B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2150/2014
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM
vom 18. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
mit letzten Wohnsitz in F._______ (Provinz Aleppo), verliessen ihr Heimat-
land gemäss eigenen Aussagen am 18. November 2011 auf dem Luftweg
mit drei Flügen durch ihnen unbekannte Destinationen, bis sie am 28. No-
vember 2011 mit einem Auto, unter Umgehung der Grenzkotrolle, in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchten. Am 7. Dezember 2011
fanden dort die Befragungen zur Person (BzP) statt und am 11. Juni 2012
wurden sie vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM)
einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im
Jahre 2005 neun Monate in Haft gewesen, weil er auf seinem Handy ein
Video der Hinrichtung von Saddam Hussein heruntergeladen habe. An-
sonsten sei er politisch nicht aktiv gewesen. Er habe als Chauffeur eines
Minibusses gearbeitet und Fahrgäste an verschiedene Orte transportiert.
Am 23. September 2011 habe er Fahrgäste ins Dorf H._______ gebracht.
Auf dem Rückweg sei er von mehreren Personen angehalten worden, die
einen Verletzten dabei gehabt und ihn gebeten hätten, diesen ins Spital zu
bringen. Er habe dies getan und sei nach Hause zurückgekehrt. Am nächs-
ten Tag, als er (der Beschwerdeführer) ausser Hause gewesen sei, seien
zwei Mal Sicherheitsbeamte zu ihm nach Hause gekommen und hätten bei
seiner Frau nach ihm gefragt. Einen Tag darauf, als er zu Hause gewesen
sei, seien sie am Mittag erneut gekommen. Als er die Sicherheitsbeamten
durch das Fenster gesehen habe, sei es ihm gelungen, hinter dem Haus
über eine Mauer zu flüchten, bevor seine Frau die Tür aufgemacht habe.
Später sei er zurückgekehrt und habe erfahren, dass das Haus durchsucht
worden sei und man ihn beschuldige, die bewaffneten Banden zu unter-
stützen. Er sei anschliessend nach Hause zurückgekehrt, am nächsten Tag
aber mit der Familie nach I._______ gegangen, wo er sich bei einem
Freund aufgehalten und einen Schlepper organisiert habe.
Die Beschwerdeführerin habe persönlich im Heimatland keine Probleme
mit den Behörden gehabt und sei aufgrund der Probleme ihres Ehemannes
ausgereist.
Mit Verfügung vom 18. März 2014 – eröffnet am 19. März 2014 – stellte
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Seite 3
das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an.
Mit Eingabe vom 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung, die Gutheissung der Asylgesuche und die Gewährung
von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Rechtsverbeiständung in der Person
des die Beschwerde Unterzeichnenden, um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Einräumung eines Replikrechts bei allfäl-
ligen Stellungnahmen seitens des BFM ersucht. Hinsichtlich der Begrün-
dung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerde
lag eine Fürsorgebestätigung vom 15. April 2014 bei.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht
hiess auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden Advokat Özan Polatli
bei.
Am 23. Oktober 2015 wurden ein Foto des Beschwerdeführers anlässlich
einer Demonstration in G._______, drei Fotos des Beschwerdeführers an-
lässlich einer Demonstration in J._______ und ein als Urteil bezeichnetes
Dokument vom (…) 2015 im Original eingereicht.
Am 28. Oktober 2015 wurde die Übersetzung des besagten Dokuments
eingereicht.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am
18. November 2015 zur Replik unterbreitet.
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In ihrer Replik vom 30. November 2015 äusserten sich die Beschwerde-
führenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 17. November 2015
und fügten eine Honorarnote vom 30. November 2015 bei.
Am (…) wurde der Sohn E._______ geboren, der in das vorliegende Ver-
fahren miteinbezogen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra-
gen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Weg-
weisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Voll-
zug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat.
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung vom 18. März 2014 legte das BFM
zunächst dar, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausreise
als unsubstanziiert und realitätsfremd eingestuft würden. So habe er aus-
gesagt, von I._______ in ein unbekanntes Land geflogen zu sein, in der
Folge zwei weitere Flüge zurückgelegt zu haben und anschliessend in ei-
nem Auto zu einer Wohnung gebracht worden zu sein. Die Beschwerde-
führenden hätten zwölf Jahre Schulbildung und das Gymnasium abge-
schlossen, weshalb von ihnen erwartet werden könne, einigermassen fun-
dierte Angaben zum Reiseweg machen zu können. Ebenfalls sei die Aus-
sage realitätsfremd, wonach sie ihre Reisedokumente nie gesehen hätten,
weil diese immer beim Schlepper geblieben seien, müsse doch jeder Rei-
sende bei der Passkontrolle sein Reisedokument selbst vorweisen. Ange-
sichts der völlig unsubstanziiert gebliebenen Aussagen zum Reiseweg und
den Reisepapieren könne nicht geglaubt werden, dass sie auf die geltend
gemachte Art und Weise von Syrien in die Schweiz gereist seien, und es
dränge sich der Schluss auf, dass sie den Schweizerischen Asylbehörden
die wahren Umstände ihrer Reise verheimlichten. Da in aller Regel ein en-
ger ein kausaler Zusammenhang zwischen den Reiseumstünden und dem
Ausreisemotiv bestehe, müsse im Lichte obiger Ausführungen daran ge-
zweifelt werden, dass sie Syrien aus den von ihnen geltend gemachten
Gründen verlassen hätten.
3.1.1 Diese Zweifel würden durch weitere Ungereimtheiten bestätigt. So
habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, man habe ihm vorgeworfen,
bewaffnete Banden zu unterstützen. Grund dafür sei, dass er am 23. Sep-
tember 2011 eine verletzte Person ins Spital transportiert habe. Die dies-
bezüglichen Vorbringen müssten indessen als unsubstanziiert eingestuft
werden, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei anzuge-
ben, in welches Spital er den Verletzten gebracht habe. Die Erklärung da-
für, dass er sich nicht mehr in seiner Provinz I._______ befunden habe,
vermöge nicht zu überzeugen, da von einem Fahrer eines Transporters
erwartet werden könne, dass er sich einigermassen in der Gegend aus-
kenne. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Angaben über die Verlet-
zungen der von ihm ins Spital transportierten Person machen können.
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Seite 6
3.1.2 Weiter habe der Beschwerdeführer berichtet, am Morgen des
24. Septembers 2011 von den Behörden gesucht worden zu sein. Dies
habe er von seiner Frau erfahren, als er am Mittag nach Hause zurückge-
kehrt sei. Am Nachmittag sei er wieder zur Arbeit gegangen und habe nach
seiner Rückkehr am Abend erfahren, dass er erneut gesucht worden sei.
Anlässlich dieser zweiten Suche hätten die Beamten seiner Frau mitgeteilt,
dass man ihm vorwerfe, “bewaffnete Verbrecher“ zu unterstützen. Danach
habe er zu Hause übernachtet und sei am Morgen des 25. Septembers
2011 erneut gesucht worden, habe jedoch zum Nachbarshaus und auf den
Markt von F._______ flüchten können. Dort habe er sich etwa eine Stunde
aufgehalten und sei nach Hause zurückgekehrt, wo er wieder übernachtet
habe, und sei am 26. September 2011 frühmorgens mit der Familie zu ei-
nem Freund nach I._______ gegangen. Es erscheine fern der Realität,
dass eine Person, welche in Syrien unter Verdacht der Unterstützung von
bewaffneten Verbrechern von den Angehörigen des politischen Sicher-
heitsdienstes gesucht werde, sich so verhalte und weiterhin zu Hause
übernachte. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerde-
führerin ihn spätestens nach der zweiten Suche auf seinem Handy ange-
rufen, ihn informiert und gewarnt hätte, nach Hause zurückzukehren. Be-
zeichnenderweise seien die Vorbringen zur angeblichen Flucht am 25.
September 2011 auch unsubstanziiert ausgefallen. Demnach könne nicht
geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei,
weil man ihn dort aus den geltend gemachten Gründen seitens der Behör-
den gesucht habe.
3.1.3 Sodann sei das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in den
Jahren 2004/2005 in Haft gewesen sei, weil er die Hinrichtung von Saddam
Hussein auf sein Handy heruntergeladen habe, tatsachenwidrig und daher
nicht glaubhaft, weil dieser erst am 30. Dezember 2006 hingerichtet wor-
den sei.
3.2
3.2.1 In seiner Beschwerde vom 12. Januar 2015 machte der Beschwer-
deführer geltend, dass die Schlepper die Flüchtlinge anweisen würden, die
Reiseroute nicht zu verraten. Auf dem Reisepass sei zwar sein Foto gewe-
sen, dieser habe jedoch nicht auf seinen Namen gelautet. Obwohl er sei-
nen Pass bei der Passkontrolle selbst habe vorweisen müssen, könne er
nicht sagen, woher ihn der Schlepper organisiert habe. Es könne ihm nicht
vorgehalten werden, dass er unglaubwürdig sei, nur weil er unsubstanzi-
ierte Angaben zum Reiseweg gemacht habe.
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Seite 7
3.2.2 Zum Einwand, dass der Beschwerdeführer das Spital und die Verlet-
zung des transportierten Mannes nicht gekannt habe, sei festzuhalten,
dass er in der Provinz I._______ gewohnt und gearbeitet habe. Das Spital
habe sich in der Provinz K._______ befunden, wo er sich nicht ausgekannt
habe. Es könne von einem Transporter nicht verlangt werden, dass er sich
überall auskenne und alle Spitäler kenne. Er habe zudem die Verletzung
des transportierten Mannes nicht kennen müssen, weil er noch von einer
anderen Person begleitet worden sei, die sich um ihn gekümmert habe.
3.2.3 Hinsichtlich des Einwands, dass er trotz Kenntnis der Suche nach
ihm zu Hause übernachtet habe, sei festzuhalten, dass er beim ersten Be-
such der Behörden deren Grund nicht gekannt habe und nach dem zweiten
Besuch die ganze Nacht wach geblieben sei, damit er habe flüchten kön-
nen.
3.2.4 Berichtigend hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Haft im Zu-
sammenhang mit dem Hinrichtungsvideo von Saddam Hussein im Jahre
2007 stattgefunden habe. Er sei bei der Anhörung nicht konzentriert gewe-
sen und habe einen Fehler gemacht. Diese Haft sei wegen des fehlenden
Kausalzusammenhangs für seine aktuellen Asylgründe jedoch ohne Be-
deutung.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2015 stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ein Dokument ein-
gereicht habe. Diesbezüglich habe er erklärt, in Syrien mit Urteil vom
17. September 2015 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt wor-
den zu sein, weil er am 13. April 2015 eine Demonstration organisiert habe.
Dieses Urteil sei seinem Neffen in I._______ ausgehändigt und von “je-
mandem“ in die Türkei und dann in die Schweiz gebracht worden. Das SEM
wies darauf hin, dass es sich beim eingereichten Dokument nicht um ein
Urteil, sondern um einen Strafregisterauszug handle, auf welchem das an-
gesprochene Urteil aufgeführt sei. Wäre jedoch dem Neffen ein Urteil aus-
gehändigt worden, so hätte er ein solches eingereicht und nicht einen Straf-
registerauszug. Zudem erscheine es als realitätsfern, wenn der Beschwer-
deführer, der Syrien im November 2011 verlassen habe, wegen der Orga-
nisation einer Demonstration im April 2015 verurteilt worden sein solle. Fer-
ner habe eine interne Prüfung des Dokuments mit Vergleichsmaterial er-
geben, dass es nicht authentisch sei. Daher könne nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wor-
den sei. Zu den eingereichten Fotos, auf welchen er anlässlich einer De-
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monstration in G._______ und einer Kundgebung in J._______ zu erken-
nen sei, sei festzuhalten, dass zwar die syrischen Sicherheitsdienste op-
positionelle Kreise, die im Ausland aktiv seien, überwachen würden. Ange-
sichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen
Staatsangehörigen im Ausland würden sie sich aber auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die qualifizierte Aktivitäten ausüben und aus Sicht
des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen würden.
Daher seien die eingereichten Fotos nicht geeignet, ein exilpolitisches En-
gagement zu illustrieren, welches eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver-
folgung gemäss Art. 3 AsyG als begründet einzustufen würde.
3.4 In seiner Replik vom 30. November 2015 wandte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden ein, dass das eingereichte Dokument zunächst
nur in arabischer Sprache vorgelegen und der anwesende Dolmetscher es
als “Urteil“ bezeichnet habe. Erst die später mit der Eingabe vom 28. Ok-
tober 2015 eingereichte Übersetzung, wonach es sich um einen “Strafre-
gisterauszug“ handle, sei massgeblich. Sodann gehe aus dem Dokument
hervor, dass das Strafurteil wegen angeblicher Anstiftung zur Demonstra-
tion auf den 13. April 2015 datiert sei. Wann der Beschwerdeführer die Tat
begangen haben soll, gehe aus dem Strafregisterauszug nicht hervor. Da
er sich seit dem 28. November 2011 in der Schweiz aufhalte und nie vor
einem Gericht gestanden sei und auch nie Gerichtsdokumente erhalten
habe, könne er sich dies nur so erklären, dass vielleicht ein Foto von ihm
anlässlich einer Demonstration in der Schweiz im Internet aufgetaucht sei,
oder, dass ihn jemand beim syrischen Geheimdienst verraten habe. So-
dann würden der Untersuchungsgrundsatz und das Recht auf faires Ver-
fahren verletzt, wenn das SEM der Eingabe des Beschwerdeführers, die
zuerst als Strafurteil und dann als Strafregisterauszug bezeichnet worden
sei, keinen Glauben schenke. In Syrien sei sodann das formelle Erschei-
nungsbild eines Dokuments nicht so einheitlich wie in der Schweiz. Die Vor-
instanz sollte nicht veraltetes, sondern aktuelles Vergleichsmaterial heran-
ziehen. Im Übrigen habe das SEM in seiner Vernehmlassung zur Be-
schwerdebegründung keine Stellung genommen, was erstaune, da die
Hilfswerkvertretung ausdrücklich festgehalten habe, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden (vgl. A14 und A15,
jeweils die letzte Seite).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
behaupteten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanti-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3).
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4.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung nicht zu beanstanden sind, weshalb zunächst auf diese zu verwei-
sen ist. Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen,
wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert sind
und Widersprüche sowie weitere Ungereimtheiten aufweisen.
4.5 In diesem Sinne überzeugen die Ausführungen zur Ausreise nach wie
vor nicht, vor allem der nun angepasste Sachverhalt, wonach der Be-
schwerdeführer doch noch bei der Passkontrolle einen Pass vorgezeigt ha-
ben will. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Orte habe
angeben können, wohin er von I._______ aus hingereist sei, deutet darauf
hin, dass er nicht seine wirkliche Ausreise beschrieben hat. Im Weiteren
hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, trotz Kenntnis der Suche
nach ihm zu Hause übernachtet zu haben. Die hierzu vorgebrachte Erklä-
rung in der Beschwerde, er sei zu Hause die ganze Nacht wach geblieben,
leuchtet nicht ein, da er es gewiss vorgezogen hätte, anderswo zu über-
nachten, um schlafen zu können, als in Ungewissheit zu Hause wach und
wartend die Nacht zu verbringen. Schliesslich erscheint die angebliche
Flucht von zu Hause, als er die Sicherheitsbeamten gesehen habe, als zu
konstruiert als dass sie geglaubt werden könnte.
4.6 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Sy-
rien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen.
4.7 Der Beschwerdeführer hat auf der Beschwerdestufe unter anderem ein
Dokument eingereicht. Aufgrund der Parteiauskunft in der Beschwerdeer-
gänzung wurde vorerst das den Akten beigelegte Beweismittel als “Urteil“,
später mit der eingereichten Übersetzung als “Strafregisterauszug“, in wel-
chem das fragliche Urteil aufgeführt werde, bezeichnet. Die Vorinstanz
wertete dies in ihrer Vernehmlassung als unvereinbar mit dem zuvor dar-
gelegten Sachverhalt. Die in der Replik vorgebrachte Erklärung, wonach
der Rechtsvertreter, als er das Dokument mit der Beschwerdeergänzung
nachreichte, vorerst keine deutsche Übersetzung vor sich gehabt habe und
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der dort anwesende Dolmet-
scher das Dokument als Urteil bezeichnet hätten, muss als eine Schutzbe-
hauptung gewertet werden, da die Überschrift “Auszug aus dem Strafre-
gisterauszug und nicht “Urteil“ lautet, was der Beschwerdeführer und auch
ein erfahrener Dolmetscher bestimmt auch so gelesen haben mussten.
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Seite 11
Überdies führte das SEM noch weitere und überzeugendere Gründe aus,
warum es das fragliche Dokument nicht als authentisch betrachtete. So
gab es an, dass es fern der Realität sei, wenn der Beschwerdeführer für
die Organisation einer Demonstration im April 2015 verurteilt worden sein
sollte, wenn er Syrien bereits im November 2011 verlassen habe. Diese
Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Erklärung
in der Replik, es sei vielleicht ein Foto anlässlich einer Demonstration in
der Schweiz im Internet aufgetaucht oder er sei “von jemandem“ beim sy-
rischen Geheimdienst verraten worden, handelt es sich um unbelegte Mut-
massungen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die exilpolitische
Tätigkeit des Beschwerdeführers als unbedeutend zu werten, weshalb eine
Verurteilung in Abwesenheit als äusserst unwahrscheinlich bezeichnet
werden muss. Weiter erachtete die Vorinstanz die Art, wie das fragliche
Dokument in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sein soll, als rea-
litätsfremd. Auch an dieser Betrachtungsweise ist nichts zu bemängeln.
Entgegen der Ansicht in der Replik muss tatsächlich bezweifelt werden,
dass man einem Neffen, nachdem sich dieser zufällig auf der Strasse auf-
gehalten habe und in der Folge auf einen Polizeiposten gebracht worden
sei, gleich einen Strafregisterauszug seines Onkels ausgehändigt hätte.
Auch die unbestimmte Art, wie der Neffe ein solches Dokument „jeman-
dem“ anvertraut haben will, der es über die Grenze und anschliessend in
die Schweiz geschickt habe, ist nicht überzeugend. Schliesslich beschrieb
die Vorinstanz eingehend die Unzulänglichkeiten des Strafregisterauszugs
und stellte mit Vergleichsmaterial die Verschiedenheiten fest. Somit konnte
sie eine abschliessende Einschätzung hinsichtlich der fehlenden Authenti-
zität des Dokumentes vornehmen. Bezüglich der Abklärungsergebnisse
und der Würdigung der Vorinstanz in der Vernehmlassung konnte der Be-
schwerdeführer mit dem entsprechenden Replikrecht Stellung nehmen.
Sodann ist zu bemerken, dass keine Verpflichtung seitens des SEM be-
steht, im Rahmen einer Vernehmlassung zu den Beschwerdevorbringen
konkret Stellung zu nehmen. Verfahrensmängel liegen keine vor.
4.8 Der Beschwerdeführer reichte schliesslich im Rahmen der Beschwer-
deergänzung vom 23. Oktober 2015 mehrere Fotos ein, die ihn an einem
politischen Anlass in L._______ am 25 März 2015 sowie an einer Demonst-
ration in G._______ und J._______ zeigen. Damit macht er subjektive
Nachfluchtgründe geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem
Zusammenhang im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3839/2013
vom 28. Oktober 2015 erwogen, die Annahme einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgungsfurcht wegen exilpolitischer Aktivitäten setze eine öffentliche
Exponierung voraus, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden,
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Seite 12
der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit
abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men werde (a.a.O. E. 6.3.2 m.w.H.). Die obgenannten Fotos des Be-
schwerdeführers sind nicht geeignet, den Anforderungen dieser Recht-
sprechung zu genügen.
4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu be-
gründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausfüh-
rungen auf Beschwerdeebene, nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt
auf diese weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
18. März 2014 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden
andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges – zu verzichten. Über diese müsste erst dann befunden werden, wenn
die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwä-
gungen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Seite 13
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar -
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden
die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit.
7.2 Nachdem den Beschwerdeführenden ihr Rechtsvertreter als amtlicher
Beistand im Sinne von Art. 110a AsylG beigeordnet wurde, ist diesem ein
angemessenes Honorar auszurichten. Das Bundesverwaltungsgericht
geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwi-
schen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art.
12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird entschä-
digt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote ausge-
wiesene Zeitaufwand erscheint nachvollziehbar und damit angemessen.
Indessen wird in der Honorarnote ein zu hoher Stundenansatz ausgewie-
sen. Vorliegend ist der Stundenansatz in der ersten Position praxisgemäss
auf Fr. 220.– zu begrenzen, mithin um Fr. 30.– pro Stunde zu kürzen. So-
dann ist der ausgewiesene Aufwand für Kopien praxisgemäss auf Fr 0.50
pro Kopie zu kürzen (vgl. Art. 11 Abs. 4 VGKE). Dem Rechtsvertreter ist
somit für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Ge-
richts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2554.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2150/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Ozan Polatli wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2554.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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