärung des Unfalls und
eine allfällige strafrechtliche Ahndung durch die Behörden
grundsätzlich ohnehin keine Asylrelevanz entfalten könnte,
dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines all -
fälligen Wegweisungshindernisses erforderlich,
dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311])
und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden
Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zu-
lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem Hinter -
grund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden
Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlings-
eigenschaft nicht besteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen
gesunden, jungen und alleinstehenden Mann handelt,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass daran auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde, wonach vieles in Nigeria nicht in Ordnung sei und ein
Leben in Nigeria mit Selbstmord gleichzusetzen sei, nichts zu ändern
vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an die
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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