B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2150/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2015 / N (…).
E-2150/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. März 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Am folgenden Tag wurde ihm
mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszent-
rums (VZ) Zürich zugewiesen worden sei. Am 6. März 2015 wurde ihm die
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung
zugewiesen. Am 9. März 2015 wurde er im Beisein seiner von der Rechts-
beratungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zur Person, zum Reiseweg
und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Zum Nachweis der Identität reichte er einen Nüfus ein. Am 16. März
2015 wurde er im Beisein der Rechtsvertreterin zu den Asylgründen ange-
hört.
Er machte geltend, Kurde zu sein und aus der Stadt B._______ zu stam-
men, wo er stets gelebt habe. Er sei in politischer Hinsicht nie aktiv, aber
Sympathisant der Partei des Friedens und der Demokratie (BDP) gewesen.
Mit dem Onkel habe er einmal das örtliche Vereinslokal der BDP besucht,
wo eine Sitzung der BDP stattgefunden habe. Unbekannte Personen, die
er persönlich nicht gesehen habe, hätten die Sitzung zu stören und das
Lokal niederzubrennen versucht. Ein Cousin des Vaters habe die Täter als
"Nationalisten" bezeichnet. Polizei und Feuerwehr seien damals vor Ort
gewesen. Er selber habe das Lokal unbehelligt verlassen können. Im Ok-
tober 2014 habe er in B._______ an zwei oder drei Demonstrationen der
BDP teilgenommen, weil zuvor Kurden getötet worden seien. An einer die-
ser Demonstrationen sei er von einem Unbekannten angesprochen, mit
dem Tod bedroht und zum Verlassen der Ortschaft aufgefordert worden.
Dem Rat der Mutter folgend, habe er sich fortan auswärts aufgehalten. Er
habe die Übergriffe nicht der Polizei gemeldet, weil die Nationalisten zur
Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP) und zur Partei der Nationa-
listischen Bewegung (MHP) gehörten und er sich ohnehin vor der Polizei
gefürchtet habe. Er habe im Oktober 2014 den Entschluss gefasst auszu-
reisen und am 24. Februar 2015 in Adana den Lastwagen bestiegen, mit
dem er über unbekannte Länder am 3. März 2015 in die Schweiz gelangt
sei.
Am 24. März 2015 gab das SEM der Rechtsvertreterin Gelegenheit, zum
Entscheidentwurf Stellung zu nehmen. Vom selben Tag datiert die einge-
reichte Stellungnahme des Beschwerdeführers.
E-2150/2015
Seite 3
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. März 2015 lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2015 (Poststempel) ficht der Beschwerdeführer
die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt
deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um die Anordnung
vollzugshindernder Massnahmen (provisorische Aussetzung des Voll-
zugs/Vollzugsstopp), Ansetzung einer Frist zur Einreichung von zwei Be-
weismitteln und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, ein-
schliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchfüh-
rung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich
[TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung
– einzutreten.
Die Vorinstanz hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht ent-
zogen. Auf den Antrag auf provisorische Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs respektive Vollzugsstopp (Beschwerde, Antrag 2) ist demzufolge
nicht einzutreten.
E-2150/2015
Seite 4
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft im Asylbereich die angefoch-
tene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegrün-
det und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in
BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die
geltend gemachten Nachteile stellten keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar. Ausserdem sei fraglich, ob die geltend gemachten Vorkomm-
nisse tatsächlich stattgefunden hätten.
Was der Beschwerdeführer, der sich in der Beschwerde als eine von Nati-
onalisten verfolgte und geplagte Person bezeichnet, dagegen vorbringt, ist
nicht geeignet, die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Verfügung zu entkräften:
E-2150/2015
Seite 5
3.1 Er rügt zwar, der vorinstanzliche Entscheid sei vom Sachverhalt her als
falsch zu bezeichnen, weil nicht in die Beurteilung eingeflossen sei, dass
er während längerer Zeit die kurdische Zeitung (...) verteilt habe, und er
deswegen und wegen der Demonstrationsteilnahmen von den Nationalis-
ten verfolgt und geplagt worden sei. In diesem Zusammenhang stellt er
Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung zweier Bestätigungen
(eine von der Zeitung [...] und die andere eines Dorfvorstehers) zum Nach-
weis dieser Behauptungen (vgl. Beschwerde S. 2 Antrag 3).
Hierzu ist einerseits festzustellen, dass selbst überwiegend glaubhafte ei-
gene Tätigkeiten der geltend gemachten Art und Nachstellungen von Dritt-
personen wegen Demonstrationsteilnahmen nichts am Ausgang dieses
Verfahrens ändern können, weil der zu beurteilende Sachverhalt offen-
sichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist (s.u. Ziff. 3.2). Demzufolge ist
der Antrag auf Fristansetzung abzuweisen.
