Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E2152/2010
U r t e i l v om 1 7 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…)
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 10. Mai 2008 und reiste am 28. Juli 2008 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum B._______
um Asyl ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 11. August 2008 wurde
er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am
13. August 2009 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei gehöre der Ethnie der Bilen an und stamme aus
D._______ bei E._______. Ab September 2003 oder dem Jahr 2005
habe er die Junior School in E._______ besucht und habe in dieser Zeit
bei einer Tante in E._______ gelebt. Sein Vater sei im Jahre 2004 an den
Folgen von Misshandlungen verstorben, die er im Zusammenhang mit
der Desertion seines älteren Bruders erlitten habe. Am 21. Februar 2006
morgens seien die Schüler vom Schulleiter aufgefordert worden,
ausnahmsweise am Abend desselben Tages in die Schule zu kommen
(Akten BFM A1 S. 4 f.), beziehungsweise sie seien am 20. Februar 2006
abends angehalten worden, ausnahmsweise am Morgen des nächsten
Tages zu erscheinen (A12 S. 6f.). Da er eine Razzia der Armee
befürchtet habe, sei er nicht hingegangen. Nachdem er erfahren habe,
dass tatsächlich eine Zwangsrekrutierung der anwesenden Schüler
stattgefunden habe, sei er in sein Heimatdorf D._______ zu seiner
Familie zurückgekehrt. Nach einigen Tagen, ungefähr am 26. Februar
2006, seien Soldaten beim Haus seiner Familie erschienen, welche ihn
gesucht hätten. Er habe vor diesen fliehen können und habe in der Folge
jeweils die Nacht auf einem Hügel in der Nähe des Hauses verbracht und
tagsüber auf den Feldern seiner Familie gearbeitet. Er sei etwa
fünfzigmal, zwei bis drei Mal pro Monat, von den Soldaten zu Hause
gesucht worden. Weil er sich dem Militärdienst entzogen habe, sei seine
Mutter mehrmals vorgeladen worden, und es sei ihr eine Busse in der
Höhe von 50'000 Nakfa auferlegt worden. Im Juni 2006 sei sie
festgenommen und nach zwei Wochen wieder freigelassen worden,
nachdem ihr Bruder für sie gebürgt habe. Er sei zunächst in seinem
Heimatort geblieben, weil seine Familie auf seine Unterstützung
angewiesen gewesen sei. Schliesslich habe er sich aber zur Ausreise
entschlossen, weil sein Leben unerträglich geworden sei. Er sei zu Fuss
innert acht Tagen nach F._______, Sudan, gegangen, wo er am 10. Mai
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2008 angekommen sei, wobei er die Grenze illegal und ohne kontrolliert
worden zu sein überquert habe. Von dort sei er auf Geländewagen nach
Libyen gelangt, von wo er in einem Motorboot nach Italien gefahren sei.
Mithilfe von Schleppern sei er von dort in die Schweiz gereist. Er habe nie
ein Identitätspapier besessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der
Beschwerdeführer Kopien der Identitätspapiere seiner Eltern ein.
C.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 – eröffnet am 5. März 2010 − stellte das
BFM fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle. Hingegen
lehnte es sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihm aber wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 5. April 2010 zeigte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des
Vertretungsmandats an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den
Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist entweder eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
einzuzahlen.
F.
Mit Eingaben vom 22. April 2010 und 4. Mai 2010 reichte der
Beschwerdeführer fristgerecht eine Unterstützungsbestätigung des
Regionalen Sozialdiensts G._______ vom 20. April 2010 ein.
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Mai 2010 machte der
Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 18. Mai
2010 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und hielt
seinerseits an seinen Beschwerdebegehren sowie den Ausführungen in
seiner Beschwerdeeingabe fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den
Standpunkt, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
So habe er widersprüchliche Angaben gemacht zum Zeitpunkt an
welchem die Schüler aufgefordert worden seien, in der Schule zu
erscheinen, sowie zum Datum, an welchem er erstmals von
Militärangehörigen zu Hause gesucht worden sei. Zudem sei er nicht in
der Lage gewesen, den geltend gemachten Sachverhalt hinreichend zu
konkretisieren. Insbesondere habe er nicht klar darzulegen vermocht, wie
er von der Razzia in der Schule erfahren habe. Im Rahmen der Anhörung
durch das BFM habe er vorgebracht, er sei etwa fünfzigmal zu Hause
gesucht worden und seine Mutter sei seinetwegen während zwei Wochen
festgehalten worden. Diese Umstände habe er jedoch anlässlich der
summarischen Befragung nicht erwähnt, obwohl es sich um ein
wesentliches Vorbringen handle. Das BFM stellte indessen fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil aufgrund der
Akten davon auszugehen sei, dass er Eritrea illegal und in
militärdienstpflichtigem Alter verlassen habe. Die eritreischen Behörden
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unterstellten solchen Personen eine regierungsfeindliche Haltung und
bestraften sie dafür mit sehr strengen und brutalen Massnahmen,
weshalb der Beschwerdeführer begründete Furcht habe, bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden. Da er nach Einschätzung des BFM erst
durch die Ausreise aus Eritrea zum Flüchtling wurde, schloss es ihn
gestützt auf Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) von der
Asylgewährung aus.
4.2. In seiner Beschwerde rügte der Beschwerdeführer, zunächst, dass
die Anhörung vom 13. August 2009 nicht in seiner Muttersprache Bilen
sondern in der Sprache Tigrinya stattgefunden habe, obwohl er anlässlich
der Empfangsstellenbefragung angegeben habe, Tigrinya nur passiv zu
beherrschen. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als
unglaubhaft erachtet. Er habe die ausreiserelevanten Erlebnisse kohärent
und detailliert geschildert und verschiedene ihm zur Prüfung der Realität
seiner Vorbringen gestellte Fragen beantworten können. Seine Aussagen
seien schlüssig, plausibel und würden mit der allgemeinen Erfahrung und
den besonderen Verhältnissen in Eritrea in Einklang stehen. Bezüglich
des Zeitpunkts der aussergewöhnlichen Vorladung durch den Schulleiter
sei es wahrscheinlich bei der Befragung an der Empfangsstelle zu einem
Missverständnis gekommen. Es müsse der summarische Charakter
dieser Befragung und der praxisgemäss beschränkte Beweiswert der
Aussagen bei Empfangsstellenbefragungen berücksichtigt werden. Dass
ihm das genaue Datum des ersten Besuchs der Militärpersonen bei
seiner Mutter entfallen sei, was er im Übrigen bei der Anhörung
ausdrücklich festgehalten habe, sei nachvollziehbar, da dieses Ereignis
mehrere Jahre zurückliege. Seine Schilderungen dazu, wie er von der
Zwangsrekrutierung an seiner Schule erfahren habe, sei durchaus
realistisch und nachvollziehbar sowie kohärent und konsistent. Der
Vorhalt der nachgeschobenen Vorbringen sei nicht berechtigt. Das BFM
habe auch diesbezüglich den summarischen Charakter der
Empfangsstellenbefragung nicht berücksichtigt. Zudem handle es sich bei
den erst im Rahmen der zweiten Anhörung vorgebrachten Umständen
(Suche durch die Behörden, Verhaftung der Mutter) nicht um den
zentralen Grund für seine Flucht. Diesen habe er bei der
Empfangsstellenbefragung durchaus genannt und die entsprechenden
Fragen angemessen beantwortet. Aufgrund einer objektiven
Gesamtwürdigung seien seine Vorbringen daher als glaubwürdig zu
erachten.
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Im Weiteren sei in Eritrea die Bestrafung von Desertion und
Dienstverweigerung unverhältnismässig streng, weshalb gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts Personen, welche begründete Furcht vor
einer solchen Bestrafung hätten, als Flüchtling anerkannt würden. Die
Furcht vor einer solchen Bestrafung sei begründet, wenn ein konkreter
Kontakt zu den Militärbehörden bestanden habe. Die Vorladung durch
den Schulleiter sei als solcher relevanter Kontakt zu den Behörden zu
bewerten, und er habe durch sein Nichterscheinen die Dienstpflicht
verletzt. Dies werde durch die Fahndung der Militärpolizei nach ihm
verdeutlicht. Aufgrund seiner Dienstverweigerung drohten im asylrechtlich
relevante Nachteile. Es handle sich dabei nicht um subjektive
Nachfluchtgründe, weil die Verfolgung auf seinem Verhalten vor der
Ausreise beruhe.
4.3. In ihrer Vernehmlassung stellte sich das Bundesamt auf den
Standpunkt, es würden sich aus dem Protokoll der Anhörung keine
Hinweise auf Verständigungsprobleme ergeben und der
Beschwerdeführer habe am Ende der Anhörung angegeben, er habe den
Dolmetscher sehr gut verstanden. Die Ungereimtheiten in seinen
Vorbringen könnten somit nicht auf sprachliche Probleme zurückgeführt
werden.
4.4. In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die
Verständigungsprobleme seien nicht das Hauptargument der
Beschwerde, sondern eines von vielen Elementen, welche zur
Entkräftung der Einschätzung der Vorinstanz herangezogen worden
seien. Da er ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, dass er Tigrinya
nur ungenügend beherrsche, hätte die Anhörung nicht in dieser Sprache
stattfinden dürfen. Allfällige sprachliche Ungereimtheiten könnten ihm
daher nicht angelastet werden. Seine Aussage am Ende der Anhörung,
er habe den Dolmetscher gut verstanden, dürfe nicht überbewertet
werden.
5.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Anhörung durch das BFM
habe in einer Sprache stattgefunden, welche er nicht hinreichend
beherrsche, ist Folgendes festzustellen: Da die Begründung des
Asylgesuchs im Rahmen der Anhörung ein hohes Mass an sprachlichem
Verständnis zwischen Befrager und dem Asylsuchenden bzw. zwischen
letzterem und dem (allenfalls) anwesenden Dolmetscher erfordert, haben
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Asylsuchende gemäss Lehre und konstanter Praxis einen Anspruch
darauf, ihre Asylgründe in einer von ihnen beherrschten Sprache
vorzubringen, und die Mitwirkung an einer in einer anderen Sprache
geführten Befragung ist ihnen nicht zuzumuten (vgl. dazu bereits:
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 3 f. mit weiteren
Hinweisen). Anlässlich der Kurzbefragung vom 11. August 2008, welche
in Tigre und Arabisch stattfand, gab der Beschwerdeführer bezüglich
seiner Sprachkenntnis zu Protokoll, er beherrsche neben seiner
Muttersprache Bilen auch Tigre genügend für die Anhörung. Zu den
übrigen Sprachkenntnissen wurde protokolliert: "arabisch mittel, tigrinya
passiv, ganz wenig englisch" (A1 S. 2). Zu Beginn der Anhörung durch
das BFM vom 13. August 2009 erklärte der Beschwerdeführer dem
Dolmetscher, dass Tigrinya nicht seine Muttersprache sei, er diese aber
verstehe und ersuchte ihn, Fragen, welche er allenfalls nicht verstehe, zu
erklären (A12 S. 2). Eine Durchsicht des Protokolls ergibt indessen keine
Hinweise auf Verständnisschwierigkeiten. Zudem hat der
Beschwerdeführer am Ende der Befragung bestätigt, den Dolmetscher
gut verstanden zu haben und auch die Hilfswerkvertreterin brachte keine
entsprechenden Bemerkungen an. Demnach kann davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer das Tigrinya genügend beherrscht,
um seine Asylgründe vorbringen zu können. Allerdings ist dem Umstand,
dass die beiden Befragungen in unterschiedlichen Sprachen stattfanden,
welche beide nicht die Muttersprache des Beschwerdeführers sind, bei
der Beurteilung allfällige Divergenzen in seinen Aussagen Rechnung zu
tragen.
5.2. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die
Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt
werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen
Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen.
Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung
besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen
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überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5 S. 4 ff., mit weiteren
Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.3. Zunächst hat das Bundesamt zu Recht festgestellt, dass der
Beschwerdeführer klar unterschiedliche Angaben dazu gemacht hat,
wann die Schüler vom Rektor über den aussergewöhnlichen Anlass
informiert worden seien, sowie zum Zeitpunkt, an dem sie hätten
ausserhalb der regulären Unterrichtszeiten in der Schule erscheinen
sollen. In Anbetracht der oben dargelegten besonderen Umstände der
Befragungen in sprachlicher Hinsicht kann aber nicht ausgeschlossen
werden, dass diese Divergenzen auf sprachliche Schwierigkeiten oder
Übersetzungsfehler zurückzuführen sind. Die vom Beschwerdeführer
geschilderten Umstände, unter welchen er von der Razzia durch die
Militärbehörden erfahren haben will, erscheinen entgegen der Auffassung
der Vorinstanz angesichts der Lebensumstände in seinem Herkunftsland
nicht unrealistisch. Schliesslich erscheint auch die Abweichung in seinen
Angaben zum Zeitpunkt des ersten Erscheinens der Militärs beim Haus
seiner Mutter als nicht besonders gravierend. Indessen muss die
Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich während über zwei
Jahren auf dem Lande in der Nähe seines Herkunftsorts versteckt und sei
in dieser Zeit von den Militärbehörden etwa fünfzig Mal zu Hause gesucht
worden, als realitätsfremd bewertet werden. Es ist nicht nachvollziehbar,
dass die Behörden einen derart grossen Aufwand betrieben haben sollen,
um eines einzelnen Rekruten habhaft zu werden. Hätten die Behörden
ihn tatsächlich mit einer solchen Intensität gesucht, wäre zu erwarten,
dass sie ihn gefunden hätten, hat er sich doch nach eigenen Angaben
zumindest tagsüber stets auf dem Land seiner Familie in der Nähe des
Dorfes aufgehalten und wurde dort von anderen Bauern gesehen. Es fällt
ausserdem auf, dass er anlässlich der Kurzbefragung weder den
Umstand, dass er regelmässig zu Hause gesucht wurde, noch die
Verhaftung seiner Mutter und die ihr auferlegte Busse erwähnte, obwohl
diese Umstände für seine Ausreiseentscheid wesentlich gewesen sein
dürften. Diese Vorbringen sind daher als nachgeschoben zu erachten.
Der Beschwerdeführer vermag nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu
machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden Eritreas stand und eine aktuelle, begründete
Furcht vor Verfolgung hatte.
5.4. Zusammenfassend gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
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ist, eine Vorverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des
Asyls nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; ; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.3. Da dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen des Vorliegens
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und er unter Hinweis auf die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurde, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2010
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage
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seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: