B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2151/2017
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
E-2151/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) 2013 beziehungsweise Ende (…) 2013. Er sei über Äthio-
pien gereist, wo er sich für etwa sechs Monate aufgehalten habe, und an-
schliessend im (…) 2015 vom Sudan über Libyen und Italien am 2. Sep-
tember 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am darauffolgenden Tag um
Asyl nachsuchte. Am 9. September 2015 befragte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zu seiner Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten:
A6/11). Die Anhörung zu seinen Asylgründen erfolgte am 27. Februar 2017
(Protokoll in den SEM-Akten: B19/22).
A.b Im Rahmen seiner Befragungen begründete der Beschwerdeführer
sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei eritreischer Staatsangehö-
riger tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er mit seiner Mutter
und (…) Geschwistern bis zu seiner Ausreise gelebt habe; sein Vater leiste
Militärdienst. Am (…) 2013 habe er versucht über die eritreische Grenze
zu flüchten. Er sei jedoch in C._______ von Soldaten aufgegriffen und zu-
sammengeschlagen worden. Sie hätten ihn im Gefängnis D._______ in-
haftiert. Da sich die Wunden von den dort erlittenen Schlägen entzündet
hätten und er zudem noch minderjährig gewesen sei, habe man ihn nach
einer Woche durch eine Bürgschaft eines Bekannten seines Vaters freige-
lassen. Bei der Entlassung habe er eine Verwarnung unterschreiben müs-
sen und sei für drei beziehungsweise fünf oder sechs Monate verpflichtet
worden, sich jeweils wöchentlich und danach monatlich im Gefängnis zu
melden.
Die Schule habe er bis zur sechsten Klasse abgeschlossen. Nach der Haft-
entlassung im Jahr 2013 sei er während dem siebten Schuljahr von der
Schule verwiesen worden, da er seine Familie bei Arbeiten (…) unterstützt
und deshalb öfters in der Schule gefehlt habe, sowie weil er versucht habe,
Eritrea illegal zu verlassen. Schliesslich sei er am (…) 2013 beziehungs-
weise Ende 2013 erfolgreich illegal aus Eritrea ausgereist, da er sich auf-
grund des Schulverweises vor einem Einzug in den Militärdienst gefürchtet
habe. Ein Aufgebot habe er jedoch nicht erhalten.
Im Sudan habe er von seiner Familie erfahren, dass Leute vom Staats-
schutz E._______ ihn im Elternhaus gesucht hätten.
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Seite 3
A.c Während des erstinstanzlichen Asylverfahrens reichte der Beschwer-
deführer seinen Taufschein, ein Schulzeugnis der sechsten Klasse sowie
Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 16. März 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2),
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an (Dispositivziffern 4 und 5).
C.
Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Ap-
ril 2017 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfechten. Er bean-
tragte, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen, und er sei
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei er aufgrund der Un-
zulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, sein Rechtsvertreter sei ihm als amtli-
cher Rechtsbeistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unent-
geltliche Rechtsvertretung und um Einsetzung von Ass. iur. Christian Hoffs
als amtlichen Rechtsbeistand unter Vorbehalt der fristgemässen Nachrei-
chung eines Bedürftigkeitsbelegs gut.
E.
Mit Eingabe vom 19. April 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung sowie eine Kostennote zu den Akten.
F.
F.a Mit Verfügung vom 25. April 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E-2151/2017
Seite 4
F.b In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 hielt die Vorinstanz mit er-
gänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung fest.
G.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AIG; BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
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Seite 5
aufgezeigt wird, handelt es sich um eine Beschwerde, die durch zwischen-
zeitlich ausgefällte Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsge-
richts offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur
summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren ist festzustellen, dass Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die
Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) verneint und den Voll-
zug der Wegweisung als durchführbar qualifiziert hat (Dispositivziffern 4
und 5). Die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Weg-
weisung) der Verfügung vom 13. März 2017 sind demgegenüber unange-
fochten in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen der materiellen Beschwerdebe-
gründung eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht.
Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren Gutheissung geeig-
net wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Die Argumente zum Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers er-
weisen sich nach einer Überprüfung der Akten als unbegründet. So hat das
SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu der geltend gemachten ille-
galen Ausreise sehr wohl zur Kenntnis genommen, ihre Glaubhaftigkeit ge-
prüft und begründet, weshalb es die illegale Ausreise für unglaubhaft halte.
Im Rahmen der Vernehmlassung hat es sich ein weiteres Mal – unter dem
Blickwinkel der erhobenen Rügen – damit befasst. Im Umstand, dass es
nicht sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich gewürdigt
hat, sondern nur jene, die ihm wesentlich erschienen, liegt weder eine un-
vollständige Abklärung des Sachverhaltes noch eine Verletzung der Be-
gründungspflicht. Auch wurde der vorinstanzliche Entscheid offensichtlich
so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein
Bild machen und diesen insgesamt sachgerecht anfechten konnte (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 je m.w.H.).
Soweit im Zusammenhang mit der Feststellung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs formelle Rügen erhoben werden, erweisen sich auch
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diese als unbegründet. Zum einen ist festzustellen, dass auch das Bundes-
verwaltungsgericht in seiner Praxis seit vielen Jahren nicht von der grund-
sätzlichen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus-
ging, sondern die Zumutbarkeit, bei Vorliegen begünstigender Umstände,
bejahte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8). Inzwischen ist
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss gekommen, dass es
zur Verneinung einer existenziellen Gefährdung, und damit einer Bejahung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aufgrund der in-
zwischen eingetretenen Verbesserungen in den Lebensbedingungen in di-
versen Bereichen keiner begünstigenden Faktoren mehr bedürfe (vgl. ebd.
E. 17.2), angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes aller-
dings in Einzelfällen von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden
müsse, wenn besondere Umstände vorlägen. Zwar ist die Begründung des
SEM in Bezug auf (im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu erfüllende) begünstigende Umstände kurz ausgefallen; aus der
angefochtenen Verfügung geht aber immerhin hervor, dass die Vorinstanz
die individuellen Umstände des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig,
zur Kenntnis genommen und begünstigende Umstände, insbesondere auf-
grund des vorhandenen Beziehungsnetzes, angenommen hat. Der Be-
schwerdeführer war ohne weiteres in der Lage, auch diesen Punkt sach-
gerecht anzufechten.
Zusammenfassend sind keine Gründe für eine Rückweisung der Angele-
genheit an die Vorinstanz gegeben. Das entsprechende Rechtsbegehren
ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
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schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit als genü-
gend.
Im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise erwog
sie insbesondere, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei nach sei-
ner Haft im (…) 2013 jeweils mit dem Schülerausweis der siebten Klasse
nach D._______ gefahren, um seiner Meldepflicht nachzukommen, obwohl
er angegeben habe, das zweite Halbjahr der siebten Klasse nicht besucht
zu haben und auch nur einmal einen Schülerausweis für die Dauer eines
halben Jahres erhalten zu haben. Zudem habe er nicht klar sagen können,
ob sein Schülerausweis während der Meldepflicht bereits abgelaufen sei.
Vielmehr habe er sich in ungenaue Angaben zur Dauer seines Schulbesu-
ches der siebten Klasse sowie der Meldepflicht verstrickt.
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Seite 8
Ferner habe der Beschwerdeführer in der BzP weder den Aufgriff in
C._______ noch die einwöchige Haft sowie die anschliessende Melde-
pflicht im Gefängnis von D._______ erwähnt. Zwar habe eine verkürzte
BzP stattgefunden, weshalb beispielsweise nicht nach Angaben zur Schul-
bildung oder bisherigen Tätigkeiten gefragt worden sei. Jedoch vermöge
dies nicht zu erklären, weshalb er zentrale Asylvorbringen erst in der An-
hörung vorgebracht habe. Bezeichnenderweise habe er auch die Besuche
des eritreischen Staatsschutzes nach seiner Ausreise bei ihm zu Hause in
der BzP nicht erwähnt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits darüber hätte
informiert sein sollen. Da er in der BzP die Fragen nach bisherigen Haft-
strafen und nach allfälligen Problemen mit den Behörden, der Polizei oder
dem Militär verneint habe, müssten seine Vorbringen bezüglich des Aufgrif-
fes in C._______, seiner Haft und Meldepflicht sowie die nachträglichen
Besuche durch den eritreischen Staatsschutz insgesamt als nachgescho-
ben taxiert werden.
7.2 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer diesbezüg-
lich im Wesentlichen vor, er sei nach dem Versuch, Eritrea 2013 illegal zu
verlassen, von Soldaten aufgegriffen, zusammengeschlagen und in einem
Gefängnis inhaftiert worden und unter der Auflage einer Meldepflicht mit-
tels Bürgschaft freigelassen worden. Folglich sei davon auszugehen, dass
er den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt sei und durch
die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr
geschaffen habe.
Hinsichtlich den nicht vorgebrachten Asylgründen in der BzP entgegnet der
Beschwerdeführer, die verkürzte BzP habe inklusive Rückübersetzung le-
diglich eine Stunde gedauert. Gemäss Protokoll sei er bei der Frage nach
seinen Gesuchsgründen explizit aufgefordert worden, sich kurz zu fassen,
was er in der Tat gemacht habe und sich auf sechs sehr kurze Sätze be-
schränkt habe. Da sich der erste Fluchtversuch und die anschliessende
Festhaltung durch die eritreischen Behörden einige Zeit vor seiner tatsäch-
lich erfolgten Ausreise ereignet hätten, habe er die damaligen Gescheh-
nisse bei der BzP nicht erwähnt. An der Anhörung habe er jedoch ausführ-
lich, substantiiert, in sich schlüssig und plausibel von seinem ersten Flucht-
versuch berichtet. Die diesbezüglichen Vorbringen seien folglich als glaub-
würdig (recte: glaubhaft) zu qualifizieren.
7.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem insbesondere entge-
gen, sie habe den Beschwerdeführer bei der BzP darauf aufmerksam ge-
macht, sich zur Frage nach den Asylgründen kurz zu fassen, da es sich um
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eine summarische Befragung gehandelt habe. Diese übliche Vorgehens-
weise der BzP vermöge in der Anhörung denn auch eine ausführliche Dar-
stellung der Geschehnisse, nicht aber zusätzliche Vorbringen zu erklären.
Zudem habe sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, alles
Wesentliche für sein Asylgesuch im Rahmen der BzP zu erwähnen. Ferner
sei ihm aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Aussagen zu den
Umständen und Folgen seines ersten Fluchtversuchs nicht zuzustimmen,
dass seine diesbezüglichen Aussagen ausführlich, substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel seien. Gleichzeitig unterlasse es die Beschwerde-
schrift, zu den in der Verfügung genannten Ungereimtheiten Stellung zu
nehmen.
Hinsichtlich der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, ein erhebli-
ches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante
Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Dazu
gehöre zum Beispiel eine Desertion aus dem Nationaldienst oder dessen
Verweigerung. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer den Nationaldienst verweigert habe oder daraus desertiert
sei. Folglich bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Aus-
reise – auch wenn an dieser keine begründeten Zweifel bestünden – alleine
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen
vermöge.
7.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, es be-
stünden tatsächlich kleine Ungereimtheiten bezüglich der Fragen, wie
lange sein Schülerausweis gültig gewesen sei, und wann genau er von der
Schule verwiesen worden sei. Diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuwei-
sen, dass er in der fraglichen Zeit noch minderjährig gewesen sei. Es sei
bekannt, dass bei einem Kind Ereignisse nicht unbedingt chronologisch
und mit einem genauen Datum verknüpft im Hirn abgespeichert würden.
Zudem habe die Anhörung vier Jahre nach den geschilderten Ereignissen
stattgefunden, und es sollte entsprechend Nachsicht gewährt werden, was
die Abfrage von Daten betreffe. Aus seinen gesamten Vorbringen gehe her-
vor, dass er Mühe habe, sich an Daten zu erinnern. Er habe meistens nur
ungefähre Zeitangaben gemacht. Es sei vom SEM nicht angebracht, dar-
aus zu folgern, die Vorbringen seien insgesamt unglaubhaft.
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Seite 10
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit dem
SEM zum Schluss, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
und an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung (vgl. Zusam-
menfassung oben E. 7.1 und 7.3) kann – mit den nachfolgenden Ergän-
zungen – zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Die Ein-
wände in der Beschwerde vermögen keine andere Einschätzung zu bewir-
ken.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Ungereimtheiten zum
Schülerausweis und Schulverweis seien auf seine damalige Minderjährig-
keit zurückzuführen, überzeugt nicht. Denn im Jahr der geltend gemachten
Ereignisse war er bereits (…) Jahre alt und es darf sehr wohl davon aus-
gegangen werden, er hätte sich detaillierter an sie erinnern können, hätte
er sie tatsächlich erlebt. Auch dass die vorgebrachten Vorfälle im Zeitpunkt
der Anhörung bereits vier Jahre zurück gelegen seien, vermag die Unstim-
migkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen,
zumal er in der BzP – welche rund zwei Jahre nach seiner Ausreise statt-
fand – zentrale Asylvorbringen nicht erwähnte.
Sodann ergeben sich, nebst den von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten
Ungereimtheiten, aus den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Un-
stimmigkeiten. In der BzP führte er aus, er sei am (…) 2013 erfolgreich aus
Eritrea ausgereist (vgl. A6 Ziff. 5.01 f.). Hingegen machte er in der Anhö-
rung geltend, er habe am (…) 2013 das erste Mal versucht aus seinem
Heimatland auszureisen (vgl. A19 F54 f. und F142) und Eritrea erst im (…)
2013 endgültig verlassen (vgl. A19 F98 f.).
Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Sanktio-
nen, die er an den misslungenen Ausreiseversuch vom (…) 2013 anknüpft,
glaubhaft zu machen.
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
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Seite 11
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehrten und sich
unter ihnen auch Personen befänden, die Eritrea zuvor illegal verlassen
hätten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person ein-
zig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven
und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche die asyl-
suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O., E. 5).
8.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Be-
schwerdeführer – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz – nicht glaub-
haft zu machen, dass er am (…) 2013 versucht habe aus Eritrea auszurei-
sen und anschliessend inhaftiert worden sei sowie einer Meldepflicht un-
terstanden habe. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten,
sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxis-
gemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Selbst wenn
die Vorbringen des Beschwerdeführers aber als glaubhaft erachtet würden,
wäre fraglich, ob es sich dabei um zusätzliche Anknüpfungspunkte im
Sinne der soeben genannten Rechtsprechung (vgl. 8.2) handeln würde.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Das SEM hat
seine Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2151/2017
Seite 12
9.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit sowie Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
9.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte
versuchte illegale Ausreise im Jahr 2013 sowie die damit verbundenen Fol-
gen (Haft und Meldepflicht) glaubhaft zu machen. Demgegenüber er-
scheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen zu werden, aufgrund seines Alters – bei der Ausreise aus Eritrea und
im heutigen Zeitpunkt, plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis
auch das Referenzurteil D-2311/2016, E. 13.2 – 13.4).
9.4 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, aufgrund der drohenden Einziehung in den Nationaldienst und
der allgemeinen Lage in Eritrea sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig
beziehungsweise unzumutbar.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vergangenen Sommer in
einem Koordinationsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der
Wegweisung nach Eritrea auch angesichts einer drohenden Einziehung in
den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83
Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Bei-
des hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfü-
gung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen (E.
10.2) bejaht.
10.2
10.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre hinweg erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausge-
gangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt
wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um
Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
10.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
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Seite 13
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
10.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder infolge einer Inhaftierung
– beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des
konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behand-
lung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging
das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe während der Dienstzeit nicht derart flächendeckend sind, dass jede
nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In Bezug auf
eine allfällige Inhaftierung, wies es auf das bereits unter E. 8.2 erwähnte
Referenzurteil D-7898/2015, E. 5.1 hin. Demnach hätten zahlreiche Perso-
nen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Hei-
mat zurückkehren können, weshalb nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer il-
legalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung drohe. Dieselben Gründe liessen darauf schliessen, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise bei einer (freiwilligen)
Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe,
weshalb ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch in
diesem Zusammenhang zu verneinen sei (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6 –
6.1.8).
10.2.4 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
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Seite 14
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führe (vgl. a.a.O., E. 6.2).
11.
11.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
11.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
11.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhal-
tet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der
Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
Nach dem unter E. 10.2.1 und 10.2.2 Ausgeführten steht einerseits das
Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer möglich-
erweise anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. An-
dererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
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Seite 15
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts
(Art. 4 Abs. 2 EMRK).
Aus den Akten und nach dem unter E. 10.2.3 Gesagten ergeben sich ferner
auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste
bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Be-
handlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3
EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung droht
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ein „real risk“ einer unmenschli-
chen Behandlung besteht vorliegend auch dann nicht, wenn von der Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten illegalen Ausreise auszugehen wäre, weil
– bei einer freiwilligen Rückkehr – deswegen nicht mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit eine damit zusammenhängende Verhaftung droht (vgl. oben
E. 10.2.3). Schliesslich lässt die anerkanntermassen problematische allge-
meine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
11.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Ent-
scheid – aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und
die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess
(vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
11.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
12.
12.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 16
12.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
12.3 Weder die allgemeine Lage in Eritrea noch individuelle Umstände des
Beschwerdeführers führen sodann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs.
12.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwaltungs-
gericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, zum
Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei be-
günstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005
Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).
12.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen und
gemäss eigenen Aussagen gesunden Mann (vgl. A19 F4), der in Eritrea
über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. insb. A6
Ziff. 3.01 und A19 F33 ff.), das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt zwar nicht, dass sich die finan-
zielle Situation für die Familie des Beschwerdeführers als schwierig gestal-
tet, da sie dessen kranken (…) pflegen. Jedoch führt diese Tatsache nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da seit dem Urteil
D- 2311/2016 zur Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea keine begünstigenden Faktoren mehr erforderlich sind (vgl. E.
5.2 und 12.3.1). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
12.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
E-2151/2017
Seite 17
13.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
16.
16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut-
geheissen hat und nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhält-
nissen des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind indes keine Kosten zu
erheben.
16.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 19. April 2017 eine Kostennote
zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insge-
samt 9 Stunden ausweist. Der darin aufgeführte Aufwand von 6 Stunden
für die Beschwerderedaktion erscheint angesichts der grösstenteils nicht
fallbezogenen Ausführungen überhöht. In Berücksichtigung der Replik vom
24. Mai 2017, welche in der Kostennote nicht enthalten ist, erscheint ein
gesamter Zeitaufwand von 6 Stunden angemessen. Unter Berücksichti-
gung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischen-
verfügung vom 19. April 2017, S. 3) ist dem Rechtsbeistand demnach vom
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Seite 18
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 1‘032.50 (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘032.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus
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