Anderseits hat der Beschwerdeführer im Vorverfahren nicht geltend ge-
macht, wegen des Verteilens kurdischer Zeitungen in den Fokus von Nati-
onalisten geraten zu sein. Er hat vielmehr wiederholt verneint, wegen eines
anderen Grundes als seiner Demonstrationsteilnahmen persönliche Prob-
leme mit den Nationalisten gehabt zu haben (SEM-Akten A13 S. 10; A16
S. 6 F63 und S. 8 F93 und F94). Weiter wusste er von keiner eigenen po-
litischen Tätigkeit für die BDP oder die betreffende Zeitung zu berichten,
die über eine (inhaltslose) Sympathie, den Besuch des Vereinslokals und
angebliche Teilnahmen an Kundgebungen der BDP, über die er jedoch
nichts Substanziiertes zu erzählen wusste, hinausgegangen wären (SEM-
Akten A13 S. 7).
Es ist damit festzuhalten, dass der in der angefochtenen Verfügung festge-
stellte Sachverhalt und die darauf gestützte Entscheidbegründung der Vo-
rinstanz offensichtlich rechtsgenüglich ausgefallen sind.
3.2 Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz über die aktuelle Lan-
dessituation und stimmt der Einschätzung zu, wonach die Angaben des
Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht als relevant zu
bezeichnen sind. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist bloss anzufügen,
dass die BDP eine legale Nachfolgepartei einer Reihe durch die türkische
Justiz verbotener pro-kurdischer Parteien ist. Sie hat inzwischen eine nicht
unbedeutende Machtstellung erreicht, namentlich in den mehrheitlich von
Kurden besiedelten Gebieten und ist in den jeweiligen politischen Gremien
entsprechend vertreten. Als oftmals stärkste Kraft stellt sie dort auch den
E-2150/2015
Seite 6
Grossteil der Bürgermeister. Die BDP steht darüber hinaus in Koalitionen
mit anderen Parteien, namentlich auch mit dem ausserhalb der kurdischen
Provinzen tätigen Demokratischen Kongress der Völker (HDP), um bei den
Parlamentswahlen 2015 noch mehr an politischem Gewicht zulegen zu
können. Bei dieser Sachlage kann der Beschwerdeführer – als Sympathi-
sant der BDP – nicht als derart schutzlos gegenüber Angriffen von Drittper-
sonen oder der Willkür der Polizei gelten wie er es darstellt. Die Drohungen
seitens der Nationalisten sind als Übergriffe von Drittpersonen zu werten,
die von den zuständigen türkischen Behörden auf Anzeige hin grundsätz-
lich verfolgt werden. Ihm ist es demnach möglich und zuzumuten, sich mit
den zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln vor Ort zur Wehr zu
setzen. Er hat sich indessen nie darum bemüht. Aus den Schilderungen
des Beschwerdeführers ist zusätzlich zu schliessen, dass die von ihm gel-
tend gemachten Probleme lokal oder regional bedingt waren. Somit wäre
er auch nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, denn es hätten ihm
valable innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung gestanden, falls er
sich aus einem – dem Gericht nicht bekannten Grund – ausser Stande ge-
sehen hätte, sich an die zuständigen Behörden zu wenden.
Bei dieser Sachlage ist keine Glaubhaftigkeitsprüfung mehr vorzunehmen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein
Flüchtling ist. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4, m.w.H.). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
E-2150/2015
Seite 7
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK
[SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in seinem Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch die geltend gemachten
individuellen Gründe lassen den Wegweisungsvollzug des mündigen, ledi-
gen und mehrsprachigen Beschwerdeführers in die Türkei als unzumutbar
erscheinen. Seiner Rückkehr stehen keine individuellen Gründe politischer,
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. Er macht
in seiner Beschwerdeschrift keinen einzigen Grund gegen einen Wegwei-
sungsvollzug geltend, auch keinen medizinischen, obschon er noch in der
Befragung die Auffassung vertreten hat, er leide an Rückenschmerzen
(SEM-Akten A13 S. 9), die er jedoch nicht weiter belegt. Er findet im Hei-
matland ein vielköpfiges, auf mehrere türkische Provinzen verteiltes, trag-
fähiges Familien- und Beziehungsnetz (vgl. Akten SEM-Akten A13 S. 5)
vor. Er kann daher zu den Verwandten zurückkehren, womit seine Wohn-
situation als gesichert gelten kann, und er zumindest am Anfang auf Unter-
stützung zählen kann. Angesichts seiner Erfahrungen als ehemaliger
(…ein bestimmter Beruf…) im Ausland ist davon auszugehen, dass er sich
im türkischen Arbeitsmarkt wieder integrieren kann. Mithin findet er in der
Türkei eine gesicherte Existenz vor. Blosse soziale oder wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen be-
troffen ist, stellen im Übrigen keine Gefährdung i.S. von Art. 83 Abs. 4 AuG
dar. Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E-2150/2015
Seite 8
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist der vom SEM angeordnete Wegweisungsvoll-
zug nicht zu beanstanden. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
bei dieser Situation ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer mittellos ist und seine
Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Da die Beschwerde als offensicht-
lich aussichtslos zu bezeichnen ist und die prozessuale Bedürftigkeit nicht
nachgewiesen wurde, fehlt es an den nötigen Voraussetzungen, weshalb
das Begehren abzuweisen ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2150/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: