B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2149/2016
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch Advokatin MLaw Vijitha
Schniepper-Muthuthamby,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 9. Februar 2015 in Kreuzlingen ein Asyl-
gesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 18. August 2015 im EVZ Basel machte er im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Tamile und zuletzt im Distrikt Jaffna wohnhaft gewesen.
Von 1993 bis 1998 beziehungsweise von 1993 bis 2005 habe er die LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) als Tuktuk-Fahrer unterstützt. Von 1998
bis 2006 beziehungsweise von 1993 bis 2006 habe er mit seinem Vater
zusammen als Schreiner gearbeitet. Wegen der im Jahr 1995 aufgrund ei-
ner Bombenexplosion zugezogenen Verletzungen beziehungsweise we-
gen der schlechten Auftragslage, habe er seine Arbeit als Schreiner aufge-
ben müssen. Im Jahr 2006 habe er seine Tätigkeit als Journalist bei einer
LTTE-freundlichen Zeitung namens „B._______“ aufgenommen und neben
Sport ab 2006 beziehungsweise ab 2012 genauer gesagt ab 2009 auch
über politische Themen geschrieben. Seine letzten politischen Artikel habe
er im Oktober 2013 beziehungsweise 2010 respektive 2012 verfasst. In
den Jahren 2007 und 2008 beziehungsweise 2012 sei er vom Criminal In-
vestigation Department (CID) zweimal in dessen Camp gebracht worden;
im Juli 2013 beziehungsweise Ende 2013 sei er erneut vom CID mitge-
nommen, verhört und geschlagen worden. Im Juli 2014 habe er als Jour-
nalist an einem vom CID organisierten Sportanlass teilgenommen und sei
von seiner Frau informiert worden, dass Personen des CID ihn zu Hause
gesucht und ihr mitgeteilt hätten, sie würden ihn umbringen. Danach sei er
nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und am 30. September 2014 von
Colombo mit Qatar Airlines nach Doha (Katar) und dann weiter nach Istan-
bul geflogen. Von dort sei er via Griechenland illegal in die Schweiz gereist.
Sodann machte der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigun-
gen in Form von Bluthochdruck und Cholesterinproblemen geltend.
Als Beweismittel reichte er seine ID-Karte im Original, eine beglaubigte Ko-
pie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie seines Führerscheins sowie eine
Arbeitsbestätigung der Zeitung „B._______“ vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. März 2016, eröffnet am 8. März 2016, verneinte die
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Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 7. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, sub-
enventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er ferner die Bewilli-
gung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines amtlichen Anwalts.
Auf die Begründung der Anträge und die eingereichten Beweismittel wird,
soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürfe. Sein Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Ebenso wurde das Gesuch um Gewährung
der amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerde-
führer aufgefordert, bis zum 6. Mai 2016 eine Rechtsvertretung vorzuschla-
gen, andernfalls vom Gericht ein amtlicher Beistand beigeordnet werde.
Innert Frist bezeichnete der Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsver-
treterin. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2015 ordnete das Bundesver-
waltungsgericht diese als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen sei und der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG nicht erfülle. So erscheine seine Tätigkeit als Journalist un-
glaubhaft, da der Beschwerdeführer weder angeben konnte, worüber er im
Allgemeinen geschrieben habe noch wie er vorgegangen sei, um an Infor-
mationen zu kommen. Er habe zwar den Titel des zuletzt von ihm verfass-
ten Berichts nennen, jedoch keine inhaltlichen Angaben dazu machen kön-
nen. Hinzu würden Widersprüche in wesentlichen Punkten kommen, so
betreffend die Dauer seiner politischen Berichtserstattung in der Zeitung
und der Unterstützung der LTTE sowie betreffend seine Tätigkeit als
Schreiner. Weiter würden Unstimmigkeiten betreffend Anzahl und Daten
seiner Mitnahme durch das CID sowie Anzahl der Nachsuchungen nach
dem 3. Juli 2014 bestehen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP nir-
gends festgehalten, sich jemals im Vanni-Gebiet aufgehalten zu haben; an-
lässlich der Anhörung hingegen habe er angegeben, mehrere Jahre dort
gearbeitet zu haben, ohne sich vor Ort registriert zu haben. Missverständ-
lich seien auch seine Aussagen zu den Gründen seiner Probleme mit dem
CID; so habe er zuerst ausgeführt, wegen der Arbeit als Journalist nicht
viele Probleme gehabt zu haben, sondern aufgrund seiner Tätigkeit als
Transporteur der LTTE-Personen. Später habe er deutlich gemacht, wegen
seiner Tätigkeit als Journalist vom CID mitgenommen worden zu sein. Auf-
grund dieser Ungereimtheiten könnten seinen Vorbringen insgesamt nicht
geglaubt werden und es erübrige sich, vertiefter auf seine Aussagen zur
Folterung durch das CID einzugehen. Diese Aussagen seien zwar etwas
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gehaltvoller, dennoch aber oberflächlich und nur wenig persönlich und es
sei ihm nicht gelungen, die Geschehnisse substanziiert zu schildern, wes-
halb auch diese Vorbringen unglaubhaft seien.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg; der Vollzug der Wegweisung sei völ-
kerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar.
Der Vollzug sei auch zumutbar, da sich nach Beendigung des bewaffneten
Konflikts zwischen der Regierung und den LTTE im Mai 2009 das Land
wieder unter Kontrolle der Regierung befinde und sich die allgemeine Si-
cherheitslage deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die
Nord- und Ostprovinz sei, unter Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien, grundsätzlich zumutbar. Der Herkunftsort des Beschwerde-
führers sei C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er sich die letzten
16 Jahre aufgehalten habe. Zudem sei er ein arbeitsfähiger junger Mann,
verfüge in seiner Heimat im Distrikt Jaffna über ein ausgedehntes Bezie-
hungsnetz und aufgrund seiner soliden Schulbildung sei ihm der Aufbau
einer neuen Existenz zumutbar. Gesundheitliche Beschwerden, wie die
von ihm geltend gemachten Bluthochdruck- und Cholesterinprobleme wür-
den sich auch in seiner Heimat behandeln lassen.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe konkretisiert der Beschwerdeführer ver-
schiedene Punkte seiner bereits getätigten Aussagen und führt aus, die
von der Vorinstanz angeführten Widersprüche seien vermeintlicher Art.
Während seiner Tätigkeit im Vanni-Gebiet habe er seinen Wohnsitz immer
noch in Jaffna gehabt, weshalb kein Widerspruch zu seiner anlässlich der
BzP getätigten Aussage vorliege. Von 1993 bis 2007 sei er für die LTTE
tätig gewesen; von 1993 bis 2002 als Schreiner und danach bis 2007 als
Tuktuk-Fahrer. Vom CID sei er in den Jahren 2007 und 2011 angehalten
und befragt, in den Jahren 2012 und 2013 in ein Camp verschleppt und
beim zweiten Mal gefoltert worden. Unabhängig von seiner Tätigkeit habe
das CID ihn verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Bei den Befragungen
habe er seine Tätigkeit für die LTTE mehrmals ansatzweise erwähnt, aber
aus Angst nicht ganz offen gelegt. Die Journalistentätigkeit stimme sodann
nicht ganz. Erst nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm be-
wusst geworden, dass er die ganze Geschichte offenlegen müsse. Auf-
grund seines LTTE-Hintergrundes, seines Alters und seiner Verletzungen
werde das CID nicht von ihm absehen und er würde in Sri Lanka keinen
Schutz finden.
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Aufgrund der Erfüllung seiner Flüchtlingseigenschaft sei das Prinzip der
Nichtrückschiebung anwendbar und eine Wegweisung sei unzulässig. Die
Wegweisung nach Sri Lanka – unabhängig in welche Ortschaft – wäre zu-
dem auch unzumutbar, da er über Jahre hinweg für die LTTE und die Zei-
tung „B._______“ gearbeitet habe, was dem CID bekannt sei.
Als Beweismittel reicht der Beschwerdeführer eine Kopie der Arbeitsbestä-
tigung der Zeitung „B._______“ vom (…) sowie eine Farbkopie von zwei
Fotos, welche Verletzungen zeigen, ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Auf
die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Ver-
fügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in kei-
nem Punkt zu beanstanden. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine an-
dere Betrachtungsweise auf. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisheri-
gen Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend ge-
machten Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Die in der
Beschwerde angegebene Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE stimmt weder
mit den Ausführungen anlässlich der BzP noch anlässlich der Anhörung
überein. Dasselbe gilt für die Anzahl und die Daten der Festnahmen durch
das CID. Hinsichtlich seiner Tätigkeit als Journalist führt er in der Be-
schwerde nun selbst aus, diese stimme nicht ganz. Die eingereichte Ar-
beitsbestätigung attestiert dem Beschwerdeführer zudem lediglich, Zeitun-
gen verteilt zu haben. Bezüglich der Folterung verweist der Beschwerde-
führer auf seine Aussagen anlässlich der Anhörung ohne konkret Bezug
auf die von der Vorinstanz erkannten Unglaubhaftigkeitselemente zu neh-
men. Seine Begründung, er habe zwar in einer Schreinerei im Vanni-Gebiet
gearbeitet, jedoch seinen Wohnsitz immer in Jaffna gehabt, vermag nichts
daran zu ändern, dass er anlässlich der BzP seinen Aufenthalt im Vanni-
Gebiet mit keinem Wort erwähnte. Anlässlich beider Befragungen wurde
der Beschwerdeführer auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewie-
sen und insbesondere darauf aufmerksam gemacht, jegliche Tätigkeiten
für die LTTE und für andere der LTTE nahe stehenden Organisationen of-
fen zu legen (SEM-Akten A 4 S. 2 und A 18 S. 2). Nicht überzeugend ist
sodann seine Erklärung, er habe seine Tätigkeit für die LTTE aus Angst
nicht ganz offen gelegt, zumal er diese nicht näher begründet.
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Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnenen Un-
glaubhaftigkeitserkenntnis zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet.
6.2 Der Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, was geeignet
wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit
gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch
nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch
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der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt
festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risi-
koeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprü-
fung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass
er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
im Vanni-Gebiet und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in jene Region (vgl.
dazu BVGE 2011/24 E. 12 f.) kann hier verzichtet werden, zumal der Be-
schwerdeführer aus C._______, Distrikt Jaffna (Nordprovinz) stammt, bis
zu seiner Ausreise dort lebte und sich auch seine Frau und drei Kinder,
seine Eltern und Geschwister sowie seine Schwiegereltern dort aufhalten.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimat über ein solides Bezie-
hungsnetz und es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglich-
keit hat, sich in dieser Region erneut niederzulassen und er von seiner Fa-
milie unterstützt wird. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Be-
schwerdeführers um einen arbeitsfähigen Mann, welchem aufgrund seiner
soliden Schulbildung und Arbeitserfahrung zugemutet werden kann, sich
eine neue Existenz aufzubauen. Seine geltend gemachten Bluthochdruck-
und Cholesterinprobleme stellen kein Vollzugshindernis dar und lassen
sich auch in seiner Heimat behandeln.
Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung ge-
geben, die annehmen liessen, der Beschwerdeführer könnte bei einer
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Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten. Der Weg-
weisungsvollzug ist zumutbar.
8.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es
kann darauf verzichtet werden, auf ihre Anträge näher einzugehen.
10.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 21. April 2016
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt unentgeltlicher
Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht,
weshalb ihr Honorar in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufgrund der Akten zu bestim-
men ist. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 ff. VGKE) und des nur noch geringen Aufwandes der erst am 2. Mai
2016, das heisst nach Einreichung der Beschwerde, beigeordneten amtli-
chen Rechtsbeiständin wird das Honorar auf insgesamt Fr. 200.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt. Dieses ist vom Bundesverwal-
tungsgericht zu bezahlen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 200.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast