B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2151/2016
Ur t e i l vom 9 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______ – verliess ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge [im Frühling] 2015 und reiste über Hong
Kong und Moskau am (…) 2015 in die Schweiz ein, wo sie am (…) 2015
ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung am 7. Mai 2015 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen sowie der einlässli-
chen Anhörung am 28. Januar 2016 trug sie im Wesentlichen Folgendes
vor:
Sie sei seit Oktober 2012 Mitglied einer Hauskirche mit Namen „Yinxin-
chengyi“, was so viel bedeute wie „Gerechtigkeit durch Glaube“. Ungefähr
Mitte des Jahres 2013 habe sie ihren (…) kranken Ehemann, von dem sie
seit [mehreren] Jahren getrennt lebe, missionieren wollen. Zu ihrer Über-
raschung sei dieser sehr böse geworden und habe sie angegriffen. Auch
habe er ihr gedroht, sie gegenüber den Behörden zu verraten. An einem
Sonntag im Januar 2014 sei sie von ihrem Ehemann dabei ertappt worden,
wie sie sich mit einem Mitglied ihrer Hauskirche, D._______, bei sich zu
Hause getroffen habe, um ihren Glauben zu praktizieren. Als ihr Ehemann
D._______ habe angreifen wollen, sei es dieser gelungen, aus der Woh-
nung zu fliehen. Ende Mai respektive Anfang Juni 2014 habe sich die Be-
schwerdeführerin mit anderen Glaubensgenossen, unter anderem mit
D._______, treffen wollen. Als sie auf diese gewartet habe, habe sie gese-
hen, wie die Polizei eine Person festgenommen habe. Daraufhin sei sie zu
sich nach Hause zurückgekehrt. Am 5. Juni 2014 habe sie aus einem Brief
erfahren, dass es sich bei der festgenommenen Person um D._______ ge-
handelt habe, und dass es zu dieser Festnahme gekommen sei, weil der
Ehemann der Beschwerdeführerin D._______ verraten habe. Danach
habe die Beschwerdeführerin ihre Wohnung nicht mehr verlassen und
habe auch an keinem Treffen mit anderen Glaubensgeschwistern mehr teil-
genommen. In dieser Zeit habe die Polizei in B._______ ohne konkreten
Verdacht zahlreiche Razzien in Privatwohnungen durchgeführt, um Mitglie-
der von Hauskirchen ausfindig zu machen. Auch bei ihr zu Hause seien die
Behörden – ohne dass sie über ihre Mitgliedschaft bei der Glaubensge-
meinschaft orientiert gewesen wären – wiederholt vorbeigekommen, wobei
sie sich jeweils versteckt habe. Aus Angst, aufgrund entsprechender Dro-
hungen seitens ihres Ehemanns ebenfalls von ihm gegenüber den Behör-
den verraten zu werden, habe sie mit Hilfe ihrer Schwester schliesslich ihre
Ausreise aus China geplant und sich zu diesem Zweck [Ende des Jahres]
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2014 einen Reisepass ausstellen lassen. Den definitiven Entschluss, ihr
Heimatland zu verlassen habe sie aber erst gefasst, als sie im März 2015
schliesslich vom Freund einer anderen Glaubensgenossin gegenüber den
chinesischen Behörden denunziert worden sei.
B.
B.a Mit Verfügung vom 14. März 2016 – am darauffolgenden Tag eröffnet
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
ihre Wegweisung sowie den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten. Ihre Schilderungen enthielten
diverse Widersprüche, die in ihrer Gesamtheit als klarer Hinweis für eine
konstruierte Geschichte zu werten seien. Beispielsweise habe die Be-
schwerdeführerin den Zeitpunkt der Festnahme ihrer Glaubensgenossin,
D._______, anlässlich der Kurzbefragung auf Anfang Juni 2014 datiert,
während sie bei der Bundesanhörung angegeben habe, dieses Ereignis
habe sich am 31. Mai 2014 zugetragen. Auf spätere Fragen im Rahmen
der Bundesanhörung habe sie sogar geantwortet, dass es am 30. Mai 2014
zur Festnahme ihrer Glaubensgenossin gekommen sei. Da sie diesen Vor-
fall als Wendepunkt ihrer Geschichte dargestellt habe, dürfe erwartet wer-
den, dass sie das genaue Datum mehrmals korrekt wiedergeben könne.
Ferner habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung ange-
geben, ihr Ehemann habe D._______ bei der Polizei angezeigt, während
sie bei der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Ehemann habe
ihre Glaubensschwester aufgesucht und öffentlich geschlagen, woraufhin
die Polizei gekommen sei und D._______ festgenommen habe. Im glei-
chen Zusammenhang habe sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt,
sie sei von D._______ nach deren Freilassung aufgesucht und darüber ori-
entiert worden, dass ihr Ehemann sie verraten habe. Demgegenüber habe
sie bei der Bundesanhörung ausgesagt, dass sie D._______ nach deren
Festnahme nie mehr gesehen habe und erst im Oktober 2014 aufgrund
eines von ihr geschriebenen Zettels davon erfahren habe, dass der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin sie angezeigt habe. Schliesslich habe sie
anlässlich der Bundesanhörung zwei Mal davon berichtet, dass sie am
31. Mai 2014 zu zweit unter einer Brücke auf die anderen Mitglieder der
Glaubensgemeinschaft gewartet und dann gesehen hätten, wie die Polizei
jemanden verhaftet habe. Nach der zweiten Person befragt, habe sie plötz-
lich ausgesagt, dass sie alleine gewesen sei.
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Des Weiteren seien die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre
Glaubensgemeinschaft der Yinxinchengyi sehr begrenzt und oberflächlich,
obwohl sie angeblich seit Oktober 2012 Mitglied sei. So habe sie beispiels-
weise weder den Vorsitzenden ihrer Gemeinschaft benennen können,
noch Aussagen über deren Struktur und Organisation gemacht. Ausser-
dem habe sie nicht erklären können, was ihre Glaubensgemeinschaft von
anderen Glaubensgemeinschaften unterscheide. Ihre Aussagen enthielten
weder Beschreibungen von persönlichen Erlebnissen oder inneren Prozes-
sen, die ihren Glauben verdeutlicht hätten, noch Informationen, die nicht
öffentlich zugänglich und somit leicht auswendig lernbar seien. Insbeson-
dere habe sie nicht glaubhaft darlegen können, weshalb sie genau dieser
Gemeinschaft beigetreten sei, obwohl sie zuvor nicht religiös gewesen sei.
Anhand der Angabe, dass sie mit ihrem gewalttätigen Ehemann ein schwe-
res Leben gehabt und deshalb Halt im Glauben gefunden habe, sei noch
nicht ersichtlich, weshalb sie sich genau dieser Glaubensgemeinschaft und
nicht einer von den chinesischen Behörden anerkannten christlichen Kir-
che angeschlossen habe. Es dürfe erwartet werden, dass sie, wenn sie
sich aufgrund ihres Glaubens schon der Gefahr einer Verhaftung durch die
Behörden aussetze, ihre Motivation, die Glaubenslehre und die dazugehö-
rige Gemeinschaft vertiefter kenne und substantiierter beschreiben könne.
Unglaubhaft sei in diesem Zusammenhang auch, dass sie sich angeblich
immer nur zu Dritt zum Beten und Bibel lesen getroffen hätten, was im Üb-
rigen in China nicht grundsätzlich verboten sei. Weitere Personen der
Glaubensgemeinschaft scheine sie demgegenüber nicht zu kennen. Ob-
wohl anerkannt werde, dass sich bei Hauskirchen eher kleine Personen-
gruppen versammelten und solche Treffen zu Dritt auch vereinzelt vorkä-
men, sei davon auszugehen, dass daneben noch andere Aktivitäten mit
der ganzen oder einem grösseren Teil der Gemeinschaft durchgeführt wür-
den.
Das Vorbringen ganz am Ende der Bundesanhörung, die Beschwerdefüh-
rerin sei vom Ehemann einer anderen Glaubensgenossin per Telefon und
mit ihrem Decknamen bei der Polizei angezeigt worden, habe das Haus
der Glaubensgenossin aber noch rechtzeitig verlassen können, bevor die
Polizei eingetroffen sei, wirke ferner nachgeschoben. So habe sie weder
anlässlich der Kurzbefragung, noch während der Anhörung, sondern erst
bei der allerletzten Frage, ob sie noch etwas anzufügen habe, von diesem
Ereignis berichtet. Die konkret auf dieses Thema bezogenen Fragen, ob
sie jemals mit der Polizei Kontakt gehabt habe oder polizeilich gesucht
werde, habe sie verneint und angegeben, dass sie bei einer Rückkehr nach
China lediglich befürchte, dass sie ihren Glauben nicht ausleben könne.
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Somit habe sie mehrmals Gelegenheit dazu gehabt, dieses für sie gefähr-
lichste Erlebnis vorzubringen, habe dies jedoch erst ganz am Ende der An-
hörung getan. Dafür gebe es keine nachvollziehbaren Erklärungen. Eben-
falls als nachgeschoben und zudem realitätsfremd würden die von der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung geltend gemachten po-
lizeilichen Hausdurchsuchungen eingeschätzt. So habe sie davon anläss-
lich der Kurzbefragung mit keinem Wort berichtet, obwohl sie dazu ver-
schiedentlich Gelegenheit gehabt habe. Abgesehen davon, dass es sehr
unwahrscheinlich sei, dass die Polizei in einer Stadt mit [mehreren] Millio-
nen Einwohnern Zeit dazu habe, ohne konkrete Hinweise regelmässig
Wohnungen zu durchsuchen, um allfällige Mitglieder von Hauskirchen aus-
findig zu machen, könne nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei die
Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Hausdurchsuchungen nie gefun-
den haben soll. So sei es ziemlich unwahrscheinlich, dass die Polizei, wie
von der Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, überall nach Personen su-
che, sie aber im offensichtlichsten Versteck – unter dem Bett – nicht gefun-
den habe. Angesichts der Tatsache, dass sie angegeben habe, die Polizei
habe nicht gewusst, dass sie einer Glaubensgemeinschaft angehöre, und
habe sie auch nicht zielgerichtet gesucht, sei ohnehin nicht logisch, dass
sich die Beschwerdeführerin versteckt habe.
Schliesslich widerspreche es der Logik des Handelns, dass die Beschwer-
deführerin wegen der gemeinsamen Kinder regelmässig Kontakt mit ihrem
Ehemann, mit dem sie seit [mehreren] Jahren nicht mehr zusammenlebe,
gehabt habe und sich von diesem wegen ihres Glaubens immer wieder
habe schlagen lassen. So habe sie doch nur mit ihrem vierzehnjährigen
Sohn zusammengewohnt, der den Vater selbstständig hätte besuchen kön-
nen. In jedem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerde-
führerin besser vor ihrem gewalttätigen Ehemann geschützt hätte, indem
sie beispielsweise ihre Wohnungstüre abgeschlossen hätte oder zu ihrer
Schwester gezogen wäre. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb ihr
Ehemann sie nicht schon längst bei der Polizei angezeigt hätte, wenn er
dies tatsächlich vorgehabt hätte. So habe er ihren Angaben zufolge bereits
seit Mai 2013 von ihrem Glauben gewusst und habe mithin genügend Zeit
gehabt, sie zu verpfeifen. Wirr und nicht nachvollziehbar sei schliesslich,
dass die Beschwerdeführerin mit einer anderen asylsuchenden Person aus
China – welche dieselben Probleme wie sie habe – im Flugzeug respektive
im EVZ darüber gesprochen haben wolle, weshalb sie ausreise, obwohl sie
zuvor angegeben habe, Angst gehabt zu haben, mit jemandem darüber zu
sprechen. Derselbe unlogische Umstand sei nach ihren Angaben am Flug-
hafen in (...) passiert, als sie ganz zufällig ihr nicht bekannten chinesischen
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Staatsbürgern, mit denselben Problemen, begegnet sei. Wenn die Be-
schwerdeführerin tatsächlich aus Angst vor den chinesischen Behörden
ausgereist wäre, hätte sie mit Sicherheit nicht fremden Chinesen von ihrem
wahren Ausreisegrund erzählt, zumal die reale Gefahr bestanden habe,
dass diese die Meinung der Regierung teilten.
C.
C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 7. April 2016 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu ge-
währen; eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; sub-
eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entschei-
dung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte sie, es sei ihr ein
amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
C.b Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es beim Inter-
view immer wieder zu Missverständnissen mit dem Dolmetscher gekom-
men sei respektive sie ihn und er sie kaum verstanden habe. Dies gehe
auch aus verschiedenen Stellen des Protokolls der Bundesanhörung her-
vor und sei zudem von der Hilfswerkvertretung in ihrem Beiblatt festgehal-
ten worden. Allfällige Widersprüche und Unklarheiten in ihren Aussagen
seien damit zu begründen. Vor diesem Hintergrund ersuche sie das Ge-
richt, das SEM aufzufordern, nochmals ein Interview mit ihr durchzuführen,
damit der Dolmetscher exakt übersetzen könne, was sie sage, und damit
sie die Fragen des SEM genau verstehen könne. Beides sei anlässlich der
Anhörung nicht möglich gewesen. Die Beschwerde sei schon aus diesem
Grund gutzuheissen und die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben.
Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sie dem SEM bereits dargelegt habe,
dass die Mitglieder ihrer Glaubensgemeinschaft in China verfolgt würden.
Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Polizei sie gefunden und
ebenfalls mitgenommen hätte, wie sie dies bereits bei ihren Glaubensbrü-
dern und -schwestern gemacht habe. So habe sie, die Beschwerdeführe-
rin, schon davon berichtet, dass die chinesischen Behörden auch bei ihnen
gewesen seien und sie sich nur mit einem Trick hätten retten können. Auch
habe sie erzählt, dass sie bei der Polizei angezeigt worden sei und diese
nach ihr gesucht habe. Da der Mann, der sie angezeigt habe, nur ihren
Namen, der in der Glaubensgemeinschaft gebraucht werde, gewusst habe,
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habe die Polizei jedoch keinen Zusammenhang zwischen ihr und der unter
dem anderen Namen gesuchten Person herstellen können. Sie wolle ihren
Glauben leben und sich mit Gleichgesinnten treffen. Sie könne sich nicht
ihr ganzes Leben verstecken und ihren Glauben unterdrücken. Sie habe
Angst, dass sie bei einer Rückkehr nach China entweder bei ihrer Einreise
oder später aufgrund ihres Glaubens inhaftiert werde.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne und dass das Gericht auf das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Antrag um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes zu einem späteren Zeitpunkt
zurückkomme. Ferner verfügte es, dass es auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zurzeit verzichte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
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Seite 8
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die be-
troffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 18; BVGE 2011/51).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung
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niederschlagen muss (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24
E. 5.1).
4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird ferner vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren
notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei be-
schränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände,
welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden,
oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der
Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht-
liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgersetz VwVG, Waldmann/Weissberger (Hrsg.), 2. Aufl.
2016, Art. 12 VwVG N 19 ff., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es drohe ihr wegen ihrer Zugehö-
rigkeit zu einer protestantischen Glaubensgemeinschaft eine asylrelevante
Verfolgung durch den chinesischen Staat. Protestantismus ist in China
nicht per se verboten. Vielmehr ist es Protestanten erlaubt, in von der Re-
gierung offiziell registrierten Kirchen Gottesdienste abzuhalten. Gewisse
nichtregistrierte christliche Gruppierungen werden von der Regierung in-
des als „verwerfliche Kultusgemeinschaften“ angesehen. Sie sind mithin
verboten, weshalb ihre Anhängerschaft dem Risiko einer Verfolgung durch
die chinesischen Behörden ausgesetzt ist. Zu den bekanntesten dieser
Gruppierungen gehören die Gemeinschaften Eastern Lightning, Shouters,
Society of Disciples (Mentu Hui), Full Scope Church, Spirit Sect, New Tes-
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tament Church, Three Grades of Servants (or San Ban Pu Ren), Associa-
tion of Disciples, Lord God Sect, Established King Church, Unification
Church, Family of Love und South China Church. Bezüglich der von der
Beschwerdeführerin angegebenen Glaubensgemeinschaft mit dem Na-
men “Yinxinchengyi” ist die Quellenlage sehr dünn. Eine mögliche Über-
setzung dieses Namens wäre – wie auch von der Beschwerdeführerin an-
lässlich ihrer Anhörung darauf hingewiesen (vgl. A4/13, Rz. 7.02 sowie Bst.
A) – „Gerechtigkeit durch Glaube“. Inwiefern diese Glaubensgemeinschaft
in den Augen der chinesischen Behörden eine „verwerfliche Kultusgemein-
schaft“ darstellt und ihre Anhängerschaft in China asylrelevante Verfolgung
zu befürchten hat, ist unklar (vgl. Freedom House, Freedom in the World
2016 – China, 27. Januar 2016; U.S. Department of State, International
Religious Freedom Report for 2014 – China, 14. Oktober 2015; Australian
Government Migration Review Tribunal / Refugee Review Tribunal
[MRT/RRT], Background Paper – Protestants in China, 21. September
2013; DAVID C. SCHAK, Protestantism in China: A Dilemma for the Party-
State, in: Journal of Current Chinese Affairs, 2/2011, S. 71 ff.). Diese Frage
sowie die Frage, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich geglaubt werden
kann, dass sie Mitglied dieser Glaubensgemeinschaft ist, können mit Blick
auf die nachfolgenden Ausführungen im Rahmen des vorliegenden Urteils
offen bleiben.
5.2 Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien, wobei es sich bei
seiner Glaubhaftigkeitsprüfung hauptsächlich auf deren Aussagen anläss-
lich der Kurzbefragung und der eingehenden Anhörung abstützte. Wäh-
rend das Protokoll der Kurzbefragung keinen Anlass zu Beanstandungen
gibt, geht aus jenem betreffend die eingehende Anhörung hervor, dass es
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher wiederholt zu
gravierenden Verständigungsproblemen gekommen ist. Zwar gab die Be-
schwerdeführerin zu Beginn der Anhörung noch an, den Dolmetscher gut
zu verstehen (vgl. A13/24, F1). Bereits bei Frage 17 bemerkte der Dolmet-
scher indes, dass die Beschwerdeführerin einen starken lokalen Akzent
habe. Bei Frage 43 äusserte die Hilfswerksvertretung das Anliegen, der
Dolmetscher möge doch nicht so viele Rückfragen stellen, damit die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin so sinngemäss wie möglich blieben und
nicht plötzlich zur Geschichte des Dolmetschers würden. Daraufhin gab
der Dolmetscher wieder zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin einen
starken lokalen Akzent habe. Wie den expliziten Anmerkungen an ver-
schiedenen Stellen im Protokoll zu entnehmen ist, schien er diesen Akzent
teilweise gar nicht zu verstehen (vgl. z.B. A13/24, F62, F68, F74). Gewisse
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Seite 11
der im Protokoll niedergeschriebenen Antworten ergeben derart wenig
Sinn oder sind so lückenhaft, dass nicht davon auszugehen ist, der Dol-
metscher habe die Beschwerdeführerin verstanden (vgl. z.B. A13/24, F44,
F81, F92, F117, F160, F164). Schliesslich ist auch den Notizen der Hilfs-
werksvertretung zu entnehmen, dass zwischen dem Dolmetscher und der
Beschwerdeführerin keine einwandfreie Verständigung möglich war (vgl.
A13/24, Blatt der HWV). Angesichts dieser augenfälligen Verständigungs-
probleme erscheint es stossend, gestützt auf die Aussagen der Beschwer-
deführerin anlässlich der eingehenden Anhörung von der Unglaubhaftigkeit
ihres Verfolgungsvorbringens auszugehen, zumal nicht klar ist, ob ihre aus
dem Anhörungsprotokoll hervorgehenden Schilderungen tatsächlich wirr
und widersprüchlich waren oder ob diese lediglich aufgrund der Überset-
zungsschwierigkeiten dergestalt daherkommen. Gerade mit Blick auf ein
eher abstraktes Thema wie die Beschreibung des eigenen Glaubens er-
scheint eine möglichst wortgetreue Übersetzung der Ausführungen der
asylsuchenden Person aber besonders wichtig. Das SEM wäre gehalten
gewesen, die Anhörung bereits bei Frage 17 – als der Dolmetscher zu ver-
stehen gegeben hatte, die Beschwerdeführerin habe einen starken lokalen
Akzent – spätestens aber bei Frage 43 – als sich die Hilfswerkvertretung
zu Wort gemeldet hatte – abzubrechen, um zu eruieren, welchen Dialekt
die Beschwerdeführerin genau spricht, und einen entsprechenden Dolmet-
scher zu engagieren. Durch das gewählte Vorgehen hat es sowohl seine
Abklärungspflicht als auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt.
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Angesichts der zuvor erwähnten schwerwiegenden Verständigungsprob-
leme zwischen dem Dolmetscher und der Beschwerdeführerin ist letztere
erneut zu ihren Verfolgungsvorbringen zu befragen. Dazu ist zunächst zu
eruieren, welchen Dialekt die Beschwerdeführerin genau spricht, sowie ein
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Dolmetscher mit entsprechenden sprachlichen Kenntnissen zu organisie-
ren. Da diese Schritte den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen,
ist es angezeigt, die Sache zu deren Vornahme ans SEM zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, wird damit gegenstandslos. Da ferner
auch nicht ersichtlich ist, welche notwendigen Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG der bisher nicht vertretenen Beschwerdeführerin im Be-
schwerdeverfahren entstanden sind, ist ihr auch keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: