B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2152/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Hans Schürch,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, Sri Lanka, alias B._______, Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 5. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. Juli 2008 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 27. Mai 2011 wies das BFM dieses Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.
A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-3677/2011 vom 2. Oktober 2012 ab.
B.
Mit Eingabe vom 28. März 2014 – sowie Ergänzung vom 2. April 2014 –
ersuchte der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdefüh-
rers um Wiedererwägung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der Verfügung des
BFM vom 22. Mai 2011 (recte: 27. Mai 2011) sowie um Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Das Gesuch wurde im Wesentlichen mit der veränderten Lage im Norden
Sri Lankas begründet: Im Gegensatz zur Einschätzung der Lage im Jahr
2012 sei die Vorinstanz im September 2013 nach massiv menschenrechts-
widrigen Vorfällen gegenüber Rückkehrenden zur Überzeug gelangt, dass
ein Wegweisungsvollzug in den Norden Sri Lankas, insbesondere für junge
Männer, unzumutbar sei. Die ursprüngliche Heimat des Beschwerdefüh-
rers C._______, Bezirk Jaffna gelte immer noch als unsicher, und eine
Fluchtalternative bestehe für ihn nicht.
Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer, nachdem das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3677/2011 vom 2. Oktober 2012 ergangen sei,
nach [europäisches Land] begeben, wo er sich ohne Bewilligung aufgehal-
ten habe. Da er dort allerdings nicht habe bleiben können, sei er kürzlich
wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Seine vorgängige lange Anwesenheit
in der Schweiz, die gute berufliche Integration, seine Deutschkenntnisse
sowie der Umstand, dass sich Verwandte von ihm hier aufhalten würden,
würden zu Gunsten des Beschwerdeführers und einer vorläufigen Auf-
nahme aus humanitären Gründe sprechen.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden diverse Arbeits-
zeugnisse ins Recht gelegt.
C.
Mit Verfügung vom 5. März 2015 – am darauffolgenden Tag eröffnet – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch unter Kostenfolge ab, erklärte die
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Verfügung vom 27. Mai 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
Zur Begründung hielt es insbesondere fest, es würden keine Gründe vor-
liegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Mai 2011 beseitigen
könnten. Gemäss Praxis des SEM sei der Vollzug der Wegweisung für Per-
sonen aus der Nordprovinz bei Vorliegen begünstigender Faktoren grund-
sätzlich zumutbar. Aus den vorliegenden Akten gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer seit der Geburt bis zur Ausreise in C._______, Distrikt
Jaffna, Nordprovinz, gelebt habe, wo auch mehrere Angehörige seiner
Kernfamilie – Mutter und zwei Geschwister – leben würden. Zudem verfüge
er über weitere Verwandte, die im näheren Umkreis von C._______ woh-
nen würden. Sodann habe er bis zur achten Klasse die Schule besucht und
hiernach Berufserfahrung als [Tätigkeiten] gesammelt. Vor diesem Hinter-
grund und mangels anderslautender Angaben könne nach wie vor davon
ausgegangen werden, dass ihm die wirtschaftliche und soziale Reintegra-
tion gelingen werde. Im Übrigen handle es sich beim Beschwerdeführer
nicht um einen sogenannten "Longstayer", welcher sich den Behörden je-
derzeit zur Verfügung gehalten habe. Aus seinem Aufenthalt in der Schweiz
zwischen 2008 und 2012 könne er daher keine Vorteile für sich ableiten.
Schliesslich handle es sich bei der Erteilung einer humanitären Bewilligung
um eine kantonale Kompetenz, weshalb ein entsprechendes Gesuch an
die kantonalen Migrationsbehörden zu richten wäre.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
7. April 2015 (Datum Poststempel) – handelnd durch seinen Rechtsvertre-
ter – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Abklärung der
wahren Asylgründe unter der wahren Identität des Beschwerdeführers an
die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die vorliegende Be-
schwerde als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz weiterzuleiten;
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer
sei das nachgesuchte Asyl zu erteilen; eventualiter seien die Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 22. Mai 2011 (recte: 27. Mai
2011) aufzuheben und es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so-
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wie Rechtsverbeiständung und um Entbindung von der Kostenvorschuss-
pflicht ersucht. Ferner wurde beantragt, es sei eine Nachfrist von 30 Tagen
zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen. Im Übrigen wurde
das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht, vorab zu prüfen, ob die Be-
schwerde nicht ohne Verzug und ohne separaten Kostenentscheid an die
Vorinstanz zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch weitergeleitet
werden könnte.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er heisse in Wirklich-
keit B._______, sei am (…) geboren und habe als Tamile aus C._______
im Bezirk Jaffna gelebt. Er sei [Tätigkeit] gewesen und habe in C._______
ein [Geschäft]. 2006 sei seine Familie zuerst nach D._______, dann nach
E._______ gezogen, lebe aber heute wieder in C._______. Er entschul-
dige sich für die bisherige Irreführung bezüglich seiner Identität. Er habe
sein Asylgesuch am 28. Juli 2008 aus Angst vor seiner belastenden Vorge-
schichte, was nach Durchsicht der noch nachzureichenden Dokumente be-
treffend Waffen- und Sprengstoffschmuggel für die Liberation Tigers of Ta-
mil Eelam (LTTE) nachvollziehbar werde, und nach einer polizeilichen Ver-
haftung in [Schweiz] beim Grenzübertritt unter einer falschen Identität ge-
stellt. Nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3677/2011
vom 2. Oktober 2012 ergangen sei, habe er sich nach [europäisches Land]
begeben, wo er sich versteckt habe. Da die Vorinstanz im Jahr 2013 Rück-
führungen in die ehemaligen Kriegsgebiete im Norden Sri Lankas für un-
zulässig erklärt habe, sei er in die Schweiz zurückgekehrt und habe ein
Wiedererwägungsgesuch gestellt. Er habe im Übrigen auch dem Rechts-
vertreter anlässlich des Instruktionsgesprächs zum Wiedererwägungsge-
such seine wahre Identität verheimlicht, weil er befürchtet habe, sich mit
dem Outing betreffend seine Verbindung zum systematischen Waffen- und
Sprengstoffschmuggel für die LTTE auch in Europa zu gefährden.
Sodann habe die Vorinstanz im Gegensatz zur Praxis in vergleichbaren
Fällen kein neues Beweisverfahren durchgeführt und ihn auch nicht zu ei-
ner Befragung vorgeladen. Nachdem allein gestützt auf die Praxisände-
rung vom Herbst 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wor-
den sei, hätte es das rechtliche Gehör geboten, ihn vor dem Entscheid auf
die erneute Praxisänderung aufmerksam zu machen und darauf hinzuwei-
sen, dass Rückführungen selbst nach C._______ vom Staatssekretariat
neu als zumutbar erachtet würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
hätte er dann vor der ersten Instanz die anhaltende persönliche Gefähr-
dung beziehungsweise seine wahren Asylgründe geltend machen und
seine echten Identitätsdokumente vorlegen können; dies sei jetzt aber nur
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auf Beschwerdestufe möglich gewesen. Es liege somit eine Gehörsverlet-
zung vor, welche die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfer-
tige.
Weiter sei der angefochtene Entscheid in seinen Grundlagen fehlerhaft, da
der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität mit einer teilweise er-
fundenen Geschichte um Asyl nachgesucht habe. Die beurteilte Asylge-
schichte stimme, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, nicht. Vor-
liegend gehe es nun darum, die Asylgründe des Beschwerdeführers ge-
stützt auf seine erlebte Vergangenheit im Umfeld der LTTE zu würdigen,
was bisher nicht geschehen sei. Richtig sei, dass er im Jahr (…) an (…)
beteiligt gewesen sei, (…) als [Tätigkeit] zu arbeiten begonnen und sich im
folgenden Jahr selbstständig gemacht habe. (…) sei er von den LTTE in
ein grösseres Geschäft einbezogen worden. Die Bewegung habe [Ge-
schäft] in Colombo finanziert und der Beschwerdeführer habe vordergrün-
dig dazu beigetragen, dass die Firma nicht verdächtig erscheine, während
im Hintergrund durch die LTTE – insbesondere in den Norden Sri Lankas
– Waffentransporte ([…] seien Kriegsmaterial sowie Material für Attentate,
namentlich Sprengstoff und Funkgeräte transportiert worden) mit dem Fir-
menfahrzeug organisiert worden seien. Derweilen habe er sein eigenes
[Geschäft] in C._______ durch einen Berufskollegen hüten lassen, welcher
am (…) auf offener Strasse erschossen worden sei. Im selben Jahr sei der
Beschwerdeführer verhaftet, geschlagen und über [Geschäfte] befragt wor-
den. Danach habe er sich versteckt. Seine Familie sei in der Folge nach
D._______ und E._______ gezogen. So habe er sich mit Schutz der LTTE
an verschiedenen Orten versteckt gehalten, bevor er im Jahr (…) in die
Schweiz habe fliehen könne. Die Waffenschmuggeltätigkeit der (…)-Firma
sei unterdessen aufgeflogen. Bei einer Hausdurchsuchung in den Ge-
schäftsräumlichkeiten seien Sprengstoff, Funkgeräte, Selbstmordgürtel
und andere einschlägige Gegenstände gefunden worden. Die Beteiligten
seien verhaftet worden und würden sich derzeit im Gefängnis befinden,
indes das Terrorist Investigation Department (TID) nach dem Beschwerde-
führer suche. Offenbar sei gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden,
wobei in diesem Zusammenhang auch sein Vater verhaftet und befragt
worden sei. Der Prozess gegen ihn sei noch nicht abgeschlossen, was die
Aktualität der Verfolgung aufzeige. Angesichts der hängigen Suche nach
ihm im Zusammenhang mit dem erwähnten Schmuggel bestehe eine echte
Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka. Zudem sei C._______
ein strategisch wichtiges Gebiet der sri-lankischen Armee, wo man ihn auf-
grund seiner früheren LTTE-Tätigkeit besonders sorgsam überwachen be-
ziehungsweise verfolgen würde.
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Nach dem Gesagten werde das Bundesverwaltungsgericht darum ersucht,
vorab zu prüfen, ob die Beschwerde nicht ohne Verzug und ohne separaten
Kostenentscheid zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an die Vo-
rinstanz weitergeleitet werden könne. Sollte es die Beschwerde als solche
entgegennehmen, sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung feh-
lerhaft und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer sichtbar an Demonstrationen in
[Schweiz] teilgenommen und sei in einem Internet-Bericht [Online-Portal]
deutlich erkennbar, weshalb zu befürchten sei, dass er in seinem Heimat-
land auch aus diesem Grund mit Sanktionen zu rechnen habe.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweis-
mittel ins Recht gelegt: E-Mail des Beschwerdeführers an seinen Rechts-
vertreter mit Kurzdarstellung der Verfolgungsgründe, Geburtsurkunde und
Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original (inkl. Übersetzung),
Nachruf auf eines Berufskollegen des Beschwerdeführers sowie entspre-
chender Zeitungsbericht vom (…) (inkl. Übersetzung), Berichte auf "[Inter-
net]" vom jeweils (…) 2015 sowie Internetbericht auf "[Online-Portal]" mit
Fotographien des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration.
E.
Mit Verfügung vom 8. April 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Nachtrag vom 8. April 2015 reichte der Rechtsvertreter eine per E-Mail
eingegangene Bestätigung vom 2. April 2015 des sri-lankischen Anwalts
F._______ ein, wonach gegen den Beschwerdeführer und Mitverdächtige
im Heimatland ein Verfahren (unter der angegebenen Verfahrensnummer)
wegen Terrorismus offen sei. Der "[sri-lankisches Gericht]" habe im Übri-
gen am (…) einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen.
G.
Mit Eingabe vom 18. April 2015 wurde seitens des Beschwerdeführers eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht.
H.
Mit Verfügung vom 27. April 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt, das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel werde abge-
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wiesen, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung sowie die übrigen Parteibegehren werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden, wobei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich
vernehmen zu lassen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 hielt das SEM fest, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, wel-
che ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die vorinstanzliche
Verfügung vom 27. Mai 2011 rechtfertige respektive ermögliche. Der
Rechtsvertreter verkenne, dass es sich bei der Wiedererwägung im Sinne
von Art. 111b AsylG um ein rein schriftliches Verfahren handle. Ferner habe
keine Veranlassung für zusätzliche Instruktionsmassnahmen bestanden,
zumal der Beschwerdeführer seine nunmehr offengelegte Identität bezie-
hungsweise die bisherige diesbezügliche Täuschung in der Gesuchsein-
gabe nicht ansatzweise zu erkennen gegeben habe. Vielmehr sei das Ge-
such ausschliesslich mit der allgemeinen Lage in Sri Lanka begründet und
entsprechend sei die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt worden. Die
behördliche Untersuchungspflicht finde ihre Grenze jedoch an der Mitwir-
kungspflicht der Asylsuchenden und es sei nicht Sache der Asylbehörden,
nach hypothetischen Gefahrenquellen zu forschen. Im Übrigen seien im
Verwaltungsverfahren jederzeit ergänzende Eingaben möglich, weshalb es
nicht nachvollziehbar sei, weshalb es dem Beschwerdeführer unmöglich
gewesen sein sollte, die nunmehr vorgelegten Beweismittel unaufgefordert
beizubringen. Schliesslich sei es keineswegs Sache des Staatssekretari-
ats, Asylsuchende über die aktuelle Länderpraxis in Kenntnis zu setzen.
Folglich liege klarerweise keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs
durch das SEM vor.
Des Weiteren werde in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe seinerzeit unter einer falschen Identität mit einer teil-
weise erfundenen Geschichte um Asyl nachgesucht, weshalb der ange-
fochtene Entscheid ursprünglich fehlerhaft sei. Die Sache sei deshalb zur
Abklärung der Asylgründe unter seiner wahren Identität ans SEM zurück-
zuweisen. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung
zwar auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens neu vor-
gebrachten Sachverhaltsvorbringen und dazugekommenen Tatsachen so-
wie Beweismitteln zu bewähren habe und in der Tat die neu aufgezeigte
Ausgangslage grundsätzlich geeignet sei, zu einer anderen Sichtweise im
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Seite 8
Asylpunkt zu führen. Dennoch könne die vorliegende Eingabe nicht als
neues Asylgesuch entgegengenommen werden, da es sich bei der geltend
gemachten Vorverfolgung nicht um echte sondern um unechte Noven
handle. Somit lägen neue Vorbringen vor, die sich allerdings auf vorbeste-
hende Tatsachen beziehen würden. Zwar habe das Bundesverwaltungs-
gericht keine Gelegenheit gehabt, sich mit diesen Vorfluchtgründen ausei-
nanderzusetzen, da es sich hierbei um eine nachträgliche Abänderung der
vormaligen Angaben zur Identität und Verfolgungssituation handle. Ent-
scheidend sei gleichwohl, dass sämtliche Tatsachen bereits zum Urteils-
zeitpunkt Bestand gehabt hätten. Da das Bundesverwaltungsgericht mit
Blick auf die vorbestehende Verfolgungssituation ein materielles Urteil ge-
fällt habe, fehle dem SEM die funktionelle Zuständigkeit. Die Frage, ob eine
rechtzeitige Offenlegung der wahren Asylgründe im Rahmen des zweistu-
figen ordentlichen Verfahrens unmöglich beziehungsweise unzumutbar ge-
wesen sei, sei Gegenstand eines allfälligen Revisionsverfahrens. Würde
das Gericht zum Schluss kommen, die revisionsrechtliche Neuheit der Vor-
bringen sei zu bejahen, sei gemäss Ansicht des SEM zunächst das Urteil
E-3677/2011 vom 2. Oktober 2012 revisionsweise aufzuheben. Solange
die Rechtskraft des in Frage stehenden vorinstanzlichen Entscheids durch
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geschützt sei, könne seitens des
SEM keine Neubeurteilung vorgenommen werden. Nach einer allfälligen
Aufhebung des vorgenannten Urteils sei die Vorinstanz gerne bereit, das
Asylverfahren wieder aufzunehmen und den neu vorgebrachten Sachver-
halt vollständig festzustellen.
J.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zukom-
men und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik sowie entsprechende
Beweismittel einzureichen.
K.
Mit Replik vom 20. Mai 2015 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers fest, das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung geweigert, die Ein-
gabe vom 7. April 2015, welche die Gefährdung des Beschwerdeführers in
einem völlig neuen Licht erscheinen lasse, als erneutes Wiedererwägungs-
gesuch entgegenzunehmen. Fraglich sei, ob damit die Option der neuen
Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG untergegangen sei, respektive ob
gestützt auf das neu zugegangene Bestätigungsschreiben vom 2. April
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2015 sowie die Gerichtsauszüge vom (…) 2015 ausnahmeweise ein zwei-
ter Schriftenwechsel zu dieser Frage im Sinne von Art. 58 VwVG durchzu-
führen sei.
In Bezug auf das Verhältnis der Wiedererwägung zur Revision sei sodann
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seine
echte Identität immer gekannt und bereits vor Oktober 2012 Zugang zu
seinen Identitätsdokumenten gehabt habe. Das gegen ihn beim "[sri-lanki-
sches Gericht]" eröffnete Strafverfahren stamme aus dem Jahr (…). Das
Beweismittel, welches er über seinen sri-lankischen Anwalt F._______ er-
halten habe, stamme demgegenüber vom 2. April 2015. Zudem seien ihm
Gerichtsauszüge zugestellt worden, welche am (…) 2015 als Gerichtsko-
pien beglaubigt worden seien. Diese neuen Dokumente würden die Ge-
fährdung des Beschwerdeführers belegen und seien erst nach dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3677/2011 vom 2. Oktober 2012 ent-
standen. Auch wenn sie ein Strafverfahren betreffen würden, das bereits
im Jahr (…) in [Sri Lanka] eröffnet worden sei, handle es sich bei den Be-
weismitteln um echte Noven, weshalb sie eher Anlass für eine Wiederer-
wägung als für eine Revision bilden würden.
Das Rechtsbegehren werde im Übrigen entsprechend der Rüge des SEM
in dem Sinne ergänzt, dass auch die Aufhebung des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts gefordert werde. Hierzu sei festzustellen, dass die
neuen Beweismittel, welche das Gerichtsverfahren gegen den Beschwer-
deführer belegen würden, weniger als 90 Tage alt seien. Er habe sich erst
im Rahmen seiner Identitätsoffenlegung wieder konkret um sein Verfahren
in Sri Lanka gekümmert, weshalb die durch den dortigen Anwalt erlangten
Aktenauszüge auch für ihn neu seien. Der sri-lankische Anwalt habe Ein-
sicht in die Akten des hängigen Verfahrens nehmen können und seine
Feststellungen im bereits eingereichten Schreiben vom 2. April 2015 dar-
gelegt: Der Beschwerdeführer werde vom TID beschuldigt, Terroristenakti-
vitäten für die LTTE begangen zu haben, indem er für sie Waffen und
Sprengstoff aufbewahrt habe. Das TID habe ihn wegen Verstosses gegen
das Terrorismus- sowie Strafgesetz angezeigt und einen richterlichen Haft-
befehl verlangt. Am (…) habe man ihn verhaften sollen, woraufhin jedoch
bekannt geworden sei, dass er das Land bereits verlassen habe. Das Ver-
fahren gegen ihn beim "[sri-lankisches Gericht]" würde noch andauern. Die
Gefährdung des Beschwerdeführers zum Fluchtzeitpunkt sei somit offen-
sichtlich belegt. Schliesslich sei bezüglich des Grunds der Verheimlichung
seiner wahren Identität festzuhalten, dass er einerseits Angst gehabt habe,
im Falle des Nachweises seiner Verwicklung in die Delikte der LTTE als
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Seite 10
asylunwürdig zu gelten, andererseits habe er bei einem Durchsickern der
Geschichte seine Kameraden in Haft nicht zusätzlich belasten wollen.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente ins Recht gelegt: Originalschreiben vom 2. April 2015 vom sri-lanki-
schen Anwalt F._______, Unterlagen des "[sri-lankisches Gericht]" in Form
abgestempelter Kopie vom (…) 2015 sowie englische Übersetzungen (be-
züglich Telefonabhörung, Ausreiseverbot und Haftbefehl), englische Über-
setzung des Untersuchungsberichts der TID an das zuständige Gericht
vom (…) und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3677/2011 vom 2.
Oktober 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem
gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie
die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 11
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30
Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und be-
gründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revi-
sionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1
AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. etwa EMARK
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
4.
4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass angesichts des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts E-3677/2011 vom 2. Oktober 2012 lediglich eine wesent-
lich veränderte Sachlage seit jenem Datum geltend gemacht werden kann.
Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch kommt dagegen nicht in Be-
tracht.
In Bezug auf die von der Vorinstanz sowie dem Beschwerdeführer vorge-
tragenen revisionsrechtlichen Überlegungen ist an dieser Stelle auf Fol-
gendes hinzuweisen: Zur Stützung der geltend gemachten mutmasslichen
richtigen Identität des Beschwerdeführers sowie der neuen Asylgründe
wurde namentlich ein neues Beweismittel, nämlich das Schreiben des sri-
lankischen Anwalts F._______ vom 2. April 2015, eingereicht, welches
nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3677/2011 vom 2. Ok-
tober 2012 datiert. Dieses Beweismittel könnte vom Bundesverwaltungs-
gericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden
und ist daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz (vgl. BVGE 2013/22
E. 9.3.2).
4.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist,
eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte Sachlage darzutun. Da-
bei hat sich die angefochtene Verfügung auch gegenüber den im Verlauf
E-2152/2015
Seite 12
des Beschwerdeverfahrens neu vorgebrachten Sachverhaltsvorbringen
und dazugekommenen Tatsachen sowie Beweismitteln zu bewähren
(BVGE 2012 Nr. 21).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verheimlichte sowohl im Verlauf seines ersten
Asylverfahrens als auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens vor
der Vorinstanz seine Identität sowie Asylgründe und legte diese auf Be-
schwerdestufe offen. Unter dem Aspekt der vorliegenden, veränderten
Sachlage vermag die angefochtene Verfügung des SEM vom 5. März 2015
– obschon zu jenem Zeitpunkt korrekterweise erfolgt – heute nicht (mehr)
zu überzeugen, weshalb sie aufzuheben ist.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwir-
kungspflicht unnötige Verfahren verursachte, wird sich im Kostenpunkt nie-
derschlagen (vgl. E. 8.2).
5.2 Vor dem Hintergrund der neuen Sachlage ist festzuhalten, dass vorlie-
gend die formellen Voraussetzungen eines Wiedererwägungsgesuches of-
fensichtlich nicht erfüllt sind (das Gesuch ist 30 Tage nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen,
Art. 111b Abs. 1 AsylG) beziehungsweise die neu geltend gemachten Vor-
bringen unter Einhaltung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im ordentli-
chen Verfahren einzubringen gewesen wären (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG); ein nachvollziehbarer Entschuldi-
gungsgrund liegt indes nicht vor.
5.3 Gleichwohl ist in Anbetracht einer sich allenfalls stellenden Refoule-
ment-Problematik unter Hinweis auf die heute noch Geltung beanspru-
chende Praxis der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in diesem
Kontext hervorzuheben, dass aufgrund des zwingenden Charakters des
Non-refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK im Wieder-
erwägungsverfahren der im Revisionsverfahren geltende Grundsatz ana-
log anzuwenden ist, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revi-
sion zu ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar verspätet sind, jedoch
offensichtlich machen, dass dem Betroffenen Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [E-
MARK] 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9). Eine völkerrechts-
konforme Wiedererwägungspraxis setzt dabei voraus, dass das Völker-
recht bei strikter Anwendung des Landesrechts tatsächlich tangiert würde.
E-2152/2015
Seite 13
Es genügt jedenfalls nicht, dass eine gesuchstellende Person eine dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Non-refoulement-Bestim-
mungen wie Art. 33 FK lediglich behauptet. Diesbezüglich muss sie viel-
mehr im Wiedererwägungsverfahren erhebliche Beweismittel und/oder Tat-
sachen vorbringen. Erheblich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass
vergangene oder gegenwärtige Tatsachen mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit vorliegen müssen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, die Frage
ernsthaft aufzuwerfen, ob beim Vollzug der Wegweisung das Non-refoule-
ment-Gebot verletzt würde (EMARK 1998 Nr. 3 E. 3b).
5.4 Angesichts der Ausführungen in den Eingaben vom 7. und 8. April so-
wie 20. Mai 2015, der auf Beschwerdestufe eingereichten Identitätspapiere
und zur Stützung der Vorbringen ins Recht gelegten Beweismittel wurde im
vorliegenden Fall eine allfällige Refoulement relevante Gefährdung im
Sinne von Art. 33 FK und Art. 3 EMRK dargetan.
Da zwar Anzeichen für eine Verletzung des Non-refoulement-Gebots im
Falle eines Wegweisungsvollzugs bestehen, allerdings der Sachverhalt in
Bezug auf die neu geltend gemachten Sachverhaltsvorbringen nicht liquid
ist (insbesondere hat diesbezüglich noch keine Anhörung stattgefunden)
beziehungsweise noch keine entscheidreife Aktenlage vorliegt, sind wei-
tere Abklärungen erforderlich. Zu beachten ist, dass sich im vorliegenden
Wiedererwägungsverfahren die Sachverhaltsabklärung und Prüfung auf
die Frage beschränkt, ob aufgrund der neuen Sachlage ein völkerrechtli-
ches Wegweisungshindernis im Lichte des Non-refoulement-Gebots be-
steht. Dabei ist gleichwohl (aufgrund von Art. 33 FK) vorfrageweise zu klä-
ren, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und des-
halb infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersu-
chung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von
ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien,
an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie
durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation be-
treffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne
seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
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werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.). Art. 8 AsylG konkreti-
siert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefoch-
tenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts (ins-
besondere Durchführung einer Anhörung). Unter den vorliegenden Um-
ständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
diesbezüglich die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt
dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE
2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung des SEM vom 5. März 2015 ist aufzuheben und die Sache zur
Abklärung des Sachverhalts im Sinne obiger Erwägungen (unter Weiterlei-
tung der Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 8. April sowie
20. Mai 2015 [inkl. Beweismittel]) sowie zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
Über die weitergehenden Anträge ist nach dem Gesagten nicht zu befin-
den.
8.
Die zuständige kantonale Behörde ist im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen weiterhin abzusehen, bis die
für die Fortsetzung des Verfahrens zuständige Instanz eine gegenteilige
Anordnung trifft.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Ausnahmsweise können jedoch auch einer obsiegenden Partei Verfah-
renskosten auferlegt werden, wenn diese durch Verletzung von Verfah-
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renspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dies ist typi-
scherweise der Fall, wenn die beschwerdeführende Person das Beschwer-
deverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verletzung von
Mitwirkungspflichten unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen
hat (BVGE 2012/21 E. 8 mit weiteren Hinweisen).
9.2 Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers – Verletzung der Mit-
wirkungspflicht infolge erst auf Beschwerdestufe in einem Wiedererwä-
gungsverfahren offengelegten Identität und geltend gemachten wahren
Asylgründe – rechtfertigt es sich vorliegend, ihm die Kosten in der Höhe
von 1'200.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da unter diesen
Umständen das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren als von
ihm unnötig und durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht zu
bezeichnen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Folglich wird auch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab-
gewiesen.
9.3 Aus den soeben dargelegten Gründen können die dem Beschwerde-
führer erwachsenen Kosten für die Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen nicht als notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet wer-
den. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache
wird – unter Weiterleitung der Eingaben des Beschwerdeführers vom
7. und 8. April sowie 20. Mai 2015 (inkl. Beweismittel) – zur Abklärung im
Sinne der Erwägung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Der Wegweisungsvollzug bleibt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung durch die zustän-
dige Behörde weiterhin ausgesetzt.
4.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt.
6.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Natasa Stankovic