Abtei lung V
E-2158/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren_______,
B._______, geboren_______,
C., ______,geboren _________,
Serbien,
vertreten durch Lisa Etter-Steinlin, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2158/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, Roma aus (...) (Vojvodina), am 3. Oktober
2005 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchten, das BFM
mit Verfügungen vom 26. Januar 2006 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 8. Februar 2006 eine gegen die Verfügung betref-
fend den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde letztinstanzlich ab-
wies und mit Urteil vom 17. März 2006 auf eine gegen die Verfügung
betreffend die Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer am 31. Januar 2008 ein zweites Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie am 18. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso und am 20. März 2008 durch das BFM zu den Asylgründen
angehört wurden,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, sie seien -
nachdem sie sich im Jahre 2006 wieder an ihren Wohnort in (...)
niedergelassen hätten - anfangs Mai 2006 in ihrem Haus gegen Mitter-
nacht von Räubern überfallen und zur Herausgabe von Geld gedrängt
worden,
dass eine Polizeipatrouille - durch das Schreien von Familienmitglie-
dern alarmiert - die Räuber unverzüglich habe stellen und in Hand-
schellen abführen können,
dass ein Polizist die Beschwerdeführer für den nächsten Morgen zur
protokollarischen Aufnahme des Vorfalles auf den Posten vorgeladen
habe,
dass die Beschwerdeführer der Vorladung gefolgt seien und die Polizei
die Sache ordnungsgemäss aufgenommen habe,
dass die Polizei den Beschwerdeführern bei dieser Gelegenheit emp-
fohlen habe, (...) für eine Weile zu verlassen, bis sich die Sachlage
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geklärt hätte und die Beschwerdeführer dieser Empfehlung nicht
gefolgt seien,
dass die Familie der Beschwerdeführer einige Monate später erneut zu
Hause überfallen worden sei, der Vater des Beschwerdeführers den
Räubern 1000 Euro, die er gerade auf sich getragen habe, ausgehän-
digt habe und die Räuber unter Drohungen angekündigt hätten, sie kä-
men in zwei Monaten wieder und würden dann die Übergabe von 3000
Euro erwarten,
dass den Beschwerdeführern nicht bekannt sei, ob es sich um die glei-
chen Täter gehandelt habe,
dass die Beschwerdeführer ohne die Polizei über den erneuten Vorfall
zu orientieren am nächsten Morgen (...) zusammen mit den Eltern des
Beschwerdeführers in Richtung (...) verlassen hätten,
dass sie in (...) unvermittelt einen älteren Mann angesprochen hätten,
der sie spontan in seinem ausserhalb der Stadt gelegenen Haus
aufgenommen habe mit der Bedingung, sie müssten zu seinen Tieren
schauen,
dass sich der Vater des Beschwerdeführers im Oktober 2006 zu ihrem
Wohnhaus in (...) begeben und einen postalisch zugestellten Ge-
richtsbeschluss vorgefunden habe, der die Familie der Beschwerde-
führer zum Verlassen ihres Wohnhauses in (...) (Anhörung Empfangs-
und Verfahrenszentrum) beziehungsweise zum Verlassen ihres
Heimatstaates (Anhörung BFM vom 20. März 2008) angehalten habe,
dass die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimat-
land am 29. Januar 2008 in (...) gelebt hätten, bis der Vater des
Beschwerdeführers alles für die Ausreise habe organisieren können,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführer im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass in der Verfügung festgestellt wurde, die Beschwerdeführer hätten
bereits am 3. Oktober 2005 ein Asylgesuch gestellt, wobei mit Verfü-
gungen vom 26. Januar 2006 auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab-
gelehnt worden sei,
dass die Verfügungen vom 26. Januar 2006 in Rechtskraft erwachsen
seien,
dass das BFM zur Begründung der Verfügung vom 27. März 2008 im
Wesentlichen ausführte, die geltend gemachte Überfälle seien flücht-
lingsrechtlich nicht relevant, da ihnen gemeinkriminelle Motive zugrun-
de lägen und die Polizei den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer
Möglichkeiten geholfen habe,
dass die Räuber von der Polizei festgenommen worden seien, die Be-
schwerdeführer auf dem Polizeiposten über das Vorgefallene hätten
berichten können und davon ein Protokoll erstellt worden sei,
dass es sich angesichts der vorliegenden Konstellation erübrige, auf
diverse Ungereimtheiten in den entsprechenden Ausführungen der Be-
schwerdeführer näher einzugehen,
dass sich zudem die Angaben der Beschwerdeführer zum erhaltenen
Gerichtsbeschluss als widersprüchlich erweisen würden, wenn sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum einerseits angeben würden, ge-
mäss diesem Gerichtsbeschluss hätten sie ihr Haus in (...) verlasssen
müssen beziehungsweise hätten sie nicht mehr dorthin zurückkehren
dürfen und andererseits in der weiteren Anhörung behaupten würden,
das Gericht habe beschlossen, sie müssten Serbien verlassen,
dass im Weiteren die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Zu-
sammenhang unplausibel seien, wenn nach ihren Angaben das Ge-
richt in diesem Sinne beschlossen habe, damit sie nicht mehr angegrif-
fen würden und infolge ihrer Abwesenheit ihre Ruhe hätten,
dass diese Angaben somit nicht zutreffen könnten und es sich erübri-
ge, auf weitere Ungereimtheiten näher einzugehen,
dass sich nach den in der Schweiz seit dem Jahre 2006 rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren aus den Akten keine Hinweise erge-
ben würden, dass nach dem Abschluss dieser Verfahren Ereignisse
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eingetreten wären, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant wären,
dass demnach auf die Asylgesuche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht einzutreten sei und als Regel davon die Wegweisung aus
der Schweiz folge,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass den
Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohen
würde,
dass weder die allgemeine Situation in ihrem Heimatstaat noch indivi-
duelle Gründe der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen,
dass der Wegweisungsvollzug somit zulässig und zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem auch technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 3. April 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM mit dem Auftrag, auf das Asylgesuch
einzutreten, beantragten,
dass die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei-
en,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass eines Kostenvorschusses
und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
dass sie mit der Beschwerde zwei Dokumente in Kopie einreichten,
wobei das eine ein Protokoll der Polizei vom 2. Mai 2006 und das an-
dere das Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 2006 darstelle,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April
2008 das BFM zur Vernehmlassung eingeladen und der Vorinstanz
insbesondere Gelegenheit geboten wurde, zu den eingereichten Doku-
menten Stellung zu nehmen,
dass die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 28. April 2008 fest-
hielt, eine interne Dokumentenanalyse habe ergeben, dass es sich bei
den eingereichten Dokumenten um Totalfälschungen handeln würde
und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. Mai 2008
den Beschwerdeführern die wesentlichen Erkenntnisse der Dokumen-
tenanalyse offenlegte und erwog, es sei der vorinstanzlichen Feststel-
lung, wonach es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfäl-
schungen handle, zu folgen sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz
den Beschwerdeführern zur Kenntnis brachte, verbunden mit der Gele-
genheit, sich innert Frist dazu schriftlich zu äussern,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit derselben Verfügung des Wei-
teren feststellte, die Beschwerde stelle sich aufgrund der Aktenlage als
aussichtslos dar, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies
und einen innert Frist zu begleichenden Kostenvorschuss einforderte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2008 zur Ver-
nehmlassung Stellung bezogen und im Wesentlichen vorbrachten, sie
könnten nur darauf beharren, dass die eingereichten Dokumente echt
seien, da sich der Sachverhalt wie von ihnen geschildert abgespielt
habe,
dass sie dies jedoch nicht mit weiteren Unterlagen beweisen, sondern
lediglich bestätigen könnten, dass sie diese Dokumente erhalten hät-
ten,
dass sie um Akteneinsicht der internen Dokumentenanalyse ersuchen
würden,
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dass sie weiter beantragten, eine Abklärung der Echtheit dieser Doku-
mente beim zuständigen Departement in (...) zu veranlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass der Beurteilungsrahmen der Beschwerdeinstanz somit darauf be-
schränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass demgegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bezüglich der
Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs eine umfassende
Beurteilung zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
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oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise
gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG),
dass unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.),
dass im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG lediglich - wie vom
BFM korrekt vorgenommen - eine summarische materielle Glaubhaf-
tigkeitsprüfung der Verfolgungsvorbringen vorzunehmen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme
zur Vernehmlassung der Vorinstanz nicht geeignet sind, am Ergebnis
der vorinstanzlichen Verfügung in entscheidrelevanter Hinsicht etwas
zu ändern,
dass die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbrachten,
ihre Aussagen zum Gerichtsbeschluss seien in dem Sinne nicht wider-
sprüchlich, als sich die erste Aussage, wonach sie das Haus in (...)
verlassen sollten, auf das Polizeiprotokoll vom 2. Mai 2006 und die
zweite Aussage, wonach sie das Land verlassen sollten, auf den Ge-
richtsbeschluss vom 12. Oktober 2006 beziehen würde,
dass diese Einwände nicht zu überzeugen vermögen, sind doch die
betreffenden protokollierten Aussagen - wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt - unmissverständlich widersprüchlich ausgefallen
(B1/9 S. 5, B2/10 S. 6; B19/13 S. 9, B20/14 S. 11),
dass im Weiteren festzuhalten gilt, dass sich der Beschwerdeführer
nicht festlegen konnte, ob sein Vater nun im Oktober 2006 oder im Ok-
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tober 2007 zu Hause in (...) den besagten Gerichtsbeschluss vorfand
(B2/10 S. 6; B19/13 S. 8 und 9), um dann zu bestätigen, der Vater sei
im Oktober 2007 nach (...) zurückgekehrt und habe das Schreiben
vorgefunden (B19/13 S.9),
dass das eingereichte Dokument seinerseits jedoch auf den 12. Okto-
ber 2006 datiert ist,
dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe zu die-
sen massiv widersprüchlichen Umständen nicht erklärten,
dass das BFM in der Vernehmlassung zudem zu Recht ausführte,
dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfälschungen
handle,
dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht in die interne
Dokumentenanalyse abzuweisen ist,
dass bereits in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
6. Mai 2008 klargestellt wurde, die amtsinterne Dokumentenanalyse
des BFM sei als solche nicht offenzulegen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a
VwVG), da es im öffentlichen Interesse stehe, die Fälschungser-
kenntnisse nicht im Einzelnen darzulegen und Fälschungsnachahmun-
gen sowie Fälschungsoptimierungen nicht zu fördern,
dass in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Mai
2008 den Beschwerdeführern die wesentlichen Fälschungserkenntnis-
se der Analyse offengelegt wurden und ihnen hiezu das rechtliche Ge-
hör gewährt wurde,
dass auf die diesbezüglichen Ausführen in der Verfügung des Bundes-
verwaltungsgerichtes verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren der Erkenntnis folgt,
wonach es sich bei den eingereichten Beweismitteln um Totalfälschun-
gen handelt,
dass die Entgegnungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme
vom 20. Mai 2008 klarerweise nicht zu überzeugen vermögen,
dass, wenn die Beschwerdeführer vorbringen, sie könnten nur bestäti-
gen, die Dokumente in dieser Form erhalten zu haben, der Schluss
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gezogen werden muss, sie seien nicht von autorisierter Seite ausge-
stellt und den Beschwerdeführern zugestellt worden und deren Inhalt
entspreche nicht dem Willen der Behörden, sondern sei diesen von
dritter Seite fälschlicherweise unterstellt worden,
dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erwogen hat, die Angaben
zum angeblichen Gerichtsbeschluss könnten nicht zutreffen und zu
Recht auf weitere Ungereimtheiten in diesem Zusammenhang hinge-
wiesen hat,
dass dem eingereichten Gerichtsbeschluss somit in Würdigung der ge-
samten Aktenlage kein entscheidwesentlicher Beweiswert zugemes-
sen werden kann und die Vorbringen in diesem Zusammenhang offen-
sichtlich unglaubhaft sind,
dass bei dieser Sachlage der Antrag, es seien Abklärungen der Echt-
heit der Dokumente vor Ort zu veranlassen, abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe des Weiteren
rügen, die Vorinstanz habe nicht geprüft, dass sie in (...) illegal gelebt
hätten,
dass dieser Einwand nicht zu verfangen vermag, hat die Vorinstanz
doch in ihren Erwägungen hinreichend deutlich zum Ausdruck ge-
bracht, dass die gesamten Vorbringen auch zur angeblichen Bedro-
hung in (...) klarerweise nicht geeignet seien, Hinweise auf eine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass selbst wenn die Beschwerdeführer aus anderen als den geltend
gemachten Gründen in (...) gelebt haben, es ihnen offengestanden
wäre, sich bei den Behörden in dieser Stadt anzumelden,
dass die Beschwerdeführer mithin offensichtlich keine Hinweise darzu-
legen vermögen, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres ers-
ten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das
Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da die Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermögen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführer
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner
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Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor-
liegend zumutbar ist,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer
in ihren Heimatstaat auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen,
dass es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass die zuständigen kantonalen Behörden die kürzliche Geburt des
Kindes der Beschwerdeführer (Mitteilung des Zivilstandsamtes der
Stadt St. Gallen vom 14. April 2008) bei der Ansetzung der tatsächli-
chen Ausreisefrist angemessen zu berücksichtigen haben,
dass demnach nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Aus-
gang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), die durch den geleisteten Kostenvorschuss im
selben Betrag gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden den Beschwer-
deführern auferlegt und sind durch den geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den Ak-
ten Ref-Nr. N_______ (in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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