B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2153/2014
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat am 4. Juli 2011
unkontrolliert und begaben sich in die Türkei. Von dort gelangten sie auf
dem Land- und Luftweg durch ihnen angeblich unbekannte Länder
schliesslich nach Basel, wo sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) am 26. Juli 2011 um Asyl nachsuchten. Die Befragungen fand am
8. August 2011 statt und die Anhörungen am 8. November 2011.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe an Demonstrationen teilgenommen. Am (…) seien die Behörden
zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Dabei sei
sein Bruder an seiner Statt festgenommen worden; er selber sei zu die-
sem Zeitpunkt bei seinem Schwiegervater gewesen. Aus Angst, verhaftet
zu werden, sei er in der Folge mit der Familie ausgereist. Im Jahr (…) sei
er einmal für etwa (…) wegen Teilnahme an einer Demonstration festge-
nommen worden.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, sie habe keine Probleme in der
Heimat gehabt. Die Familie habe das Land verlassen, weil ihr Mann an
Demonstrationen teilgenommen habe und in der Folge gesucht worden
sei.
B.
Am 9. November 2011 zeigte der Rechtsvertreter dem Bundesamt sein
Mandat an und reichte zahlreiche Unterlagen die exilpolitischen Tätigkei-
ten des Beschwerdeführers betreffend zu den Akten.
C.
Mit am 19. März 2014 eröffneter Verfügung vom 18. März 2014 stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft; die
Beschwerdeführerin und die Kinder würden in dessen Flüchtlingseigen-
schaft einbezogen. Gleichzeitig wurden die Asylgesuche abgewiesen und
die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegwei-
sung wurde wegen Unzulässigkeit jedoch nicht vollzogen und der Vollzug
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden nach vorgängigem
Akteneinsichtsgesuch mit Beschwerde vom 22. April 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten.
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Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung an das BFM zurückzu-
weisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie im Falle des Unterliegens um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Rechtsverbeiständung durch ihren Rechts-
vertreter. Sodann sei ihnen gegenüber allfälligen Stellungnahmen des
Bundesamts das Replikrecht einzuräumen.
E.
Der Instruktionsrichter stellte am 6. Mai 2014 fest, die Beschwerdefüh-
renden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben; auf die Einholung
eines Kostenvorschusses wurde vorderhand verzichtet.
F.
Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 28. Mai 2014 mit, sie halte vollum-
fänglich am angefochtenen Entscheid fest und verweise auf die entspre-
chenden Erwägungen.
G.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
Da die Beschwerdeführenden zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen worden sind, beschränkt sich das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob die Vor-
instanz zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz
weggewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM hat seine Verfügung vom 18. März 2014 wie folgt begrün-
det: Die Vorbringen des Beschwerdeführers müssten als realitätsfremd
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eingestuft werden. Eine Person, welche tatsächlich während (…) bei ei-
nem politischen Sicherheitsdienst in Syrien festgehalten und in der ge-
schilderten Intensität misshandelt worden sei, würde sich davor hüten,
nach der Ausreise aus dem Verfolgerstaat aus den von ihm erwähnten
familiären Gründen dorthin zurückzukehren. Bezeichnenderweise sei er
denn auch nicht in der Lage gewesen, die Erlebnisse in der Haft und die
Haftbedingungen detailliert zu beschreiben. Seine Vorbringen würden
nicht den Eindruck erwecken, dass er über einschneidende Erlebnisse
berichte, von denen er selber betroffen gewesen sei.
5.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen insbesondere Folgendes
entgegengehalten: Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbare Gründe
angegeben, weshalb er nach Syrien zurückgekehrt sei: Seine kranke
Mutter, die Hochzeit seines (…) und das Haus hätten ihn dazu bewegt. Im
Übrigen seien auch Personen zurückgekehrt, welche zuvor 20 Jahre im
Gefängnis gewesen seien. Seine Ausführungen zur Haft würden detailliert
erscheinen und eine Vorstellung davon erlauben, welche Qualen er habe
durchmachen müssen. Während der ganzen Anhörung sei er immer wie-
der dazu angehalten worden, sich kurz zu halten. Es könne nicht von ihm
erwartet werden, sich über diese Weisung hinwegzusetzen. Dass das
BFM dem Beschwerdeführer vorwerfe, er habe nicht detailliert ausgesagt
und sei deshalb nicht glaubwürdig, verstosse gegen Treu und Glauben.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2
und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
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6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer
sei während der ganzen Anhörung immer wieder dazu angehalten wor-
den, sich kurz zu halten. Dass ihm das BFM nun vorwerfe, er habe nicht
detailliert ausgesagt und sei deshalb nicht glaubwürdig, verstosse gegen
Treu und Glauben. In der Tat ist festzustellen, dass er anlässlich der An-
hörung mehrfach dazu aufgefordert worden ist, eine kurze Antwort zu ge-
ben (vgl. beispielsweise Akten BFM A14/4 S.4). Gleichzeitig wurde ihm
jedoch auch in Aussicht gestellt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt die
Möglichkeit würde haben können, sich frei zu äussern. Diese Möglichkeit
ist ihm in der Folge auch gewährt worden: So wurde er aufgefordert, aus-
führlicher zu beschreiben, weshalb sein Leben in Gefahr sei (vgl. a.a.O.
S.12), und etwas später wurde ihm gesagt, es sei nun der Moment, frei
über die Gründe seines Asylgesuchs zu sprechen (vgl. a.a.O. S.13). Eine
Verletzung von Treu und Glauben ist nicht auszumachen.
6.3 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien realitätsfremd und würden nicht den Ein-
druck erwecken, dass er über einschneidende Erlebnisse berichte, von
denen er selber betroffen gewesen sei. So sei er nicht in der Lage gewe-
sen, die Erlebnisse in der Haft und die Haftbedingungen detailliert zu be-
schreiben. Indessen kann aufgrund der anlässlich der Anhörung gestell-
ten diesbezüglichen Fragen diese Schlussfolgerung nicht gezogen wer-
den (vgl. a.a.O. S.15). Das Gericht ist der Ansicht, dass hierfür zusätzli-
che, vertiefte Fragen hätten gestellt werden müssen. Auch das Argument,
wonach er nicht nach Syrien zurückgekehrt wäre, hätte er das Vorge-
brachte tatsächlich erlebt, lässt insbesondere angesichts der Erkrankung
seiner Mutter allein nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers schliessen. Die Frage kann allerdings vorliegend offenbleiben, da
das Asylgesuch aus anderen Gründen abzulehnen ist.
6.4 Neben den vorstehend unter Erwägung 4.1 aufgeführten Vorausset-
zungen bedarf es der Aktualität der Verfolgungssituation. Massgeblich für
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Asylent-
scheides: Es ist zu prüfen, ob in diesem Zeitpunkt die Furcht vor Verfol-
gung (noch) besteht und begründet ist, wobei eine seit der Ausreise ein-
getretene Veränderung der objektiven Situation im Verfolgerstaat zu
Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen
sind. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise
wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen
Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer
Verfolgungssituation und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zu-
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sammenhang besteht. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Jahre
(…) für (…) in Haft gewesen und dabei gefoltert worden. Diesem angebli-
chen Vorfall kommt für die am 4. Juli 2011 erfolgte Ausreise offensichtlich
keine Kausalität zu. Sodann hat er Syrien in den Jahren (…), (…) und
(…) legal verlassen und ist anschliessend wieder eingereist (a.a.O.
S. 10). Ausserdem soll ihm eigenen Angaben zufolge bei den Demonstra-
tionen im Jahre (…) keine besondere Rolle zugekommen sein; er habe
das Gleiche gemacht wie die anderen auch (a.a.O. A5/11 S.6). Es sei
seines Wissens auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet wor-
den.
6.5 Bei dieser Sachlage ist ohne weitere Ausführungen festzustellen,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht
das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls abge-
wiesen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung
die Art. 83 und 84 AuG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die gestellten Rechts-
begehren jedoch nicht als aussichtlos bezeichnet werden können, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheis-
sen, und es ist von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist dementsprechend
ebenfalls gutzuheissen. Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote
eingereicht, doch lässt sich der Aufwand zuverlässig einschätzen. Unter
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Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) wird den Be-
schwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) entrichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen. Den Beschwerdeführenden wird vom Bundesverwaltungsge-
richt eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und
MWST) ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und an das
G._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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