Abtei lung V
E-2150/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2150/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November
2005 seinen Heimatstaat verliess und über B._______ nach
C._______ gelangte, wo er sich ein Jahr und fünf Monate aufhielt,
dass er am _______ 2006 in C._______ ein Asylgesuch stellte,
welches am _______ 2007 letztinstanzlich abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer, nach der letztinstanzlichen Ablehnung
seines Asylgesuchs C._______ verliess und am 15. April 2007
eigenen Angaben zufolge illegal in die Schweiz einreiste, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ (EVZ)
um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer sich anlässlich der Befragungen zur Be-
gründung seines Asylgesuchs unter anderem auf verschiedene per-
sönliche Probleme mit einer Privatperson im Jahre _______ bezog,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2009 – eröffnet am
28. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer in C._______ einen ablehnenden
Asylentscheid erhalten habe, und es lägen keine Hinweise dafür vor,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet
wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei sinngemäss die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom
26. März 2009 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prü-
fung der Asyl- und Wegweisungsgründe an die Vorinstanz und eventu-
ell die Aufhebung des Wegweisungsentscheids vom 26. März 2009 we-
gen Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Georgien beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. April 2009
unter anderem festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn die asylsuchende Person in einem Staat der Euro-
päischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG dann gerechtfertigt ist, wenn in einem formell rechtskräftigen Ent-
scheid der Behörden eines Staates der EU oder des EWR festgestellt
oder implizit davon ausgegangen wurde, dass die betroffene Person
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die sich hieraus ergebende
entsprechende Vermutung nicht umgestossen wird (vgl. die auch heute
zutreffende Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 33
E. 5.2 und E. 5.4),
dass der Beschwerdeführer in C._______, einem Mitgliedstaat der EU,
am ______ 2006 ein Asylgesuch stellte, welches durch die zuständi-
gen Behörden definitiv abgelehnt wurde,
dass er seinen Angaben zufolge in C._______ nämlich bereits am
_______ 2004 ein erstes Asylgesuch gestellt hatte, welches im
_______ oder _______ 2005 abgelehnt worden war, worauf er in das
Heimatland zurückgekehrt sei,
dass sich gemäss den protokollierten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nach der Abweisung seines (zweiten) Asylantrags im EU-Staat
keine Ereignisse zugetragen haben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass diese Feststellung in der angefochtenen Verfügung vom Be-
schwerdeführer in seinem Rechtsmittel mit keinem Wort bestritten
wird,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und – wie nachfolgend dargelegt wird – auch kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und die inso-
weit übereinstimmende Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) unter anderem die Achtung des Familienlebens garantie-
ren,
dass gemäss bundergerichtlicher Rechtsprechung bei Ausländern, die
nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz ha-
ben, unter bestimmten Umständen ein aus Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV abgeleiteter Anspruch auf Anwesenheit anerkannt wird,
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dass ein solcher Anspruch einerseits voraussetzt, dass die familiäre
Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, und das hier weilende
Familienmitglied andererseits selber ein gefestigtes Anwesenheits-
recht in der Schweiz hat (vgl. etwa BGE 130 II 281 E. 3.1 und EMARK
1998 Nr. 31 E. 8/c, je mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend macht, er
sei am _______ 2008 Vater eines Sohnes geworden, der – aufgrund
der Nationalität der Mutter – Schweizer Bürger sei,
dass zum Kind inzwischen eine intensive Bindung entstanden sei, wel-
che er nach einem Verlassen der Schweiz nicht mehr weiterführen
könnte, und dass er schon einmal Kinder habe zurücklassen müssen,
als er Georgien verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge mit der Mutter so-
wie dem Kind nicht in einer festen Lebensgemeinschaft respektive in
einem gemeinsamen Haushalt lebt und der persönliche Kontakt mit
dem Sohn auf wöchentliche Besuche beschränkt sei,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen protokollierten Aussagen
im Heimatland eine Familie mit Ehefrau und drei – teilweise noch min-
derjährigen – Söhnen hat,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vorbringt, er sei gar nicht
mehr verheiratet, wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, son-
dern "seit einiger Zeit" geschieden, wie dem beigelegten Scheidungs-
urteil zu entnehmen sei (vgl. Beschwerde S. 4),
dass dieses Vorbringen nicht recht zu überzeugen vermag, nachdem
der Beschwerdeführer eine angebliche Ehescheidung nie aktenkundig
gemacht und bezeichnenderweise auch das Scheidungsurteil mit der
Beschwerde entgegen seiner Angabe nicht eingereicht hat,
dass die Frage seines Zivilstands indessen gar nicht ausschlaggebend
ist und letztlich offen bleiben kann,
dass die persönliche Bindung zum in der Schweiz lebenden Kind in
der Beschwerde weder nachvollziehbar konkretisiert noch in irgend-
einer Form belegt wird,
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dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen mangels einer
intakten und gelebten familiären Beziehung aus seiner Vaterschaft
keinen Anspruch auf Anwesenheit gemäss Art. 8 EMRK (bezie-
hungsweise Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten kann,
dass im Übrigen das angeblich heute wahrgenommene Besuchsrecht
– wenngleich natürlich unter erheblich erschwerten Umständen –
grundsätzlich auch bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein
Heimatland wahrgenommen werden könnte, sei es durch Reisen des
Beschwerdeführers oder dessen Sohnes,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige oder flüchtlingsrechtlich verpönte Behandlung ersichtlich wer-
den, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hen würden,
dass sich der Wegweisungsvollzug damit als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit
dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wie-
der weitestgehend normalisiert hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zwar auf angebliche
Schwierigkeiten hinweist, die er in seinem Heimatland wegen eines
Polizisten habe, und sich dabei offenbar auf die im Rahmen des
erstinstanzlichen Asylverfahrens erwähnten gegebenen Probleme be-
zieht, die auf ein Ereignis zurückzuführen seien, das sich vor 17 Jah-
ren abgespielt haben soll,
dass dieses Vorbringen angesichts der konfusen und widersprüchli-
chen Aussagen, die sich aus den beiden Befragungsprotokollen erge-
ben, als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert werden muss,
dass ihm im Übrigen auch die flüchtlings- respektive wegweisungs-
rechtliche Relevanz abzusprechen wäre, könnte der Beschwerdeführer
auf solche Behelligungen durch Privatpersonen doch auch in seinem
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Heimatland adäquat begegnen, beispielsweise durch ein Schutzbe-
gehren an die zuständigen Behörden oder einen Umzug innerhalb des
Staatsgebiets,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts alleine aufgrund
der angeblich E._______ Abstammung des Beschwerdeführers, der
eine Georgierin geheiratet hat, nicht von einer konkreten Gefährdung
bei einer Rückkehr in die Heimat auszugehen wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Georgien, wo seine Familie lebt, damit als zumutbar erweist (Art. 83
Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorge-
abhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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