Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2155/2011
Urteil vom 18. April 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, Deutschland,
letzte bekannte Adresse: (…),
zur Zeit unbekannten Aufenthaltes,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. April 2011 / N (…).
E-2155/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Juni 2010 aus
ihrem Heimatland in die Schweiz einreiste und am 7. März 2011 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie in der Kurzbefragung vom 18. März 2003 und der Anhörung vom
5. April 2011 – beide im Empfangs- und Verfahrenszentrum [Ort] (EVZ)
durchgeführt – im Wesentlichen geltend machte, sie werde vom
deutschen Geheimdienst verfolgt, dieser überwache in Deutschland ihr
Telefon und ihre Wohnung, habe sie am Abschluss ihres
Universitätsstudiums gehindert und zudem gesundheitlich geschädigt,
dass sie von den deutschen Behörden keinen Schutz erwarten könne, da
der Generalstaatsanwalt selber für die Verbrechen verantwortlich sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2011 – am gleichen Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim
Heimatstaat der Beschwerdeführerin handle es sich um einen so
genannten verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die daraus folgende
Vermutung, in ihrem Heimatstaat finde keine Verfolgung statt und
genügender Schutz sei gewährleistet, umzustossen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. April 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung
des BFM vom 6. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu
gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragte,
dass ein von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. April 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitetes Verfahren, mit welchem sie
E-2155/2011
Seite 3
eine anderweitige Unterbringung beantragte (E-2001/2011), mit
Schreiben der Instruktionsrichterin vom 8. April 2011 mangels eines
Anfechtungsobjekt erledigt worden ist,
dass das EVZ dem Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 11. April
2011 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin am 7. April 2011 darauf
bestanden habe, das EVZ zu verlassen und beim BFM seither als
"unbekannten Aufenthaltes" gelte,
dass der Beschwerdeführerin deshalb das Schreiben des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2011 nicht ausgehändigt werden
konnte und zu den Akten (E-2001/2011) genommen wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
das zwar wegen des zur Zeit unbekannten Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin vermutet werden könnte, sie sei am weiteren Verlauf
des Verfahrens nicht mehr interessiert, zumal sie gesetzlich verpflichtet
ist, sich während des laufenden Asylverfahrens den Behörden zur
Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 AsylG),
E-2155/2011
Seite 4
dass aber in Anbetracht der kurzen Zeit, die seit ihrem Verlassen des
EVZ vergangen ist, und zur Vermeidung einer späteren Wiederaufnahme
der Verfahrens von einem weiterbestehenden Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin ausgegangen wird und über die Beschwerde
entschieden wird, zumal das Verfahren spruchreif ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb auf das Beschwerdebegehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass Beschwerden gegen Verfügungen des BFM aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde deshalb aufschiebende Wirkung hat
und die Beschwerdebegehren um Herstellung der aufschiebenden
Wirkung und Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei zu
unterlassen, von vornherein hinfällig sind,
E-2155/2011
Seite 5
dass auf Asylgesuche von Personen aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe
Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass diese Vermutung mit konkreten Hinweisen auf eine Verfolgung im
Einzelfall umgestossen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend macht, in
ihrem Fall gäbe es keine Ermittlungen und sie werde nicht durch die
deutsche Justiz geschützt, da der Generalstaatsanwalt selber der
Auslöser der Verbrechen sei,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten
Verfolgungshandlungen in ihrer Vorstellung wohl tatsächlich
stattgefunden haben,
dass diese Ereignisse aber auf einer psychischen Störung ihrer
Wahrnehmung beruhen dürften, da objektiv betrachtet keine
Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine tatsächliche Verfolgung der
Beschwerdeführerin durch die deutschen Behörden schliessen lassen,
dass das BFM damit zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführerin
sei es nicht gelungen, die Vermutung, dass es sich bei Deutschland um
einen verfolgungssicheren Staat handle, umzustossen,
dass das Bundesamt zu Recht nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
E-2155/2011
Seite 6
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen
ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK glaubhaft
darzutun, weshalb Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführerin drohe im Heimatstaat
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
E-2155/2011
Seite 7
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die übrigen Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin damit
hinfällig werden (Weiterbearbeitung des Asylgesuchs in Bern auf
Leitungsebene; Anweisung zur Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme
mit den und Datenweitergabe an die Behörden des Heimatlandes;
Beweisantrag um Kontaktaufnahme mit dem Geheimdienst),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Kosten angesichts des Ausgangs des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären, in Anbetracht der besonderen
Umstände in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Satz 3 VwVG aber erlassen
werden,
dass mit dem Verzicht auf Kostenauflage das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2155/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: