B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2155/2017
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
am 9. Februar 2014 und reiste nach einem Aufenthalt in Indien am 25. Feb-
ruar 2015 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. März 2015 und der An-
hörung vom 30. Juli 2015 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen
geltend, er sei tamilischer Ethnie aus der Stadt B._______. Von 2006 bis
2008 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen
worden, für sie als Tuck-Tuck-Fahrer zu arbeiten. Aufgrund dessen sei er,
nachdem ihn ein früheres LTTE-Mitglied verraten habe, am 2. Februar
2014 von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) für eine
Nacht inhaftiert und dabei gefoltert worden. Anschliessend hätten ihn die
Beamten wieder freigelassen, weil er versprochen habe, ihnen die volle
Wahrheit zu sagen respektive Informationen über die damals transportier-
ten Personen zu beschaffen. Es sei ihm zudem untersagt worden,
B._______ ohne entsprechende Mitteilung zu verlassen. Dennoch sei er in
der Nacht zum 9. Februar 2015 nach Colombo gefahren. Von dort aus sei
er mit seinem Reisepass mit einem indischen Visum legal nach Indien ge-
flogen. Nach seiner Ausreise sei seine Frau von Beamten des CID mehr-
mals zu ihm befragt und auch vorübergehend mitgenommen worden. Aus-
serdem sei der CID bei seiner Mutter vorstellig geworden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Zeitung
vom 5. März 2015 wie auch Registerauszüge, einen Führerausweis, eine
Identitätskarte und einen Briefumschlag zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 15. März 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein.
Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er
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sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine polizeiliche Verfügung vom
15. Januar 2017 sowie drei Unterstützungsschreiben von Parlamentsmit-
gliedern respektive einem Friedensrichter vom 19. Mai und 17. August
2016 (ein Schreiben undatiert) zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2017 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 750.–. Am 8. Mai 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung nicht genügend. Er habe die konkrete Situation der gel-
tend gemachten Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 2006 trotz
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mehrmaliger Nachfragen nur substanzlos schildern können. Seine entspre-
chenden Aussagen seien unpersönlich und auf reine Handlungsabfolgen
beschränkt geblieben. In gleicher Weise habe er nur wenig konkret und
undetailliert von der folgenden Aufgabenzuteilung durch die LTTE, seiner
Tätigkeit als Chauffeur wie auch den dabei empfundenen Gefühlen berich-
tet. Bezeichnenderweise habe er von keinem besonderen Ereignis wäh-
rend seiner Chauffeurfahrten zu erzählen vermocht. Des Weiteren seien
die Umstände, als es zum Abbruch der besagten Tätigkeiten für die LTTE
gekommen sei, nicht plausibel. Schliesslich müssten seine Schilderungen
betreffend die Festnahme am 2. Februar 2014 durch Beamte des CID als
oberflächlich bezeichnet werden. Auch von den Verhören und Folterungen
habe er nur unpersönlich und auf Handlungsabfolgen beschränkt zu be-
richten vermocht. Überdies wäre zu erwarten gewesen, dass er den Beam-
ten – entgegen seinen Aussagen an der Anhörung – umgehend sämtliche
Informationen zu seinen Fahrten hätte offenbaren müssen. Es sei mithin
wenig plausibel, dass er zuerst aus der Haft entlassen und anschliessend
zuhause beobachtet worden sei. Ausserdem seien die Umstände seiner
Flucht zweifelhaft. So habe er nicht nachvollziehbar dargelegt, wie er sein
Haus trotz Aufsicht unbemerkt habe verlassen können. Zudem sei anzu-
zweifeln, dass sein Onkel innerhalb von fünf Tagen ein Visum für Indien
beschafft haben soll. Nicht nachvollziehbar sei, wie er am Flughafen in Co-
lombo, der über eine hohe Präsenz an CID-Beamten aufweise, sämtliche
Kontrollen habe passieren können. Der eingereichte Zeitungsartikel ver-
möge an der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung durch
den CID nichts zu ändern.
Die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund anderer Risiko-
faktoren konkrete Hinweise auf zukünftig drohende Verfolgungsmassnah-
men in Sri Lanka bestehen, verneinte das SEM ebenfalls. So würden seine
Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, sein Alter und die vorliegend dreijäh-
rige Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen,
um eine Bedrohungslage gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Zusätzliche
Gefährdungsfaktoren seien nicht ersichtlich.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die ein-
gereichten Beweismittel würden den behördlichen Verdacht hinsichtlich
seiner Verbindungen zu den LTTE belegen. Gemäss bundesverwaltungs-
gerichtlicher Praxis bestünde somit die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr
in sein Heimatland verhaftet würde.
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5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Ap-
ril 2017 wurde die mittels summarischer Prüfung festgestellte Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde wie Folgt begründet,
„dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwä-
gungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung nicht genügen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu ver-
neinen sei und er keinen Anspruch auf Gewährung des Asyls habe,
dass es ebenso die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug geset-
zes- und praxiskonform erwogen haben dürfte,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann und
diese aufrechtzuhalten sein dürften,
dass die Beschwerde, wie im Folgenden dargelegt, keine andere Betrach-
tungsweise aufdrängt,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die mit der Rechtsmittelschrift
eingereichten Beweismittel ins Feld führt,
dass die Unterstützungsschreiben – obwohl angeblich von unterschiedli-
chen Personen verfasst – teilweise denselben Wortlauft aufweisen,
dass die in der polizeilichen Verfügung vom 15. Januar 2017 ausdrücklich
angedrohte Festnahme seiner Mutter und seines Bruders bei Nichterschei-
nen des Beschwerdeführers vor den Behörden bis zum 20. Januar 2017
unter Berücksichtigung der Akten wenig plausibel erscheint,
dass überdies nicht ersichtlich ist, wie die Beweismittel nun erhältlich ge-
macht werden konnten und weshalb die Unterstützungsschreiben und die
polizeiliche Verfügung nicht bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfah-
rens eingereicht wurden,
dass der Beschwerdeführer noch an der Anhörung verneinte, entspre-
chende Beweismittel beschaffen zu können,
dass vor dem Hintergrund der relativ einfachen Beschaffenheit sowie be-
kannten Käuflichkeit der betreffenden Dokumente die Beweiskraft der Be-
weismittel als gering zu beurteilen ist, womit sie die vorinstanzlichen Erwä-
gungen nicht in Frage stellen dürften“.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Auffassung, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung
nicht genügen und zudem keine begründete Furcht vor Verfolgungsmass-
nahmen gemäss Art. 3 AsylG vorliegt. Die umfassenden Erwägungen ver-
mögen weitgehend zu überzeugen, während die Beschwerdeschrift keine
stichhaltigen Einwände oder Erklärungen beinhaltet. Des Weiteren kann
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zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor zitierte Würdigung ge-
mäss Zwischenverfügung verwiesen werden. Diese hat auch nach einer
eingehenden Prüfung der Akten Bestand. Auf die Erörterung weiterer Un-
glaubhaftigkeitselemente – unter anderem bezüglich des mit dem Anhö-
rungsprotokoll inkonsistenten Inhalts der Unterstützungsschreiben – kann
angesichts des klaren Ergebnisses verzichtet werden.
5.5 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers beziehungsweise des-
sen Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls zu Recht ver-
neint hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und
keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkeh-
rern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoein-
schätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR
R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus
den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung nach Sri Lanka dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die
über einen sogenannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung
von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, wuchs der Beschwerdeführer doch in der Stadt B._______, süd-
lich des Vanni-Gebiets, auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass er
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die Möglichkeit hat, sich erneut in dieser Region niederzulassen. Im Übri-
gen handelt es sich bei ihm um einen relativ jungen, gesunden Mann mit
Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfügt er über ein familiäres
Beziehungsnetz (unter anderem Ehefrau), welches ihn bei der Wiederein-
gliederung in seiner Heimat unterstützen kann. Mithin bestehen keine
Gründe dafür, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar (vgl. auch das Referenzurteil E-
1866/2015 vom 15. Juli 2016).
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwer-
devorbringen und die Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 8. Mai 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.–
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann