Abtei lung V
E-2157/2008/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
Äthiopien (angeblich Eritrea),
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2157/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2007 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Juli 2007 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe sowie der Direktanhörung vom 29. Au-
gust 2007 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen Folgendes geltend machte,
dass er eritreischer Staatsbürger sei, jedoch in Addis Abeba (Äthiopi-
en) geboren sei und stets dort mit seiner Familie gelebt sowie die
Schulen besucht und gearbeitet habe,
dass er in Äthiopien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewe-
sen und weder politisch tätig noch jemals inhaftiert gewesen sei,
dass er sich jedoch als junger Eritreer in seiner Lebensfreiheit und ins-
besondere in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – er habe ein
Kleidergeschäft betrieben – eingeengt und insbesondere in seiner Ge-
werbefreiheit benachteiligt gefühlt habe, beispielsweise bei der Erhält-
lichmachung von Gewerbelizenzen oder bezüglich Handelsreisen ins
Ausland,
dass er sich deshalb eines Tages zur Ausreise aus Eritrea entschieden
habe, um ein besseres Leben führen zu können, wogegen seine Mut-
ter – der Vater sei schon vor zehn Jahren gestorben – und seine Ge-
schwister allesamt in Äthiopien geblieben seien,
dass eine Ausreise nach Eritrea für ihn nicht in Frage gekommen sei,
weil er dort als Angehöriger der Pfingstgemeinde unerwünscht sei und
er ferner in den Militärdienst eingezogen würde,
dass er von Äthiopien zunächst nach Sudan und – nach einem halb-
jährigen Aufenthalt – nach Libyen gelangt sei, um weitere vier Monate
später via Italien in die Schweiz weiterzureisen, wobei er nie Grenz-
kontrollen erlebt habe,
dass für die weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit wesentlich,
auf die Erwägungen verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer schriftlichen Aufforderung
vom 24. Juli 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit
Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Anhörung zu den
Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe früher einen äthiopi-
schen Reisepass beziehungsweise einen mit „Pass“ bezeichneten
Identitätsausweis für in Äthiopien wohnhafte Eritreer besessen, wel-
ches Dokument er aber verloren beziehungsweise zu Hause gelassen
habe, ohne zu wissen wo es sich genau befinde,
dass ihm die Kebele-Verwaltung keinen Identitätsausweis ausstelle,
mit dem er einen neuen Pass erlangen könnte,
dass er zwar noch einen Geburtsschein besessen habe, welcher aber
leider bei der Meeresüberquerung nach Europa verloren gegangen
sei,
dass er somit aktuell über keine seine Staatsbürgerschaft und Identität
dokumentierenden Papiere verfüge und solche auch nicht erhältlich
machen könne,
dass einzig Gott seine eritreische Nationalität bezeugen könne,
dass das BFM im September 2007 via die Schweizer Botschaft in Ad-
dis Abeba weitere Abklärungen hinsichtlich Staatsbürgerschaft, Wohn-
orte und Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers initiierte,
dass gemäss Botschaftsantworten vom 3. Dezember 2007 und vom
15. Januar 2008 an der vom Beschwerdeführer genannten Wohnadres-
se seine Eltern und zwei Geschwister lebten, der Beschwerdeführer
mit Herkunftsort B._______ registriert sei und er die äthiopische
Staatsbürgerschaft besitze,
dass das BFM dem Beschwerdeführer hierzu das rechtliche Gehör ge-
währte und dieser sich innert der angesetzten und erstreckten Frist
nicht vernehmen liess,
dass er hingegen mit einer nach Ablauf der erstreckten Frist einge-
reichten Eingabe die originale äthiopische Aufenthaltsbewilligung für
eritreische Staatsbürger und die Kopie der eritreischen Identitätskarte,
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je betreffend die Mutter des Beschwerdeführers (und mit
Übersetzungen) zu den Akten gab und dazu erklärte, hiermit seien
seine Angaben belegt, die Erkenntnisse der Botschaft als
tatsachenwidrig entlarvt und seine Ansprüche auf Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl erstellt,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2008 – dem
Beschwerdeführer eröffnet am 5. März 2008 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht stand, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass aufgrund der Aktenlage und entgegen der anderslautenden Be-
hauptung des Beschwerdeführers von dessen äthiopischer Staatsan-
gehörigkeit auszugehen sei, wofür zahlreiche Anhaltspunkte sprächen,
dass er selber den früheren Besitz eines äthiopischen Passes erklärt
und gemäss eigenen Angaben stets in Äthiopien gelebt habe sowie
dort zur Schule gegangen sei und ein eigenes Geschäft betrieben
habe,
dass ferner der Umstand, dass seine Mutter und Geschwister noch in
Äthiopien lebten, für seine äthiopische Staatszugehörigkeit spreche,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber seine behauptete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit nicht mit rechtsgenüglichen Dokumenten
habe belegen können und diesbezüglich eine Identitätsverheimlichung
und Mitwirkungsverweigerung anzunehmen sei,
dass auch das via die Schweizerische Vertretung gewonnene Abklä-
rungsergebnis für die äthiopische Staatsangehörigkeit spreche und der
Beschwerdeführer dieses Ergebnis nicht entkräftet habe,
dass die nachgereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten,
da die Identitätskarte der Mutter im Jahre 1992 ausgestellt sei und
bloss als Kopie vorliege, dieses Dokument sowie die Aufenthaltsbewil-
ligung (vom Jahre 1996) der Mutter weder über die aktuelle Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers noch der Mutter selber Auskunft
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gäben und im Übrigen die beiden Dokumente erstaunlicherweise
unterschiedliche Geburtsdaten der Mutter aufwiesen,
dass aufgrund der Erkenntnis einer äthiopischen Staatsangehörigkeit
seine auf die eritreische Nationalität abgestützten Asylvorbringen jegli-
cher Grundlage verlustig gingen,
dass es sich somit erübrige, weitere aufgetretene Ungereimtheiten in
zentralen Bereichen näher zu erörtern,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentschei-
des darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegwei-
sungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass insbesondere in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und keine individuel-
len Vollzugshindernisse erheblicher Art auszumachen seien,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2008 gegen die-
se Verfügung des BFM vom 4. März 2008 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob, dabei deren Aufhebung und die Gewährung
von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in prozes-
sualer Hinsicht die Erteilung aufschiebender Wirkung, die Anordnung
vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt,
dass der Beschwerdeführer zunächst eine unzulässige Eröffnung der
Verfügung an ihn selber statt an seinen Rechtsvertreter bemerkt,
dass die Vorinstanz sodann insofern den Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt habe, als sie sich einseitig auf die Abklärungsergebnisse der Bot-
schaft abgestützt und diese nicht mit für ihn sprechenden
Sachverhaltselementen abgewogen habe,
dass ferner der Beweiswert der Botschaftsabklärung gering sei, da sie
sich auf Angaben von äthiopischen Behörden oder Staatsbürgern stüt-
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ze, welche aber beide – aus Angst oder Kalkül – falsche Angaben über
eritreische Staatsbürger machen würden,
dass die Tatsachenwidrigkeit der Abklärungsergebnisse zudem aus
den vorgelegten Gegenbeweisen (Ausweise der Mutter), welche den
strikten Beweis seiner eritreischen Staatsbürgerschaft erbrächten, so-
wie aus seiner tigrinischen Muttersprache hervorgingen,
dass er mit dem Vorlegen der beiden Beweismittel, insbesondere dem
Originalausweis, seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und die-
se durchaus den Beweis der eritreischen Staatsbürgerschaft seiner
Mutter erbrächten,
dass die unterschiedlichen Angaben über das Geburtsdatum der Mut-
ter vermeintlicher Art und auf die in Äthiopien und Eritrea unterschied-
lichen Kalenderverwendungen zurückzuführen seien,
dass sodann die geltend gemachten und auf seiner eritreischen Her-
kunft basierenden Benachteiligungen durchaus glaubhaft ausgefallen
seien und sich mit Lagebeurteilungen von Menschenrechtsorganisatio-
nen sowie mit der Tatsache deckten, dass ein Bekenntnis zum eritrei-
schen Staat – ein solches müsse aus den beiden Ausweisen der Mut-
ter abgeleitet werden –, eine Verfolgungs- und Diskriminierungssituati-
on begründe,
dass er de facto gar staatenlos sei und ein ihm allfällig zustehender
Anspruch auf Einbürgerung in Äthiopien unerheblich sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Ver-
fahren mit unklarer Staatszugehörigkeit im Übrigen die (ebenfalls
durch rubrizierten Rechtsvertreter gestellten) Rekursbegehren als
nicht aussichtslos qualifiziert habe,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren eine bei einer Rückkehr nach
Eritrea einsetzende und auf Militärdienstverweigerung sowie Zugehö-
rigkeit zur Pfingstgemeinde zurückzuführende Verfolgungssituation be-
kräftigt und diese ergänzend mit der Asylgesuchstellung im Ausland
als weiteren Verfolgungsgrund stützt,
dass unter den genannten Umständen eine Rückführung sowohl nach
Äthiopien als auch nach Eritrea unzulässig, aufgrund der politischen
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Konfliktsituation in beiden Ländern ferner unzumutbar und mangels
Papieren schliesslich unmöglich sei,
dass für die detaillierte Begründung der Beschwerde und die einge-
reichten Beweismittel auf die Akten und, soweit wesentlich, auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. April 2008 die einstweilige Aufenthaltberechtigung des Beschwerde-
führers in der Schweiz feststellte, bis nach Eingang und Prüfung der
Akten auf die Beschwerde zurückgekommen werde,
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass die prozessualen Begehren um Erteilung aufschiebender Wir-
kung und um Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnah-
men mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache ohne weitere
Prüfung hinfällig werden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer berechtigterweise eine fehlerhafte Eröff-
nung der Verfügung an ihn selber statt an seinen Rechtsvertreter be-
merkt, zumal letzterer sich bereits mit Schreiben an das BFM vom
31. Januar 2008 – mithin rund zwei Monate vor Ergehen des ange-
fochtenen Entscheides – als bevollmächtigter Rechtsvertreter ausge-
wiesen hat,
dass der Fehler indessen als durch die Kenntnisnahme der angefoch-
tenen Verfügung durch den Rechtsvertreter prozessual geheilt zu be-
trachten ist, zumal der beschwerdeführenden Partei dadurch offen-
sichtlich kein Nachteil erwachsen ist und aus den Ausführungen ge-
mäss Beschwerde Ziffer II Bst. A Ziff. 3 (S. 2 unten) implizit die heilen-
de Wirkung und der Verzicht auf eine neue Eröffnung eingeräumt wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach hinreichender Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts überzeugend, schlüssig,
umfassend und ausgewogen dargelegt hat, weshalb der Beschwerde-
führer seine behauptete eritreische Staatsangehörigkeit und damit sei-
ne Verfolgungsvorbringen weder hat beweisen noch glaubhaft machen
können,
dass der Rekursinhalt keine zureichenden Anhaltspunkte für eine ge-
genüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungswei-
se enthält,
dass die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ins
Leere stösst, nachdem die Vorinstanz das sachverhaltliche Kernele-
ment (Staatszugehörigkeit) mittels einer Botschaftsabklärung von Am-
tes wegen weiter abgeklärt hat und das Abklärungsergebnis der Bot-
schaft offensichtlich bloss ein Teilargument im Erwägungsgefüge des
angefochtenen Entscheides darstellt,
dass das Bundesamt seiner Abwägungspflicht ferner bereits durch die
Tatsache der Durchführung einer Botschaftsabklärung hinsichtlich der
Staatsangehörigkeit nachgekommen ist, welche keinen prozessualen
Sinn gemacht hätte, wenn die Glaubhaftigkeitswürdigung der zu jenem
Zeitpunkt bestandenen Sachverhaltsbasis nur aus gegen den Be-
schwerdeführer sprechenden Elementen bestanden hätte,
dass gleichsam die Behauptung eines bloss geringen Beweiswerts der
Botschaftsabklärung schon aus dem Grunde nicht stichhaltig ist, weil
solche Abklärungen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung – zum Schutze des Asylgesuchstellers grundsätzlich nicht
mittels direkter Auskunftseinholung bei den Behörden des Heimat-
oder angeblichen Verfolgerstaates durchgeführt werden,
dass auch im vorliegenden Fall die Auskünfte via einen Vertrauensan-
walt eingeholt wurden und die Mutmassung betreffend aus Angst oder
Kalkül gemachter Falschangaben der Tatsache widersprechen, dass
beispielsweise die Adressangaben des Beschwerdeführers gerade be-
stätigt werden konnten,
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dass im Weiteren die beiden nachgereichten und vor mehreren Jahren
ausgestellten Ausweise der Mutter des Beschwerdeführers bestenfalls
tauglich sind, den Beweis über identitätsrelevante Gegebenheiten be-
treffend die Mutter im Zeitpunkt der Ausweisausstellung zu liefern, kei-
neswegs aber die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers selber
im heutigen Zeitpunkt zu beweisen,
dass auch die tigrinische Sprache des Beschwerdeführers weder Be-
weis noch Indiz für eine eritreische Staatsbürgerschaft ist, sondern der
via Botschaft festgestellte Herkunftsort des Beschwerdeführers
(B._______) vielmehr in Äthiopien liegt, dort gleichzeitig eine
Verwaltungseinheit bildet und vorwiegend durch das Volk der
gleichnamig sprechenden C._______ bewohnt ist, welches einen
Bevölkerungsanteil von über 10% in Äthiopien ausmacht und ferner
auch im angrenzenden Eritrea sesshaft ist,
dass dem Beschwerdeführer mit Nachdruck zu widersprechen ist,
wenn er die rechtsgenügliche Erfüllung seiner (in Art. 8 AsylG veran-
kerten) Mitwirkungspflicht durch Einreichung von Ausweisen seiner
Mutter geltend macht,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und
Umstände sowie in Stützung der vorinstanzlichen Erkenntnisse davon
ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authenti-
scher Identitäts- und Reisepapiere, aus welchen seine äthiopische
Staatsangehörigkeit hervorgehe, beziehungsweise deren Beschaffung
aus Äthiopien sei ohne weiteres möglich und zumutbar,
dass diese Erkenntnis nicht zuletzt aus den gänzlich unplausiblen Rei-
seschilderungen (keine Grenzkontrollen erlebt), den ebenso unglaub-
haften Angaben zum Verbleib der angeblich in seinem Besitz gewese-
nen identitätsrelevanten Dokumente sowie schliesslich aus dem Um-
stand gewonnen wird, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist,
bei seinen Angehörigen Dokumente (Ausweise der Mutter) zu beschaf-
fen,
dass die vorliegenden Akten das Bild einer erheblich beeinträchtigten
persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
dass deshalb mit klar überwiegender Wahrscheinlichkeit von der äthio-
pischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
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und damit die auf seiner eritreischen Herkunft basierenden
Benachteiligungen ihrer Grundlage verlustig gehen,
dass im Übrigen der vom Beschwerdeführer angerufene Vergleichsfall
keinerlei Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren zulässt, da im
(durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschiedenen) Ver-
gleichsfall mittels Zwischenverfügung einzig die Nichtaussichtslosigkeit
der Rekursbegehren erkannt und diese Erkenntnis auf die Fraglichkeit
der Staatszugehörigkeit der betreffenden Beschwerdeführer abgestützt
wurde, womit sowohl in prozessualer als auch in sachlicher Hinsicht
die behauptete Parallelität gerade fehlt,
dass angesichts des gewonnenen Ergebnisses kein Anlass zur Prü-
fung einer allfälligen Verfolgungssituation in Eritrea besteht,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
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einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in Äthiopien vielmehr über ein breit abge-
stütztes familiäres uns soziales Beziehungsnetz, ferner über eine
zwölfjährige Schulbildung (mit Abschluss High School) sowie über Er-
fahrungen als selbstständiger Kaufmann und Geschäftsführer verfügt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer nach wie vor
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde im Einzelnen näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Direktentscheides in der Hauptsache
hinfällig geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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