B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2150/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Venezuela,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein venezolanisch-(…) Doppelbürger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ (Venezuela), verliess Venezuela gemäss eige-
nen Angaben legal mit seinem Reisepass am (…) und reiste auf dem Flug-
weg über die Türkei am 8. Dezember 2017 in die Schweiz ein. Am darauf-
folgenden Tag ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich-
Flughafen (EVZ) um Asyl.
A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2017 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm als Auf-
enthaltsort den Transitbereich des Flughafen Zürichs zu. Dort fand am
13. Dezember 2017 die summarische Befragung zur Person (BzP; Proto-
koll in den SEM-Akten: A11/19) statt. Nachdem dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 18. Dezember 2017 die Einreise in die Schweiz zwecks
Prüfung des Asylgesuchs bewilligt worden war, wurde er am 19. März 2018
vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten:
A24/13).
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, in Venezuela herrschten schwierige Lebensumstände,
es gebe keine Lebensmittel und Medizin mehr. Viele Menschen hätten das
Land verlassen, nur die Räuber und Diebe seien zurückgeblieben. Er sei
über (…) Jahre alt und könne dort nicht mehr überleben. Präzisierend
führte er aus, als (…) gearbeitet zu haben. Die Geschäfte seien jedoch
immer schlechter gelaufen. Er sei mehrmals überfallen worden. Einmal sei
er vor rund (…) Jahren, als er Geld auf die Bank habe bringen wollen, von
drei Männern bedrängt worden. Sie hätten ihn geschlagen, ihm den Ober-
arm gebrochen und sein Geld gestohlen. Rund (…) vor seiner Ausreise sei
er von Personen zu Hause aufgesucht und bedroht worden. Die Einbrecher
seien davon ausgegangen, dass er als (…) Dollar besitze, was aber nicht
zugetroffen habe. Sein Nachbar habe die Polizei verständigt und die Ein-
brecher seien geflohen, als sie die Polizeisirene gehört hätten. Sie hätten
ihm aber gesagt, sie würden wieder kommen und wenn er dann keine Dol-
lar habe, würden sie ihn umbringen. Er habe auf der Polizei Anzeige erstat-
tet; es sei aber nichts geschehen. Die Polizei in Venezuela sei wirkungslos.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an,
in C._______ geboren zu sein, dort bis zur 6. Klasse die Schule besucht
und zwischen seinem 18. und 35. Lebensjahr als (…) gearbeitet zu haben.
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Vor (…) Jahren habe er C._______ dann verlassen und seither mehrheit-
lich in Venezuela gelebt. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er als (…) ge-
arbeitet, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zwar habe er eine
Pension erhalten, diese reiche allerdings bei Weitem nicht aus, um zu über-
leben. Er habe vier Kinder; drei davon lebten in C._______, eine Tochter in
Kuwait. Die Tochter, die in Kuwait lebe, habe seine Flugreise in die Schweiz
bezahlt. Davon abgesehen sei er von seinen Kindern nicht finanziell unter-
stützt worden. Ungefähr 2010 sei er für zwei Jahre in D._______ gewesen.
Sein Asylgesuch sei dort aber abgelehnt worden. Er habe auch einmal für
neun Jahre in den E._______ gelebt. In gesundheitlicher Hinsicht gab er
an, an Bluthochdruck und kleineren Schwindelanfällen zu leiden; ansons-
ten gehe es ihm gut.
B.b Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seinen venezolanischen Rei-
sepass mit Gültigkeit bis am 5. Oktober 2022 und eine Identitätskarte, bei-
des im Original, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 22. März 2018 – eröffnet am 28. März 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug.
Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Fer-
ner sprächen weder allgemeine noch individuelle Gründe für die Annahme
einer konkreten Gefährdung. Der Vollzug sei deshalb zumutbar, überdies
zulässig und möglich.
D.
Mit Formularbeschwerde vom 18. April 2018 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er aufgrund des unzu-
lässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung ei-
ner unentgeltlichen Rechtsvertretung.
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Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 16. April 2018 den Eingang
der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Angesichts des Entscheides in der Sache erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung.
3.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
gemäss Praxis seien Übergriffe durch Dritte nur asylrelevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme. Im Fall des Beschwerdefüh-
rers habe die Polizei gemäss seinen eigenen Aussagen jedoch zu seinen
Gunsten interveniert. Zwar habe er auch darauf hingewiesen, dass die ve-
nezolanische Polizei ineffizient und korrupt sei, die Tatsache, dass die Be-
hörden die Täter nicht hätten fassen können, und dass ein Risiko bestehe,
erneut Opfer eines Raubüberfalls zu werden, ändere jedoch nichts am
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grundsätzlichen Willen der venezolanischen Behörden, ihm Schutz zu ge-
währen. Kein Staat sei fähig, seinen Mitbürgern einen hundertprozentigen
Schutz zu garantieren. Im Fall des Beschwerdeführers gäbe es sodann –
ausser hypothetischen Möglichkeiten – keine Hinweise darauf, dass sich
die Beamten ihm gegenüber nicht korrekt verhalten hätten, zumal zu er-
warten wäre, dass er sich – im Fall von Korruption – an die nächsthöhere
polizeiliche Instanz wenden würde. Aus dem Umstand, dass die allgemeine
wirtschaftliche, politische und soziale Lage in Venezuela schwierig sei,
lasse sich im Übrigen keine asylrelevante Verfolgung ableiten.
Auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sei trotz der
seit Monaten bestehenden politischen und wirtschaftlichen Krise in Vene-
zuela nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Auch lä-
gen keine individuellen Unzumutbarkeitskriterien vor.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholte der Beschwerdeführer, er sei
im Fall einer Rückkehr weiterhin gefährdet, Opfer von Raubüberfällen zu
werden, da man in Venezuela davon ausgehe, dass er als (…) Dollar auf
sich trage. Seine Freunde würden einen alten Mann nicht unterstützen und
seine Bankkonten seien leer. Er befürchte, in seinem Alter zunehmend in
Schwierigkeiten zu geraten, zumal es ihm vermutlich auch nicht möglich
sein werde, die notwendigen Medikamente zu beschaffen.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien nicht asylrelevant, zu bestätigen ist.
7.2 Die Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation
des SEM offensichtlich nicht in Frage zu stellen. Bezeichnenderweise ging
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die betreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz gar nicht konkret ein, sondern verwies ganz all-
gemein darauf, als (…) sei er gegenüber Dieben, welche es auf Dollar ab-
gesehen hätten, sehr wohl gefährdet. Damit vermag er jedoch weder eine,
aus einer der in Art. 3 AsylG genannten Gründen erfolgte, gezielte Verfol-
gung darzulegen noch die Schutzfähigkeit und -willigkeit der venezolani-
schen Behörden in Frage zu stellen. Entsprechendes ist auch seinen Aus-
sagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entnehmen.
Vielmehr handelt es sich bei den geschilderten privaten Übergriffen bezie-
hungsweise dem Hinweis auf eine korrupte Polizei, welche sich an den
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Verbrechen selbst bereichere (vgl. insb. A24 F78), um rein wirtschaftliche
Motive. Das SEM hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Polizei ge-
mäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Fall gera-
deeben tätig wurde. So führte er insbesondere aus, dass seine Nachbarn
während des Einbruchs die Polizei verständigt und die Diebe seine Woh-
nung in der Folge verlassen hätten, als sie die Polizeisirenen wahrgenom-
men hätten (vgl. A24 F75). Dies lässt auf einen auch im konkreten Fall des
Beschwerdeführers bestehenden Schutzwillen der Behörden schliessen.
Davon ist auch für die Zukunft auszugehen. Unabhängig von der nachvoll-
ziehbaren Angst des Beschwerdeführers vor weiteren Überfällen Kriminel-
ler und dem Umstand, dass ein asylrechtlich relevantes Motiv dafür nicht
erkennbar ist, verweist das SEM zu Recht darauf, dass es bei der Frage,
ob Schutz vor privater Verfolgung besteht, nicht um eine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz gehen kann; keinem Staat gelingt es
nämlich, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 m.H.). Es erübrigt sich,
weiter auf die einzelnen Vorbringen einzugehen, und es kann ergänzend
auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
7.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht, eine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat seine Flüchtlings-
eigenschaft entsprechend zu Recht verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete An-
haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Venezuela
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Venezuela lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Trotz der seit Monaten bestehenden politischen Krise, nicht zuletzt im Zu-
sammenhang mit den bevorstehenden Wahlen, und der schweren Wirt-
schaftskrise mit damit einhergehenden Demonstrationen in mehreren
Städten gegen die Regierung von Nicolás Maduro, die teilweise mit von
Gewalt geprägten Auseinandersetzungen verbunden sind, herrscht in Ve-
nezuela weder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner
Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher generell zumutbar.
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Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entneh-
men, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Vene-
zuela in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das SEM hat
insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist,
er verfüge über einige finanzielle Mittel. Zum einen war er noch vor kurzem
– das heisst vor drei und vier Jahren – in der Lage, sich zwei (…) zu kaufen
(vgl. A24 F55 ff.). Zum anderen ist den Akten zu entnehmen, dass er über
mehrere Bankkonten verfügt (vgl. Kopien der Bankkarten und Checkbüch-
lein im Sichtmäpplein des E-Dossiers). Sodann war es ihm bis zu seiner
Ausreise möglich, seinen Lebensunterhalt als (…) zu bestreiten, seinen
Wohnort mehrfach zu wechseln sowie zuletzt in einer drei Zimmer Woh-
nung zu leben (vgl. A24 F37 ff., F64). Wie sich durch die Übernahme der
Reisekosten zeigte, wird der Beschwerdeführer von seiner in Kuwait leben-
den Tochter bei Bedarf darüber hinaus finanziell unterstützt (vgl. A24 F58,
F64 f.). Schliesslich gab er an, in Venezuela viele Freunde zu haben und,
bis auf nicht schwerwiegende Ausnahmen, gesund zu sein (vgl. A11/19
F8.02; A24 F28, F47). Trotz des bereits fortgeschrittenen Alters befindet
sich der Beschwerdeführer damit im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung
in einer eher bessergestellten Situation. Insgesamt bestehen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Venezuela
in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern. Insbesondere der Hinweis, er spreche nicht so gut
spanisch, sei ungebildet und es sei schwer für ihn, in einer anderen Bran-
che eine Arbeit zu finden, überzeugt vor dem Hintergrund, dass er in der
Vergangenheit – zuletzt nach seiner Rückkehr von D._______ 2010 – be-
reits mehrmals gezeigt hat, dass er sich in Venezuela wieder integrieren
kann, nicht. Was sodann den Einwand betrifft, wonach er in Venezuela kei-
nen Zugang zu Medikamenten habe, so ist er auf die Möglichkeit hinzuwei-
sen, nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im
Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen wer-
den.
9.3 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Ak-
ten gegeben, der bis im 5. Oktober 2022 gültig ist, weshalb auch in techni-
scher Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es
ohnehin ihm obliegen würde, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei-
matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der
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Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses erübrigt sich angesichts des vorliegenden Ent-
scheides in der Sache. Der mit Beschwerdeeingabe gestellte Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen, weil sich die Begehren bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung dieses Antrags als aussichtslos erwiesen haben. Damit fehlt es
an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zum Verzicht auf
die Erhebung von Verfahrenskosten. Demzufolge sind die Verfahrenskos-
ten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: