B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2155/2014
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Guinea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2014 / N (…).
E-2155/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben Guinea im
Februar 2012, gelangte am 14. August 2012 in die Schweiz und suchte
gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Am 20. August 2012
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person be-
fragt (BzP). Das BFM hörte sie am 31. Januar 2014 zu den Asylgründen
an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in
E._______ (Senegal) geboren. Ende der 1980 Jahre seien ihre Eltern
nach Guinea zurückgekehrt. In F._______ habe ihr Vater G._______ er-
öffnet. Zusammen mit zwei Schwestern sei sie bei einem Freund des Va-
ters in Senegal geblieben, um die Schule zu beenden. 2002 sei sie nach
Guinea zurückgekehrt. In Conakry habe sie bei einem Onkel väterlicher-
seits gelebt und sich um eine Anstellung bemüht. Im Februar 2004 habe
der Onkel sie ohne das Wissen ihrer Eltern und ohne ihre Zustimmung
verheiratet. Sie sei zur Familie ihres Ehemannes nach H._______ gezo-
gen. Anfangs 2012 habe der Ehemann ihr mitgeteilt, sein älterer Bruder,
welcher das Oberhaupt der Familie sei, habe die Verheiratung ihrer da-
mals siebenjährige Tochter mit einem 25 Jahre älteren Mann beschlos-
sen. Bis zur Heirat nach der ersten Menstruation solle sie – die Be-
schwerdeführerin – die Tochter in die Haushaltführung einführen. Weiter
habe er ihr mitgeteilt, dass die beiden älteren Mädchen beschnitten wer-
den sollten. Schliesslich habe er ihr mitgeteilt, er sei für die Beschneidung
und gegen die Zwangsverheiratung. Ihr Ehemann habe jedoch nicht ge-
wagt, sich seinem Bruder zu widersetzen. Sie selber sei mit beiden Ent-
scheidungen nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht gewagt, sich
an die Behörden zu wenden, denn alles entspreche der Tradition. Sie ha-
be daher vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Ihr Ehemann habe die-
se Idee unterstützt und die Ausreise organisiert. In Marokko hätten sie
sich zweieinhalb Monate aufgehalten. Ihr Ehemann habe dort Beziehun-
gen zu Landsleuten und so Arbeit gefunden. Er werde arbeiten, um die
Weiterreise zu finanzieren. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr die
Kinder weggenommen würden, denn in ihrer Kultur würden die Kinder der
Familie des Mannes gehören.
B.
Am 15. Februar 2013 kam die Tochter D._______ zur Welt.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2014 – eröffnet am 26. März 2014 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 17. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung
aus, die Beschwerdeführerin habe ihre ablehnende Haltung zur Be-
schneidung nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Ihre Schilderungen
seien vage. Der Ehemann sei nicht gegen die Beschneidung gewesen,
weshalb es andere Gründe für die Ausreise geben müsse. Aufgrund des
langjährigen Aufenthalts in Senegal wäre es sodann naheliegender ge-
wesen, sich dorthin zu begeben, statt eine solch riskante Fluchtalternative
zu wählen. Ungeachtet dieser Ungereimtheiten bestehe vorliegend indes
keine Furcht vor einer Zwangsheirat oder Beschneidung der Töchter.
Es treffe zwar zu, dass die weibliche Beschneidung in Guinea nach wie
vor weit verbreitet sei, dies trotz des seit 1965 geltenden Verbots. Die
Regierung unternehme jedoch seit Jahren Anstrengungen im Kampf da-
gegen. Besonders aktiv sei die Nichtregierungsorganisation Toskan. Mit
ihrer ablehnenden Haltung stehe die Beschwerdeführerin somit nicht in
Opposition zur Regierung und könne mit staatlicher und nichtstaatlicher
Unterstützung rechnen. Die Beschwerdeführerin entstamme sodann einer
gut situierten, progressiven und gebildeten Familie und habe selbst eine
überdurchschnittliche Ausbildung. Es könne daher davon ausgegangen
werden, dass sie mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen könne. Wei-
ter sei in Guinea, obwohl verboten, auch die Zwangsheirat verbreitet.
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Diesbezüglich gebe es jedoch in Conakry staatliche Stellen, an welche
sie sich im Bedarfsfall wenden könne. Namentlich existiere eine besonde-
re Polizeieinheit, welche sich mit der Problematik befasse. Da ihre Eltern
mit ihrer Zwangsverheiratung nicht einverstanden gewesen seien, sei so-
dann davon auszugehen, dass die Eltern die Beschwerdeführerin in ihrer
negativen Haltung unterstützen würden. Namentlich aber könne sie mit
der Unterstützung ihres Ehemannes rechnen, welcher gemäss ihren An-
gaben ebenfalls gegen eine Zwangsheirat sei. Angesichts der familiären
und staatlichen Unterstützung lasse sich nicht darauf schliessen, dass die
Töchter riskieren, beschnitten oder zwangsverheiratet beziehungsweise
in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht
in Bezug auf die geltend gemachte Zwangsverheiratung. Gemäss kon-
stanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die Überlegungen
kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die
sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Vorinstanz hat in
der angefochtenen Verfügung hinreichend dargetan, aus welchen Grün-
den vorliegend eine Zwangsverheiratung nicht als wahrscheinlich er-
scheint. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe geht die Beschwerdeführerin davon aus,
die Vorinstanz habe ihre Vorbringen nicht unter dem Blickwinkel des
Glaubhaftmachens geprüft. Dies trifft nicht zu.
6.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung verschiedene
Ungereimtheiten festgestellt und dies auch so festgehalten (angefochtene
Verfügung Ziff. 1, Abschnitt 2, in fine). Namentlich hat sie ausgeführt, die
Beschwerdeführerin habe ihre ablehnende Haltung gegenüber der Be-
schneidung ihrer Töchter nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. Ihre
diesbezüglichen Schilderungen seien vage. Als Grund für die rasche Aus-
reise habe sie sodann angegeben, sie befürchte, dass ihr die Töchter
weggenommen würden, obwohl sie keinen solchen Fall in ihrer Familie
kenne. Erst auf Nachfrage habe sie angegeben, dass zum Zeitpunkt der
Ausreise das Risiko einer Beschneidung grösser gewesen sei als dasje-
nige einer Zwangsverheiratung. Da der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin, welcher die Ausreise organisiert habe, offenbar nicht ein Problem in
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der Beschneidung gesehen habe, müsse es andere Gründe für die Aus-
reise gegeben haben. Zudem wäre es naheliegender gewesen, wenn
sich die Beschwerdeführerin nach Senegal begeben hätte, wo sie jahre-
lang gelebt habe und wo keine Gefahr vor einer Beschneidung oder
Zwangsheirat bestehe. Da der Ehemann sehr um das Wohlergehen der
Familie besorgt gewesen sei und ihm am Zusammenbleiben der Familie
etwas gelegen habe, mute es seltsam an, dass nicht eine Fluchtalternati-
ve nach Senegal geprüft worden sei.
Damit hat die Vorinstanz im Sinne der Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7
AsylG Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufge-
zeigt. Dazu hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rechtsmit-
teleingabe ohne weiteres äussern können, bilden diese Ausführungen
doch Teil der von ihr angefochtenen Verfügung. Indes hat sie darauf ver-
zichtet. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin behaften zu lassen und es
besteht keine Veranlassung, ihr das rechtliche Gehör zu den von der Vor-
instanz aufgezeigten Unglaubwürdigkeitselementen zu gewähren. Der
Antrag ist abzuweisen.
6.1.2 Sodann sind weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen
der Beschwerdeführerin festzustellen. Namentlich war die Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, ihre Haltung gegen-
über der Beschneidung auch nur ansatzweise zu substantiieren. Einzig
führte sie an, es scheine, dass dies etwas sei, das nicht gut sei, dennoch
würden es einige praktizieren (Akten BFM A24/26 Q217). In der Schule
sei ihnen erklärt worden, dass dies zu Komplikationen bei den jungen
Mädchen führen könne (Akten BFM A24/26 Q219). In Anbetracht dessen,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Beschneidung ihrer beiden Töch-
ter sein will und deshalb ihr Heimatland und damit ihre Familie sowie ihr
gesamtes soziales Umfeld verlassen hat, erstaunen diese vagen Anga-
ben. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin das Gymnasium be-
sucht hat und über eine I._______ Ausbildung verfügt und von ihr daher
eine klare sowie differenzierte Haltung sowie Argumentation zu dieser
Problematik erwartet werden darf. Darüber hinaus sind die diesbezügli-
chen Aussagen der Beschwerdeführerin ohne jeglichen persönliche
Überzeugung und Betroffenheit.
Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin, nach-
dem ihr die Flucht vor den geltend gemachten Verfolgern (Familie ihres
Ehemannes) gelungen ist, Kontakt zu ihrer Schwiegermutter und ihrem
Schwager aufgenommen hat (Akten BFM A24/26 Q160). Nicht nachvoll-
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Seite 7
ziehbar ist auch, dass der Vater der Beschwerdeführerin, welcher angeb-
lich gegen die Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin war und ihre
Flucht ausdrücklich unterstützte sowie für seine Grosskinder eine bessere
Zukunft wünscht (Akten BFM A24/26 S. 23), die Schwiegereltern über die
Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin informiert hat (Akten
BFM A24/26 Q165). Unerklärbar erscheint sodann die überstützte Ausrei-
se. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin war die Zwangsver-
heiratung der ältesten Tochter erst im Alter der ersten Menstruation ge-
plant. In Anbetracht dieser zeitlichen Verhältnisse hätte die Beschwerde-
führerin ohne weiteres mit der Ausreise zuwarten können. Schliesslich
mutet es seltsam an, wenn die Beschwerdeführerin einerseits zu Proto-
koll gibt, in Guinea habe ihr Ehemann sie aus Angst vor einer Flucht nur
in Begleitung aus dem Haus gelassen und in Marokko habe sie nicht
einmal ein Brot alleine einkaufen können, andererseits geltend macht, ihr
Ehemann habe sie von Marokko aus alleine mit den beiden kleinen Mäd-
chen auf die gefährliche Mittelmeerroute auf die Flucht nach Europa ge-
schickt. Dies erstaunt umso mehr, als die Familie in Marokko nicht unter
völlig unzumutbaren Verhältnissen gelebt haben will. Vor diesem Hinter-
grund bestehen ernsthafte Zweifel an den von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Ausreisegründen.
6.2
6.2.1 In der Rechtmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, die
drohenden Nachteile aufgrund der Beschneidung und der Zwangsverhei-
ratung seien vor dem soziokulturellen Hintergrund Guineas und der sich
präsentierenden Lage begründet. Es könne nicht davon ausgegangen
werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die drohende
Beschneidung und Zwangsverheiratung ihrer Töchter erfolgsverspre-
chend an die staatlichen Behörden wenden könne.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/51 festgehalten,
dass der Schutz vor privater Verfolgung sowohl durch den Staat selbst als
auch durch einen besonders qualifizierten Quasistaat gewährt werden
könne, allenfalls aber auch durch internationale Organisationen. Der
Schutz vor privater Verfolgung sei ausreichend, wenn im Heimatstaat ei-
ne funktionierende und effiziente Schutzalternative zur Verfügung stehe.
Ob das bestehende Schutzsystem als effizient erachtet werden könne,
hänge letztlich davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene
Person tatsächlich erreiche. Ein Schutzbedürfnis bestehe unter anderem
auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung
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Seite 8
betroffenen Person nicht zugänglich sei oder deren Inanspruchnahme
aus individuellen Gründen nicht zumutbar sei. Ob ein Schutzbedürfnis
bestehe, sei im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Be-
rücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten (BVGE
2011/51 E. 7.2 – 7.4).
Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist
und damit – aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes – eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem weiter-
hin gültigen Grundsatzurteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 2006 Nr. 18 nicht eine faktische Garantie für lang-
fristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedroh-
ten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolu-
te Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Er-
forderlich ist, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur
zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahr-
nehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist,
das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inan-
spruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person ob-
jektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen
einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontexts zu beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effekti-
vität des Schutzes vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzu-
klären und zu begründen (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1)
6.2.3 In Guinea ist die weibliche Genitalverstümmelung (FGM) seit 1965
gemäss Art. 265 des Penal Code gesetzlich verboten. Als Strafen sind le-
benslanger Arbeitsdienst oder, für den Fall dass das Mädchen innerhalb
von 40 Tagen nach dem Eingriff stirbt, die Todesstrafe vorgesehen. Trotz
dieser langjährigen Gesetzgebung ist es bis heute noch zu keiner Verur-
teilung wegen FGM gekommen. Vielmehr liegt die Rate der weiblichen
Beschneidung in Guinea laut der internationalen Weltgesundheitsorgani-
sation (WHO) aktuell bei 95,6%. Sie wird in allen Regionen des Landes
und von allen ethnischen Gruppen praktiziert, sowohl in städtischem, als
auch ländlichem Umfeld. Die FGM in Guinea entspricht demnach einer
von der Gesellschaft getragenen, tief verwurzelten Tradition.
Seit dem Jahre 2000 ist die guineische Regierung, namentlich das Frau-
enministerium in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsor-
ganisationen (NGO) und mit internationaler Hilfe bestrebt, dieser tief ver-
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wurzelten Tradition der weiblichen Beschneidung zu begegnen. Bereits
2001 kam es zu einer vielbeachteten, vom Frauenministerium und NGOs
initiierten, grossen Zeremonie, bei welcher Beschneiderinnen aus der Re-
gion Kouroussa im Beisein von Medien und lokalen Würdenträgern feier-
lich versprachen, ihre Messer niederzulegen. Seither haben zahlreich wei-
tere Beschneiderinnen ihre Tätigkeit beendet und sind heute unter ande-
rem in der Prävention tätig
(
/index.php?option =com_content&view=article&id=321:guinea-mit-
deutscher-hilfe-wehren-sich-frauen-gegen-beschneidung&catid=27& Ite-
mid=69, beide abgerufen am 27.05.14,
welt/internationale-kooperationen/257-eine-welt/eine-welt/1198-rugiato-
turay-im-kampf-gegen-weibliche-genitalverstuemme-lung-in-sierra-leone
[mit Hinweis auf Guinea], abgerufen am 02.06.14).
Gemäss dem aktuellen Country Reports on Human Rights Practices for
2013 – Guinea – vom United States Department of State ist die guinei-
sche Regierung in Zusammenarbeit mit den NGOs bestrebt, die weibliche
Genitalverstümmelung entschieden zu bekämpfen. So hat sie einen nati-
onalen Fünf-Jahres-Plan gegen FGM erlassen, bei dessen Umsetzung
die Polizei eng mit Vertretern des UNFPA-UNICEF Joint Programm zu-
sammenarbeiten. Unter anderem werden Gesundheitsarbeiter, Staatsan-
gestellte und Bürger gezielt auf die Praktiken und Folgen der FGM auf-
merksam gemacht. Mit Radiokampagnen will die Regierung in Zusam-
menarbeit mit der NGO Search for Common Ground zudem die Bevölke-
rung über die Gefahren und Folgen der weiblichen Beschneidung aufklä-
ren. Aufgrund dieser Sensibilisierungskampage haben beispielsweise im
November 2013 in N'Zerekore 500 Beschneiderinnen beschlossen, ihre
Tätigkeit zu beenden (vgl.
(abgerufen am
02.06.14)
female-genital-cutting-and-childforced-marriage,
, abgerufen
am 02.06.14).
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die
Regierung Guineas ihren Kampf gegen die FGM ernst nimmt und zwi-
schenzeitlich einige beachtliche Erfolge zu verzeichnen vermag. Mit ihrer
geltend gemachten Einstellung gegen die Beschneidung ihrer Töchter
steht die Beschwerdeführerin somit offensichtlich nicht in Opposition zur
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Haltung der Regierung. Die Beschwerdeführerin vertritt in der Rechtsmit-
teleingabe die Ansicht, die Arbeit der Behörden und NGO beschränke
sich auf blosse Sensibilisierung und Aufklärungen. Dies trifft nicht zu. Die
Sensibilisierungs- und Aufklärungsarbeit hat immerhin dazu geführt, dass
zahlreiche Beschneiderinnen ihr traditionelles Handwerk aufgegeben ha-
ben. Demnach sollte es für die Beschwerdeführerin auch möglich sein,
sich mit ihrem Anliegen an die heimatlichen Behörden, namentlich das
Frauenministerium als Vertreterin der Regierung oder eine der im Bereich
der FGM tätigen NOG zu wenden. Damit steht ihr grundsätzlich eine hin-
reichende Schutzinfrastruktur zur Verfügung.
Die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems ist der Beschwerdeführerin
sowohl zugänglich als auch individuell zumutbar. Mit den allgemeinen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt sie nicht dar, inwiefern ihr
dies nicht möglich sein soll. Die Beschwerdeführerin entstammt einer be-
güterten, gebildeten und fortschrittlichen Familie. Der Vater der Be-
schwerdeführerin hat in Senegal J._______ studiert. Mit seiner Familie ist
er von dort aus regelmässig nach Guinea in die Ferien geflogen. Später
hat er in F._______ eine eigene G._______ eröffnet. Er hat sodann die
Beschwerdeführerin stets gefördert. Sie hat die Maturität an einer Privat-
schule absolviert und anschliessend I._______ studiert. Gemäss den An-
gaben der Beschwerdeführerin war der Vater mit der von seinem Bruder
für sie arrangierten Hochzeit nie einverstanden. Ferner hat er die Be-
schwerdeführerin offenbar in ihrem Ansinnen, das Heimatland zu verlas-
sen, unterstützt. In Anbetracht dieses familiären Hintergrunds sollte es
der überdurchschnittlich gebildeten Beschwerdeführerin – allenfalls mit
Hilfe ihres Vaters – keine Schwierigkeiten bereiten, sich an das Frauen-
ministerium oder eine der sich gegen die Beschneidung engagierenden
NGO zu wenden und diese um Unterstützung sowie Hilfe bei der Durch-
setzung ihres Anliegens in Bezug auf ihre Töchter zu ersuchen. Allenfalls
ist es der aus einer gut situierten Familie stammenden Beschwerdeführe-
rin auch möglich, zur Durchsetzung ihres Rechts auf die Unterstützung
eines Anwaltes zurückzugreifen.
6.2.4 Was die geltend gemachte Angst der Beschwerdeführerin vor der
Zwangsverheiratung ihrer Töchter angelangt, so ist auch diese in Guinea
gesetzlich verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Ebenso wie die weib-
liche Beschneidung entspricht die Zwangsverheiratung einer tief verwur-
zelten Tradition in Guinea. Indes sind auch bezüglich der Zwangsverhei-
ratung Bestrebungen seitens der guineischen Regierung in Zusammen-
arbeit mit verschiedenen NGOs im Gang, diesem Brauch ernsthaft zu be-
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gegnen. Entsprechend ist die Zahl der Zwangsheiraten in den vergange-
nen Jahren, namentlich im städtischen Umfeld, zurückgegangen. Wie be-
reits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat,
existiert namentlich in Conakry eine Polizeieinheit, welche auf sexuelle
Verbrechen und Zwangsheiraten spezialisiert ist. Diese arbeitet mit loka-
len Polizeistationen zusammen und führt Opfer von Zwangsheiraten auf
deren Wunsch mit NGOs zusammen (z.B.
genital-cutting-and-childforced-marriage,
&id=266:projekt-gegen-genitalverstuemmelung-in-sierra-leone-aim-
&catid=39&Itemid=198, [mit Verweis auf Guinea], alle abgerufen am
02.06.14). Die Beschwerdeführerin kann sich demnach auch bezüglich
der befürchteten Zwangsverheiratung an die staatlichen Behörden oder
eine in diesem Bereich tätige NGO wenden. Da bereits seinerzeit ihr Va-
ter gegen ihre eigene Zwangsverheiratung war, ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin von dieser Seite her familiäre Unterstützung
erhalten wird. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden kann
vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang
mit der Beschneidung verwiesen werden.
6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-
instanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
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Seite 12
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Namentlich ist es der Beschwerdeführerin – wie vorste-
hend unter Ziffern 6.2.3 f. möglich und zumutbar, sich gegen die befürch-
tete Beschneidung beziehungsweise Zwangsverheiratung ihrer Töchter
aktiv zur Wehr zur setzen, indem sie sich an das guineische Frauenminis-
terium oder eine im Bereich der Beschneidung oder Zwangsverheiratung
tätige NGO zu wenden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Guinea ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
Person der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder liegende Vollzugshin-
dernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin ist nicht gehalten an ih-
ren Herkunftsort zurückzukehren. Namentlich steht es ihr offen, sich in
Conakry, wo die für sie wesentlichen Behörden und NGO erreichbar sind,
Verwandte leben und sie selbst rund zwei Jahre gelebt hat, niederzulas-
sen oder sich an einen Ort, wie beispielsweise Kouroussa oder N'Zereko-
re, zu begeben, wo sich zahlreiche Beschneiderinnen von ihrer Tätigkeit
losgesagt haben und jetzt in der Prävention tätig sind. An all diesen Orten
sollte die Beschwerdeführerin sicherlich Unterstützung in ihren Anliegen
erhalten. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über eine sehr gute
Ausbildung. Auch wenn sie keine Berufserfahrungen hat, ist ihr jedoch
zuzumuten, sich um eine Anstellung zu bemühen. Schliesslich verfügt sie
E-2155/2014
Seite 13
in Guinea über ein familiäres Beziehungsnetz, mithin ist davon auszuge-
hen, dass sie bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend Aufnahme
und Unterstützung durch die Familie erhalten wird. Jedenfalls stellen
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation
dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzug spricht (BVGE 2010/41 E.
8.3.6). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
8.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente für sich und ihre Kinder zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich ist.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ist durch die Bestätigung der Caritas Luzern vom
10. April 2014 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren als nicht aus-
sichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind beide der ku-
mulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es sind dem-
nach keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, ihre Rechtsvertreterin, lic.
iur. Isabelle Müller, sei als amtliche Beiständin einzusetzen. Gestützt auf
Art. 110a Abs. 1 und 2 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtlichen Beiständin ist
durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gemäss der
eingereichten Kostennote in der Höhe von Fr. 2066.– (inkl. Auslagen und
MWSt) ausgerichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2155/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Vertreterin, lic. iur. Isabel-
le Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 2'066.05 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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