B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2156/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
Georgien,
B._______, geboren (…),
beide vertreten durch lic. iur. Sonja Ryf, Advokatin, Dornach-
erstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. April 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2014 zusammen mit ihrem
Kind und ihrem Ehemann/Partner in die Schweiz eingereist sei und am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass am 21. Februar 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher die Be-
schwerdeführerin geltend machte, seit November 2011 in Italien gelebt
und über eine zeitlich befristete italienische Aufenthaltsbewilligung verfügt
zu haben,
dass sie in Italien Ende August 2012 ihren Ehemann/Partner
(E-5159/2014) kennen gelernt habe und mit diesem religiös (muslimisch)
verheiratet sei,
dass am (…) 2013 das gemeinsame Kind geboren sei,
dass ihr Ehemann/Partner keinen Arbeitsvertrag erhalten und deshalb
schwarz gearbeitet habe,
dass die Beschwerdeführerin ferner geltend machte, sie habe zwar ge-
sundheitliche Probleme – vor einigen Jahren habe sie sich wegen eines
Herzrisses in Georgien behandeln lassen – , jedoch habe sie deswegen
in Italien keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen,
dass der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2014 das rechtliche Gehör
zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
AsylG sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
wobei sie geltend machte, selbst wenn ihr "permesso" noch gültig wäre,
möchte sie nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort weder Hilfe noch
finanzielle Unterstützung erhalten habe (vgl. Akte C8),
dass das BFM am 18. März 2014 die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO) ersuchten,
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dass die italienischen Behörden mit Antwortschreiben vom 31. März 2014
dem Ersuchen ausdrücklich zustimmten,
dass die italienischen Behörden in einem den Ehemann/Partner der Be-
schwerdeführerin (E-5159/2014) betreffenden Schreiben mitteilten, dieser
verfüge in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund subsidiären
Schutzes (vgl. Akte C23),
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2014 in Anwendung von Art.
31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eintrat, sie nach Italien wegwies und aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführenden verfügte,
dass das BFM in einem an den Ehemann/Partner der Beschwerdeführe-
rin gerichteten Schreiben vom 10. April 2014 festhielt, Abklärungen hätten
ergeben, dass diesem in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei,
weshalb die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei und sein Asylgesuch
deshalb in der Schweiz zu behandeln sei, wobei es ihm das rechtliche
Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien
gewährte,
dass die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des BFM vom
4. April 2014 durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 22. April 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche sei
einzutreten, es sei von der Wegweisung nach Italien abzusehen und den
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
bende Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (SR 172.021) er-
suchten,
dass gleichzeitig mehrere Beweismittel (verschiedene Anträge um finan-
zielle Unterstützung in Italien, italienische Ausweise, Arztbericht und wei-
tere Unterlagen betreffend den Ehemann/Partner der Beschwerdeführe-
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rin, Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin sowie Berichte zur Si-
tuation u.a. für Dublin-Rückkehrende nach Italien) eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. April 2014 die
kantonalen Vollzugsbehörden anwies, gestützt auf Art. 56 VwVG den
Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. April 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung vom 30. April 2014 festgestellt wurde, der
Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin vorsorglich ausgesetzt,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Ein-
reichung einer Fürsorgebestätigung und einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gutgeheis-
sen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass am 13. Mai 2014 eine Unterstützungsbestätigung eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. April 2014 u.a. die
Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige bzw. unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt,
dass sie sich zusammen mit ihrem Ehemann/Partner und ihrem Kind
nach Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung in Italien während zweier Nächte
als Obdachlose auf dem Bahnhof von Bari aufgehalten hätten, worauf
man ihnen gedroht habe, ihr Kind wegzunehmen und an einem geeigne-
ten Ort unterzubringen,
dass sie in Italien unter unhaltbaren Bedingungen gelebt hätten und Fa-
milientrennungen von Asylsuchenden dort an der Tagesordnung seien,
dies u.a. mangels geeigneten Unterkünften für Familien und Schutzbe-
dürftige,
dass sie Mutter eines Kleinkindes sei und ihr Ehemann/Partner psychisch
beeinträchtigt sei, weshalb es sich bei ihnen um besonders verletzliche
Personen handle,
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es
ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
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genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren
Hinweisen),
dass das BFM in seiner Verfügung diesen Verfahrensansprüchen nicht
nachgekommen ist,
dass nicht hinreichend geklärt ist, ob die Beschwerdeführenden unter Be-
rücksichtigung des wenige Monate alten Kindes sowie der aktuellen Situ-
ation in Italien eine ihrer Verletzlichkeit – insbesondere dem Kindeswohl –
Rechnung tragende Behandlung und Unterbringung erhalten würden,
dass die vorinstanzliche Verfügung mit Ausnahme von zwei Sätzen (E. 2
Lemma 3) aus standardisierten Erwägungen besteht, und damit nicht auf
den individuellen Sachverhalt – eine Mutter mit einem wenige Monate al-
ten Kind und die aktuelle Situation in Italien – Bezug genommen wurde,
was vorliegend unhaltbar erscheint,
dass indessen angesichts der aktuellen Situation in Italien sich das BFM
insbesondere mit dem Kindeswohl und der Unterkunft der Beschwerde-
führenden in Italien hätte auseinandersetzen müssen (vgl. Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Italien: Aufnahmebedingungen.
Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden", E.6.1),
dass entgegen der allgemeinen Aussagen in der Verfügung durchaus An-
haltspunkte vorliegen, dass Italien zeitweilig nicht alle seine in der Dublin-
Verordnung festgeschriebenen Verpflichtungen einhalten kann (vgl.
a.a.O. E. 7),
dass sich das BFM vorliegend vertieft mit der Situation hätte auseinan-
dersetzen müssen,
dass das BFM zwar festgestellt hat, es werde darum bemüht sein, die
Beschwerdeführerin und ihren Sohn zusammen mit dem Ehe-
mann/Partner der Beschwerdeführerin nach Italien zu überstellen, wes-
halb vorliegend nicht zwingend davon auszugehen ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin mit ihrem Kind alleine in Italien vorfinden wird,
dass es indessen dem Umstand, wonach der Ehemann/Partner der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung zu dessen Asylgesuch zu Pro-
tokoll gab, er sei früher psychisch angeschlagen gewesen, – seit er ge-
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heiratet habe ginge es ihm aber besser (vgl. Akte C9 S. 8) – keine Rech-
nung getragen hat, um sicher zu stellen, dass die Beschwerdeführerin mit
ihrem Kind auf die Unterstützung ihres Lebenspartners zählen kann,
dass den Akten entnommen werden kann, dass dem Ehemann/Partner
der Beschwerdeführerin in dessen früherem Asylverfahren eine chronifi-
zierte posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden war (vgl. Ak-
te B21), weshalb von der Vorinstanz zu erwarten gewesen wäre, dass sie
dies bei einer allfälligen Überstellung der Beschwerdeführenden nach Ita-
lien berücksichtigen würde,
dass mithin die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt unvollständig
festgestellt hat,
dass das BFM dadurch überdies die im Anspruch auf rechtliches Gehör
enthaltene Begründungspflicht in massgebender Weise verletzt hat (Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m. w. H.),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss
gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in
Frage kommt,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 4. April 2014 auf-
zuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen
Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Ausgangs
des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs.
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1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote
eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass den Beschwerdeführenden zu Lasten des BFM unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) eine
Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insge-
samt Fr. 500.– (inkl. Auslagen und allfällige MWST) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 4. April 2014 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: