B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2149/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MA Legal Studies Esther Potztal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Anlässlich der Einreise in die Schweiz am 24. Oktober 2015 gab der
Beschwerdeführer gegenüber der Eidgenössischen Zollverwaltung an, er
sei am (…) geboren.
A.b Am 27. Oktober 2015 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem
Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (…) an, mithin machte er
geltend, er sei minderjährig.
A.c Die am 29. Oktober 2015 im Auftrag des SEM durchgeführte Knochen-
altersbestimmung ergab ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren.
A.d In der Folge erfasste die Vorinstanz den (…) als Geburtsdatum des
Beschwerdeführers.
A.e Am 3. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt (BzP). Dabei führte er
aus, er werde am (…) des afghanischen Kalenders (gregorianischer Ka-
lender: […]) 16 Jahre alt. Sein Vater habe das Geburtsdatum auf die letzte
Seite des Korans geschrieben.
B.
Mit Postsendung vom 12. November 2015 reichte der Beschwerdeführer
seinen afghanischen Reisepass, eine Kopie seiner Taskara sowie eine Be-
stätigung vom „B._______“ bei der Vorinstanz ein. Gemäss dem Reisepass
ist das Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) 2000.
C.
Mit Schreiben vom 25. April 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, der eingereichte afghanische Reisepass weise Modifikationen
im Bereich des Familiennamens, des arabischen Geburtsortes sowie des
Geburtsjahres auf und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Gleichzei-
tig teilte sie ihm mit, er werde im Asylverfahren weiterhin als volljährige
Person behandelt. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 reichte der Beschwerde-
führer eine Stellungnahme ein und ersuchte um Berichtigung des Geburts-
datums.
D.
Am 17. Mai 2016 stellte die Vorinstanz das Schreiben vom 25. April 2016
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der zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertrete-
rin nochmals zu. Am 25. Mai 2016 gab der Beschwerdeführer eine weitere
Stellungnahme zu den Akten.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer – jeweils in
Kopie – eine Schulbestätigung sowie ein Schulzeugnis als Beweismittel bei
der Vorinstanz ein und ersuchte erneut um Anpassung des Geburtsda-
tums.
F.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer mit, aufgrund der Aktenlage halte sie am festgelegten Alter und
damit dem Geburtsdatum vom (…) fest und setzte ihm Frist, eine be-
schwerdefähige Verfügung zu verlangen. Am 2. März 2017 ersuchte der
Beschwerdeführer um Erlass einer entsprechenden Verfügung.
G.
Mit Verfügung vom 18. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um
Berichtigung der Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssys-
tem (ZEMIS) ab.
H.
Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer – unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung vom 4. April 2017 – gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei das Gesuch um Be-
richtigung der Personendaten gutzuheissen und das Geburtsdatum auf
den (…) zu ändern. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten und ihm gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
I.
Mit Schreiben vom 18. April 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerde-
führer den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zuständig. Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
VwVG).
2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt
– als von vornherein unbegründet erweist.
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung
ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
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25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3
ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen
sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem
Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu-
chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu-
klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3,
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 4.3).
3.4 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun-
den im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein er-
höhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Be-
weiswürdigung zu unterziehen sind (Urteile des BGer 6B_394/2009 vom
27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.5 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste
Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
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rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen
Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent-
scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (Urteil des BGer
Urteil des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4 und
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums des Beschwerdeführers kor-
rekt ist. Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend ge-
machte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinli-
cher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der
sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen
oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
4.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, anlässlich
der Gesuchseinreichung vom 27. Oktober 2015 habe der Beschwerdefüh-
rer angegeben, er sei am (…) geboren beziehungsweise werde nach dem
afghanischen Kalender am (…)16 Jahre alt. Er habe somit ein anderes Ge-
burtsdatum angegeben als dasjenige, welches im Reisepass vermerkt sei.
Sodann habe die Handknochenanalyse ergeben, dass er 19 Jahre alt sei.
Die Überprüfung des Reisepasses habe ergeben, dass dieser verschie-
dene Modifizierungen – andere Intensität des Tintenausdrucks – im Be-
reich des Familiennamens, des arabischen Geburtsortes sowie des Ge-
burtsdatums aufweise. Der Hinweis, mit diesem Pass sei ein Visum für eine
Reise nach Indien ausgestellt worden, sei nicht geeignet, diese Unstimmig-
keiten aufzulösen und die Echtheit des Reisepasses darzutun. Gleiches
gelte hinsichtlich des Erklärungsversuches, dass Beamte in Afghanistan
Reisepässe mit falschem Inhalt ausstellen würden. Weiter seien die
Taskara, die Schulbestätigung, das Schulzeugnis sowie die Bestätigung
vom „B._______“ erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerbbar und würden
überdies nur in Kopien vorliegen, mithin komme ihnen kein Beweiswert zu.
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4.3 Der Beschwerdeführer führt dagegen in der Rechtsmitteleingabe aus,
aus allen eingereichten Dokumenten (Reisepass, Kopie Taskara, Bestäti-
gung „B._______“, Schulzeugnis, Schulbestätigung) gehe der (…) als Ge-
burtsdatum hervor. Es handle sich um einen echten Pass, weil er mit die-
sem ein Visum für eine Reise nach Indien erhalten habe. Zudem seien in
Afghanistan echte Dokumente mit falschen Inhalten weit verbreitet, da die
Beamten oft sehr unsorgfältig seien und beim Ausfüllen von Ausweisdoku-
menten Fehler machten. Dies sowie die übrigen Dokumente, auch wenn
sie nur in Kopie vorliegen würden, seien im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung zu berücksichtigen.
Zu den unterschiedlichen Angaben auf dem Personalienblatt und der BzP
sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer ein Durcheinander mit dem per-
sischen und europäischen Kalender gemacht habe. Er habe bei der BzP
richtigerweise angegeben, sich mit seinem Alter nicht sicher zu sein, er
würde über einen Pass verfügen, worin sein Geburtsdatum korrekt erfasst
sei. Die Vorinstanz habe es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung
seine dortigen Aussagen anzuführen. Schliesslich lasse die Handkno-
chenanalyse keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit
zu.
5.
5.1 Die Vorinstanz ist zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe verpflichtet,
Namen und Geburtsdatum der gesuchstellenden Personen im ZEMIS ein-
zutragen. Sie behauptet nicht die Richtigkeit der eingetragenen Daten,
sondern stützt sich auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers,
sein Erscheinungsbild und die eingeholte Handknochenanalyse. Die Vo-
rinstanz kommt zum Schluss, dass die behauptete Minderjährigkeit un-
glaubhaft sei.
5.2 Der Beschwerdeführer äusserte sich widersprüchlich zu seinem Ge-
burtsdatum. Aus dem Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom
24. Oktober 2015 geht hervor, dass er bei der Einreise als Geburtsdatum
den (…) angegeben hat (vgl. SEM-Akten A6/9). Anlässlich der Einreichung
des Asylgesuchs gab er an, er sei gemäss gregorianischem Kalender am
(…) geboren worden (vgl. SEM-Akten A1/2). Demgegenüber führte er im
Rahmen der BzP aus, er werde am (…) des afghanischen Kalenders 16
Jahre alt. Sein Vater habe sein Geburtsdatum auf die letzte Seite des Ko-
rans geschrieben (vgl. SEM-Akten A7/13 Ziffer 1.06; gregorianischer Ka-
lender: (…) [, zuletzt
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abgerufen am 24. April 2017]). Unter Hinweis auf den bei der Vorinstanz
eingereichten afghanischen Reisepass hält er nun daran fest, dass sein
richtiges Geburtsdatum der (…) sei.
5.3 Die Vorinstanz stützt die Annahme der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers insbesondere auf das Ergebnis der Knochenaltersanalyse vom
29. Oktober 2015, welche ein wahrscheinliches Alter von 19 Jahren ergab.
Das Ergebnis einer radiologischen Knochenalteranalyse weist nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nur einen beschränkten Beweis-
wert auf, wenn das von der betroffenen Person behauptete Alter im Ver-
gleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abwei-
chung von bis zu drei Jahren liegt. In einem solchen Fall können aus der
Handknochenanalyse zwar keine verlässlichen Schlüsse auf das tatsäch-
liche Alter der untersuchten Person gezogen werden; sie bildet ein im Rah-
men der Beweiswürdigung jedoch zu berücksichtigendes Indiz für deren
Minder- beziehungsweise Volljährigkeit (Urteile des BVGer E-1529/2016
vom 15. Juli 2016 E. 4.1, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5.1 und
D-6534/2015 vom 26. Oktober 2015 S. 7; vgl. ferner Urteil des BGer
1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP vom 27. Oktober 2015 an,
noch nicht 16 Jahre alt zu sein. Demgegenüber ergab die Handkno-
chenanalyse vom 29. Oktober 2015 ein wahrscheinliches Alter von 19 Jah-
ren. Demnach übersteigt die Differenz die normale Abweichung von drei
Jahren. Die Handknochenanalyse stellt somit ein klares Indiz für die Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers dar, ein strikter Beweiswert kommt ihr
jedoch nicht zu.
5.4 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer am (…) als sein
Geburtsdatum fest, was sich sowohl aus dem Reisepass als auch den in
Kopie eingereichten Dokumenten ergebe. Indes bestehen – wie bereits
von der Vorinstanz zu Recht festgehalten – aufgrund der Dokumentenana-
lyse vom 5. Januar 2016 erhebliche Zweifel an der Echtheit des Reisepas-
ses. Diese Zweifel vermag der Beschwerdeführer auch mit dem wiederhol-
ten Behaupten, afghanische Behörden würden Identitätsdokumente mit
Fehlern ausstellen und unsorgfältig arbeiten, nicht auszuräumen. Insoweit
besteht auch keine Veranlassung, die eingereichten Kopien im Sinne einer
Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, zumal ihnen, wie bereits die Vo-
rinstanz festgestellt hat, kein Beweiswert zukommt. Sodann würde selbst
unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP den
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afghanischen mit dem gregorianischen Kalender verwechselt haben sollte,
dies die Ungereimtheiten betreffend seine Angaben zu seinem Geburtsda-
tum nicht aufzuklären vermögen. Nicht nachvollziehbar sind sodann seine
Ausführungen, wonach er sein Geburtsdatum aufgrund der Notiz seines
Vaters auf der letzten Seite des Korans kenne, aber nach Einreichung des
afghanischen Passes auf der Richtigkeit des dort vermerkten Geburtsda-
tums besteht. Ferner widerspricht er sich in der Rechtsmitteleingabe, in-
dem er einerseits ausführt, er habe anlässlich der BzP korrekterweise aus-
geführt, sich mit seinem richtigen Alter nicht sicher zu sein, andererseits im
gleichen Absatz aber die Richtigkeit des im Reisepass aufgeführten Ge-
burtsdatums bestätigt. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer den
Nachweis der Minderjährigkeit nicht zu erbringen.
5.5 Zusammenfassend ist weder die Richtigkeit des eingetragenen Ge-
burtsdatums noch die des behaupteten Geburtsdatums bewiesen. Auf-
grund aller Beweismittel und Indizien (Aussageverhalten, Knochenalters-
bestimmung durch Handknochenanalyse, afghanischer Reisepass, Kopien
der Taskara und Schulunterlagen) steht indes fest, dass die Volljährigkeit
des Beschwerdeführers deutlich wahrscheinlicher ist als die behauptete
Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) ist daher
unverändert zu belassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
aktuelle ZEMIS-Eintrag auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdefüh-
rers beruht und daher mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Das
lässt sich in Fällen, bei denen das Geburtsdatum unbekannt ist und statt-
dessen praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird,
nicht vermeiden (vgl. Urteile des BVGer A-7855/2015 vom 26. Februar
2016 E. 5.4, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 5 und A-1732/2015
vom 13. Juli 2015 E. 5.3). Der bestehende ZEMIS-Eintrag ist somit unver-
ändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Mit vorliegendem Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers ([…]) mit einem Bestreitungsvermerk zu ver-
sehen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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