B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2153/2017
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat);
Verfügung des SEM vom 30. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Dezember 2015 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 28. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt. Dabei
gab er an, in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen.
B.
Abklärungen durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer
von Italien als Flüchtling anerkannt worden war. Mit Schreiben vom 8. Feb-
ruar 2016 wurde ihm deshalb mitgeteilt, dass man beabsichtige, nicht auf
sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Ihm wurde
hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 22. September
2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er führte aus, seine Ehefrau
lebe in der Schweiz und sei als Flüchtling anerkannt worden. Er beantrage,
dass er in ihre Flüchtlingseigenschaft einbezogen werde.
C.
Am 9. November 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Italien stimmte dem Ersu-
chen am 24. November 2016 zu.
D.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 informierte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer, dass eine Wegweisung nicht zu verfügen sei, falls ein grundsätz-
licher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe. Anläss-
lich einer vorfrageweise Prüfung dieses Anspruchs komme sie zum
Schluss, dass er über einen solchen potentiellen Anspruch verfüge, wes-
halb man ihn auffordere, diesen Anspruch bei den zuständigen kantonalen
Behörden geltend zu machen. Mit Schreiben vom 22. März 2017 bestätigte
der Beschwerdeführer, dass er am 10. März 2017 ein entsprechendes Ge-
such eingereicht habe.
E.
Mit Verfügung vom 30. März 2017 – eröffnet am 5. April 2017 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie stellte
fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige
Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle.
Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Gesuch
um Familienasyl ab und stellte fest, dass die Beschwerdefrist bei diesem
Verfahren 30 Tage betrage.
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F.
Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 30. März 2017 sei im Dispositivpunkt 1 aufzuheben und es
sei auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei
das vorliegende Beschwerdeverfahren mit der noch einzureichenden Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2017 bezüg-
lich des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu koordinie-
ren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sein
Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zu bestellen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Er reichte eine Sozialhilfebescheinigung, eine Kostennote und die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 30. März 2017 bezüglich Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft seiner Ehefrau zu den Akten.
G.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 13. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Zwischen dem vorliegenden Beschwerdeverfahren und dem zukünfti-
gen hypothetischen Beschwerdeverfahren, mit welchem der Beschwerde-
führer den verweigerten Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner an-
geblichen Ehefrau anfechten will, besteht weder ein rechtlicher noch ein
sachlicher Zusammenhang, weshalb für eine Koordination dieser Verfah-
ren kein Anlass besteht. Es handelt sich dabei um verschiedene Gesuche,
welche einzeln zu prüfen sind. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Ein widersprüchliches Behördenverhalten, wie es der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift antönt, liegt nicht vor.
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5
Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Italien
handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember
2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Italien den
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Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zu-
gestimmt hat (SEM-Akten, A13 und A20).
3.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Italien als
verfolgungssicherer Drittstaat gilt und er dort als Flüchtling anerkannt
wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wäre, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Er
macht auch nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise ein
schutzwürdiges Interesse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ver-
neint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, aus huma-
nitären Gründen auf sein Asylgesuch einzutreten. Die Vorinstanz ist auf
das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4.
Anzumerken ist schliesslich, dass die Vorinstanz richtigerweise auf die Prü-
fung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs verzichtet hat, da die
diesbezügliche Zuständigkeit nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden auf diese über-
gegangen ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht
nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil
wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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