Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2152/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans
Schürch, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. April 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Jaffna stammende Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat im November 2008 verliess, sich bis
November 2010 in Indien aufhielt und dann mit einem gefälschten
indischen Reisepass auf dem Luftweg von Indien via die Vereinigten
Arabischen Emirate illegal nach Italien einreiste,
dass er von dort aus auf dem Landweg am 16. November 2010 in die
Schweiz gelangt sei, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen wurde,
dass ihm im Rahmen der Befragung im EVZ vom 26. November 2010
insbesondere das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien gewährt wurde und er dabei zu Protokoll gab, er habe in die
Schweiz kommen wollen, weil er gedacht habe, er sei hier sicher
(vgl. A1/13 S. 9),
dass er keine weiteren Gründe gegen die Zuständigkeit Italiens zur
Behandlung des Asylgesuchs oder gegen die Rückkehr in diesen
Drittstaat vortrug,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2011 (am 6. April 2011
eröffnet) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem:
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68];
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
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zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sei Italien für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass das Bundesamt gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers,
er sei mit einem gefälschten Pass nach Italien gereist, am 24. Januar
2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO gestellt habe,
dass seitens der italienischen Behörden keine Stellungnahme zum
Übernahmeersuchen des BFM innerhalb der festgelegten Frist erfolgt sei,
weshalb gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die
Durchführung des Asylverfahrens auf Italien übergegangen sei,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 25. September
2011 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vom 26. November 2010 ausführte, er habe in die Schweiz
kommen und nicht in Italien bleiben wollen,
dass er somit grundsätzlich keine Einwände vorgebracht habe, die
Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung nach Italien darzustellen
vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in welchem
er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass im Übrigen keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien bestehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. April 2011 (Datum
Poststempel; vorab per Telefax) namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben, die Sache zur
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ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen,
auf die Sache einzutreten und vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, der vorliegenden
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, einstweilen von
Vollzugmassnahmen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. April 2011 gestützt auf Art.
56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch
aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass in der Beschwerdeeingabe ausgeführt wurde, der Weg des
Beschwerdeführers habe ihn hierher geführt, weil die Schweiz einerseits
als sicheres Fluchtland gelte, andererseits Verwandte von ihm hier
wohnen würden – namentlich seine Tante väterlicherseits, zu welcher er
regen Kontakt unterhalte –, und aufgrund einer erweiterten Anwendung
des Grundsatzes der Einheit der Familie ein Selbsteintritt der Schweiz
insofern geboten sei,
dass der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs nach
Italien – angesichts der erheblichen Zweifel an der Einhaltung der
massgeblichen Mindeststandards dort – weder eine Unterkunft
beziehungsweise notwendige existenzsichernde Versorgungsleistungen
noch ein richtlinienkonformes Asylverfahren erhalten würde,
dass die Tatsache, wonach die italienischen Behörden grundsätzlich zur
Einhaltung der Verfahrensgarantien und eines Minimalstandards
verpflichtet seien, nichts an der derzeit unzureichenden Umsetzung der
gemeinschafts- und völkerrechtlichen Asylvorgaben durch Italien ändere,
dass angesichts der festgestellten Mängel des italienischen Verfahrens in
der deutschen Verwaltungspraxis zur Dublin-II-VO Dublin-Überstellungen
psychisch kranker Personen nach Italien verweigert worden seien
(vgl. insbesondere Entscheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg,
Beschluss vom 18. März 2011 und Entscheid des Verwaltungsgerichts
Giessen, Beschluss vom 10. März 2011),
dass die italienischen Behörden kein Interesse bekunden würden, da sie
einerseits erklärt hätten, mit der derzeitigen Situation infolge der Krise im
südlichen Mittelmeer überfordert zu sein, andererseits der
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Beschwerdeführer weder kontrolliert noch registriert worden und bisher
auch nicht aktenkundig sei,
dass im Übrigen gar nicht feststehe, dass er über Italien in die Schweiz
gelangt sei, da ihm der Schlepper zwar gesagt habe, er sei in Italien
gelandet, jedoch nicht den genauen Ort beziehungsweise den Flughafen
angegeben habe,
dass der Beschwerdeführer daraufhin mit einer über sechsstündigen
Autofahrt in die Schweiz gebracht worden sei und somit nicht
auszuschliessen sei, dass es sich beim ersten europäischen Einreiseland
gar nicht um Italien gehandelt habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einer Überprüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe zum Schluss
gelangt, dass die abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend zu erachten sind,
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz zuerst in Italien aufgehalten habe,
dass angesichts der geografischen Gegebenheiten die sechsstündige
Autofahrt von Italien in die Schweiz realistisch erscheint und aufgrund
dieses Vorbringens mithin nicht auszuschliessen ist, dass es sich beim
ersten europäischen Einreiseland des Beschwerdeführers um Italien
gehandelt hat,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM um
Rückübernahme des Beschwerdeführers innert Frist nicht beantwortet
haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund von Verfristung definitiv geworden ist,
dass gemäss Art. 10 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO vorliegend
Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer die in der Rechtsmitteleingabe erwähnte, in
der Schweiz wohnhafte Tante, mit welcher er regen Kontakt pflege,
anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht nannte und lediglich eine
andere Tante erwähnte, deren Wohnort in der Schweiz er jedoch nicht
kenne (vgl. A1/13 S. 4),
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dass im Übrigen die Geschwister der Eltern nicht unter den Begriff der
Familienangehörigen gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO fallen und aus
dem möglichen Umstand, eine Tante des Beschwerdeführers habe
Wohnsitz in der Schweiz, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden
kann,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus
diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der
Beschwerdeführer werde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner
Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt,
dass in Italien die EU-Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten gilt, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch
entsprechende Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser
sogenannten Aufnahmerichtline),
dass sodann in den Ausführungen des Beschwerdeführers kein konkreter
Hinweis auf eine systematische Verletzung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen durch Italien gesehen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermag, dass ihm in
Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins
Heimatland drohen würde und diesbezüglich vorab von der Vermutung
auszugehen ist, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten gemäss der
FK und der EMRK ein (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010, E.
7.3. – 7.7.),
dass sich der Beschwerdeführer mit den Klagen, bei einer
Rückschiebung bestehe keinerlei Gewähr für Unterkunft und
Versorgungsleistungen, an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden
hat,
dass Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
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werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass die in der Beschwerdeeingabe angeführten deutschen Urteile im
vorliegenden Fall keine Relevanz zu entfalten vermögen, zumal es sich
– soweit dies den Akten zu entnehmen ist – beim Beschwerdeführer um
keine psychisch angeschlagene Person handelt respektive er gänzlich
gesund ist,
dass nach dem oben Gesagten keine Veranlassung besteht, die
Vorinstanz anzuweisen, die Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts zu
erklären,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend keine Ausnahme von diesem
Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist (vgl. BVGE E-5644/2009 vom 31. August
2010, E. 10.2) und allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der
eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen sind,
dass wie vorstehend dargelegt, vorliegend keine Gründe bestehen,
welche zu einem Selbsteintritt führen müssten und das BFM die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat,
dass nach dem Gesagten die vom BFM verfügte Wegweisung samt ihrem
Vollzug zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
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unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das BFM angewiesen wird, dem Beschwerdeführer die
eingereichten Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren, damit diese
Unterlagen in dem von Italien durchzuführenden Asylverfahren gewürdigt
werden können,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die eingereichten
Beweismittel (vgl. A9/1) zu retournieren.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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